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Anerkenntnisurteil

2 S 126/13

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2015:0204.2S126.13.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des am 29. August 2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach zu Aktenzeichen 29 C 183/13 verurteilt, an den Kläger EUR 331,80 zum Darlehen 61/48/7955250 zu erstatten, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.10.2012.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 645,00 zum Darlehen 61/56/7620070 zu erstatten, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.10.2012.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ….. in Höhe von EUR 175,53 freizustellen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde werden der Beklagten auferlegt.

V.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 976,80 Euro.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des am 29. August 2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Mönchengladbach zu Aktenzeichen 29 C 183/13 verurteilt, an den Kläger EUR 331,80 zum Darlehen 61/48/7955250 zu erstatten, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.10.2012. II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 645,00 zum Darlehen 61/56/7620070 zu erstatten, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 05.10.2012. III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus vorgerichtlichen Anwaltsgebühren ….. in Höhe von EUR 175,53 freizustellen. IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Rechtsbeschwerde werden der Beklagten auferlegt. V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 976,80 Euro.