Urteil
3 O 323/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2018:0206.3O323.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.844,00€ nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 74,14 % und die Beklagte 25,86 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.844,00€ nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 74,14 % und die Beklagte 25,86 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung einer auf eine Aufhebungsvereinbarung eines Darlehensvertrages gezahlten Summe nach erklärtem Widerruf. Der Kläger ist Geschäftsführer der E, über welche er einzelne Immobilien gekauft, saniert und wieder verkauft hat. Die Parteien schlossen unter dem 20./23.11.2005 einen Darlehensvertrag zu der Vertragsnummer 67174321 mit einem Nominalbetrag in Höhe von 220.000,00 €. Die verwendeten Antragsunterlagen enthalten zwei mit dem Terminus „Widerrufsbelehrung“ überschriebene Passagen. Die erste befindet sich in den allgemeinen Informationen zu dem Darlehensvertrag, die andere befindet sich in den „Fernabsatz-Informationen zur grundpfandrechtlich gesicherten langfristigen Darlehensgewährung“. Die in den allgemeinen Informationen über den Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung belehrt über den Fristbeginn wie folgt: „Fristlauf Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages und die Informationen zu dem Fernabsatzrecht zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.“ Die in dem Absatz zu „Informationen über den Fernabsatz“ enthaltene Widerrufsbelehrung belehrt über den Beginn der Widerrufsfrist dagegen wie folgt: „Der Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt der Widerrufsbelehrung sowie diesen Fernabsatzinformationen.“ Weiter enthält der Passus die folgende Formulierung: „Für die weiteren Einzelheiten zur Ausübung und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs wird auf die beigefügte, gesonderte Widerrufsbelehrung verwiesen.“ Für die weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Belehrungen wird auf diese Bezug genommen (Bl. 15 d.A.; Bl. 20 d. A.). Für das Darlehen wurden der Beklagten eine Briefgrundschuld an dem Objekt, C, K bestellt, sowie freie Grundschuldanteile einer erstrangigen Briefgrundschuld an dem Objekt, F, O übertragen. Mit E-Mail vom 07.12.2006 trat der Kläger unter Anderem auch im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Darlehen an die Beklagte heran. Er begehrte den Austausch der mit den Sicherheiten belasteten Objekte. In diesem Zusammenhang wies der Kläger außerdem daraufhin, dass er keine vorzeitige Rückführung des Darlehens wünsche. Für den Weiteren Inhalt der E-Mail wird auf diese Bezug genommen (Bl. 75 d. A.). Aufgrund der am 30.11.2015 ablaufenden Zinsbindung vereinbarten die Parteien unter dem 17./18.04.2014 eine Abänderung der darlehensvertraglichen Bedingungen dahingehend, dass ab dem 01.12.2015 ein vertraglicher Zinssatz in Höhe von 2,74 % p.a. geschuldet sein sollte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2016 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Der Kläger behauptet, mit seiner GmbH nur bis in das Jahr 2003 hinein Grunderwerbsgeschäfte getätigt zu haben. Die von ihm geführte GmbH habe ab dem Jahr 2004 geruht und ihre Geschäftstätigkeit erst ab dem Jahr 2006 wieder aktiv aufgenommen. Im Jahr 2005 habe er überhaupt keine Geschäfte für die GmbH getätigt. Zudem sei der Gesellschaftszweck der GmbH seit der Wiederaufnahme der Geschäfte im Jahr 2006 ein anderer gewesen. Seit dem handele es sich bei der GmbH um eine „Internetfirma“. Der Kläger ist der Ansicht, er habe das Darlehen bei der Beklagten als Verbraucher aufgenommen. Er ist weiter der Ansicht, die Beklagte schulde ihm die Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die in der Abteilung III des beim Amtsgericht K geführten Grundbuchs von K, Blatt eingetragene Briefgrundschuld (laufende Nr. 1) in Höhe von EUR 220.00 mit 18 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistungen, bewilligt gemäß UR-Nr. 4595/2005 des Notars C, G, an den Kläger oder einen von diesem benannten Dritten abzutreten, Zug- um – Zug gegen Zahlung in Höhe von EUR 113.641,27 € sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,74 % p.a. hierauf seit dem 26.Mai 2016. 2. festzustellen, dass der Beklagten über den Betrag von EUR 113.641,27 sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,74 % p.a. hierauf seit dem 26. Mai 2016 keine weiteren Forderungen gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 67174321 zustehen, 3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle von diesem nach dem 25. Mai 2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 67174321 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat. Mit Schreiben vom 02.08.2017 kündigte der Kläger das Darlehen unter Verweis auf eine Veräußerung des finanzierten Objekts außerordentlich zum 15.08.2017 (Bl.278 d.A.). Hierbei unterstrich er nochmals, dass er an seiner Auffassung, das Darlehen sei bereits wegen wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln, festhalte und eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht anerkenne. Der Kläger löste sodann das streitgegenständliche Darlehen mit Zahlung vom 14.08.2017 in Höhe von 147.455,91 € nach einer Berechnung der Beklagten ab. In der Zahlung enthalten war eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.844,42 €. Für die Einzelheiten der Berechnung wird auf das Aufhebungsangebot der Beklagten vom 09.08.2017 Bezug genommen (Bl. 277 d.A.). Nach Zahlung des Betrages veranlasste die Beklagte die Freigabe der für das Darlehen bestellten Grundschuld. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 40.114,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, sie habe aus den ihr überlassenen Tilgungs- und Zinsleistungen des Klägers keine Nutzungen gezogen. Vielmehr habe sie alle von dem Kläger gezahlten Annuitäten valuta- und taggleich an die V weitergeleitet, sodass bei ihr keine Mittel verblieben seien, aus welchen sie hätte Nutzungen ziehen können. Sämtliche Nutzungen seien bei der V verblieben. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe den streitgegenständlichen Darlehensvertag nicht als Verbraucher abgeschlossen. Hierzu behauptet sie, der Kläger habe zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine professionelle Hausverwaltung betrieben. Sie meint außerdem, die erteilte Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Des Weiteren sei in der mit „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ überschriebenen Passage der Fernabsatzinformationen keine eigenständige Widerrufsbelehrung, sondern ein unselbstständiger Verweis auf die in den allgemeinen Informationen zum Darlehensvertrag enthaltene Belehrung zu sehen. Sie meint zudem, die Widerrufserklärung des Klägers sei in entsprechender Anwendung von § 218 BGB wegen Verjährung des Anspruches auf die Darlehensauszahlung unwirksam. Jedenfalls sei der Anspruch des Klägers jedoch verwirkt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 (Bl. 317 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und in der tenorierten Höhe begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. A) Die Klage ist zulässig. Insbesondere waren die Umstellungen des klägerischen Antrages mit Schriftsatz vom 25.08.2017 und nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 als Klageänderungen gemäß § 263 ZPO zulässig. Nach § 263 ZPO ist eine Änderung der Klage nach Rechtshängigkeit- wie hier- zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Gemäß § 267 ZPO ist eine Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte hat auf den geänderten Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2018 ohne weitere Rüge die Klageabweisung beantragt. B) Die Klage ist nur teilweise begründet. I) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 11.844,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. 1) Durch Zahlung der 147.455,91 € am 14.08.2017 an die Beklagte hat der Kläger deren Vermögen bewusst und zweckgerichtet gemehrt. 2) Für die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.844,00 € bestand indes kein Rechtsgrund. Ein solcher bestand insbesondere nicht nach erklärter außerordentlicher Kündigung des Kläger gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB. Zu dem Zeitpunkt der vom Kläger erklärten Kündigung am 02.08.2017 bestand zwischen den Parteien des Rechtsstreits bereits kein Darlehensvertrag mehr. Zwischen den Parteien bestand vielmehr ein Rückabwicklungsschuldverhältnis, da der Kläger seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 25.05.2017 wirksam widerrufen hat. a) Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß § 495 BGB in der vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgende: a. F.) zu, denn bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag. Der Kläger hat den Darlehensvertrag vorliegend als Verbraucher geschlossen. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Grundsätzlich trägt der Kläger hier nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass vorliegend nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007– VIII ZR 110/06 –, juris Rn.13). Da nach der negativen Formulierung des Gesetzgebers aber jedes rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln einzustufen ist, ist dennoch in Zweifelsfällen zu Gunsten des Vorliegens der Verbrauchereigenschaft auszugehen (BGH, Urteil vom 30. September 2009– VIII ZR 7/09–, juris Rn.10). Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist daher grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen, es sei denn, es liegen Umstände vor, nach welchen sich das Handeln des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (BGH, aaO- juris Rn. 11). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger bei Vertragsschluss des Darlehens als Verbraucher handelte. Der Kläger hat den Darlehensvertrag ausweislich der zu Akte gereichten Unterlagen als natürliche Person und nicht etwa erkennbar als Geschäftsführer der von ihm betriebenen GmbH unterzeichnet. Umstände, die das Handeln des Klägers bei Vertragsschluss für die Beklagte eindeutig als gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit erscheinen lassen würden, sind dagegen nicht ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass mit dem Kläger ein als „Verbraucherdarlehensvertrag“ überschriebener Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, die Beklagte also tatsächlich davon ausging, der Kläger handele als Vebraucher. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger als Geschäftsführer einer GmbH unstreitig zumindest vor der Vereinbarung des hier streitigen Darlehens Immobilienkäufe getätigt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies der Beklagten bei der Darlehensvertragsschluss bekannt gewesen wäre. Daher kann hierin auch kein Umstand liegen, der eine zweifelsfreie Zuordnung des Handelns des Klägers bei Vertragsabschluss zu einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit begründet. b) Das dem Kläger zustehende Widerrufsrecht hat dieser auch mit Schreiben vom 25.05.2016 noch wirksam ausgeübt. aa) Der Widerruf war bei Ausübung durch den Kläger im Jahr 2016 nicht verfristet. Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist gemäß 355 Abs.1 S. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) zwei Wochen und erlischt nach § 355 Abs. 3 S. 1 BGB a. F. spätestens nach sechs Monaten nach Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist erlischt allerdings abweichend hiervon nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.. Vorliegend ist eine ordnungsgemäße Belehrung nicht erfolgt. Mangels Eingreifen der Schutzwirkung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB- InfoV müssen sich die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen an den Anforderungen von §§ 355 BGB a. F. messen lassen. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Erklärung (BGH, Urt. v. 10.03,2009- XI ZR 33/08- juris Rn. 14). Diesem Gebot entsprechend muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH, Urt. v. 23.06.2009- XI ZR 156/08- juris Rn. 24). Diesen Anforderungen wird die Belehrung der Beklagten vorliegend nicht gerecht. Eine zutreffende, eindeutige und umfassende Belehrung über den Fristbeginn enthält insbesondere die in den Fernabsatzinformationen der Beklagten enthaltene Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Daher ermöglicht es die Verwendung des Wortes „frühestens“ dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu bestimmen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnt, der Beginn des Fristablaufes aber noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08–, juris Rn. 15). Demgegenüber kann dahinstehen, ob die andere in den Vertragsunterlagen enthaltene Belehrung den gesetzlich normierten Anforderungen nach den § 355 BGB a. F. entsprach. Zwar enthält die andere enthaltene Widerrufsbelehrung (Bl. 15 d. A.) nicht die beanstandete Formulierung zum Fristbeginn. Es verbleibt aber – unter Anderem - insoweit ein Widerspruch zwischen den beiden Widerrufsbelehrungen, was dazu führt, dass es vorliegend insgesamt an einer ordnungsgemäßen, unmissverständlichen Belehrung fehlt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004– II ZR 352/02–, juris Rn.17). Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte meint- die zweite in den Vertragsunterlagen enthaltene Belehrung keine eigenständige Widerrufsbelehrung, sondern einen lediglich unselbständigen Verweis auf die andere Belehrung darstelle. Dieser Auffassung vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Zweck der gesetzlich angeordneten Belehrung ist die unmissverständliche Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Umstand, dass die Widerrufsbelehrung in den Fernabsatzinformationen einen Verweis auf die vorgehende Widerrufsbelehrung bei dem Verbraucher jedenfalls den Eindruck der Unvollständigkeit erweckt und Anlass zum Nachschlagen der in Bezug genommenen Widerrufsbelehrung bietet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich schon aufgrund der sprachlichen Fassung der streitigen Passage diese als eigenständige Belehrung darstellt. Soweit die Beklagte ihre Ansicht auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts Dortmunds in seinem Urteil vom 20.05.2016 zum Aktenzeichen 3 O 199/15 stützt, in welchen das Landgericht ausführt, dass es sich bei einem dort streitgegenständlichen „Informations- und Merkblatt“ eindeutig nicht um eine zur Vertragserklärung gehörende Belehrung, sondern um eine allgemeine Information gehandelt habe, so ist diese Situation offensichtlich nicht mit der hier vorliegenden vergleichbar. Die hier streitige in den Fernabsatzinformationen befindliche Belehrung befindet sich in den Vertragsinformationen selbst. Sie ist zudem noch mit „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ überschrieben, sodass diese sich vorliegend nach §§ 133, 157 BGB für den Verbraucher nach Auffassung des Gerichts ohne jeden Zweifel als eine für ihn gültige und maßgebliche vertragliche Information über sein Widerrufsrecht darstellte. Einzig eine solche Betrachtung wird auch dem Zweck der gesetzlich angeordneten Belehrungspflicht, nämlich einer unmissverständlichen und eindeutigen Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht, gerecht. bb) Der Widerruf des Klägers war auch nicht in entsprechender Anwendung von § 218 BGB unwirksam. § 218 BGB findet auf das Widerrufsrecht keine Anwendung (Peer Daniel G Protzen, NJW 2016, 3479 sowie Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, § 218 Rn. 12). Die zur Unwirksamkeit des Widerrufs gemäß § 218 BGB geäußerte Rechtsansicht der Beklagten ist eine in der Literatur vereinzelt gebliebene Meinung (Seggewiße/Weber BKR 2016, 286). cc)Das gesetzliche Widerrufsrecht des Klägers war vorliegend zum Zeitpunkt der Ausübung im Mai 2016 nicht verwirkt. Das erforderliche Umstandsmoment ist vorliegend nicht gegeben. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 –, Rn. 40, juris m.w.N.). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12, WM 2014, 82 Rn. 7 mwN). Besondere, auf ein Verhalten des Klägers beruhende Umstände, welche ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten hätten begründen können sind nicht gegeben. Ein solches Verhalten des Klägers liegt nach Auffassung des Gerichts nicht in der zu den Akten gereichten E-Mail vom 07.12.2006 (Bl. 75 d. A.). Hierin bittet der Kläger um Tausch der Beleihungsobjekte und macht ausdrücklich deutlich, dass er eine vorzeitige Rückführung auch des streitgegenständlichen Darlehens nicht wünsche. Die Frage, ob eine unzulässige Rechtsausübung vorliegt, erfordert eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall. Auszugehen ist zunächst von der gesetzgeberischen Grundentscheidung, den Widerruf des Darlehensvertrags nicht an eine Begründung zu knüpfen, so dass die Motive für den Widerruf keine Rolle spielen. Außerdem ist zu beachten, dass die Möglichkeit zur Ausübung des Widerrufsrechts auch längere Zeit nach Abschluss des Vertrags ausgelöst wird durch eine fehlerhafte Widerrufsinformation, die in der Verantwortlichkeit des Darlehensgebers selbst liegt. Es entsteht für den Kreditgeber auch keine schlechthin untragbare Situation. Zunächst besteht für ihn zumindest im Falle von lückenhaften Angaben die Möglichkeit, die fehlenden Angaben nachzuholen und so eine Widerrufsfrist von nunmehr einem Monat auszulösen (§ 492 Abs. 6 BGB). Wird der Widerruf innerhalb dieser Frist oder außerhalb der Nachholung von Angaben mangels laufender Frist ausgeübt, wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis, das den Verbraucher zur Rückzahlung der Darlehensvaluta zzgl. Wertersatz verpflichtet. Durch dieses Rückgewährschuldverhältnis werden die Interessen des Darlehensgebers ausreichend gewahrt. Nach der Rechtsprechung kommt ein schutzwürdiges Vertrauen der Kreditinstitutes darin, dass der Verbraucher insbesondere dann in Betracht, wenn das streitgegenständliche Darlehen bereits vollständig zurückgeführt ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Erklärung des Klägers in der E-Mail ist nach Abwägung der gegenseitigen Interessen auch kein ähnlicher Bedeutungsgehalt zuzumessen. Der Kläger erklärt vielmehr nur sein Anliegen, die für das Darlehen bestellten Grundschulden auf eine andere Immobilie einzutragen. Nicht entnehmen lässt sich der Aussage des Klägers dagegen der Anschein, er werde auch in Zukunft an den Darlehensverträgen festhalten wollen. Gleiches gilt für die Vereinbarung der Konditionenneuvereinbarung. Dem bloßen Abschluss einer neuen Zinsvereinbarung nach Ablauf der Zinsbindungsvereinbarung ist nicht die Bedeutung zuzumessen, der Verbraucher werde ein ihm zustehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Auch auf das weitere Verhalten des Klägers lässt sich vorliegend kein Vertrauen der Beklagten darauf, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausübe, stützen. Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016– XI ZR 564/15- juris Rn. 39 mwN). Ein Rechtsmissbrauch des Klägers liegt auch nicht darin, dass er den Widerruf gegebenenfalls aus verbrauchschutzfremden Zwecken erklärt hat. Eine Begründung erfordert die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht, verbraucherschutzfremde Zwecken schaden daher nicht. 4) Dem Kläger ist die Rückforderung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht gemäß § 814 BGB verwehrt. Der Kläger hat in seiner außerordentlichen Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er an seiner Auffassung, der Darlehensvertrag sei wegen wirksamen Widerrufs rückabzuwickeln festhalte und einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht anerkenne. In vorliegendem Fall durfte die Beklagte daher nicht darauf vertrauen, dass der Kläger das Geleistete nicht zurückfordern würde. Eine Anwendung des § 814 BGB ist vorliegend daher ausgeschlossen. 5) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger in der geltend gemachten Höhe als Schadensersatzanspruch zu. II) Soweit der Kläger über den tenorierten Betrag hinaus noch eine Zahlung von 28269,99 € begehrt ist die Klage dagegen unbegründet. Dem Kläger standen aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis keine weiteren Ansprüche, als die, welche die Beklagte bei ihrer Berechnung vom 09.08.2017 in Ansatz gebracht hat, zu. Durch den erklärten Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis (allgemeine Ansicht; vgl. nur Masuch in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 357, RdNr. 12). Über die Verweisung in § 357 Abs. 1 BGB a.F. finden hierauf die Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) Anwendung. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13. April 2015 – 6 O 7468/14 –, Rn. 53, juris). Demzufolge schuldet der Darlehensgeber (die Beklagte) dem Darlehensnehmer (dem Kläger) die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, Az. XI ZR 33/08, Rn.29 – zitiert nach juris). Gleichzeitig schulden die Kläger als Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1, 1. HS BGB a. F. der Beklagten als Darlehensgeberin die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. 1) Dem Kläger stand aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung seiner auf das Darlehen gezahlten Annuitäten in Höhe von 161.758,66 € zu. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig und von der Beklagten bereits bei ihrer Berechnung des Darlehensstandes per 30.07.2017 einberechnet worden. 2) Ein weitergehender Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung steht dem Kläger gegen die Beklagte nach der durchgeführten Beweisaufnahme dagegen nicht zu. Grundsätzlich besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den von dem Verbraucher überlassenen Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Diese Vermutung ist allerdings ein beide Richtungen widerlegbar (BGH, Urteil vom 12. Juli2016- XI ZR 564/15 – juris Rn. 58). Vorliegend steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass die Beklagte keine Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers gezogen hat. Der Beklagten ist es gelungen, die – in diesem Fall zu ihren Lasten streitende- tatsächliche Vermutung zu widerlegen. Die Zeugin J hat ausgesagt, dass die Beklagte sich in Fällen der vorliegenden Art über die V refinanziert. Alle Konten, die bei der Beklagten in den Fällen der vorliegenden Art geführt werden, existieren analog auch bei der V. Die Konten verlaufen absolut identisch. Sowohl Soll- als auch Haben- Buchungen werden taggleich bei der V und der Beklagten gebucht. Es werde in solchen Fällen eine Einmalprovision gezahlt, es liege damit kein Zinsmargengeschäft vor. Diese Aussage ist überzeugungskräftig. Die Zeugin hat in unaufgeregter und sachlicher Art das Geschäftsmodell der Beklagten erläutert. Dabei hat sie nachvollziehbar und detailliert beschrieben, wie die Buchungsvorgänge durchgeführt werden. Die von der V an die Beklagte gezahlte Einmalprovision ist dagegen für die Bemessung eines Nutzungsersatzanspruches des Klägers unerheblich. Die Provision steht zwar in unmittelbarem Zusammenhang zum abgeschlossenen Darlehensvertrag. Die einmalige Zahlung erfolgt aber nicht als Nutzungsersatz für die regelmäßigen Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers. Für die Frage der Nutzungsziehung durch die Beklagte kommt es aber ausschließlich auf die konkret an die Beklagte überlassenen Mittel, mithin die Zins- und Tilgungsleistungen an. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Die Einmalprovision wird gezahlt für die Gewährung und Weiterreichung des Darlehens an die V. Dies steht ebenfalls fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin J, die nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Einmalprovision bereits mit der Vollauszahlung des Darlehens an die Beklagte gezahlt wird. III) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO. Soweit sich nach Klageänderung der Streitwert vermindert hat, war der auf das nicht mehr weiterverfolgte Begehren entfallenden Anteil dem Kläger aufzuerlegen und eine einheitliche Kostenquote nach der Mehrkostenmethode zu bilden (vgl. Beck-OK ZPO/ Bacher, § 263 Rn.36; Mü-Ko ZPO/ Becker Eberhard , § 263 Rn. 104; Zöller/ Greger, ZPO, § 263 Rn.18). Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 27.08.2017 auf 154.003,64 € und ab dem 28.08.2017 auf 40.114,32 € festgesetzt.