Urteil
10 O 309/14
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2015:0903.10O309.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Die Klägerin hat sich gegen die Vollstreckung aus einem Titel gegen sie gewandt und macht nunmehr eine Überzahlung hieraus geltend. Die Klägerin wurde mit Urteil der Kammer vom 03.07.2014 – 10 O 294/14 – auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 10 ff d.A.), verurteilt, an die Beklagte 49.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 sowie Anwaltskosten von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hierauf zahlte die Klägerin zunächst nur 40.781,55 € an die Beklagte aus und zog vorab nach ihrer Auffassung als Steuern abzuführende Beträge ab. Dies teilte sie der Beklagten mit Abrechnung vom 03.09.2014 mit. Hierin ging die Klägerin von einer Gesamtforderung von 54.520,66 € aus, die sie als „Vergleichsbetrag“ bezeichnete und von der Kapitalertragssteuer in Höhe von 13.022,85 € und Solidaritätszuschlag in Höhe von 716,26 € abzuziehen sei (Bl. 20 d.A.). Die Beklagte erwiderte durch ihre anwaltlichen Vertreter unter dem 08.09.2014, ein Vergleich sei nicht geschlossen worden. Sie könne aber auch die Höhe der Forderung nicht nachvollziehen. Sie drohte die Zwangsvollstreckung für eine ihrer Meinung nach offene Forderung in Höhe von 13.744,55 € an, die sie errechnete ausgehend von einer Hauptforderung von 54.526,10 €, zusammengesetzt aus der titulierten Hauptforderung von 49.300,00 €, den vorgerichtlichen Anwaltskosten von 2.429,27 € sowie Zinsen von 2.692,62 auf die Hauptforderung und von 104,21 € auf die Anwaltskosten, unter Aufrechnung mit dem bereits gezahlten Betrag (Bl. 21 ff d.A.). Über die Forderung von 13.744,55 € erteilte sie sodann Vollstreckungsauftrag. Der über die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle mit der Vollstreckung betraute Gerichtsvollzieher ….. teilte der Beklagte sodann unter dem 01.10.2014 mit, er sei wegen eines Betrag von 14.004,85 € mit Nebenforderungen, berechnet zum 24.10.2014, mit der Vollstreckung beauftragt (Bl. 33 d.A.). Darauf stellte die Klägerin fest, dass Steuern nicht auf die Hauptforderung sondern allenfalls auf die Zinsen anfielen, und deshalb nur 637,85 € an Kapitalertragsteuer sowie 38,38 € an Solidaritätszuschlag an die Finanzbehörden abzuführen seien. Sie teilte dies mit Schreiben vom 29.10.2014 den Beklagtenvertretern mit und berechnete gleichzeitig eine Forderung von insgesamt 54.520,66 €, zusammengesetzt aus einer Hauptforderung von 49.300,00 €, vorgerichtlichen Anwaltskosten von 2.429,27 € und Zinsen von 2791,39 €, so dass abzüglich dieser Steuer noch 53.784,43 € verbliebe (Bl. 25 f d.A.). Die Differenz zum bereits gezahlten Betrag zahlte sie sodann ebenfalls am 29.10.2014 mit 13.002,88 € an die Beklagte. Unter dem 30.10.2014 erklärte Klägerin, die im Schreiben vom 29.10.2014 geforderte Abtretung der Treugeberstellung sei ein Irrtum (Bl. 57 d.A.). Am 04.11.2014 telefonierten die anwaltlichen Vertreter der Parteien miteinander. Der Klägervertreter drohte gerichtliche Schritte gegen die Zwangsvollstreckung an und der Beklagtenvertreter erklärte, er sei bereit, die Zahlung dem Gerichtsvollzieher anzuzeigen. Mit Schreiben vom selben Tage kündigte der Beklagtenvertreter ebenfalls an, den Gerichtsvollzieher wegen der gezahlten 13.002,88 € zu informieren, allerdings scheine ihm dies zu wenig zu sein. Außerdem brauche er die Kontaktdaten des Gerichtsvollziehers (Bl. 58 f d.A.). Diese teilte ihm der Klägervertreter ebenfalls unter dem 04.11.2014 mit und kündigte an, auch die Vollstreckungskosten von 255,85 € zu zahlen (Bl. 29 d.A.). Den auf den 05.11.2014 angesetzten Vollstreckungstermin führte der Gerichtsvollzieher nicht durch. Ebenfalls am 05.11.2014 zahlte die Klägerin Vollstreckungskosten von 255,85 €. Unter dem 27.11.2014 kündiget der Gerichtsvollzieher ….. einen neuen Vollstreckungstermin an (Bl. 32 d.A.). Am 04.12.2014 ist die Klage bei Gericht eingegangen. Mit Schreiben vom 18.12.2014 erklärte der Gerichtsvollzieher ……. er habe wegen eines Betrags von 14.005,85 € nebst 53,60 € bisheriger Kosten zu vollstrecken und bestimmte Termin zur Abgabe eines Auskunftsverzeichnisses auf den 10.02.2015 (Bl. 85 d.A.). Am 24.12.2014 ist die Klage zugestellt worden. Der damit verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mit Beschluss vom 12.01.2015 (Bl. 66 ff d.A.) zurückgewiesen worden. Mit Überweisung vom 12.02.2015 (Bl. 87 d.A.) zahlte die Klägerin unter Vorbehalt der Rückforderung gemäß Schreiben vom 13.02.2015 (Bl. 117 d.A.) 885,00 € an den Gerichtsvollzieher. Mit Schreiben vom 03.03.2015 zeigte dieser der Beklagten an, dass 830,73 € gezahlt worden seien und fragte an, ob er den Titel aushändigen könne (Bl. 91 d.A.). Die Beklagte gestattete dies offenbar, jedenfalls händigte der Gerichtsvollzieher der Klägerin am 10.03.2015 den Titel aus. Die Klägerin vertritt die Auffassung, da sie erstmals mit der Klageerwiderung erfahren habe, dass die Beklagte den Vollstreckungsauftrag beschränkt habe, habe sie Vollstreckungsgegenklage wegen der angedrohten Vollstreckung von 14.005,85 € erheben dürfen. Der Gerichtsvollzieher habe ihr telefonisch erklärt, erst am 06.01.2015 von Beschränkungen des Vollstreckungsauftrags erfahren zu haben. Dazu, vorab Kapitalertragssteuer abzuführen, sei sie gesetzlich verpflichtet, weshalb sie nicht in voller Höhe an die Beklagte habe leisten müssen. Sie behauptet, die Beträge von 637,85 € und 38,38 € habe sie für die Beklagte an das Finanzamt Mönchengladbach gezahlt. Dass sie diese Steuer tatsächlich abgeführt habe, habe sie mit der Klage nicht nachweisen können, da jeweils nur für den gesamten Veranlagungszeitraum eine Jahressteuerbescheinigung erstellt werde, wozu die Kreditinstitute auch gehalten seien. Die Klägerin hat mit der am 24.12.2014 zugestellten Klage zunächst beantragt, 1.) die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.07.2014 – Az. 10 O 294/13 – für unzulässig zu erklären, 2.) die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorgenannten Urteils an sie, die Klägerin, herauszugeben. Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 hat sie erneut einstweiligen Rechtsschutz begehrt und zudem die Klage um den Antrag erweitert, 3.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 885,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 hat die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf die Klageanträge zu 1.) und 2.) für erledigt erklärt und im Termin klargestellt, dass die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Anträge sich ebenfalls erledigt haben und weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 885,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe bereits mit E-Mail vom 05.11.2014 den Gerichtsvollzieher über die Teilzahlung am 29.10.2014 informiert, so dass sich in dieser Höhe der Vollstreckungsauftrag erledigt habe. Ein Restbetrag sei allerdings noch offen (Bl. 60 d.A.). Sie meint, dies sei auch richtig, denn es sei ein Restbetrag von 825,28 € offen geblieben. Sie bestreitet die vorgetragenen Zahlungen an „das“ Finanzamt. Sie meint, da die Klägerin keine Steuerbescheinigung erteilt habe, dürfte sie dies ihrer Zahlungspflicht ohnehin nicht entgegen halten. Die Erstellung einer solchen Steuerbescheinigung sei unabhängig von der Jahressteuerbescheinigung möglich. Exemplarisch legt die Beklagte eine Steuerbescheinigung der Landesbank Baden-Württemberg vor (Bl. 97 d.A.). Auch abgesehen davon sei die Zahlung unvollständig, da die Forderung gemäß ihrer Berechnung vom 08.09.2014 schon höher sei, als von der Klägerin berechnet. Vom 08.09.2014 bis 29.10.2014 seien zudem Zinsen auf den dann gezahlten Betrag mit 83,61 angefallen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. 1.) Die in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Klageanträge zu 1.) und 2.) umzudeutende einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist unbegründet. Die Vollstreckungsgegenklage sowie die Klage auf Herausgabe des Titels waren nämlich auch schon vor dem erledigenden Ereignis, der Zahlung und Titelherausgabe, unbegründet. Die Beklagte war zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung berechtigt und musste auch den Titel nicht herausgeben, da die Klägerin die titulierte Forderung nicht vollständig erfüllt hatte. Dabei kann offen bleiben, ob in der Zahlung von Kapitalertragssteuer auf titulierte Zinsen eine Erfüllung des Anspruchs auf Ersatz des Kapitalanlageschadens liegt (eher verneinend LG Frankfurt – 2-25 O 218/11 –, von der Beklagten vorgelegt auf Bl. 62 ff d.A.). Selbst wenn man den Gläubiger eines solchen Anspruchs für entsprechend steuerpflichtig hält, und die Bank für den Entrichtungsschuldner dieser Steuerschuld, so dass der Zahlung der Bank für den Gläubiger Erfüllungswirkung zukommen könnte, so kann eine Zahlung hier nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nämlich trotz Bestreitens nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich Steuern für die Beklagte entrichtet hat. Dies geht zu ihren Lasten, denn für die Erfüllung ist der Schuldner beweispflichtig. Der Beweis ist hier nicht geführt. Die Beklagte legt weder eine Steuerbescheinigung vor, noch auch nur einen Kontoauszug, aus dem die behaupteten Zahlungen hervorgingen. Auch das Vorbringen, es sei an „das Finanzamt“ gezahlt worden, ist wenig erhellend und lässt den Rückschluss, das Finanzamt Mönchengladbach sei gemeint, nicht zwingend erscheinen. Immerhin hat die Beklagte als Steuerschuldnerin ihren Wohnsitz nicht in Mönchengladbach und die Klage ist erhoben durch die Klägerin mit Anschrift in Frankfurt. Jedenfalls der Nachweis der Zahlung an das Finanzamt Mönchengladbach ist aber nicht geführt, weil die Klägerin hierzu keinen schriftlichen Beleg vorlegt. Der Zeugenbeweisantritt ersetzt einen solchen nicht, da nicht erkennbar ist, aus welchem Grunde ein Mitarbeiter der Beklagten an eine bestimmte Zahlung in bestimmter Höhe ohne entsprechenden schriftlichen Beleg eine Erinnerung haben könnte. Dass eine Jahressteuerbescheinigung bei Klageeinreichung noch nicht erstellt werden konnte, entbindet die Klägerin auch nicht von der Nachweispflicht. Wenn die Klägerin Vollstreckungsgegenklage erhebt, obwohl sie über einen Zahlungsnachweis (noch) nicht verfügt, so liegt dies in ihrer eigenen Verantwortung. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin keine Steuerbescheinigung betreffend die Einzelzahlung erstellen konnte. Zwar mag sie grundsätzlich durch die Finanzbehörden gehalten sein, zusammenfassende Jahressteuerbescheinigungen zu erstellen, ausgeschlossen ist die Möglichkeit von einzelnen Steuerbescheinigungen damit jedoch nicht. Dementsprechend hat die Beklagte eine Steuerbescheinigung auf einen bestimmten Tag einer anderen Bank vorgelegt und unwidersprochen vorgetragen, dass dies der Beklagten folglich ebenso möglich gewesen wäre. Zum zweiten wäre der Zahlungsnachweis auch schlicht durch einen Kontoauszug zu führen gewesen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Termin die Jahressteuerbescheinigung sogar zur Einsichtnahme vorgelegt hat. Auch aus dieser war aber die Zahlung der angeblichen Steuerbeträge von 637,85 € und 38,38 € nicht erkennbar. Selbst wenn man dies aber anders sähe, so wäre die Klage unbegründet gewesen, denn die Klägerin hätte mit dieser Zahlung die titulierte Schuld immer noch nicht vollständig erfüllt. Sie hat dies nämlich erst durch Zahlung in Höhe von 885,-- € an den Gerichtsvollzieher getan. Die angeblich auf Steuern gezahlten Beträge ergeben zusammen aber nur 676,23 €, so dass weitere Beträge offen gewesen sein müssen. Aus der von der Beklagten vorgelegten Abrechnung vom 08.09.2014 ergibt sich dies auch unschwer, denn sie ist wegen der Zinsforderung geringfügig höher, weil auch auf die Rechtanwaltskosten Zinsen zu zahlen sind. Abgesehen davon ist auch der erst am 29.10.2014 gezahlte Teilbetrag von 13.022,85 € verzinslich, so dass nach dem unwidersprochen Vortrag der Beklagten weitere 83,61 € an Zinsen allein bis 29.10.2014 offen waren. Worauf der weitere Unterschied zum Zahlbetrag beruht, gibt die Klägerin aber nicht an, so dass nicht ersichtlich ist, dass die Vollstreckung in der letztlich gezahlten Höhe unbegründet war. Ebenso wenig war ein Anspruch auf Titelherausgabe bis zur vollständigen Zahlung unbegründet. In Höhe der am 29.10.2014 gezahlten 13.022,85 € ist auch keine Teilerledigung der des Antrags zu 1.) eingetreten, denn insoweit war die Klage bei Eingang bereits unzulässig. Das erledigende Ereignis der Teilzahlung lag vor Klageerhebung. Für diesen Betrag hat die Beklagte aber anschließend vor Klageerhebung die Vollstreckung nicht mehr angedroht. Sie hat nämlich unstreitig sowohl telefonisch als auch schriftlich angekündigt, den Gerichtsvollzieher über diese Teilzahlung zu informieren. Daraus, dass der auf den Folgetag angesetzte Vollstreckungstermin abgesetzt wurde, konnte die Klägerin schließen, dass sie dies auch getan hat. Die Vollstreckungsankündigung vom 27.11.2014 ließ mangels Angabe eines Betrags ebenso den Rückschluss zu, dass die Vollstreckungsandrohung nur noch wegen des nach dem Dafürhalten des Beklagtenvertreters noch offenen Restes betrieben wird. Unmittelbar danach ist aber die Klage aber am 04.12.2014 eingegangen, so dass die Vollstreckungsandrohung vom 18.12.2014 die Klage nicht mehr veranlasst haben kann. Dass dort, sei es versehentlich oder mangels Information noch der alte Betrag des Vollstreckungsauftrags auswiesen hat, führte damit nicht zu einer bei Klageeingang drohenden Zwangsvollstreckung. II. Der Zahlungsantrag ist aus vorstehenden Gründen ebenso unbegründet. Ein Anspruch aus § 812 BGB ist zwar nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, weil den Umständen zu entnehmen ist, dass die Klägerin diesen Betrag nur zur Abwendung der weiteren Zwangsvollstreckung gezahlt hat. Ein Rückzahlungsanspruch besteht aber nicht, denn es ist nicht dargetan, dass ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Die Klägerin legt schon nicht dar, wie der letztlich gezahlt Betrag von 885,-- sich zusammen setzt und damit auch nicht, dass dafür kein Rechtgrund bestand. Nach dem Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 03.03.2015 ist nur ein Betrag von 830,73 € als Zahlung auf den Titel angesetzt, so dass der weitere Unterscheid zu den gezahlten 885,-- € Vollstreckungskosten sein dürften. Warum diese unberechtigt sein sollten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch im Übrigen beruft sich die Beklagte aber nur darauf, sie habe insgesamt 676,23 € an Steuern bereits abgeführt, was sie aber, wie ausgeführt, nicht nachweist. Worauf der weitere Unterscheid zu 830,73 € beruhen soll und insbesondere, warum auch hierfür kein Rechtgrund bestand, legt sie aber nicht dar. Dies obliegt aber ihr als Gläubigerin eines etwaigen Bereicherungsanspruchs. 3.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO. Streitwert: 14.005,-- €