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Teilurteil

3 O 309/14

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2015:0602.3O309.14.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der ……… ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 1.8.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010.

              Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.

              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der ……… ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 1.8.2009 bis 31.10.2010 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009 und 2010. Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage von dem Beklagten Wertersatz für die Übertragung einer Steuerberaterpraxis. Die Klägerin ist die Erbin des am 24.7.2014 verstorbenen Steuerberaters ……. (im Folgenden: Erblasser). Der Beklagte ist seit 1996 ebenfalls als Steuerberater tätig, und zwar an den Standorten Mönchengladbach, Viersen und Moers. Im Februar 2009 schlossen der Erblasser als Verkäufer und der Beklagte als Käufer einen Praxisübertragungsvertrag. Gegenstand des Vertrages war der Verkauf der durch den Erblasser unter der Adresse ……betriebenen Steuerberatungspraxis. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 720.000,00 € vereinbart, welcher in monatlichen Raten von 12.000,00 € durch den Beklagten gezahlt werden sollte. Die Übergabe der Praxis sollte zum 1.8.2009 erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Kopie des Praxisübertragungsvertrages auf Bl. 22 ff. d. A. Bezug genommen. Zeitgleich mit dem Praxisübertragungsvertrag schlossen der Erblasser und der Beklagte einen Vertrag über die freie Mitarbeit des Erblassers für den Beklagten ab dem 1.8.2009 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages auf Bl. 62 ff. d. A. Bezug genommen. Zum 1.8.2009 bezog der Beklagte die in der …… gelegenen Praxisräume. Zudem trat er anstelle des Erblassers als Arbeitgeber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Auch wurden ihm die Mandantendaten zugänglich gemacht, indem ihm Zugriff auf die EDV des Erblassers sowie die Mandantenakten gewährt wurde. Ab diesem Zeitpunkt traten der Erblasser und der Beklagte als Außensozietät auf. Der Beklagte führte seine steuerberatende Tätigkeit an den Standorten Viersen und Moers weiter. Der Beklagte zahlte an den Erblasser im August und im September einen Betrag von je 12.000,00 €. Weitere Ratenzahlungen wurden von ihm nicht geleistet. Die freie Mitarbeit des Erblassers endete zum 1.3.2010. Mit Schreiben vom 4.3.2010 forderte der Erblasser den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung des Ratenrückstandes auf. Unter dem 16.4.2010 kündigte der Erblassers die Darlehensvereinbarung des Praxisübertragungsvertrages fristlos und forderte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 694.694,02 € bis zum 17.5.2010 auf. Mit Schreiben vom 29.7.2010 erklärte der Beklagte gegenüber dem Erblasser die Anfechtung des Praxisübertragungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Mitte September 2010 sandte der Erblasser an seine ehemaligen Mandanten ein Schreiben, in welchem er seine Trennung von dem Beklagten bekannt gab und auf seine neuen Praxisräume in Mönchengladbach hinwies. Unter dem 28.10.2010 forderte der Erblasser den Beklagten zur Herausgabe der Unterlagen von insgesamt 17 Mandanten auf. Mit Klageschrift vom 20.10.2010 erhob der Erblasser vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines (Teil-)Betrages von 300.000,00 € (Aktenzeichen 3 O 296/10). Zur Begründung führte er aus, dass er dem Beklagten aufgrund eines Praxisübertragungsvertrages seine Steuerberaterpraxis übertragen habe und der Beklagte in der Folgezeit seinen Zahlungspflichten aus diesem Vertrag nicht nachgekommen sei. Durch Grund- und Teilurteil vom 11.6.2013 wurde der Beklagte durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach zur Zahlung eines Teilbetrages von 229.969,38 € verurteilt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-13 U 66/13) hob mit Urteil vom 9.1.2014 das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Praxisübertragungsvertrages ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das Oberlandesgericht u. a. ausgeführt: “Ist der Praxisübertragungsvertrag nichtig, so ist die in Erfüllung dieses Vertrages übertragene Praxis durch rechtsgrundlose Leistung erlangt und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB - spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung – als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe findet (vergleiche BGH NJW 2006,2 1847). Einen solchen Herausgabeanspruch macht der Kläger indes nicht geltend. Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).“ Durch Beschluss des BGH vom 22.7.2014 wurde die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünde als Rechtsnachfolgerin des Erblassers gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Da dem Beklagten die Herausgabe der von ihm am 1.8.2009 übernommenen Steuerberaterpraxis seit dem 1.8.2013 nicht mehr möglich sei, habe er Wertersatz zu leisten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten in erster Stufe zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über die Umsätze, Erträge und Gewinne, die er aus dem Betrieb seiner unter der Anschrift ……. ansässigen Steuerberaterpraxis in der Zeit vom 1.8.2009 bis 1.8.2013 erzielt hat und zwar durch Vorlage der Jahresabschlüsse für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012, und 2013; 2. den Beklagten in zweiter Stufe zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1. erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern; 3. den Beklagten in dritter Stufe zu verurteilen, an sie einen Wertersatz sowie die in der Zeit vom 1.8.2009 bis 1.8.2013 aus der Steuerberaterkanzlei ……. erzielten Gewinne zu zahlen und zwar in einer nach Erteilung der unter Ziffer 1. beantragten Auskunft jeweils noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, er habe von dem Erblasser nichts erlangt im Sinne des § 812 BGB. Hierzu behauptet er, eine Übertragung des Mandentenstamms durch den Erblasser auf ihn sei nicht erfolgt. Dementsprechend habe er auch keine Nutzungen aus der Steuerberaterpraxis gezogen. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin seien verjährt. Er erhebt die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe A. Die auf der ersten Stufe erhobene Auskunftsklage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Auskunftsklage ist zulässig. Insbesondere steht der Klage nicht die Rechtskraft des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-13 U 66/13 vom 9.1.2014 entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst die Rechtskraft eines Urteils, das auf vertraglicher Grundlage geltend gemachte Zahlungsansprüche abweist, auch konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung selbst dann, wenn das Gericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einen sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat (BGH NJW 1990, 1795, Juris). Eine Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist allerdings dann anzunehmen, wenn dem Urteil zu entnehmen ist, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat. Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 14.5.2002, Az. X ZR 144/00, Juris). So liegt der Fall hier. Den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils des OLG Düsseldorf vom 9.1.2014 ist zu entnehmen, dass sich das Gericht an einer Entscheidung über etwaige bereicherungsrechtliche Ansprüche des damaligen Klägers (Erblassers) gehindert sah, weil dieser derartige Ansprüche nicht geltend gemacht habe. II. Die Auskunftsklage ist auch im tenorierten Umfang begründet. 1.) Der Klägerin steht als Rechtsnachfolgerin des Erblassers ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 242 BGB zu. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nach Treu und Glauben gemäß § 242 grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 291/98, Juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Die für einen Auskunftsanspruch erforderliche rechtliche Sonderbeziehung der Parteien besteht in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Der Beklagte hat ohne Rechtsgrund die Steuerberaterpraxis des Erblassers erhalten. aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dieser die Steuerberaterpraxis des Erblassers erlangt. Nach der Rechtsprechung des BGH wird als Steuerberaterpraxis und allgemein als freiberufliche Praxis regelmäßig der Inbegriff der materiellen und immateriellen Vermögenswerte bezeichnet, der die Praxis als betriebsfähige Wirtschaftseinheit ausmacht und der gebildet wird aus dem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen wie Praxisräumen und -ausstattung, den bestehenden Arbeitsverhältnissen sowie dem Mandanten-, Klienten- oder Patientenstamm und der Summe von Möglichkeiten, Beziehungen und Chancen, die Tätigkeit des früheren Inhabers in der bisherigen Form erfolgreich fortsetzen zu können (BGH, Urteil vom 05. Juli 2006, Az. VIII ZR 172/05, Juris). Die in diesem Sinne verstandene Steuerberaterpraxis des Erblassers ist von dem Beklagten am 1.8.2009 übernommen worden. Der Beklagte ist unstreitig in die Praxisräumlichkeiten eingezogen und ist in die bestehenden Arbeitsverträge als Arbeitgeber eingetreten. Zudem hat er Zugriff auf die EDV des Erblassers sowie die Mandantenakten erhalten. Die Kammer geht zudem davon aus, dass der Beklagte in der Folgezeit durch Tätigkeit für die früheren Mandanten des Erblassers Umsätze und Gewinne erzielt hat. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt, er betreue heute Mandanten, die zuvor von dem Erblasser betreut worden seien. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, er habe von dem Erblasser lediglich eine anonymisierte Mandantenliste erhalten, ist dies unbeachtlich. Denn unstreitig hat er darüber hinaus, wie bereits ausgeführt, Zugriff auf die EDV des Erblassers sowie die Mandantenakten erhalten. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beklagten, der Erblasser und er seien ab August 2010 im Außenverhältnis zu den Mandanten als Sozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten. Denn dies erfolgte augenscheinlich allein zu dem Zweck, die Mandanten des Erblassers an den Beklagten zu binden. Aus dem Praxisübertragungsvertrag sowie aus dem Vertrag über die freie Mitarbeit des Erblassers ergibt sich eindeutig, dass der Erblasser und der Beklagte im Innenverhältnis etwas anderes beabsichtigten, und zwar eine Übernahme der Steuerberaterpraxis durch den Beklagten. In dem Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 wurde dies durch den Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Unbeachtlich ist weiterhin, dass ausweislich des Praxisübertragungsvertrages eine Übertragung der Mandanten erst nach deren Zustimmung erfolgen sollte und diese Zustimmung in der Mehrzahl der Fälle durch den Erblasser nicht eingeholt worden ist. Denn der Beklagte hat, wie bereits dargelegt, Zugriff auf die Mandantendaten erhalten und ist in der Folgezeit auch für diese Mandanten tätig geworden. Dies reicht vorliegend aus. Zu einem anderen Ergebnis führt schließlich nicht der Umstand, dass der Erblasser mit Rundschreiben vom 14.9.2010 seine ehemaligen Mandanten darüber informiert hat, dass er sich vom Beklagten getrennt habe und nunmehr unter einer anderen Adresse als Steuerberater tätig sei. Hierdurch hat der Erblasser zwar ihm obliegende Handlungspflichten verletzt. Dies führt jedoch nicht zu der Folge, dass eine Übertragung der Praxis auf den Beklagten nicht erfolgt ist. Ob die Mandanten bei dem Erwerber einer Praxis bleiben, liegt in deren Entscheidung. Der Übergang der Praxis wird zwar durch die Mitwirkung des Veräußerers und eine von seiner Seite erfolgende Einweisung des Erwerbers unterstützt, unabdingbare Voraussetzung dafür ist sie jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, Juris). bb) Der Beklagte hat die Steuerberaterpraxis des Erblassers auch ohne Rechtsgrund erlangt. Nach der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des OLG Düsseldorf ist der zwischen dem Erblasser und dem Beklagten geschlossene Praxisübertragungsvertrag unwirksam. b) Die weitere Voraussetzung des Auskunftsanspruchs, dass sich die Klägerin als Auskunftsberechtigte die erforderlichen Informationen nicht auf andere zumutbare Weise beschaffen kann, ist ebenfalls erfüllt. Eine andere Informationsquelle der Klägerin ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere reichen die der Klägerin bereits vorliegenden Informationen zur Bezifferung eines Wertersatzanspruchs nicht aus. c) Aus den gleichen Gründen trifft die Klägerin kein Verschulden an ihrer Unwissenheit. d) Der Beklagte ist als Inhaber der Praxis auch unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage. e) Dem Auskunftsanspruch steht schließlich nicht entgegen, dass hinsichtlich des auf der dritten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruchs der Klägerin Verjährung eingetreten wäre. Ein Auskunftsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Informationsbedürfnis wegen Verjährung des Hauptanspruchs weggefallen ist (OLG Düsseldorf NJW 1988, 2389, Juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren im Rahmen der Regelverjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist des von der Klägerin verfolgten Zahlungsanspruchs, die am 31.12.2009 begann, endete grundsätzlich Ende des Jahres 2013. Die Klageerhebung erfolgte erst zeitlich nachfolgend, und zwar am 9.12.2014. Vorliegend wurde die Verjährung jedoch – zumindest hinsichtlich des Teilbetrages von 300.000,00 € – durch die Einleitung des Klageverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung einer Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4.5.2005, Az. VIII ZR 93/04, Juris). Vorliegend hat der Erblasser im Vorverfahren einen Zahlungsanspruch geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, dass er mit dem Beklagten einen Praxisübertragungsvertrag geschlossen und der Beklagte am 1.8.2009 die Praxis übernommen habe. Selbst wenn die Klägerin ihren Anspruch nunmehr auf eine andere Anspruchsgrundlage stützt, nämlich auf §§ 812, 818 BGB statt auf § 433 BGB, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor. Denn die Klägerin begehrt dieselbe Rechtsfolge (Zahlung) und leitet diese auch aus demselben Lebenssachverhalt her. Gemäß § 213 BGB gilt die Hemmung zudem auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. So hemmt etwa die auf Zahlung des Werklohns gerichtete Klage auch die Verjährung hinsichtlich des hilfsweise gegebenen Anspruchs aus § 812 (Palandt-Ellenberger, BGB, § 213, Rn. 2). Die Hemmung der Verjährungsfrist begann mit der Erhebung der Klage im Vorverfahren; sie endete sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB). Im Vorverfahren ging die Klageschrift vom 20.10.2010 am 21.10.2010 bei Gericht ein und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist. Rechtskräftig abgeschlossen wurde das Vorverfahren durch Beschluss des BGH vom 22.7.2014. Die Hemmung dauerte damit an vom 21.10.2010 bis zum 22.1.2015. Die Klageerhebung am 9.12.2014 erfolgte somit innerhalb des Hemmungszeitraumes vor Ablauf der Verjährungsfrist. 2. Die Klägerin kann von dem Beklagten Auskunft über die Umsätze, Erträge und Gewinne der unter der Anschrift Theodor-Heuss-Str. 80 in Mönchengladbach betriebenen Steuerberaterpraxis für die Zeit vom 1.8.2009 bis zum 31.10.2010 verlangen. Ein Auskunftsanspruch bis zum 1.8.2013 steht ihr dagegen nicht zu. Die Klägerin kann von dem Beklagten Auskunft verlangen, soweit diese für die Bezifferung ihres Hauptanspruchs erforderlich ist. a) Die Klägerin besitzt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Zwar ist Rechtsfolge einer ungerechtfertigten Bereicherung grundsätzlich, dass der Empfänger die Sache an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben hat. Eine durch rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gemäß § 812 – spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung – als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet (BGH, 5.7.2006, VIII ZR 172/05, Juris). Statt Herausgabe hat der Bereicherungsschuldner jedoch Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu leisten, wenn ihm die Herausgabe nicht möglich ist. Ein Wahlrecht steht dabei weder dem Schuldner noch dem Gläubiger zu. Der Empfänger einer Steuerberaterpraxis ist zur Herausgabe außerstande, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, Juris). Nach überzeugender Auffassung des BGH ist die Chance für eine Rückkehr der Mandanten zu dem früheren Praxisinhaber im Zeitpunkt der Praxisübertragung und in der unmittelbaren Folgezeit relativ hoch. Sie sinkt jedoch, je länger der Erwerber in der Praxis gearbeitet hat und je länger er Gelegenheit hatte, aufgrund seiner persönlichen Tätigkeit den übernommenen Mandantenstamm in seinen eigenen umzuwandeln (BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, Rz. 28, Juris). In den Fällen, in denen die Erfüllung der Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten in Natur zeitlich erst nach der Entstehung des Bereicherungsanspruches unmöglich geworden ist und diese sich in eine Wertersatzpflicht umgewandelt hat, ist für die Bestimmung des nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Wertes der Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind von dem Bereicherungsschuldner zusätzlich die mit der Steuerberaterpraxis erzielten Gewinne, soweit sie nicht auf seinen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruhen, als Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben (BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, LS und Rz. 36, Juris). Die Kammer geht davon aus, dass Unmöglichkeit bereits im Oktober 2010 eingetreten ist. Nach dem unstreitigen Beklagtenvorbringen hat der Erblasser Mitte September 2010 an seine ehemaligen Mandanten ein Rundschreiben versandt, in dem er seine Trennung vom Beklagten bekannt gab und auf seine neuen Praxisräume in Mönchengladbach hinwies. Unter dem 28.10.2010 forderte der Erblasser den Beklagten sodann zur Herausgabe von Unterlagen von insgesamt 17 Mandanten auf. Aus diesem Umstand ist zu folgern, dass die übrigen Mandanten bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit waren, zum Erblasser zurückzukehren. c) Der Wertersatz selbst bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert, den ein Dritter am Markt für das in Rede stehende Rechtsgut zu zahlen bereit wäre. Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass der Praxiswert einer Steuerberaterpraxis kein sich laufend regenerierender Firmenwert ist, sondern vielmehr aus einem personenbezogenen Potential an Vertrauensbeziehungen besteht, die wesentlich von dem veräußernden Steuerberater abhängig sind und sich dementsprechend schnell bei seinem Ausscheiden verflüchtigen können. Andererseits sind auch die mit der rechtsgrundlos erlangten Praxis erzielten Gewinne als Nutzungen herauszugeben, soweit nicht der Gewinn ausschließlich auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-2 U 65/11, Juris). Die von der Klägerin begehrten Auskünfte über Umsätze, Erträge und Gewinne der von dem Beklagten unter der …… fortgeführten Steuerberaterpraxis sind geeignet, eine Bewertung der Praxis vorzunehmen. Allerdings ist der Anspruch beschränkt auf Auskünfte, die eine Bewertung der Praxis zum Stichtag 31.10.2010 ermöglichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dieser Auskunft zu erteilen über sämtliche Umsätze, Erträge und Gewinne betreffend den Standort ……. Das Gericht hat nicht verkannt, dass der Beklagte unter dieser Anschrift nunmehr auch Mandanten betreut, die er bereits zuvor – an einem anderen Standort - steuerlich beraten hat. Eine entsprechende Abgrenzung ist jedoch nicht auf der Auskunftsstufe vorzunehmen, sondern im Rahmen der Bewertung der Steuerberaterpraxis des Erblassers auf der Leistungsstufe. B. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.