Teilurteil
3 O 309/14
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2018:0313.3O309.14.00
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Tenor
Die Klage wird auf der 1. Stufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf der 1. Stufe abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von dem Beklagten Wertersatz für die Übertragung einer Steuerberaterpraxis. Die Klägerin ist die Erbin des am 24.7.2014 verstorbenen Steuerberaters (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte ist seit 1996 ebenfalls als Steuerberater tätig, und zwar an den Standorten Mönchengladbach, Viersen und Moers. Im Februar 2009 schlossen der Erblasser als Verkäufer und der Beklagte als Käufer einen Praxisübertragungsvertrag. Gegenstand des Vertrages war der Verkauf der durch den Erblasser unter der Adresse betriebenen Steuerberatungspraxis. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 720.000,00 Euro vereinbart, welcher in monatlichen Raten von 12.000,00 Euro durch den Beklagten gezahlt werden sollte. Die Übergabe der Praxis sollte zum 01.08.2009 erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird die Anlage K2, Bl. 22 ff. der Akte, Bezug genommen. Zeitgleich mit dem Praxisübertragungsvertrag schlossen der Erblasser und der Beklagte einen Vertrag über die freie Mitarbeit des Erblassers für den Beklagten ab dem 01.08.2009 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages in der Anlage B3, auf Bl. 62 ff. der Akte, Bezug genommen. Zum 01.08.2009 bezog der Beklagte die in der gelegenen Praxisräume. Zudem trat er anstelle des Erblassers als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Auch wurden ihm die Mandantendaten zugänglich gemacht, indem ihm Zugriff auf die EDV des Erblassers sowie die Mandantenakten gewährt wurde. Ab diesem Zeitpunkt traten der Erblasser und der Beklagte als Außensozietät auf. Der Beklagte führte seine steuerberatende Tätigkeit zudem an den Standorten Viersen und Moers weiter. Der Beklagte zahlte an den Erblasser im August und im September 2009 einen Betrag von je 12.000,00 Euro. Weitere Ratenzahlungen wurden von ihm nicht geleistet. Die freie Mitarbeit des Erblassers endete zum 01.03.2010. Mit Schreiben vom 04.03.2010 forderte der Erblasser den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung des Ratenrückstandes auf. Unter dem 16.04.2010 kündigte der Erblasser die Darlehensvereinbarung des Praxisübertragungsvertrages fristlos und forderte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 694.694,02 Euro bis zum 17.05.2010 auf. Nachfolgend erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2010 gegenüber dem Erblasser die Anfechtung des Praxisübertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mitte September 2010 sandte der Erblasser an seine ehemaligen Mandanten ein Schreiben, in welchem er seine Trennung von dem Beklagten bekannt gab und auf seine neuen Praxisräume in Mönchengladbach hinwies. Unter dem 28.10.2010 forderte der Erblasser den Beklagten sodann zur Herausgabe der Unterlagen von insgesamt 17 Mandanten auf. Mit Klageschrift vom 20.10.2010 erhob der Erblasser schließlich vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines (Teil-)Betrages von 300.000,00 Euro (Aktenzeichen 3 O 296/10). Zur Begründung führte er aus, dass er dem Beklagten aufgrund eines Praxisübertragungsvertrages seine Steuerberaterpraxis übertragen habe und der Beklagte in der Folgezeit seinen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht nachgekommen sei. Durch Grund- und Teilurteil vom 11.06.2013 wurde der Beklagte durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach sodann in dem Verfahren 3 O 296/10 zur Zahlung eines Teilbetrages von 229.969,38 Euro verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-13 U 66/13) hob mit Urteil vom 09.01.2014 das landgerichtliche Urteil aber auf und wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Praxisübertragungsvertrages ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen führte das Oberlandesgericht u. a. wie folgt aus: „Ist der Praxisübertragungsvertrag nichtig, so ist die in Erfüllung dieses Vertrages übertragene Praxis durch rechtsgrundlose Leistung erlangt und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB – spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung – als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe findet (vergleiche BGH NJW 2006,2 1847). Einen solchen Herausgabeanspruch macht der Kläger indes nicht geltend. Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).“. Durch Beschluss vom 22.07.2014 wies der BGH die Beschwerde des Erblassers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde als Rechtsnachfolgerin des Erblassers gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Da dem Beklagten die Herausgabe der von ihm am 01.08.2009 übernommenen Steuerberaterpraxis nicht mehr möglich sei, habe er Wertersatz zu leisten. Zunächst stützte sie sich auf den 01.08.2013 als maßgeblichen Zeitpunkt. Im Verlaufe des Prozesses übernahm sie in der Begründung des später gestellten Zahlungsantrages sodann – unter Anlehnung an das erste Teil-Urteil in dieser Sache – als ausschlaggebenden Stichtag den 31.10.2010 an (Bl. 309 der Akte). Sie behauptet, der vom Beklagten geschuldete Wertersatz betrage zum Stichtag 31.10.2010 unter Zugrundelegung des Privatgutachtens des Herrn nach dem anzuwendenden Umsatzwertverfahrens 425.162,00 Euro (Bl. 309 f. der Akte). Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K9 (Bl. 311 ff. der Akte) Bezug genommen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass sie einen ergänzenden Anspruch auf Auskunft gegen den Beklagten hat. Auf der ersten Stufe hat die Klägerin von dem Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage mit Klageschrift vom 08.12.2014, dem Beklagten zugestellt am 09.01.2015, Auskunft verlangt, über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die der Beklagte aus dem Betrieb der streitgegenständlichen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis zum 01.08.2013 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil der Kammer vom 02.06.2015 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010. Daraufhin hat der Beklagte der Klägerin eine Gewinnermittlung für das Jahr 2009 vorgelegt, welche mit einem Verlust von 45.618,82 EUR schließt sowie eine Gewinnermittlung für das Jahr 2010, die einen Verlust von 11.967,98 EUR ausweist. Für die Einzelheiten der Gewinnermittlungen wird auf die Anlage K6 (Bl. 233 ff. der Akte) Bezug genommen. Daraufhin hat die Klägerin sodann auf der zweiten Stufe beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010 erteilten Auskünfte über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der Anschrift in ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat, an Eides statt zu versichern. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil der Kammer vom 16.02.2016 wurde der Beklagte zur beantragten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seitens des Beklagten am 24.05.2016 hat die Klägerin erklärt, dass sie nunmehr in die Zahlungsstufe übergehe. Auf der dritten Stufe hat die Klägerin sodann mit Schriftsatz vom 16.08.2016, dem Beklagten zugestellt am 05.10.2016, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 425.162,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zu diesem Antrag hat die Klägerin sodann im Termin vom 06.12.2016 mündlich verhandelt (Bl. 354 der Akte). Die Kammer hat nach Hinweis, dass sich die Bestimmung eines etwaigen Wertersatzes nach dem modifizierten Ertragswertverfahrens richte, die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Wert der Steuerberaterpraxis zum Stichtag 31.10.2010 bei Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens durch den Sachverständigen Dipl.-Kfm. aus Krefeld angeordnet. Der Sachverständige hat zur Erstattung des Gutachtens den Beklagten um die Vorlage der folgenden weiteren Unterlagen gebeten: - Gewinnermittlung mit Kontennachweisen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie Aufstellung aller Vermögensgegenstände und Schulden zum 31.10.2010 - Gewinnermittlung mit Kontennachweisen vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 - Höhe und Zusammensetzung des Unternehmerlohns in 2009 und 2010 - Übersicht des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und damit zusammenhängender Schulden zum 31.10.2010 - Informationen zu außerordentlichen Geschäftsvorfällen in 2009 und 2010. Zur freiwilligen Vorlage der angeforderten Unterlagen hat sich der Beklagte nicht bereit erklärt. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, dass die Kammer den Beklagten die Vorlage der Unterlagen aufgebe. Die Kammer hat mit Beschluss vom 01.06.2017 von einer förmlichen Aufgabe an den Beklagten zur Vorlage der Unterlagen abgesehen und den Sachverständigen angewiesen, dass Gutachten ohne die erbetenen Unterlagen zu erstellen. Dem ist der Sachverständige mit Vorlage des Gutachtens vom 04.10.2017 nachgekommen. Daraufhin hat die Klägerin ihre Bitte zur Anordnung der Vorlage der entsprechenden Unterlagen seitens des Beklagten durch die Kammer mit Schriftsatz vom 06.11.2017 wiederholt und zugleich hilfsweise für den Fall der Nichtanordnung der Vorlage der Unterlagen erklärt in die erste Stufe der Stufenklage zurückzugehen. Die Klägerin beantragt nunmehr in erster Stufe, den Beklagten in erster Stufe zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der Anschrift ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage folgender Unterlagen: - Gewinnermittlung mit Kontennachweisen vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 sowie Aufstellung aller Vermögensgegenstände und Schulden zum 31.10.2010 - Gewinnermittlung mit Kontennachweisen vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 - Höhe und Zusammensetzung des Unternehmerlohns in 2009 und 2010 - Übersicht des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und damit zusammenhängender Schulden zum 31.10.2010 - Informationen zu außerordentlichen Geschäftsvorfällen in 2009 und 2010. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er habe von dem Erblasser nichts erlangt im Sinne des § 812 BGB. Hierzu behauptet er, eine Übertragung des Mandantenstamms durch den Erblasser auf ihn sei nicht erfolgt. Dementsprechend habe er auch keine Nutzungen aus der Steuerberaterpraxis gezogen. Auch sei nicht belegt, dass – soweit eine Herausgabe geschuldet sein sollte – dass eine solche – statt Wertersatz – nicht noch möglich sei. Darüber hinaus sei der Praxiswert zum Stichtag mit 0,00 Euro anzusetzen. Das im Privatgutachten der Klägerin angewandte Umsatzwertverfahren sei keine zulässige Bewertungsmethode. Anzuwenden sei vielmehr das Ertragswertverfahren. Der Beklagte ist der Ansicht, etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin seien verjährt; jedenfalls Zahlungsansprüche über 300.000,00 Euro. Darüber hinaus sei auch der nunmehr erneut geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls verjährt. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe I. Die „Rückkehr“ in die erste Stufe – nach rechtskräftigem Abschluss der ersten beiden Stufen und Verhandlung über die dritte Stufe in der mündlichen Verhandlung – ist zulässig. Sie stellt in ihrer konkreten Ausprägung allerdings eine Klageänderung und keine bloße Klageerweiterung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO dar. Es ist – soweit ersichtlich – nicht höchstrichterlich entschieden, ob bei rechtskräftigem Abschluss der ersten beiden Stufen einer Stufenklage und nach Übergang in die dritte Stufe durch Stellen des Zahlungsantrages in der mündlichen Verhandlung, die „Rückkehr“ in die erste Stufe mit dem Begehr einer erweiterten Auskunft prozessual in dem Sinne zulässig ist, dass hierin keine Klageänderung zu sehen ist, sondern lediglich nach § 264 Nr. 2 ZPO der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Vielmehr hat der BGH in einer Entscheidung, in der ein Übergang von einem Leistungsantrag in eine Stufenklage erfolgte, ausdrücklich offengelassen, ob hierin eine Änderung des Streitgegenstandes liegt (BGH, Urteil vom 17. April 2013 – XII ZR 23/12 –, Rn. 25, juris). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt bei der Stufenklage nach § 254 ZPO der auf Antrag des Klägers zulässige Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe keine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, NJW 1991, 1893; Zöller/Greger, § 254 Rdnr. 4). Ebenso wird das Übergehen einer zunächst angekündigten zweiten Stufe beurteilt (BGH, NJW 2001, 833). Ohne nähere Begründung wird sodann zum Teil auch eine Rückkehr in die erste Stufe nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne Differenzierung für zulässig gehalten (Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rdnr. 4; OLG München, Urteil vom 01. Februar 2012 – 3 U 3525/11 –, Rn. 17, juris – unter Bezug auf Zöller – für den Fall eines noch nicht gestellten Leistungsantrages; vgl. auch Staudinger/Stephanie Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 159 für die Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe). Nach anderer Ansicht soll es prozessual unzulässig sein, auf die erste Stufe zurückzukehren, wenn bereits der Übergang in eine der nächsten Stufen erfolgte (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 02. August 2016 – 1 O 91/13 –, Rn. 29 f., juris). Zur Begründung wird insoweit angeführt, dass es Aufgabe der Klägerseite sei, sich zu überlegen, auf welcher Grundlage die Wertermittlung zur Bestimmung des Leistungsantrages erfolgen müsse und welche Auskunft hierfür benötigt werde. An der Entscheidung in die Leistungsstufe überzugehen, müsse sich die Klägerseite festhalten lassen. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, da eine echte „Rückkehr“ auf die erste Stufe hier nicht vorliegt. Dies folgt aus der fehlenden Identität des Streitgegenstands, über welchen auf der ersten Stufe bereits entschieden wurde, einerseits und des Streitgegenstands, welcher nun zur Entscheidung gestellt werden soll, andererseits. Die Klägerin begehrt nunmehr Unterlagen, welche sie ursprünglich mit der Klageschrift ausgehend von der konkreten Formulierung des Klageantrages zu 1 betreffend die erste Stufe nicht verlangt hat und deren Dienlichkeit in der Sache seinerzeit auch in der Klagebegründung nirgends Erwähnung gefunden hatten. Die jetzt im Raume stehende Mehrforderung an Unterlagen war zwar im – wohlverstandenen – Interesse der Klägerin von Beginn an angelegt, indes hat die anwaltlich vertretene Klägerin den Streitgegenstand zunächst durch ihre Antragstellung betreffend die begehrte Auskunft ausdrücklich beschränkt. Wegen § 308 Abs. 1 ZPO kann eine Streitgegenstandsbestimmung über den Wortlaut hinaus nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, die hier nicht ersichtlich sind. Konkret hat die Klägerin zwar zunächst Informationen über Umsätze, Erträge und Gewinne begehrt, dies aber nur bezogen auf ihre Verkörperung in bestimmten, konkret benannten Unterlagen. Dass diese Unterlagen für das verfolgte Ziel nicht ohne Ergänzung geeignet sind, hat sich inzwischen durch sachverständige Stellungnahme herausgestellt. Daraus folgt aber nicht, dass damit auch von Anfang an eine Forderung nach weiteren, sich erst im späteren Prozessverlauf „auf Anraten“ des Sachverständigen als womöglich nützlich erweisenden Unterlagen erhoben worden wäre. Die Klägerin hat – obwohl anwaltlich vertreten – gerade nicht Informationen über Umsätze, Erträge und Gewinne begehrt und dafür die Herausgabe näher bezeichneter, wahrscheinlich geeigneter Informationsträger verlangt, wie es etwa bei der Verwendung der Formulierung wie „…insbesondere durch Vorlage…“ der Fall gewesen wäre. Die Klägerin hat also durch die gewählte Formulierung nicht allein die Informationserlangung selbst, sondern die Übermittlung bestimmter Unterlagen zum Gegenstand ihres rechtlichen Interesses gemacht. Eine solche Einschränkung steht in der alleinigen Disposition der klagenden Partei und kann durch das erkennende Gericht nicht ohne Anhaltspunkte im bis zur Entscheidung vorliegenden Parteivorbringen ausgedehnt werden. Als neuer Antrag auf erster Stufe und damit als Klageänderung ist der Antrag indes auch ohne Einwilligung seitens des Beklagten sachdienlich nach § 263 ZPO und damit zulässig. Der Streitstand ist weit fortgeschritten; es ist nicht ersichtlich, dass ein neuer separat geführter Prozess anstelle der Abhandlung im vorliegenden Verfahren einer der Parteien einen Vor- oder Nachteil einbringen oder sonst der Urteilsfindung förderlich sein könnte. II. Der nunmehr weitergehend geltend gemachte Auskunftsanspruch ist allerdings unbegründet, da er – worauf im Beschluss der Kammer vom 01.06.2017 hingewiesen worden ist (Bl. 385 der Akte) – verjährt und folglich nicht durchsetzbar ist. Der Beklagte hat auch insoweit die Einrede der Verjährung erhoben. 1. Die nunmehr im Wege der Stufenklage verfolgten bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin waren nicht bereits durch die vormalige Klage auf Kaufpreiszahlung in dem Verfahren 3 O 296/10 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unmittelbar gehemmt. Das OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz nämlich ausdrücklich erklärt, dass es sich an der Entscheidung über etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gehindert sieht, weil diese nicht geltend gemacht worden seien. Wurde mithin auf der einen Seite der Anspruchsgrund als Teil des Streitgegenstands selbstbestimmt beschränkt, kann auch auf der anderen Seite spiegelbildlich insoweit keine Hemmung durch Klageeinreichung im vorangegangenen Verfahren betreffend die bereicherungsrechtlichen Ansprüche eintreten. Denn andernfalls hätte ansonsten auch insoweit eine Entscheidung über bereicherungsrechtliche Ansprüche erfolgen müssen. Richtig ist hierbei zwar, dass sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht nach der materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage richtet. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerpartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerpartei die begehrte Rechtsfolge herleitet. Beschränkt sich aber die Klagepartei, wie rechtskräftig auch insoweit hierüber durch das Urteil des OLG Düsseldorf beschieden, auf allein vertragliche Beziehungen, so kann in diesem Falle dies ausnahmsweise im Gegenzug nur die Folge haben, dass der weitergehende Lebenssachverhalt einer ungerechtfertigten Bereicherung eben nicht zum Streitgegenstand gehören sollte. Sind diese Ansprüche vom Streitgegenstand nicht erfasst, kann insoweit aber auch keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eintreten. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift am 09.12.2014 ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers grundsätzlich verjährt war. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren im Rahmen der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Spätestens zum 01.08.2009 entstand der bereicherungsrechtliche Anspruch, denn der nichtige Praxisübernahmevertrag aus Februar 2009 sah die Übergabe der Praxis zum 01.08.2009 vor. Der damals noch lebende Erblasser, in dessen Rechtsstellung die Klägerin als Erbin eingetreten ist, kannte auch im Jahr 2009 bereits die den Bereicherungsanspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners, da es hierfür nicht auf die zutreffende rechtliche Bewertung der Tatsachengrundlagen ankommt. Die Verjährungsfrist des nunmehr von der Klägerin im Wege der Stufenklage verfolgten Zahlungsanspruchs, die damit am 31.12.2009 begann, endete mithin Ende des Jahres 2012. Die Klageerhebung erfolgte erst zeitlich nachfolgend, und zwar am 09.12.2014. 2. Aus § 213 BGB folgt allerdings zunächst eine mittelbare Hemmung auch der bereicherungsrechtlichen Ansprüche. Nach dieser Vorschrift gilt die in § 204 geregelte Hemmung auch für Ansprüche, die „aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind“. Die Hemmung erstreckt sich also gerade auch auf die Ansprüche, die durch die eigentlich eingeleitete Rechtsverfolgung nicht erfasst werden, etwa, weil sie nicht zum Streitgegenstand der erhobenen Klage gehören (BGH, Urteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 180/14 –, BGHZ 205, 151-165, Rn. 21). Damit wurde der Ablauf der Verjährungsfrist für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch – zumindest hinsichtlich des Teilbetrages von 300.000,00 Euro – durch die Einleitung des Klageverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 gemäß § 213 i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist begann mit der Erhebung der Klage im Vorverfahren; sie endete sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Im Vorverfahren ging die Klageschrift vom 20.10.2010 am 21.10.2010 bei Gericht ein und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist. Rechtskräftig abgeschlossen wurde das Vorverfahren durch Beschluss des BGH vom 22.07.2014. Die Hemmung dauerte damit an vom 21.10.2010 bis zum 22.01.2015. Die Klageerhebung am 09.12.2014 erfolgte innerhalb des Hemmungszeitraumes und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist. 3. Soweit aufgrund der hiesigen Klageerhebung am 09.12.2014 mit Zustellung am 09.01.2015 erneut eine Hemmung eintrat, erfasst diese jedoch nicht den nunmehr mit der „Rückkehr“ in die 1. Stufe erhobenen erweiterten Auskunftsanspruch, der – wie dargelegt – einen gegenüber dem vormaligen Auskunftsantrag in Stufe 1. anderen Streitgegenstand darstellt. Eine unmittelbare Hemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB scheidet wegen der oben dargelegten fehlenden Identität der Streitgegenstände aus. Darüber hinaus scheidet aber auch eine mittelbare Hemmung durch § 213 BGB aus. Die nun von der Klägerin begehrten Unterlagen kann und konnte sie nicht „wahlweise“ oder „an Stelle“ der Jahresabschlüsse 2009 und 2010 verlangen, sondern nur ergänzend. Diese Ansprüche bestanden bzw. bestehen von vornherein nebeneinander und sind damit von § 213 BGB nicht erfasst (MüKoBGB/Grothe BGB § 213 Rn. 3-4, mwN, beck-online). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.