Urteil
10 O 183/14
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2015:0521.10O183.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehnsverträgen und dessen Folgen. 3 Mit Schreiben vom 24.03.2003 übermittelte die ….. der Klägerin eine ihrerseits schon unterzeichnete Vertragsurkunde zum Abschluss zweier Darlehnsverträge, Bl. 23 d. GA. Die Klägerin unterzeichnete tags darauf unter dem 25.03.2003 ihrerseits die mit als Darlehnsvertrag überschriebene Vertragsurkunde. Nach dieser hat die Klägerin über die ….AG mit der …..AG ein erstrangiges Annuitätendarlehn zur Vertragsnummer 1610756501 und mit der …..AG selbst ein nachrangiges Annuitätendarlehn zur Vertragsnummer 1829651901 jeweils grundschuldlich besichert abgeschlossen. Die Zinsen waren jeweils bis zum 28.02.2008 fest vereinbart. Die Gesamtlaufzeit war bis zum 28.02.2033 vorgesehen (Bl. 50 d. GA.). Die Vertragsurkunde enthält eine Widerrufsbelehrung, die ausschnittsweise wie folgt lautet: 4 „ Widerrufsrecht 5 Ich bin darüber belehrt worden, dass sich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wen ich sie binnen 2 Wochen widerrufe. […] 6 Fristablauf 7 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir 8 - Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und 9 - Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde. […] 10 Widerruf bei bereits erhaltener Leistung 11 Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzung herausgeben. 12 Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren – beispielhaft weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten, Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.“ 13 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde auf Bl. 14 ff. d. GA. Bezug genommen. 14 Die Klägerin sandte ihrerseits die unterschriebenen Vertragsunterlagen zurück, woraufhin das Darlehn vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde. 15 Mit Schreiben vom 31.01.2008 bot die …. AG der Klägerin für die Zeit nach Ende der Zinsfestschreibung eine weitere Zinsfestschreibung bis zum 30.03.2018 an. Außerdem bot sie ihr die Befugnis an, pro Kalenderjahr 10 % der Darlehnssumme als einmalige Sonderzahlungen zu tilgen. Darüber hinaus heißt es: „Für den Fall, dass wir bis zum 28.02.2008 keine Annahmeerklärung von Ihnen erhalten, wird das Baudarlehen bis 04.04.2008 zum variablen Zinssatz (derzeit 7,75 % p.a., anfänglicher effektiver Jahreszins 8,04 %) fortgesetzt. Bei Veränderung des Marktzinses sind wir berechtigt, den Nominalzinssatz in angemessener Weise anzuheben. Bei Senkung des Marktzinses werden wir den Nominalzinssatz in angemessener Weise herabsetzen.“. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Die Klägerin nahm das Angebot noch am gleichen Tag an. Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 24 f. d. GA. Bezug genommen. 16 Nachfolgend ging das Privatkundengeschäft der …. AG auf die Beklagte über, Bl. 3, 51 d. GA. 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.12.2013 ließ die Klägerin die Darlehnsverträge zu den Vertragsnummern: …..und ….. widerrufen und erklärte, dass davon ausgegangen werde, dass der Widerruf anerkannt und die Restvaluta der Verträge fällig gestellt werde. Zugleich wurde die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, den Widerruf anzuerkennen, Bl. 27 ff. d. GA. Mit Schreiben vom 03.02.2014 erklärte die Beklagte abschließend den Widerruf nicht anzuerkennen und die Restvaluta nicht fällig zu stellen, Bl. 34 d. GA. 18 Nachfolgend bot die Klägerin der Beklagten an, die Darlehn abzulösen und etwaige Erstattungsansprüche gerichtlich klären zu lassen. Hieraufhin bot die Beklagte ihrerseits an, auf einen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten. Dies lehnte die Klägerin unter Verweis auf ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Wertersatz aus der Kapitalnutzung mit Schreiben vom 16.06.2014 ab, Bl. 35 f. d. GA. 19 Gerichtlich begehrt die Klägerin nunmehr im Wege der Teilklage mit ihrem Hauptantrag Wertersatz für die behauptete Kapitalnutzung der Beklagten für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.12.2013. 20 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die ursprünglichen Verträge in Abwesenheit der Vertragsparteien unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden seien, Bl. 2 d. GA. Hierzu behauptet sie, ein persönlicher Kontakt mit der …… AG habe nicht bestanden, Bl. 5 d. GA. Ihr Kontakt mit der ……. AG sei über ihren Ehemann, der über seine Firma geschäftliche Kontakte mit dieser gepflegt habe, zustande gekommen; was die Beklagte anschließend dahingestellt ließ, Bl. 134 d. GA. Der Ehemann habe dann mit der zuständigen Mitarbeiterin Frau ….. Kontakt aufgenommen und die Möglichkeiten sondiert. Erst nach Abschluss dieser Sondierung sei die Klägerin in Kontakt mit der ….. AG in Kontakt getreten, wobei kein persönlicher Kontakt mehr erforderlich gewesen sei. Frau …. habe dann die wesentlichen Konditionen telefonisch übermittelt und anschließend die Unterlagen postalisch versenden lassen. Eine Beratung von Angesicht zu Angesicht habe nicht stattgefunden, was nachfolgend unstreitig geblieben ist, Bl. 134 d. GA. Vor diesem Hintergrund ist sie der Ansicht, dass die Verträge als Fernabsatzgeschäfte i.S.d. §§ 312c, 312d BGB a.F. einzuordnen seien und damit neben einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung sämtliche Mitteilungspflichten gem. § 312c BGB a.F. hätten erfüllt werden müssen, Bl. 6 d. GA. Die Widerrufsbelehrung sei schon deswegen fehlerhaft, da sie auf die Informationspflichten nach § 312c BGB a.F. nicht hinweise, Bl. 7 d. GA. Auf die Formulierung des § 312b BGB a.F., der Finanzdienstleistungen ausschloss, käme es unter Berücksichtigung der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997 nicht an, Bl. 72 d. GA. Darlehnsverträge würden nach der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 nicht unter den Begriff der Finanzdienstleistungen fallen, Bl. 72 f. d. GA. 21 Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil für den Anlauf der Frist nach dem Wortlaut der Belehrung nur auf den Erhalt der Belehrung und der Vertragsurkunde nicht aber entscheidend auch auf die Vertragserklärung des Verbrauchers abgestellt werde, Bl. 7 d. G A. Hierüber helfe auch die Formulierung „mein“ schriftlicher Vertragsantrag nicht hinweg, da hier der Darlehnsnehmer die Annahme erklärt habe, Bl. 74 d. GA. Darüber hinaus habe eine Unsicherheit über den Fristbeginn schon deshalb bestanden, weil die Beklagte ja zwei Vertragsdokumente zusandte und die Klägerin nur eines unterschrieben zurücksenden musste. Ihr Exemplar habe sie nicht zwingend unterschreiben müssen, so dass der Eindruck erweckt worden sei, bereits mit der Abschrift der Vertragsurkunde beginne die Frist, Bl. 75 d. GA. 22 Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die Belehrung die Widerrufsfolgen unvollständig und fehlerhaft angäbe, Bl. 7 d. GA., nämlich verkürzt nur die Rechte der Bank und nicht auch die des Darlehnsnehmers; es fehle an der gegenseitigen Darstellung. 23 Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass sich die Widerruflichkeit jedenfalls für den Zeitraum ab 2008 ergäbe, da die Klägerin mit der Darlehnsvereinbarung von Ende Januar 2008 eine neue zeitlich und rechtlich von der ursprünglichen Darlehnsvereinbarung getrennte Vereinbarung abgeschlossen habe (Bl. 9 d. GA.). Hintergrund sei, dass das uneingeschränkte Kapitalnutzungsrecht einer konkreten neuen Vereinbarung bedurft habe, Bl. 10 d. GA. Sie hätte nämlich, wenn sie sich nicht auf das Angebot der Bank eingelassen hätte, mit einer Kündigung der Bank und einem grundlosen Entzug des Kapitalnutzungsrechts rechnen müssen. 24 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe aus den Tilgungszahlungen der Klägerin Nutzungen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gezogen, Bl. 11 d. GA. Zur Wertermittlung nimmt sie Bezug auf die Anlage K8, Bl. 37 f. d. GA. 25 Die Klägerin ist der Ansicht, sie könne auf Leistung ohne Berücksichtigung ihrer Leistungspflicht klagen, weil sich die Beklagte in Verzug befinde, Bl. 81 d. GA. 26 Die Klägerin beantragt, 27 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 63.593,14 Euro als Wertersatz für die Nutzung überlassener Geldbeträge in dem Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 31.12.2013 zu zahlen. 28 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.954,46 Euro an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen, 29 hilfsweise für die Abweisung des Klageantrages zu 1. beantragt die Klägerin, 30 1. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag zu der Darlehensnummer …. mit Schreiben vom 21.12.2013 wirksam widerrufen wurde, 31 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Wertersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf alle seit Abschluss des zu Ziffer 1. genannten Darlehnsvertrages von der Klägerin erbrachten Zahlungen an die Beklagte (ins. Zins- und Tilgungsleistungen) zu leisten hat, und zwar jeweils ab dem Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Zahlungen bei der Beklagten, 32 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der Vertrages und der Rücknahme der Darlehensvaluta seit dem 03.02.2014 im Verzug der Annahme befindet. 33 Die Beklagte beantragt, 34 die Klage abzuweisen. 35 Die Beklagte ist der Ansicht, dass für die Anwendung der Sonderregelungen in § 312c und § 312d BGB a.F. auf die Widerrufsbelehrung keine Grundlage bestehe, da in § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB a.F. klargestellt sei, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über Finanzgeschäfte fanden, Bl. 53 d. GA. Auch die europarechtlichen Regelungen würden keine anderweitige Auslegung bedingen, Bl. 93 d. GA. Darüber hinaus liege aber auch schon kein Fernabsatzgeschäft vor, Bl. 54 d. GA. Der Vortrag sei hierzu unsubstanziiert. Ein Fernabsatzgeschäft liege nur vor, wenn auch die gesamte Vertragsanbahnung ausschließlich unter Verwendung der Fernkommunikationsmittel erfolgt wäre, Bl. 92 d. GA. Es seien aber im Vorfeld die konkreten Vertragsbedingungen ausgehandelt und die Daten der Klägerin aufgenommen worden. 36 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass auch der Fristbeginn hinreichend deutlich in der Belehrung beschrieben sei, weil die Belehrung auf „mein“ schriftlicher Vertragsantrag bzw. eine Abschrift „meines“ Vertragsantrages abstelle. Darüber hinaus habe keine Unstimmigkeit auftreten können, da die Vertragsunterzeichnung auf S. 2 und die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung erst nachfolgend auf S. 5 zu erfolgen gehabt habe, Bl. 57 d. GA. Dass es auf die eigene Erklärung ankomme, verdeutliche zudem der Passus Widerrufsrecht der Belehrung, Bl. 95 d. GA. 37 Ferner ist die Beklagte der Ansicht, dass auch die Belehrung über die Folgen nicht fehlerhaft gewesen sei, da zum Vertragszeitpunkt weder § 495 BGB a.F. noch § 357 BGB a.F. gesetzliche Vorgaben für die Darstellung der Widerrufsfolgen enthielten, Bl. 58 d. GA. 38 Schließlich ist nach Ansicht der Beklagten auch keine Widerrufsbelehrung für die Vereinbarung der weiteren Zinsfestschreibung erforderlich gewesen, da ein neues Kapitalnutzungsrecht nicht eingeräumt worden sei, sondern lediglich die Konditionen verändert worden seien, Bl. 59 d. GA. 39 Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass einem Widerruf jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegenstünde, Bl. 60 d. GA., und dem Widerruf ferner der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen stehe, weil die Klägerin vertragsfremde Zwecke verfolge, Bl. 60 ff., 97 ff. d. GA. 40 Hinsichtlich der Höhe des geforderten Wertersatzes behauptet die Beklagte, keine Nutzungen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz erzielt zu haben, wozu sie im Einzelnen weiter ausführt, Bl. 63 ff., 100 ff. d. GA. Im Übrigen seien die Pflichten Zug-um-Zug zurück zu gewähren, Bl. 66 f. d. GA. 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. 42 Entscheidungsgründe 43 I. 44 Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages zulässig aber unbegründet und hinsichtlich der Hilfsanträge ist sie bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Betreffend der Hilfsanträge fehlt der Klägerin das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin nicht bereits auf Leistung hätte klagen können. 45 1. 46 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wertersatz nach §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. i.H.v. 63.593,14 Euro. 47 Denn die Klägerin hat die Verträge nicht mehr mit Schreiben vom 21.12.2013 wirksam widerrufen können. 48 Für das einen Verbraucherkredit betreffende Widerrufsrecht sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB a.F. für vor dem 11. Juni 2010 entstandene Schuldverhältnisse die bei Abgabe der in Rede stehenden Willenserklärungen geltenden Bestimmungen anzuwenden, hier also § 355 BGB in der in der Zeit vom 01.08.2002 bis 07.12.2014 geltenden Fassung, welcher, wie auch die nunmehr geltende Fassung, eine Widerrufsfrist von 2 Wochen vorsah. Diese Frist war im Zeitpunkt des erklärten Widerrufs indes bereits längst abgelaufen. 49 a) 50 Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, inwieweit es sich bei den Darlehnsverträgen vom 24./25.03.2003 um Fernabsatzverträge handelte. 51 Hiergegen spricht indes, dass als solche nur Verträge bezeichnet werden, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, § 312b Abs. 1 BGB. Allein weil die Klägerin – wohl – keinen Kontakt zur ….. hatte, liegt noch kein Fernabsatzvertrag vor, denn der Ehemann der Klägerin dürfte als deren Vertreter agiert und die Einzelheiten besprochen haben. 52 Aber selbst unterstellt, es lägen Fernabsatzverträge vor, so musste hierauf im Vertrag nicht Bezug genommen werden. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB a.F. (in der Zeit vom 01.01.2002 bis 07.12.2004 geltenden Fassung), fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nämlich keine Anwendung auf Verträge über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge. So dass danach, auch kein Hinweis im Vertrag und der Widerrufsbelehrung hätte erfolgen müssen. 53 Zu einer anderen Auslegung zwingen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht die europarechtlichen Vorgaben. 54 § 312b BGB a.F. diente u.a. der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). Nach Artikel 3 Abs. 1 erster Gedankenanstrich der Richtlinie 97/7/EG galt die Richtlinie aber nicht für Verträge, die in einer nicht erschöpfenden Liste in Anhang II angeführte Finanzdienstleistungen betreffen. Nach Anhang II fielen hierunter allerdings u.a. auch Bankdienstleistungen. Anders als in der nachfolgenden Richtlinie 2002/65/EG findet sich neben Bankdienstleistungen nicht die Aufzählung „Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung“. Danach erfasste die Richtlinie 97/7/EG die Darlehnsverträge nicht zwingend. Für dieses Verständnis spricht zudem, dass es in der später verabschiedeten Richtlinie 2002/65/EG im Erwägungsgrund Nr. 10 heißt: „Die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (6) enthält die wesentlichen Bestimmungen über Verträge zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher über den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen. Aus dieser Richtlinie sind Finanzdienstleistungen jedoch ausgeklammert.“. 55 Mit Artikel 18 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher wurde die Richtlinie 97/7/EG dann zwar dahingehend geändert, dass Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich folgende Fassung erhielt: „— Finanzdienstleistungen betreffen, die unter die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG fallen“ und der Anhang II gestrichen wurde. So dass unter weiterer Berücksichtigung des Artikel 2 der Richtlinie 2002/65/EG (vom 23.09.2002) Absatz a) und b) nunmehr auch der Abschluss eines Darlehnsvertrages unter den Fernabsatz im europäischen Rechtsverständnis fallen kann, mithin nicht ausgenommen ist – so wie in der bei hiesigem Vertragsabschluss 2003 noch geltenden nationalen Rechtslage –. Denn nach Artikel 2 Absatz a) bezeichnet im Sinne der Richtlinie der Ausdruck „Fernabsatzvertrag“ jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird, wobei dieser für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet. Der Begriff „Finanzdienstleistung“ ist in Absatz b) dann definiert als jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. 56 Gleichwohl war vorliegend der Anwendungsbereich des § 312b Abs. 3 BGB a.F. aber nicht weiter in dem Sinne auszulegen, dass auch hier eine Belehrung unter Berücksichtigung des Fernabsatzes zu erfolgen hatte. Es ist hier nämlich entscheidend wie die nationale Norm des § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB a.F. zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/65/EG, der Umsetzungsfrist sowie deren Umsetzung mit Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) auszulegen war. Und zu diesem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt kam nur eine Pflicht zur richtlinienfreundlichen Auslegung in Betracht, die nicht zur weitergehenden Auslegung des Anwendungsbereiches des § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB a.F. zwingt. 57 Nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2002/65/EG mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um dieser Richtlinie spätestens am 9. Oktober 2004 nachzukommen. Die Richtlinie trat nach Art. 22 am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft, mithin am 09.10.2002. Erst mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) wurde die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher dann umgesetzt. 58 Die Regeln der Richtlinie können im Verhältnis Bürger (Unternehmer)/Bürger (Unternehmer) nicht unmittelbar angewendet, sondern nur im Rahmen richtlinienkonformer Auslegung berücksichtigt werden. Im Anwendungsbereich der deutschen Regelung des § 312b Abs. 3 BGB existiert zwar eine Richtlinienvorgabe mit Art. 1 und 2 a) und b) der Richtlinie 2002/65/EG. Aber es war im für den Fall entscheidenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses 2003 die Umsetzungsfrist der Richtlinie, genauer die Frist bis zu der die Umsetzungsnorm in Kraft getreten sein muss, noch nicht abgelaufen, so dass eine Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung nicht in Betracht kommt, sondern nur eine Pflicht zur richtlinienfreundlichen Auslegung, also ohne Vorrang der Richtlinie. Vor dem Hintergrund der Wortlautgrenze der nationalen Regelung war aber vor Ablauf der Umsetzungsfrist keine Auslegung dahingehend vorzunehmen, dass der Abschluss von Darlehnsverträgen unter die §§ 312 ff. BGB a.F. fiel. 59 b) 60 Die in der Vertragsurkunde vom 24./25.03.2003 verwendete Belehrung enthält überdies ausreichende und zutreffende Angaben über den Fristbeginn. 61 Hierfür ist eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung darüber erforderlich, wann die Widerrufsfrist beginnt. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher seine eigene Vertragserklärung bereits abgegeben hat. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat bzw. zeitgleich mit der Belehrung abgibt und sich die Widerrufsbelehrung daher auf einen konkreten Vertrag bezieht, kann der Verbraucher nämlich die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (vgl. BGH Urteil v. 04.07.2002 Az. I ZR 55/00, BGH Urteil v. 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung indes. 62 Entgegen der Darlegung der Klägerin ergibt sich aus der Widerrufsbelehrung gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit dem Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) beanstandet hat. Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Klägerin als Darlehensnehmerin geht. So heißt es in der Widerrufsbelehrung: „der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags ausgehändigt wurde.“ Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ oder „meines Vertragsantrags“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht der Bank geht (OLG Celle, Beschluss v. 14.07.2014 Az. 3 W 34/14). Mit der Verwendung des Possessivpronomens "mein" bzw. "meines" ist - anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall - klargestellt worden, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsantrages des Unternehmers ausgelöst wird. Es kann daher nicht der Eindruck entstehen, dass die Frist ohne die Vertragsannahme durch den Verbraucher zu laufen beginnt, auch nicht wenn der Willenserklärung des Darlehnsnehmers das Angebot der Bank vorausgeht. Im Übrigen ist die Widerrufsbelehrung als Ganzes zu betrachten und in dieser steht einleitend: „Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen 2 Wochen widerrufe.“ Vor diesem Hintergrund kann für den unbefangenen Verbraucher nicht das Missverständnis auftreten, dass unabhängig von seiner Erklärung die Frist zu laufen beginne. Schlussendlich legt dies auch die Reihenfolge im Vertrag selbst nahe, weil die Klägerin hier auf Seite 2 zunächst einmal den Vertrag selbst unterzeichnen musste und erst auf Seite 5 die Widerrufsbelehrung nachfolgt. Auch aus dem Umstand heraus, dass die Klägerin zwei Vertragsurkunden zur Unterschrift erhielt, wobei eine hiervon für ihren Verbleib gedacht war, folgt entgegen der Ansicht der Klägerin keine hinreichende Unsicherheit über den Fristbeginn. Denn wenn die Klägerin dann nur ein Vertragsexemplar unterzeichnet, um dieses zurückzuschicken, weiß sie doch um die Annahme des Vertrages und den Zeitpunkt der Annahme. Nur weil sie gegebenenfalls – warum auch immer – ihr eigenes Exemplar nicht unterzeichnet, entfällt damit nicht die Möglichkeit der sicheren Fristberechnung. 63 c) 64 Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie hinsichtlich der Widerrufsfolgen nicht auf die Herausgabe der „beidseitigen“ Nutzungen abstellt. Denn eine Belehrung über die Widerrufsfolgen war bei Abschluss der Darlehensverträge im Jahr 2003 gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es fehlt insoweit an einer dem § 312 Abs. 2 BGB entsprechenden Regelung für das Verbraucherdarlehen (OLG Brandenburg Urteil vom 08.07.2009, Az.: 4 U 152/08). Auch aus der von Klägerseite in Bezug genommenen BGH-Rechtsprechung, Urteil vom 23.06.2009, Az.: XI ZR 156/08, folgt vorliegend nichts Gegenteiliges. Zum einen bezieht sich die Entscheidung auf verbundene Geschäfte, um welche es hier nicht geht, und zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin durch die erfolgte Belehrung vom rechtzeitigen Widerruf abgehalten worden sein soll, zumal sich die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen lediglich auf die Folgen des Widerrufs bei Leistungserhalt vor Ablauf der Widerrufsfrist beziehen. 65 d) 66 Der Widerruf ist schließlich nicht deshalb möglich, weil in dem Angebotsschreiben vom 31.01.2008 keine Widerrufsbelehrung enthalten ist. Es handelte sich nämlich lediglich um eine unechte Abschnittsfinanzierung. Da eine solche nur das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu geänderten Bedingungen fortschreibt, nicht aber ein neues Kapitalnutzungsrecht einräumt, fehlt das entscheidende Kennzeichen eines Verbraucherdarlehensvertrags, das in der Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts besteht (vgl. BGH v. 28.05.2013 XI ZR 6/12, Rz. 21 f. zit. nach Juris), so dass eine erneute Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war. Auch Sinn und Zweck der Verbraucherschutzvorschriften fordern eine Erstreckung nicht. So ist der vom Widerrufsrecht bezweckte Schutz vor einer übereilten Bindung bei einer bloßen Änderung der Konditionen nicht erforderlich, da die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 24). 67 Um eine solche unechte Abschnittsfinanzierung handelt es sich hier. Die im Jahr 2003 abgeschlossenen Darlehen räumten der Klägerin bereits bei ihrem Abschluss ein Kapitalnutzungsrecht ein. Nur die Zinsbindung war zeitlich beschränkt auf einen Zeitraum von 5 Jahren, nicht jedoch das Kapitalnutzungsrecht. Eine Fälligkeit und Rückzahlungspflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes ist in ihnen nämlich nicht vereinbart. Zwar wurde nicht von Anfang an bereits nach Ablauf der Zinsbindungsfrist am 28.02.2008 die Fortführung zu einem variablen Zinssatz vereinbart. Entgegen der Ansicht der Klägerin war es indes auch nicht so, dass ohne eine erneute Vereinbarung einer Zinsbindung von Anfang an feststand, dass die Bank kündigen würde. Aus dem Schreiben vom 31.01.2008 geht vielmehr hervor, dass die Bank bei Ablehnung einer erneuten Vereinbarung einer Zinsbindung das Darlehn zum variablen Zins würde fortführen lassen. Durch die erneute Zinsbindung wurden damit nur die Konditionen für die fortdauernde Kapitalnutzung geändert, nicht aber das Kapitalnutzungsrecht erneut begründet. 68 e) 69 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen kann schließlich dahingestellt bleiben, ob dem Widerruf der Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung und/oder der Verwirkung entgegensteht, da die Klägerin bereits im Zeitpunkt des erklärten Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr besaß. 70 2. 71 Mangels Anspruchs in der Hauptsache, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. 72 3. 73 Soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag zu der Darlehensnummer ….. mit Schreiben vom 21.12.2013 wirksam widerrufen wurde, die Beklagte der Klägerin Wertersatz i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf alle seit Abschluss des zu Ziffer 1. Genannten Darlehnsvertrages von der Klägerin erbrachten Zahlungen an die Beklagte (ins. Zins- und Tilgungsleistungen) zu leisten hat, und zwar jeweils ab dem Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Zahlungen bei der Beklagten, sowie dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung der Vertrages und der Rücknahme der Darlehensvaluta seit dem 03.02.2014 im Verzug der Annahme befindet, steht der begehrten Feststellung neben ihrer Unzulässigkeit im Übrigen entgegen, dass der Widerruf verfristet war. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 74 II. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. 76 III. 77 Der Streitwert wird auf 63.593,14 Euro festgesetzt.