Urteil
28 KLs 1/10
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2014:0908.28KLS1.10.00
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Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges in sechs Fällen, der falschen Versicherung an Eides statt in einem Fall und der Steuerhinterziehung in drei Fällen s c h u l d i g .
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren
verurteilt.
Aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von dieser Gesamtfreiheitsstrafe 8 Monate als vollstreckt.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens.
Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit teilweise Einstellungen erfolgt sind, der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 156, 263 Abs. 1, 53 StGB, 370 Abs. 1 AO.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Betruges in sechs Fällen, der falschen Versicherung an Eides statt in einem Fall und der Steuerhinterziehung in drei Fällen s c h u l d i g . Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verzögerung gelten von dieser Gesamtfreiheitsstrafe 8 Monate als vollstreckt. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit teilweise Einstellungen erfolgt sind, der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 156, 263 Abs. 1, 53 StGB, 370 Abs. 1 AO. G r ü n d e : Gegenstand des Urteils sind Straftaten, die der Angeklagte als Geschäftsführer der im Bereich des Düngemittelhandels tätigen Unternehmen L. GmbH & Co KG (gegründet am 00. September 0000) sowie der Z. GmbH International Trading & Logistik (gegründet am 00. Dezember 0000) begangen hat. Nach geschäftlichen Misserfolgen geriet zunächst die L. GmbH & Co KG (im weiteren als L. bezeichnet) spätestens ab Frühjahr 2005 in Zahlungsschwierigkeiten, die sich nach Gründung der Z. GmbH International Trading & Logistik (im weiteren als GF bezeichnet) auch bei dieser fortsetzten. Aufgrund dieser Liquiditätsprobleme der GF nahm der Angeklagte für diese am 00. August 0000 bei der in der Vermögensverwaltung tätigen Gesellschaft E. (im weiteren als E. bezeichnet) ein Darlehen über 1,3 Millionen US-Dollar zur Ermöglichung bestimmter Düngereinkäufe auf, das er, wie von vornherein geplant, zweckwidrig unter Täuschung über den tatsächlichen Verwendungszweck und den Umfang bestehender Sicherheiten zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Geschäftsbetriebs und zur Rückführung anderer bereits bestehender Verbindlichkeiten verwendete und nicht zurückzahlte (Betrug, II. 1.)). Im Jahr 2007 nahm der Angeklagte dann mehrere Darlehen bei Privatpersonen auf, wobei er falsche Angaben zur beabsichtigten Mittelverwendung sowie zu vorhandenen bzw. gestellten Sicherheiten machte. Eine Rückzahlung der Darlehen erfolgte, wie von Anfang an beabsichtigt, nicht. Es handelt sich um ein Darlehen der Zeugin T. über 22.000,00 € vom 10. März 2007 (Betrug, II. 2.a)), ein Darlehen des Zeugen Y. über 55.000,00 € vom 1. Juni 2007 und weiteres über 60.000,00 € vom 0. Juni 0000 (Betrug, 2 Fälle II. 2.b)), um ein Darlehen des Zeugen C. über 200.000,00 € vom 00. Juli 0000 und ein weiteres über 100.000,00 € vom 00. Oktober 0000 (Betrug, 2 Fälle II. 2.c)). Der Angeklagte beging darüber hinaus in weiteren drei Fällen Steuerhinterziehung zu Gunsten der L.. GA. er mit erheblichen Nachzahlungen rechnete, gab er in Kenntnis der für ihn als Geschäftsführer der der Komplementär GmbH der L. bestehenden Verpflichtung für die Jahre 2002, 2003 und 2005 für diese keine Umsatzsteuerjahreserklärungen. Hierdurch kam es mit Ablauf der jeweiligen Abgabefrist zu von ihm zumindest billigend in Kauf genommenen Steuerverkürzungen der L. für 2002 in Höhe von 259.175,09 €, für 2003 in Höhe von 254.210,23 € und für 2005 in Höhe von 41.750,88 € (Steuerhinterziehung, 3 Fälle II. 4. a) bis c)). Bezüglich aller übrigen in den Anklagen vom 30. April 2010 – 502 Js 862/07 – und vom 27. April 2011 – 502 Js 1279/10 – erhobenen Tatvorwürfe ist das Verfahren im Hinblick auf die zur Verurteilung gelangten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO außerhalb der Hauptverhandlung mit Beschluss vom 00.00.0000 sowie in der Hauptverhandlung mit den Beschlüssen vom 00.00., 00.00 und 00.00.0000 eingestellt worden. I. 1.) Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung XX Jahre alte Angeklagte ist in P. geboren und dort zusammen mit einer Schwester auf dem elterlichen Bauernhof aufgewachsen. 1959 verstarb sein Vater bei einem Reitunfall. Nach erfolgreichem Abschluss der Volksschule absolvierte der Angeklagte eine 3-jährige Lehre zum Landwirt und leistete sodann seinen Wehrdienst ab. Wegen mangelnder Rentabilität nahm der Angeklagte von einer Fortführung des elterlichen Betriebes Abstand. Er besuchte die Berufsfachschule in K., wo er das Fachabitur erlangte. Anschließend absolvierte er erfolgreich ein Studium der Agrarwissenschaften, das er als Diplom-Agrar-Ingenieur abschloss. Nach dem Studium war der Angeklagte zunächst als Angestellter für verschiedene Unternehmen im Agrarhandel tätig, wobei er nunmehr eine kaufmännische Laufbahn einschlug. Im Rahmen dieser Tätigkeit knüpfte er auch zahlreiche internationale Kontakte im Düngemittelhandel und machte sich schließlich 1991 in diesem Bereich zunächst mit dem von ihm gegründeten Unternehmen L. GmbH selbständig. In den Folgejahren war er für dieses Unternehmen und verschiedene Nachfolgegesellschaften (siehe II.) als Geschäftsführer im Bereich des internationalen Düngemittelhandels tätig, bis diese jeweils in Insolvenz gingen. Seit dem 0. Januar 0000 ist der Angeklagte Rentner und bezieht eine monatliche Rente von 1.029,00 €. Der Angeklagte ist vermögenslos. Über sein Privatvermögen ist im Juli 0000 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, wobei auch zukünftig mangels Vermögen Zahlungen nicht zu erwarten sind. Der vormals in seinem Eigentum stehende umfangreiche Grundbesitz (Eigenheim, mehrere Miethäuser und landwirtschaftliche Freiflächen) wurde zuvor im Jahr 2008 zwangsversteigert, ohne dass jeweils eine vollständige Befriedigung der Belastungen erfolgen konnte. Er lebt zur Zeit weiterhin auf dem früheren elterlichen Hof, den inzwischen sein Cousin U. zur Verhinderung der Zwangsversteigerung erworben und ihm zur Verfügung gestellt hat. Der Angeklagte heiratete 1973, aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die 1975, 1977 und 1981 geboren wurden. 1996 verstarb die Ehefrau des Angeklagten. Er ist nicht vorbestraft. II. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat die Kammer folgenden Sachverhalt festgestellt: 1.) Betrug zu Lasten der E. Wie beschrieben machte, der Angeklagte sich 1991 mit Gründung der L. GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, im Düngemittelhandel selbständig. Er betrieb dieses und alle späteren Unternehmen von dem ererbten Anwesen in B.. aus. Er beschäftigte eine Büroangestellte, die Zeugin X., und einen Außendienstmitarbeiter, im Übrigen erledigte er alle anfallenden Arbeiten selbst. Die Buchhaltung war von Anfang an komplett ausgelagert und wurde vom Büro des früheren Mitangeklagten, des Steuerberaters J. aus V., durchgeführt. Auf dessen Anraten gründete der Angeklagte 1999 die L., wobei er Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komplementär GmbH war. Die bereits bestehehende L. GmbH sollte nachfolgend liquidiert werden, hatte allerdings noch Steuerschulden aus rückständiger Körperschafts- und Umsatzsteuer in Höhe von 4.374.410,45 DM. Zur Begleichung der Steuerschulden der L. GmbH nahm der Angeklagte im eigenen Namen ein Gesellschafterdarlehen bei der L. in entsprechender Höhe auf, das laut Darlehensvertrag vom 00. Dezember 0000 zinslos bis zum 00. Dezember 0000 gewährt wurde. Auch die L. war nachfolgend weiterhin im Düngemittelgeschäft tätig. Der Angeklagte führte das Unternehmen dabei mit den vorgenannten Mitarbeitern. Die Handelstätigkeit und Vertragsabschlüsse führte er selbst aus. Alle Geschäftsentscheidungen traf er ohne Mitwirkung anderer Betriebsangehöriger höchstpersönlich, die geschäftliche Korrespondenz wurde ihm vorgelegt und von ihm geführt. Eine Lieferantin der L. war die in der Schweiz ansässige Firma M..( im weiteren bezeichnet als M). Ende 2003 hatte diese gegen die L. Forderungen in Höhe von 1.000.000,00 € und 3.000.000,00 USD. Zur Sicherung dieser Ansprüche schlossen beide unter Mitwirkung des Angeklagten als Geschäftsführers am 00. Dezember 0000 einen Vertrag, wonach die L. im Wege einer Globalzession der M. sämtliche ihr gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb abtrat. Im Jahr 2004 kam es zu geschäftlichen Fehlschlägen im Zusammenhang mit Geschäften in Russland, so dass der L. flüssige Zahlungsmittel fehlten. Da der Angeklagte sich aufgrund der Globalzession die Geschäftstätigkeit der L. noch zunehmend blockiert fand, gründete er am 00. Dezember 0000 die GF, als deren Gesellschafter sein Sohn A. fungierte. Der Angeklagte plante, künftig die von ihm betriebenen Düngemittelgeschäfte über die GF abzuwickeln, da der L. wegen der weiterhin bestehenden hohen Forderungen der M., die aufgrund mangelnder Liquidität nicht beglichen werden konnten, die Insolvenz drohte. Er selbst übernahm wiederum die Geschäftsführung und führte die GF wie schon zuvor die L. wie ein Einzelunternehmen. Auch hier traf er alle Geschäftsentscheidungen ohne Mitwirkung anderer Betriebsangehöriger höchstpersönlich, die geschäftliche Korrespondenz wurde ihm vorgelegt und von ihm geführt. Im Januar 2005 erwirkte die M. gegen die L. einen Mahnbescheid über ca. 6.000.000,00 €. Zur Durchführung der beabsichtigten Düngemittelgeschäfte benötigte die GF bereits im Frühjahr 2005 erhebliche weitere finanzielle Mittel, weil sie den Erwerb der Ware bei ihren Lieferanten vorfinanzieren musste. Da der Angeklagte sein Privatvermögen bereits für Verbindlichkeiten der L. als Sicherzeit zur Verfügung gestellt hatte, konnte er für die geplanten Geschäfte der GF keine neuen Bankkredite mehr erhalten. Auf Vermittlung des mit ihm bekannten Unternehmensberaters Q. nahm er Kontakt zur E. auf, die in der Vermögensverwaltung tätig war und Anlagemöglichkeiten suchte. Die E. wurde bei den Verhandlungen von den Zeugen G. und O. vertreten. Mit diesen einigte der Angeklagte sich nach vorangegangen Informationsgesprächen darauf, dass seitens der E. an die GF ein Darlehen von 1,3 Millionen USD gewährt wurde, das zum Ankauf einer bereits verbindlich bestellten Menge Düngemittel bei der Firma W. in R. dienen sollte. Weiter standen aufgrund entsprechender Kontrakte die Abnehmer der GF für die Düngemittel fest, wobei im Rahmen einer Sicherungsvereinbarung die aus dem Verkauf der Ware entstehenden Ansprüche gegen die Abnehmer an die E. abgetreten wurden. Das Darlehen wurde für einen Zeitraum von ca. 1 Monat gewährt und war sodann mit 10 % Zinsen zurückzuzahlen. Nach vollständiger Rückzahlung war die erneute Auszahlung eines weiteren Darlehens für die Durchführung weiterer Düngemittelgeschäfte geplant. Aus Sicht der Zeugen G. und O. handelte es sich für die E. wegen der genauen Festlegung des Verwendungszwecks und der bereits abgeschlossenen Einkaufs- und Verkaufsverträge um kein riskantes Geschäft, da die von der GF geschuldeten Zinsen nach Angaben des Angeklagten aus der erwarteten Gewinnspanne erwirtschaftet werden sollten Nach Abschluss des ersten entsprechenden Darlehensvertrages zahlte die E. am 15. Juni 2005 vereinbarungsgemäß 1,3 Millionen USD auf das Dollarkonto der GF bei der Nationalbank in Essen ein, von wo das Geld noch am gleichen Tag in voller Höhe an die Firma W. zum Erwerb von Düngemitteln überwiesen wurde. Am 11. Juli 2005 wurde das Darlehen nebst Zinsen an die Firma E. zurückgezahlt. Noch vor der Rückzahlung tauchten allerdings Liquiditätsprobleme bei der GF auf, so dass der Angeklagte zur Erfüllung der unmittelbar fällig werdenden Darlehensverbindlichkeit bei dem mit ihm befreundeten Zeugen S., der ein Speditionsunternehmen betreibt, am 11. Juli 2005 kurzfristig ein Darlehen über 250.000,00 € aufnahm und diesem die Rückzahlung am folgenden Tag mit einer Verzinsung von 20.000,00 € versprach. Absprachegemäß zahlte S. am 11. Juli 2005 250.000,00 € auf das Eurokonto der GF bei der Nationalbank ein, von wo es auf das Dollarkonto übertragen wurde und in voller Höhe für die Darlehensrückzahlung an E. mitverwendet wurde. Am 12. Juli 2005 ging sodann das zweite Darlehen der E. bei der GF auf dem Dollarkonto der Nationalbank ein, nachdem der Angeklagte für diese zuvor erneut eine entsprechende Vereinbarung zum Ankauf von Düngemitteln abgeschlossen hatte. Am 13. Juli 2005 wurden hiervon 840.000,00 USD und weitere 13.910,00 USD unmittelbar an die Firma W. in R. weiter überwiesen. Am 14. Juli 2005 wurden umgerechnet 270.000,00 € und 95.421,79 € vom Dollarkonto auf das Eurokonto bei der Nationalbank gebucht und noch am gleichen Tag 270.000,00 € zur Rückzahlung des o.g. Darlehens an den Zeugen S. überwiesen. Am 12. August 2005 wurden die vereinbarten Zinsen von 130.000,00 USD auf das zweite Darlehen an E. gezahlt, zur pünktlichen Rückzahlung der Darlehensvaluta war die GF mangels ausreichender Umsätze und daraus resultierender Mittel aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage. Hierzu musste der Angeklagte vielmehr erneut ein kurzfristiges Darlehen von 250.000,00 € mit dem Versprechen von 20.000,00 € Verzinsung bei dem Zeugen S. sowie ein weiteres Darlehen über 750.000,00 € mit dem Versprechen einer Verzinsung von 40.000,00 € bei seinem Cousin U. aufnehmen. Diesem spiegelte er vor, er brauche das Geld nur kurzfristig als Liquiditätsnachweis bei der Bank. Mit Hilfe der dadurch zugeflossenen Gelder zahlte der Angeklagte das zweite Darlehen an die E. zurück. Trotz der ihm bekannten Liquiditätsschwierigkeiten schloss der Angeklagte mit der E. am 00. August 0000 erneut einen dritten Darlehensvertrag wiederum über 1,3 Millionen USD ab. Im Zusammenhang mit dem Darlehen sicherte der Angeklagte den für die E. handelnden Zeugen O.und G. zu, dass die anzukaufende Ware für die bereits konkret in der Sicherungsvereinbarung enthaltenen Geschäfte bestimmt sei und diese bereits abgeschlossen seien. Ferner legte er ihnen die dazu anscheinend bereits bestehenden Auftragsdokumente vor. In dem dritten Vertrag wurde dann ausdrücklich vereinbart, dass mit dem Darlehen der Erwerb einer Schiffsladung von ca. 6.000 Tonnen I. Dünger zum Preis von ca. 220,00 USD pro Tonne bei der Firma W. gemäß Order-Confirmation-Nr. N01 vom 27. Juli 2005 finanziert werden solle. Eine Darlehensgewährung zu einem anderen Zweck wäre dabei seitens der E. durch den Zeugen O. nicht erfolgt, da es sich bei der übereigneten Ware und den nachfolgenden Erlösen aus deren Verkauf um die einzige Sicherheit für das Darlehen handelte. Das Darlehen sollte bis zum 19. September 2005 gewährt und mit 130.000,00 USD verzinst werden. Zusätzlich wurde hierzu eine Sicherungsvereinbarung abgeschlossen. Hierin trat die GF der E. alle Ansprüche aus Warenlieferungen über I. Dünger gegen die im Einzelnen aufgeführten Abnehmer betreffend im Einzelnen aufgeführte Verträge ab. Hierbei handelte es sich um folgende Verträge: Abnehmer H., Kontrakt-Nr. 8102432 vom 00. August 0000 über 860 Tonnen, Abnehmer H. Kontrakt-Nr. 8102440 vom 00. August 0000 über 850 Tonnen, Abnehmer H. Kontrakt-Nr. 8102296 vom 14. Juli 2005 über 1.625 Tonnen, Abnehmer F. Kontrakt-Nr. 12852 vom 26. Juli 2005 über 1.500 Tonnen, Abnehmer RM. Chemie Kontrakt-Nr. 12854 vom 00. August 0000 über 1.300 Tonnen. Wie dem Angeklagten bekannt war, lagen nur den beiden ersten Verträgen mit H. tatsächlich vergebene Aufträge über I. Dünger zugrunde. Der dritte Vertrag mit H. bezog sich auf ein ganz anderes Produkt, nämlich über 1710 t QG. Dünger. Die Belege über die Auftragsbestätigungen der Firmen MZ. und RM. Chemie waren hingegen gefälscht und von dem Angeklagten ohne entsprechende Aufträge selbst hergestellt worden. Dem Angeklagten war dabei aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GF bewusst, dass diese die einzugehenden Darlehensverpflichtungen nicht wie geschuldet zurückzahlen konnte und die geleisteten Sicherheiten nicht werthaltig waren. Der Angeklagte plante dabei von vornherein, das dritte Darlehen zur Rückzahlung der Darlehen an die Gläubiger S. und N. zu verwenden, die ihm zuvor die kurzfristige Rückzahlung des zweiten E.-Darlehens ermöglicht hatten. Er wusste, dass ihm seitens der E. das dritte Darlehen bei Kenntnis der zweckwidrigen Verwendung und der gefälschten Sicherheiten nicht gewährt worden wäre und er zu einer Rückführung tatsächlich nicht in der Lage war. Obwohl er erkannte, dass er in Folge der von ihm gemachten falschen Angaben keinen rechtmäßigen Anspruch auf den Erhalt der Darlehensmittel hatte, strebte er deren Erhalt für die GF an, um deren Zahlungsfähigkeit insbesondere bei der Begleichung anderer bereits bestehender Verbindlichkeiten zu erreichen. Nach Eingang der von S. und N. versprochenen Darlehen und Überleitung auf das Dollarkonto wurde am 7. September 2005 das zweite Darlehen an E. zurückgezahlt. Am 9. September 2005 wurde in Ergänzung des 3. Vertrages eine Rückzahlung des 3. Darlehens zum 24. Oktober 2005 sowie eine weitere Verzinsung von 10 % per annum für den Fall der nicht pünktlichen Rückzahlung vereinbart. Am 12. September 2005 ging sodann das dritte Darlehen über 1,3 Mio. USD von E. auf dem Dollarkonto der GF bei der Nationalbank ein. Dieses wurde anders als bei den vorherigen Darlehen noch am gleichen Tag in voller Höhe auf das beim gleichen Institut geführte Eurokonto der GF transferiert, wobei ein Betrag von 1.050.165,60 € gutgeschrieben wurde. Ebenfalls noch am gleichen Tag wurden hiermit die Darlehen nebst Zinsen in Höhe von 790.000,00 € an den Zeugen N. und in Höhe von 270.000,00 € an den Zeugen S. zurückgezahlt. Für den Ankauf von Düngemitteln erfolgte am 20. September 2005 lediglich eine Zahlung an die Firma W. in Höhe von 107.043,97 €. Von den bestellten 6.000 Tonnen Dünger wurde lediglich 2.022,632 Tonnen abgenommen und weiterverkauft, wobei die Forderungen ungeachtet der Sicherungsabtretung an E. auf Betreiben des Angeklagten von der GF bei den Abnehmern direkt eingezogen und verbraucht wurden. Wie vom Angeklagten von Anfang an geplant, kam es nicht mehr zur Rückzahlung des dritten Darlehens. Am 21. Dezember 2005 wurden lediglich die geschuldeten Zinsen von 130.000,00 USD an E. gezahlt, wobei insoweit zur Finanzierung wiederum kurzfristig ein Darlehen beim Zeugen S. aufgenommen werden musste, dass der Angeklagte in der Folgezeit wie von ihm beabsichtigt auch nicht mehr zurückzahlte. Eine Realisierung der eingeräumten Sicherheiten seitens der Firma E. konnte nachfolgend nicht erfolgen, da der Angeklagte sicherungsübereignete Ware lediglich in einem Volumen von 2022,632 t I. bezog und diese sofort wieder weiterlieferte und die Forderungen einzog. E. erwirkte am 22. September 2006 im Urkundsprozess ein Urteil beim Landgericht EN. gegen die GF über 1,3 Millionen USD nebst 10 % Zinsen seit dem 25. Oktober 2005. Die nachfolgende Zwangsvollstreckung blieb erfolglos, so dass der Angeklagte als Geschäftsführer der GF für diese bereits am 07.12.2006 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Die GF verfügte danach über kein nennenswertes Vermögen mehr. Am 19. Dezember 2006 stellte die E. Insolvenzantrag für die GF. Am 16. August 2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Zeuge BX. nach Zahlung eines durch die E. geleisteten Vorschusses von 30.000,00 € zum Insolvenzverwalter bestellt. Zahlungen aus der Insolvenzmasse an die E. erfolgten nachfolgend nicht und sind zukünftig auch nicht möglich. 2. Betrug zu Lasten privater Investoren Die L. war offiziell zum 31. August 2005 aufgelöst worden, dies wurde am 30. Januar 2006 ins Handelsregister eingetragen. Mit Teilurteil vom 20. Dezember 2006 verurteilte das Landgericht YR. die L. zur Zahlung von rund 4,8 Millionen Euro an die M., die sodann am 28. Dezember 2006 die Zwangsvollstreckung einleitete. Diese blieb nachfolgend erfolglos, so dass der Angeklagte am 27. Februar 2007 als Geschäftsführer der L. für diese eine eidesstattliche Versicherung abgab, der zu Folge kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden war. Am 10. August 2007 stellte die M. Insolvenzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 10. Dezember 2008 eröffnet und die Zeugin VK. zu Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 kündigte die Volksbank YO. der L. den Kontokorrent und forderte Zahlung von 939.945,43 € bis zum 18. Januar 2007, wobei sie zugleich den Angeklagten darauf hinwies, dass er bei Nichtzahlung der L. aus der geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen werde. Am 19. Januar 2007 forderte die Volksbank YO. sodann den Angeklagten zur Zahlung von 946.055,08 € aus der Bürgschaft bis zum 5. Februar 2007 auf. Der Angeklagte befand sich nun in einer schwierigen Situation, weil er über keine liquiden Mittel mehr verfügte. Vielmehr hatte der Angeklagte noch weitere fällige Schulden bei den bereits genannten Darlehensgebern S. und N.: Bei einem vom Zeugen S. im Oktober 2005 gewährten Darlehen über 250.000,00 € hatte er 100.000,00 € nicht zurückgezahlt, auf das zuletzt für die Zinsen des dritten E.-Vertrages gewährte Darlehen über 110.000,00 € hatte er ebenfalls keine Rückzahlung geleistet. Nebst Zinsen ergab sich am 16. Januar 2006 eine Forderung gegen den Angeklagten in Höhe von 254.800,00 €, über die ein Schuldanerkenntnis ausgestellt wurde. Die Forderung war ferner mit 11,25 % per annum zu verzinsen. Der Zeuge N. lieh dem Angeklagten aus familiärer Verbundenheit im Zeitraum April bis November 2006 insgesamt 985.000,00 €, die von dem Angeklagten nicht zurückgezahlt wurden. Der Angeklagte verfügte zu diesem Zeitpunkt zwar über erheblichen Grundbesitz, dieser war jedoch hoch belastet, so dass aus einer möglichen Verwertung keinerlei Überschuss mehr zu erzielen war, was der Angeklagte auch wusste. Im Einzelnen hat die Kammer zu dem Grundbesitz folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte besaß die frühere Hofstelle seiner Familie auf der KJ.-straße in P. nebst Grün- und Ackerland. Die betreffenden Grundstücke sind bei dem Amtsgericht FJ. im Grundbuch P. Blatt 8 eingetragen. Am 16. März 2007 wurde die Zwangsversteigerung dieses Grundbesitzes angeordnet. Der Wert wurde im Zwangsversteigerungsverfahren mit 855.000,00 € festgesetzt. Ferner besaß der Angeklagte eine Gebäude- und Freifläche auf der Wiesenstaße 3 in P., Grundbuch P. Blatt 1076. Hier wurde ebenfalls am 16. März 2007 die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Grundstückswert wurde im Versteigerungsverfahren auf 140.000,00 € festgesetzt. Weiterhin verfügte der Angeklagte über mehrere Mehrfamilienhäuser unter den Anschriften WR. sowie YX.-straße in YO.-LI. nebst Garagen, G01. Hier wurde die Zwangsversteigerung am 13. April 2007 angeordnet. Es wurde ein Wert von 448.000,00 € festgesetzt. Insoweit wurde die Zwangsversteigerung tatsächlich durchgeführt, wobei der Zuschlag am 26. Mai 2008 für ein Bargebot von 540.300,00 € erteilt wurde. Alle Grundstücke waren bereits vor 2007 mit einer Grundschuld zugunsten der Volksbank YO. über 1,2 Millionen DM nebst Zinsen in Gesamthaft belastet, die Grundstücke Grundbuch P. Blatt 8 und G01 ferner mit einer Grundschuld zugunsten der Volksbank über 1,5 Millionen DM nebst Zinsen. Die Grundstücke im Grundbuch P. Blatt 8 waren darüber hinaus mit weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von 820.000,00 DM nebst Zinsen belastet, die Grundstücke P. 1076 mit weiteren 140.000,00 DM nebst Zinsen sowie die Grundstücke LI. 1673 mit weiteren 1.618.976,00 DM nebst Zinsen. In dieser Situation entschloss der Angeklagte sich, zur Finanzierung seiner laufenden Lebenshaltungskosten und Bedienung bestehender Verbindlichkeiten bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen, wobei er diese über seine Bonität und damit die Realisierbarkeit ihres Rückzahlungsanspruchs sowie zum Teil auch über die Verwendungsabsicht des Darlehens und die Werthaltigkeit hingegebener Sicherheiten täuschte. Im Einzelnen liegen der Verurteilung die folgenden Taten (5 weitere Fälle des Betrugs) zugrunde: a) Geschädigte T. Im März 2007 trat der Angeklagte an die Cousine seiner verstorbenen Ehefrau, die Zeugin T., heran und bat diese um ein Darlehen von 22.000,00 €, das er nach eigenen Angaben kurzfristig als Stammkapital für eine GmbH-Neugründung benötige. Hierbei verschwieg der Angeklagte der Zeugin bewusst seine finanzielle Situation und sagte verbindlich Rückzahlung des Darlehens binnen 2 Monaten zu. Die Zeugin T. glaubte an einen kurzfristigen Liquiditätsengpass beim Angeklagten und zahlte diesem nach erfolgtem Vertragsschluss im Glauben an die beabsichtigte Unternehmensneugründung am 10. März 2007 den vereinbarten Betrag aus, woraufhin der Angeklagte einen Schuldschein über die Summe mit der Zusage der Rückzahlung bis spätestens 31. Mai 2007 mit Zinsen unterschrieb. Weitere Sicherheiten wurden nicht vereinbart. Ihm war dabei bewusst, dass die Zeugin aufgrund des ihr bekannten großen Grundbesitzes des Angeklagten diesen für vermögend und den Rückzahlungsanspruch daher für realisierbar hielt. Tatsächlich verwendete der Angeklagte das Geld jedoch, wie von vornherein beabsichtigt, nicht für die Gründung einer GmbH, sondern zum Bestreiten seiner laufenden Lebenshaltungskosten, so zur Anschaffung von Heizöl. Das Darlehen wurde weder zum vereinbarten Zeitpunkt noch zu einer späteren Zeit zurückgezahlt. Tatsächlich war dem Angeklagten bei Abschluss des Vertrages aufgrund seiner finanziellen Situation bewusst, dass er die einzugehenden Darlehensverpflichtungen nicht wie geschuldet zurückzahlen würde können. Die Zeugin T. hätte dem Angeklagten bei Kenntnis seiner finanziellen Situation und des wahren Verwendungszwecks des Geldes das Darlehen nicht gewährt, womit der Angeklagte auch rechnete. Obwohl er erkannte dass er in Folge der von ihm gemachten falschen Angaben keinen rechtmäßigen Anspruch auf den Erhalt der Darlehensmittel hatte, strebte er deren Erhalt zur Beseitigung seiner finanziellen Notlage an. Eine Realisierung des Rückforderungsanspruchs war und ist voraussichtlich auch zukünftig infolge der Vermögenslosigkeit und zwischenzeitlich eingeleiteten Privatinsolvenz des Angeklagten nicht möglich. b) Geschädigter Y. (2 Fälle) Ende Mai 2007 wandte der Angeklagte sich dann an den ihm bekannten Zeugen Y., der seit mehr als 50 Jahren in P. lebt und mit dem Angeklagten seit 30 bis 40 Jahren bekannt war. Dem Zeugen erklärte der Angeklagte, er habe ein kurzfristiges geschäftliches Liquiditätsproblem und benötigte 55.000,00 €, um Zinsen für ein Darlehen der Volksbank zu bezahlen. Weiter führte der Angeklagte aus, er beabsichtige, die Mehrfamilienhäuser in YO.-LI., WR. sowie YX.-straße zu verkaufen (G01). Die Häuser waren dem Zeugen bekannt, da er früher die Nachbarhäuser besessen hatte. Weiter erläuterte der Angeklagte dem Zeugen, dass er von dem erwarteten Verkaufserlös das Darlehen bei der Volksbank zurückzahlen wolle und von dem Überschuss sodann das Darlehen an den Zeugen ohne weiteres zurückzahlen könne. Tatsächlich war dem Angeklagten aufgrund seiner aktuellen Vermögensverhältnisse bewusst, dass er die einzugehenden Darlehensverpflichtungen nicht wie geschuldet zurückzahlen konnte. Ferner bot er dem Zeugen an, dass dieser die Grundstücke selbst erwerben könne und das Darlehen mit dem Kaufpreis zu verrechnen. Der Zeuge kannte den Angeklagten als vermögenden und seriösen Geschäftsmann und vertraute, wie vom Angeklagten geplant, auf dessen Bonität und gewährte ihm das Darlehen. Von der tatsächlich fehlenden Leistungsfähigkeit des Angeklagten hatte der Zeuge keine Kenntnis. Er übergab dem Angeklagten am 1. Juni 2007 einen Scheck über 55.000,00 €, den dieser einlöste. Einige Tage später trat der Angeklagte erneut auf den Zeugen Y. zu und erklärte diesem, er habe sich verkalkuliert, und benötige weitere 60.000,00 €, um seinen Liquiditätsengpass zu überbrücken. Wiederum verwies er auf den Plan, die Mehrfamilienhäuser in LI. zu verkaufen und erklärte dem Zeugen ferner wahrheitswidrig, er habe mit seinem Steuerberater einen aktuellen Vermögensstatus erstellt. Nach Abzug aller Verbindlichkeiten belaufe sich sein Vermögen auf ca. 2.000.000,00 €. Auch hier war dem Angeklagten aufgrund seiner tatsächlichen Vermögensverhältnisse bewusst, dass er die einzugehenden Darlehensverpflichtungen nicht wie geschuldet zurückzahlen würde können. Wie vom Angeklagten geplant, vertraute der Zeuge erneut auf dessen falsche Angaben und händigte ihm am 0. Juni 0000 einen weiteren Scheck über 60.000,00 € aus, den der Angeklagte bei der Sparkasse TQ. zur Gutschrift auf sein dortiges Konto einreichte. Das Geld verbrauchte er wie von ihm beabsichtigt für seine laufenden Lebenshaltungskosten. Ebenfalls am 0. Juni 0000 unterzeichneten der Angeklagte und der Zeuge Y. einen einheitlichen schriftlichen Darlehensvertrag über 115.000,00 € mit einer Zinsvereinbarung von 6 % ab 1. Juni 2007 mit der Absprache, dass das Darlehen einschließlich Zinsen in einer Summe zurückzuzahlen sei bis spätestens zum 31. März 2008. Bei Kenntnis der tatsächlichen finanziellen Situation des Angeklagten hätte der Zeuge Y. diesem beide Darlehen nicht gewährt, was dem Angeklagten auch bewusst war. Der Angeklagte, der wusste, dass er Aufgrund seiner falschen Angaben rechtmäßig keinen Anspruch auf den Erhalt der Mittel hatte und gleichwohl deren Auszahlung anstrebte, verbrauchte diese vollständig. Eine Rückzahlung erfolgte weder zum vereinbarten Zeitpunkt noch später. Eine Realisierung der Rückforderungsansprüche war und ist voraussichtlich auch zukünftig infolge der Vermögenslosigkeit und zwischenzeitlich eingeleiteten Privatinsolvenz des Angeklagten nicht möglich. c) Geschädigter C. (2 Fälle) Im Juli 2007 nahm der Angeklagte über den Zeugen FI. Kontakt zum Zeugen C. auf, mit dem er die Möglichkeit einer Darlehensgewährung zur Durchführung geplanter Düngemittelgeschäfte besprach. Zunächst erklärte der Angeklagte, es bestehe ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 2.000.000,00 €. Als der Zeuge C. eine Beteiligung in entsprechender Höhe ablehnte, wandte der Angeklagte sich einige Zeit später erneut über den Zeugen FI. an ihn. Nunmehr erklärte er, er benötige zur Durchführung eines konkreten bereits abgeschlossenen Düngemittelgeschäfts lediglich noch 200.000,00 € zur Vorfinanzierung der Frachtkosten. Hierzu legte er dem Zeugen Unterlagen vor, aus denen sich ein Geschäftsvolumen von 2,2 Millionen USD ergab. Da der Zeuge C. im Falle einer Darlehensgewährung Sicherheiten verlangte, sagte der Angeklagte ihm zu, an seinen Grundstücken in P. und LI. erstrangige Grundschulden zu bestellen und zeigte dem Zeugen die Grundstücke. Weiter versprach der Angeklagte dem Zeugen bei Durchführung des Geschäfts für die Dauer seiner Mitfinanzierung eine Provision von 2,00 USD je Tonne und dem Zeugen FI. eine Provision von 1,00 USD je Tonne, wobei sich bereits das erste zu finanzierende Geschäft auf 50.000 Tonnen Dünger beziehe. Da der Zeuge FI. aufgrund der Provisionszusage selbst ein hohes Interesse an der Durchführung des Vertrages hatte, erklärte er sich unabhängig von dem Angeklagten mündlich gegenüber dem Zeugen C. zusätzlich bereit, diesem sein Hausgrundstück als Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Am 00. Juli 0000 schlossen sodann der Angeklagte und der Zeuge C. einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Darlehens von 200.000,00 € zur Finanzierung von Düngergeschäften mit Schwerpunkt Urea (Harnstoff) ab. Vereinbart war eine Verzinsung von 8 % per annum ab 25. Juli 2007. Das Darlehen war zurückzuzahlen bis spätestens 31. Juli 2008 einschließlich Zinsen mit Möglichkeit der Verlängerung. Gleichzeitig wurde ein Provisionsvertrag über 2,00 USD je Tonne Provision für Harnstoff geprillt 46 sowie 3,00 USD je Tonne bei Abwicklung von Kontrakten über technischen Harnstoff für den Bereich Motoren vereinbart. Die Provisionsvereinbarung sollte für die Dauer der Darlehensgewährung gelten. Für diesen Darlehensvertrag überwies der Zeuge C. am 27. Juli 2007 50.000,00 € auf das Konto Nr. N02 des Angeklagten bei der Sparkasse TQ.. Nachdem der Angeklagte dann am 7. August 2007 bei Notar Dr. ZW. eine Eigentümergrundschuld betreffend seine in den Grundbüchern P. Blatt 8 und 1076 sowie LI. 1673 eingetragenen Grundstücke in Höhe von 200.000,00 € bestellt und diese an den Zeugen abgetreten hatte, überwies der Zeuge weitere 150.000,00 € auf das Konto des Angeklagten. Der Zeuge ging wegen der unzutreffenden Angaben des Angeklagten davon aus, dass ihm – wie vereinbart - werthaltige Grundschulden an den Grundstücken im Bereich vorrangiger Rechte bestellt worden wären. Tatsächlich hatte die Grundschuld auf den Grundstücken Grundbuch P. Blatt 8 den zehnten Rang, Grundbuch P. Blatt 1076 den fünften Rang und G01 den achten Rang. Dem Angeklagten war die Nachrangigkeit der bestellten Grundschuld ebenso wie der Umfang der den Wert des Grundstücks übersteigenden Belastungen bewusst. Er hatte noch am 9. Mai 2007 in gleicher Weise Eigentümergrundschulden in Höhe von 150.000,00 € und 100.000,00 € bestellt und an seinen Steuerberater PF. und seinen Rechtsanwalt SB. zur Sicherung von deren Honoraransprüchen abgetreten. Wie von vornherein geplant, verwendete der Angeklagte das von dem Zeugen C. gewährte Darlehen nicht zur Finanzierung von Düngemittelgeschäften, sondern verbrauchte es stattdessen für die eigene Lebenshaltung und die Tilgung anderer Verbindlichkeiten wie fälliger Steuerschulden bei der Finanzverwaltung und Gemeindeverwaltung sowie Versicherungsbeiträge und Zahlungen an seine Tochter. Durch Überweisungen und Abhebungen verfügte der Angeklagte nach und nach über den gesamten Darlehensbetrag, so dass der Kontostand am 28. September 2007 sich nur noch auf 79,66 € Haben belief. Die vorgegebenen geschäftlichen Transaktionen und Vertragsschlüsse zum Ankauf von Düngemitteln erfolgten hingegen in der Folgezeit nicht. Im Oktober 2007 trat der Angeklagte dann erneut an den Zeugen C. heran und erklärte diesem, er benötige zur Durchführung der geplanten Düngemittelgeschäfte weitere 100.000,00 €. Der Zeuge vertraute aufgrund der erneuten Erklärungen - wie vom Angeklagten geplant - weiterhin darauf, dass die geplanten Geschäfte tatsächlich mit Hilfe seiner Darlehenszahlungen durchgeführt würden und erklärte sich mit Darlehensvertrag vom 22. Oktober 2007 zur Gewährung eines weiteren Darlehens über 100.000,00 € bereit, wiederum zur Finanzierung von Düngemittelgeschäften mit Schwerpunkt Urea. Es wurde eine Verzinsung von 8 % ab 22. Oktober 2007 vereinbart. Ferner wurde als Rückzahlungszeitpunkt der 7. Dezember 2007 festgelegt mit der Möglichkeit der Verlängerung. Als Sicherheit wurde die Erweiterung der Eigentümergrundschuld auf 300.000,00 € vereinbart. Der Angeklagte schrieb am gleichen Tag den Notar Dr. ZW. an und bat ihn zur Vorbereitung der erforderlichen Urkunden. Der Zeuge C. vertraute erneut auf die Zusage der Bestellung vermeintlich werthaltiger Sicherheiten und überwies am 30. Oktober 2007 insgesamt 100.000,00 € auf das Konto des Angeklagten bei der Sparkasse TQ.. Zu einer Grundschuldbestellung und Abtretung kam es allerdings in der Folgezeit nicht mehr. Wiederum verwendete der Angeklagte, wie von vornherein geplant, die Darlehenssumme nicht für die Finanzierung von Düngemittelgeschäften, sondern bestritt hiervon seine laufenden Kosten und Verbindlichkeiten, zum Beispiel gegenüber der Volkswagen Leasing GmbH und der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Durch Überweisung und Barabhebungen verfügte der Angeklagte erneut über das komplette Guthaben, so dass sich der Tagesendsaldo am 19. Dezember 2007 auf 4,80 € Haben belief. Der Angeklagte strebte den Erhalt der Darlehenszahlungen an, um seine laufenden Kosten und eingegangene Verbindlichkeiten bestreiten zu können, wobei er wusste dass er in Folge seiner falschen Angaben keinen rechtmäßigen Anspruch auf die Auszahlungen der Darlehen hatte. Zu einer Rückzahlung der Darlehen kam es weder zu den vereinbarten Zeitpunkten noch später. Der Zeuge C. erfuhr erst im Februar 2008 von der Nachrangigkeit der bestellten Grundschuld und der hohen Belastung der Grundstücke des Angeklagten. Um Grundstücksverkäufe zu ermöglichen, stimmte er einer Löschung der Grundschuld zu, da aufgrund der Nachrangigkeit seiner Rechte Erlöse durch eine Zwangsversteigerung nicht zu erwarten standen. In der Folgezeit erhielt er weder Zinszahlungen noch Provisionszahlungen und wurde von dem Angeklagten immer wieder mit dem Hinweis vertröstet, durch angebahnte Geschäfte werde demnächst ein hoher Gewinn erzielt werden, der ihn zur Darlehensrückzahlung befähigen werde. Schließlich wurde dem Zeugen C. aufgrund der von dem Zeugen FI. vor der ersten Darlehensgewährung gegebenen Zusage dessen Hausgrundstück im Werte von 300.000,00 € übereignet. Er zahlte dabei zwei Geschwister des Zeugen FI., die in Erbengemeinschaft Miteigentümer waren, mit jeweils 50.000,00 € aus. In der Folgezeit bemühte sich der Angeklagte, seine Kontakte im internationalen Düngemittelgeschäft zu nutzen und neue Geschäfte abzuschließen, um von dem Gewinn seine Schulden zurückzahlen zu können. So hatte er im Namen der GF mit der CL. Group einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Düngemitteln abgeschlossen und im Jahr 2008 auch Abnehmer in Norddeutschland und Irland gefunden. Im Gegensatz zu früheren Geschäften war hier keine Vorfinanzierung durch die GF erforderlich, vielmehr sollten die Geschäfte über Akkreditive abgewickelt werden. Die Abnehmer in Norddeutschland und Irland hatten bei ihren Banken entsprechende Akkreditive bestellt, die an die Bank des Lieferanten in Russland übermittelt werden sollten. Die GF sollte als Zwischenhändler auftreten. Der Angeklagte war im Gespräch mit der Sparkasse TQ., die für die Weiterleitung der Akkreditive eine Provision von 5 ‰ verlangt hätte. Die geplanten Geschäfte hatten eine Größenordnung von etwa 900.000,00 € bzw. etwa 1,5 Millionen €. Im Oktober 2008 fand hierüber ein Gespräch zwischen einem Vertreter der Sparkasse TQ., dem Angeklagten, dem Zeugen G. von der E. sowie dem Insolvenzverwalter der GF, Rechtsanwalt BX. statt. Die E., die bereits zuvor das Insolvenzverfahren bevorschusst hatte, war bereit, die Sparkassenprovision entsprechend zu bevorschussen. Auch die Sparkasse hatte zuvor ihre Bereitschaft bekundet, an entsprechenden Geschäften mitzuwirken. Der Insolvenzverwalter lehnte allerdings mit der Erklärung, er verstehe nichts vom Düngemittelgeschäft, eine Zustimmung zur Durchführung des Geschäfts im Namen der GF ab. 3. Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung Am 27. Februar 2007 gab der Angeklagte vor dem Obergerichtsvollzieher IU. in FJ. im bereits erwähnten Zwangsvollstreckungsverfahren der E. gegen die GF die eidesstattliche Versicherung über das Vermögen der GF als deren Geschäftsführer ab. Unter Ziffer 11. des hierzu gefertigten Vermögensverzeichnisses – Kassenbestand, Barvermögen – führte er auf, dieses sei nicht vorhanden. Es sei ein Geschäftskonto bei der Nationalbank AG EN. mit der Kontonummer N03, zurzeit ohne Guthaben, mit dazugehörigem Dollarkonto vorhanden. Weitere Konten der GF benannte er trotz Nachfrage des Zeugen IU. nicht. Tatsächlich handelte es sich bei dem bezeichneten Konto um das der E. bekannte Nationalbank-Konto, über das auch die Geschäfte mit dieser abgewickelt worden waren. Diese Kontoverbindung war allerdings durch den Angeklagten bereits am 15. September 2006 beendet worden. Die GF verfügte jedoch, wie der Angeklagte wusste, über ein noch bestehendes Konto bei der Sparkasse TQ. mit der Kontonummer N04 das er bereits am 18. Januar 2005 eröffnet hatte. Auf diesem Konto war noch am 16. Januar 2007 eine Zahlung des GF-Kunden Firma XO. aus München über 6.678,12 € eingegangen. Ferner hatte der Angeklagte im Februar 2007 noch mehrere elektronische Überweisungen von diesem Konto aus veranlasst. Es wies am 27. Februar 2007 ein Guthaben von 851,92 € aus. Der Angeklagte gab dieses Konto bewusst nicht an, um über etwaig noch eingehende Kundenzahlungen frei vom Zugriff der Gläubiger verfügen zu können. 4. Steuerhinterziehung (3 Fälle) 1991 hatte der Angeklagte sich mit der L. GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war, im Bereich des Düngemittelhandels selbständig gemacht. Von Beginn an nahm er die steuerliche Beratung des Steuerberaterbüros PF. in V. in Anspruch, wo auch die Buchhaltung für die L. GmbH sowie die Steuererklärungen der L. und des Angeklagten im Rahmen eines Dauermandats erstellt wurden. Das Steuerbüro verfügte dabei während der gesamten Zeit der Tätigkeit über keine Empfangsvollmacht bzgl. vom Finanzamt übersandter Schriftstücke, so dass diese von den Finanzbehörden unmittelbar an den Angeklagten übersandt wurden. Die Übergabe der erstellten Steuererklärungen an das Finanzamt für die L. GmbH und nachfolgend die L. sollte nach Absprache mit dem Steuerbüro nach Fertigung und Überreichung an den Angeklagten durch diesen selbst erfolgen. Im Jahr 1995 wurde eine Betriebsprüfung für die L. GmbH die Jahre 1991 bis 1993 betreffend eingeleitet. Aus der erstmals während der Prüfung nachgereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1993 ergab sich eine Nachzahlung von 227.835,00 DM nebst Zinsen. Gegen den Angeklagten wurde in der Folge ein Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 1993 im Jahre 1997 eingeleitet, das im Juni 1998 gegen Zahlung einer Geldbuße von 15.000,00 DM gemäß § 153a StPO eingestellt wurde. Die nachfolgende erneute Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen bis zur Liquidation der GmbH im Jahr 1999 blieb ohne strafrechtliche Konsequenzen. Nach Gründung der L. im Jahre 1999 setzte der Angeklagte die Zusammenarbeit mit dem Steuerberaterbüro PF. unverändert fort. Die L. betrieb ein Unternehmen, im Rahmen dessen regelmäßig steuerpflichtige Umsätze im Zusammenhang mit der Veräußerung von Dünger erzielt wurden. In den Jahren 2000 und 2001 kam er als Geschäftsführer der Komplementär GmbH den ihm damit als handelndes Organ für die L. obliegenden steuerlichen Verpflichtungen im Wesentlichen fristgerecht oder mit nur unerheblicher Verspätung nach. Ab 2002 reichte er allerdings wiederum keine Jahresumsatzsteuererklärungen mehr für das neue Unternehmen ein, sondern akzeptierte für die L. die erfolgten Umsatzsteuerschätzungen des Finanzamtes, weil er ansonsten hohe Nachzahlungen befürchtete, die die L., die Ende 2003 wie oben geschildert, hohe Verbindlichkeiten bei der M. hatte, nicht leisten konnte. Der Verurteilung liegen nach den erfolgten Einstellungen im Einzelnen noch folgende drei Fälle der Steuerhinterziehung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen der L. für die Jahre 2002, 2003 und 2005 zugrunde. a) Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der L. für das Jahr 2002 Im Jahr 2002 gab der Angeklagte, wie auch in den Vorjahren, selbständig die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die L. beim Finanzamt ab und veranlasste die Zahlung der unter Berücksichtigung der angefallenen Vorsteuern berechneten monatlich fälligen Umsatzsteuerzahllasten in Höhe von insgesamt 762.564,46 €. Zum Fälligkeitszeitpunkt des 30. September 2003 gab er keine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002 ab. Der Angeklagte unterließ die Abgabe dabei bewusst, obwohl ihm bekannt war, dass eine entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung der L. jeweils im Folgejahr für das Vorjahr durch ihn als Geschäftsführer abzugeben war. Der Angeklagte rechnete nämlich aufgrund seiner Erfahrung aus dem Vorjahr mit einem hohen Nachzahlungsbetrag, weil er den tatsächlichen Umfang der erzielten Umsätze aufgrund seiner allein verantwortlichen Tätigkeit für die L. und der durch ihn erfolgten Rechnungsstellung an die Kunden kannte. Am 27. Juli 2004 erging ein Schätzungsbescheid des Finanzamtes FJ., der für die Jahresumsatzsteuer 2002 eine Nachzahlung von 53.592,55 € festsetzte, die der Angeklagte auch für die L. entrichtete, ohne seinerseits eine Steuererklärung abzugeben. Am 15. September 2004 übersandte der Steuerberater PF. dem Angeklagten den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 und die vorbereitete Steuererklärung zur Abgabe an das Finanzamt. Der Zeuge PF. errechnete unter Berücksichtigung der bereits auf die Schätzung geleisteten Nachzahlung eine noch zu zahlende Umsatzsteuer von 205.572,58 €. Eine fristgerechte Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuerklärung für das Jahr 2002 war dem Steuerberater nicht möglich gewesen, da der Angeklagte trotz wiederholter Aufforderungen die notwendigen Buchhaltungsunterlagen nur mit erheblicher Verspätung zur Verfügung gestellt hatte. Trotz positiver Kenntnis seiner für die L. bestehenden Verpflichtung und des Bestehens einer über den vorangemeldeten Betrag hinausgehenden Steuerschuld reichte der Angeklagte die Steuererklärung weiterhin nicht an das Finanzamt nach, weil er eine weitere Nachzahlung vermeiden wollte. Auf Grundlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002 ergeben sich folgende zum 30. September 2003 zu erklärende Besteuerungsgrundlagen nebst daraus resultierender Umsatzsteuerzahllast 2002: Stpfl.Umsätze lt. Datevkonten 8400 Erlöse 16% USt 9.433.825,00 € Stpfl. Umsätze lt. Datevkonten 8920 Verwendung v. Gegenständen 3.759,00 € Stpfl. Umsätze lt. Datevkonten 8611 sonstige Sachbezüge 5.242,00 € Summe im Inland umsatzsteuerpflichtiger Erlöse netto ohne USt 9.442.646,00 € (ohne innergemeinschaftliche Erwerbe) hierauf entfallende Umsatzsteuer zu 16% USt 1.510.823,36 € abzüglich Vorsteuern berechnet lt Datevkonten -489.083,81€ danach festzusetzende Umsatzsteuer ohne Voranmeldungen 1.021.739,55€ abzüglich. geleisteter Vorauszahlungen auf Voranmeldungen 2002- -762.564,46 € verbleibende Umsatzsteuernachzahlung 2002 259.175,09 € Die Feststellung der getätigten Umsätze und die Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer für 2002 erfolgte dabei ohne Berücksichtigung von buchungsmäßig ebenfalls erfassten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen, die zwar auch steuerpflichtige Umsätze darstellen, letztlich aber zu keinem gesonderten Anfall von Umsatzsteuer führen. Denn bei diesen Umsätzen ergibt sich, dass in adäquater Höhe entsprechende Vorsteuerbeträge bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der von der Betriebsprüfung und Steuerfahndung zu treffenden Feststellungen werden diese daher regelmäßig als neutral behandelt. Eine entsprechende zeitnahe Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden konnte im Jahr 2003 wegen der unterlassen Erklärung nicht erfolgen, so dass in Höhe des Nachzahlungsbetrages eine Steuerverkürzung eintrat. b) Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der L. für das Jahr 2003 Im Jahr 2003 nahm der Angeklagte weiterhin selbständig die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich vor und zahlte die nach Berücksichtigung der Vorsteuer anfallenden Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 484.814,25 € an das Finanzamt. Eine Jahresumsatzsteuererklärung 2003 gab er trotz zwischenzeitlicher Aufforderung durch das Finanzamt FJ. mit Schreiben vom 14.09.2004 im Jahr 2004 nicht ab, weil er angesichts der tatsächlich erzielten Umsätze auch für diesen Erhebungszeitraum mit einer hohen Nachzahlung rechnete, die er vermeiden wollte. Der Angeklagte unterließ die gebotene Abgabe im September 2004 dabei bewusst in Kenntnis der für ihn als Geschäftsführer der L. bestehenden gesetzlichen Verpflichtung. Der Umfang der geleisteten Umsätze war dem Angeklagten bekannt, da er sämtliche Rechnungen für das Jahr 2003 an die Kunden selbst erstellt hatte, so dass er unter anderem auch wegen der Erfahrungen aus den Vorjahren mit der Möglichkeit einer Nachzahlung rechnete. Das Finanzamt erließ daraufhin am 12. Oktober 2005 einen Schätzungsbescheid für die Umsatzsteuerzahllast des Jahres 2003, in dem eine Nachzahlung von 299.342,00 € gefordert wurde. Mit dem Einspruch hiergegen legte der Steuerberater PF. am 22.11.2005 im Namen des Angeklagten die Umsatzsteuererklärung für 2003 vor, aus der sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.120,16 € ergab, den der Angeklagte auch leistete. Später erließ das Finanzamt am 17. Februar 2006 noch einen Berichtigungsbescheid, in dem eine weitere Nachzahlung von 81 Cent gefordert wurde, die der Angeklagte ebenfalls beglich. Ebenfalls 2005 erstellte der Zeuge PF. wiederum einen verspäteten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003, da der Angeklagte erneut die notwendigen Belege nicht zeitnah zur Verfügung gestellt hatte. Hieraus ergab sich auch für das Jahr 2003 ein deutlich höherer Umsatz als bisher angemeldet, der eine Umsatzsteuernachzahlung erfordert hätte. Auch dieser Jahresabschluss wurde erst bei der Durchsuchung beim Zeugen PF. aufgefunden und der Berechnung der zum 30. September 2004 fälligen Umsatzsteuer zugrundegelegt. Es ergaben sich danach folgende zum Ablauf des 30.09.2003 nicht erklärte Besteuerungsrundlagen, die ansonsten zu der nachfolgend ermittelten Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 2003 geführt hätte: Stpfl.Umsätze lt. Datevkonten 8400 Erlöse 16% USt 7.883.528,00 € Stpfl. Umsätze lt. Datevkonten 8920 Verwendung v. Gegenständen 3759,00 € Stpfl. Umsätze lt. Datevkonten 8611 sonstige Sachbezüge 6196,00 € Abzüglich lt. Datevkonto 8720 Erlösschmälerungen -42.449,97€ Summe im Inland umsatzsteuerpflichtiger Erlöse netto ohne USt 7.850.853,03 € (ohne innergemeinschaftliche Erwerbe) hierauf entfallende Umsatzsteuer zu 16% USt 1.256.136,48 € abzüglich Vorsteuern berechnet -517.112,00 € (aus den Datevkonten 3400, 3720, 3735, 4809, 4500, 4610, 4640, 4731, 2300, 4810, 4900, 4920, 4930, 4940, 4950, 4955, 4960) danach festzusetzende Umsatzsteuer ohne Voranmeldungen 739.024,48 € abzüglich. geleisteter Vorauszahlungen auf Voranmeldungen 2003 -484.814,25 € sich ergebende Umsatzsteuernachzahlung 2003 254.210,23 € Die Feststellung der Umsätze 2003 erfolgte dabei wie bereits dargestellt ohne Berücksichtigung von buchungsmäßig ebenfalls erfassten innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen. Eine entsprechende zeitnahe Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden konnte im Jahr 2004 wegen der unterlassen Erklärung nicht erfolgen, so dass in Höhe des Nachzahlungsbetrages eine Steuerverkürzung eintrat. c) Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der L. für das Jahr 2005 Im Jahr 2005 gingen die Umsätze der L. deutlich zurück, wobei die Geschäfte zumindest teilweise stattdessen über die gleichzeitig bestehende neu gegründete GF abgewickelt wurden. Eine ordnungsgemäße Buchführung war dem Steuerberater PF. nicht mehr möglich, weil der Angeklagte keine strikte Trennung der beiden Unternehmen mehr vornahm, die Zuordnung von Einkaufsrechnungen teilweise nicht möglich war und der Angeklagte ferner Ausgangsrechnungen der L. auf die GF umschreiben ließ. Aufzeichnungen über die 2005 getätigten Umsätze wurden nicht erstellt. Ebenso wenig wurde der Jahresabschluss und die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt. Schließlich legte der Zeuge PF. das Mandat nieder, war gleichwohl aber faktisch weiterhin für den Angeklagten beratend tätig. Die L. wurde zum 31. August 2005 aufgelöst, was am 30. Januar 2006 ins Handelsregister eingetragen wurde. Einen Jahresabschluss oder eine Liquidationsbilanz für 2005 wurden allerdings nicht mehr erstellt. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung der L. für das Jahr 2005 wurde durch den Angeklagten trotz Kenntnis der bestehenden Verpflichtung weder im Jahr 2006 noch später erstellt und abgegeben. Das Finanzamt forderte mit Schätzungsbescheid vom 14.04.2008 eine Nachzahlung von 800,00 €, die geleistet wurde. Auch nach Einleitung des Strafverfahrens war eine nachträgliche Erstellung der Buchführung nicht möglich, weil weder beim Angeklagten noch beim Steuerberater PF., noch bei der Insolvenzverwalterin VK. Buchhaltungsunterlagen oder vollständige Belege vorhanden waren. Anhand sichergestellter Ausgangsrechnungen der L. konnte für das Jahr 2005 nur noch ein getätigter Mindestumsatz rekonstruiert werden. Es handelt sich um folgende Rechnungen: 19127 XO. 05.01.2005 229.000,00 € 19128 XO. 05.01.2005 147.000,00 € 19131 XO. 11.01.2005 172.000,00 € 19133 UX. Land JN. 14.01.2005 12.862,62 € 19134 ZF. WH. 20.01.2005 11.812,62 € 19135 ZF. WH. 20.01.2005 15.571,92 € 19136 ZF. WH. 20.01.2005 7.775,04 € 19140 AT. DN. 02.02.2005 9.399,24 € 19141 EU. ME. 24.01.2005 5.425,64 € 19142 EU. ME. 02.02.2005 5.258,44 € 19143 EU. ME. 02.02.2005 35.078,56 € 19145 AT. DN. 07.02.2005 5.202,00 € 19146 EU. ME. 03.02.2005 11.164,78 € 19147 ZF. WH. 31.01.2005 3.956,32 € 19148 EU. ME. 07.02.2005 5.024,36 € 19149 EU. ME. 04.02.2005 5.576,12 € 19158 QX. II. 09.03.2005 6.084,00 € 19162 H. DN. 15.03.2005 5.103,84 € 19172 UX. Land JN. 22.03.2005 14.185,40 € 19181 H. DN. 24.03.2005 2.811,20 € 19188 UX. Land JN. 24.03.2005 17.084,10 € 19199 UN. WH. 31.03.2005 2.860,20 € 19200 LS. 31.03.2005 1.430,10 € 19201 BE. 31.03.2005 476,70 € 19203 FD. 31.03.2005 476,70 € 19218 AT. DN. 06.04.2005 5.122,80 € 19220 UX. Land JN. 07.04.2005 4.171,66 € 19249 H. DN. 00.00.2005 3.043,20 € 19250 H. DN. 11.01.2005 3.012,00 € 19256 UX. Land JN. 00.00.2005 4.668,60 € 19277 AT. DN. 19.04.2005 3.972,24 € 19293 IO. Karlsruhe 13.04.2005 6.897,60 € 19294 UX. Land JN. 14.04.2005 12.191,76 € 19295 QX. PA. 20.04.2005 6.924,00 € 19299 UX. Land JN. 15.04.2005 5.989,68 € 19307 UX. Land JN. 19.04.2005 5.848,08 € 19314 UX. Land JN. 19.04.2005 4.417,69 € 19315 H. DN. 15.04.2005 4.851,60 € 19316 AT. DN. 22.04.2005 4.864,20 € 19319 H. DN. 20.04.2005 3.102,48 € 19321 UX. Land JN. 22.04.2005 6.655,20 € 19352 EU. ME. 30.03.2005 5.325,60 € 19384 EU. ME. 31.03.2005 21.298,20 € 19385 UX. Land JN. 03.05.2005 5.470,48 € 19386 UX. Land JN. 12.05.2005 3.840,22 € 19422 IS. WP. 17.06.2005 124.190,33 € 19423 IS. WP. 17.06.2005 121.678,31 € 19424 IS. WP. 23.06.2005 128.683,36 € 19202 RO. 31.03.2005 476,70 € 19429 AT. DN. 30.06.2005 5.184,00 € 19430 RWZ Köln 04.07.2005 4.272,48 € 19191 RA. 30.03.2005 6.008,40 € 19432 IS. WP. 18.07.2005 181.764,23 € Summen: 1.426.545,00 € Die entsprechenden Rechnungen beziehen sich dabei allein auf im Inland getätigte steuerpflichtige Umsätze. Auslandumsätze sowie innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen blieben bei der Feststellung der getätigten Geschäfte außen vor. Aufgrund der erfolgten Monatsanmeldungen ergaben sich für das Jahr 2005 gezahlte Vorsteuern der L. in Höhe von 158.555,00 €, ohne dass die entsprechenden Belege aufbewahrt und vorgefunden wurden. Auf die Voranmeldungen leistete die L. insgesamt Zahlungen in Höhe von 27.941,32 €. Aus den vorgenannten Umsätzen ergibt sich folgende über die angemeldeten Beträge hinausgehende Umsatzsteuerzahllast zum 30. September 2006: Steuerpflichtige Mindestumsätze lt. tatsächlich 2005 erbrachten Leistungen im Inland, für die Abrechnungen erfolgten 1.426.545,00 € hierauf entfallende Umsatzsteuer zu 16% 228.247,20 € abzüglich Vorsteuern lt. Voranmeldungen -158.555,00 € (andere Grundlage als Überwachungsbogen nicht vorhanden mangels Rechnungen 2005) danach festzusetzende Umsatzsteuer ohne Voranmeldungen 69.692,20 € abzüglich. geleistete Vorauszahlungen auf Voranmeldungen 2005 -27.941,32 € verbleibender Umsatzsteuernachzahlung 2005 41.750,88 € Eine entsprechende Steuerfestsetzung dieser Nachzahlung durch die Finanzbehörden konnte im Jahr 2006 wegen der unterlassen Erklärung nicht erfolgen, so dass in entsprechender Höhe des ermittelten Nachzahlungsbetrages eine Steuerverkürzung eintrat. . III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 27. August 2014. 2. Die Feststellungen zu den E.-Darlehen (II. 1.) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen G., Q., N., S., F. ZK. und in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Der Angeklagte selbst hat sich zu dem Vorgang wie folgt eingelassen: Er habe die L. im Jahr 2005 liquidieren müssen, weil ein Lieferant, die Firma M., unberechtigte Forderungen erhoben habe. Zur Fortführung seiner Düngemittelgeschäfte habe er die GF gegründet. Er habe nun Kapital benötigt, um die Düngemittel bei dem Lieferanten W. ankaufen zu können. Bankkredite habe er nicht mehr erhalten, weil alle Sicherheiten schon für Verbindlichkeiten der L. verwendet worden seien. Über den ihm bekannten Unternehmensberater Q. habe er dann Kontakt zur E. bekommen, die kurzfristige Darlehen über 1,3 Millionen USD mit 10 %iger Verzinsung zugesagt habe. Die Darlehen hätten jeweils mit Zinsen zurückgezahlt werden müssen und seien dann erneut gewährt worden. Es sei zutreffend, dass er zur Darlehensrückzahlung wiederum Darlehen von seinem Cousin N. und dem Zeugen S. habe in Anspruch nehmen müssen. Bei der Vereinbarung des dritten Darlehens habe er bewusst fingierte Auftragsbestätigungen für die Firmen MZ. und RM. Chemie vorgelegt, weil er befürchtet habe, dass das Darlehen der GF ansonsten nicht gewährt worden wäre. Es hätten tatsächlich keine Bestellungen bei der Firma W. und auch keine Aufträge in dem im Vertrag genannten Umfang vorgelegen, so dass die Angaben zu dem Verwendungszweck und den geforderten Sicherheiten unzutreffend gewesen seien. Er habe gehofft, dass Darlehen aus zukünftigen Einnahmen später zurück führen zu können. Damit hat der Angeklagte die äußeren Abläufe bezüglich der Gewährung des dritten E.-Darlehens und die Täuschung über den Umfang der vorhandenen Verkaufskontrakte eingeräumt. Bestätigt wird seine Einlassung insoweit durch die Aussagen der Zeugen Q. und G. und die entsprechende Darlehensurkunde nebst Sicherungsvereinbarung betreffend die für den Vertragsschluss wesentlichen Umstände. Der Umstand, dass die entsprechenden Aufträge seitens der Firmen MZ. und H. nicht an die L. vergeben wurden, wird durch die Aussagen der Zeugen MZ. und YN. bestätigt. Der Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen und der vom Angeklagten dem Zeugen G. vorgelegten Aufträge im Einzelnen ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Vertragsurkunden, Sicherungsvereinbarungen, Auftragsunterlagen und Anlagen. Die E. ihrerseits machte, wie der Angeklagte wusste, die Darlehensgewährung von der genauen Fixierung des zu finanzierenden Geschäfts sowohl hinsichtlich des Düngemittelein- als auch -verkaufs abhängig, da es sich entsprechend der Vereinbarung um die einzigen Sicherungsmittel handelte, ohne deren Gewährung der Darlehensvertrag seitens der E. nicht geschlossen worden wäre. Der Angeklagte wusste dabei auch, dass die E. nur bei entsprechenden konkreten Geschäften eine hinreichende Aussicht auf die Realisierung des erheblichen Festzinses von 130.000 Dollar annehmen würde, da dieser aus der voraussichtlichen Gewinnspanne gedeckt würde. Dies haben die Zeugen O. und G. übereinstimmend glaubhaft bekundet. Die Aussage der Zeugen wies dabei keine Belastungstendenz auf, da es sich nach ihren Angaben eher um ein „kleines Geschäft“ gehandelt habe. Es ergibt sich auch aus der konkreten Formulierung des Darlehensvertrages und der Sicherungsvereinbarung. Dies war dem Angeklagten klar, der eingeräumt hat, bewusst gefälschte Auftragsbestätigungen vorgelegt zu haben, weil er befürchtete, das Darlehen ansonsten nicht zu erhalten. Der Angeklagte rechnete daher damit, dass das Darlehen nur in Folge der Täuschung gewährt wurde und der GF infolgedessen rechtmäßig nicht zustand. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei Vereinbarung des dritten Darlehens mit E. bereits wusste und wollte, dass er dieses statt zum Wareneinkauf zweckwidrig zur Rückzahlung der Darlehen N./S. verwenden würde. Schon das erste E.-Darlehen hatte er nur nach kurzfristiger Darlehensaufnahme über 250.000,00 € bei dem Zeugen S. zurückzahlen können. Die verspätete Rückzahlung des zweiten Darlehens war ihm erst nach Darlehensaufnahme über 250.000,00 € bei dem Zeugen S. und 750.000,00 € bei dem Zeugen N. möglich. Mit beiden hatte er, wie die Darlehensgeber als Zeugen bekundet haben, kurze Darlehenslaufzeiten von wenigen Tagen vereinbart. Damit stand aber bereits vor dem Abschluss fest, dass er das dritte E.-Darlehen zur Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten würde verwenden müssen und allein aus diesem Grunde die entsprechende Auszahlung anstrebte. Aufgrund der Kontounterlagen ergibt sich, dass dem Angeklagten anderweitige kurzfristig freie Mittel, wie er wusste, nicht zur Verfügung standen. Da der Angeklagte das Darlehenskapital von E. vollständig abredewidrig verwendete, rechnete er auch damit, dass es zu einer Darlehensrückzahlung mangels ausreichender Aufträge nicht mehr kommen würde. Es bestand keinerlei konkrete Aussicht, dass der Angeklagte mit anderweitig erlangtem Kapital Gewinne in einem Ausmaß würde erzielen können, um das Darlehen zurückzahlen zu können. Vielmehr nahm der Angeklagte schon im Oktober 2005 ein weiteres Darlehen bei S. über 250.000,00 € auf, wovon er nur 150.000,00 € zurückzahlen konnte. Ein weiteres Darlehen des Zeugen S. über 110.000,00 €, das zur Begleichung der Zinsen aus dem dritten E.-Darlehen diente, zahlte er auch nicht mehr zurück. Dies hat der Zeuge bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Ferner wurde ein beim Angeklagten aufgefundenes entsprechendes Schuldanerkenntnis verlesen, das dieser als echt anerkannt hat. Im Laufe des Jahres 2006 nahm der Angeklagte dann wegen fehlender Mittel noch bei seinem Cousin N. ein Darlehen über insgesamt 985.000,00 € auf, das er nicht mehr zurückzahlen konnte. Dies ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen N., der über seine Forderung noch einen Mahnbescheid erwirkt hat. Demgegenüber sind aus den in das Hauptverfahren eingeführten Unterlagen über die bei der Nationalbank der GF geführten Dollar und Eurokonten keine größeren Kundenzahlungen zu entnehmen, denen zu Folge der Angeklagte auch nur annähernd mit einer Rückführung des Darlehens hätte rechnen können. Auch der Umstand, dass die eingegangene Zahlung auf dem Dollarkonto der Nationalbank ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Kontounterlagen - anders als bei den vorherigen Darlehensgewährungen der E. - noch am gleichen Tag auf das beim gleichen Institut geführte Eurokonto transferiert wurde und von dort ebenfalls am gleichen Tag an die vorgenannten Empfänger überwiesen wurde, spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass der Angeklagte die Mittel planmäßig zweckwidrig verwendete und die Schädigung der E. billigte, weil er sich selbst durch den Erhalt des Darlehens und die dadurch eröffnete Möglichkeit andere Verbindlichkeiten zu begleichen, bereichern wollte. 3. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der gegenüber der Geschädigten T. begangenen Tat ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu Folgen vermochte, und der glaubhaften Aussagen der Zeugin T. sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten im Jahr 2007 aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bankunterlagen und Zahlungsaufforderungen sowie den verlesenen Grundbuchauszügen und Unterlagen aus den Zwangsversteigerungsakten. Zur Darlehensaufnahme bei der Geschädigten Gertrud T. (II.2.a)) hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen: Frau T. sei die Cousine seiner verstorbenen Ehefrau. Zu ihr habe er stets ein gutes Verhältnis gehabt. Er habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und sie daher um eine privates Darlehen gebeten. Er habe ihr geschildert, dass er einen Engpass hätte und es sei zutreffend, dass Frau T. ihm ein Darlehen über 22.000,00 € gewährt habe und er einen Schuldschein am 10. März 2007 ausgestellt habe. Das Darlehen habe er für laufende Kosten wie Heizölerwerb rein privat verbraucht. Eine Rückzahlung sei bisher noch nicht erfolgt. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung sei kein fixer Rückzahlungstermin abgesprochen gewesen. Damit hat der Angeklagte die äußeren Umstände der Darlehensgewährung und Nichtrückzahlung eingeräumt. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin T. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diese über die Verwendungsabsicht getäuscht hat. Die Zeugin T. hat anschaulich geschildert, der Angeklagte habe ihr erklärt, er benötige das Geld nur kurzfristig als Stammkapital für eine GmbH-Neugründung. Sie würde ihr Geld nach 2 Monaten sicher zurückerhalten. Keinesfalls sei von einer Nutzung für die private Lebenshaltung des Angeklagten die Rede gewesen. Hätte sie gewusst, in welcher prekären Situation der Angeklagte sich befunden habe und dass die Rückzahlung des Darlehens hochgradig ungewiss war, hätte sie dieses nicht gewährt. Die Zeugin hat dies nachvollziehbar und ohne jegliche Belastungstendenz geschildert, wobei sie jedoch ihre menschliche Enttäuschung über das Verhalten des Angeklagten zum Ausdruck brachte. Damit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte ihr bewusst falsche Angaben zum Verwendungszweck des Darlehens und über seine wirtschaftliche Situation und die Unmöglichkeit der Darlehensrückzahlung gemacht hat. Anhaltpunkte für eine beabsichtigte GmbH-Gründung haben sich während des gesamten Verfahrens nicht ergeben. Durch die feste Darlehenslaufzeitangabe erweckte er bewusst den Eindruck der Rückzahlungsmöglichkeit. Ferner erkannte der Angeklagte, dass die Zeugin T. ihn im Hinblick auf den ihr bekannten Immobilienbesitz weiterhin für vermögend hielt, da sie nicht mit den hohen tatsächlichen Belastungen rechnete. Der Angeklagte seinerseits rechnete damit, das Darlehen nicht mehr zurückzahlen zu können angesichts seiner desolaten finanziellen Situation. 4. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gegenüber dem Geschädigten Y. begangenen Taten ergeben aus der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu Folgen vermochte, und der glaubhaften Aussage des Zeugen Y. sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten ab Mai 2007 aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bankunterlagen und Zahlungsaufforderungen sowie den verlesenen Grundbuchauszügen und Unterlagen aus den Zwangsversteigerungsakten. Die Gewährung der zwei Darlehen durch den Zeugen Y. (II.2.b)) und die nicht erfolgte Rückzahlung hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Diese ergeben sich auch aus der Aussage des Zeugen Y. sowie den in der Hauptverhandlung eingeführten Darlehensvereinbarungen nebst Auszahlungsbestätigung. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, dass im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung Gespräche mit dem Zeugen über einen Erwerb seiner Mehrfamilienhäuser in YO.-LI. geführt worden seien. Tatsächlich hätte Interesse der Söhne des Zeugen bestanden und es sei insoweit sogar zum Entwurf eines Notarvertrages gekommen. Der Zeuge Y. hat die Gespräche über die Darlehensgewährung so, wie es der Feststellung zugrundegelegt wurde, geschildert. Insbesondere hat er ausgesagt, der Angeklagte habe lediglich von Liquiditätsproblemen im Zusammenhang mit anstehenden hohen Zinszahlungen an die Volksbank gesprochen. Eine tatsächliche Überschuldung habe er nicht erwähnt. Vielmehr habe er unter Hinweis auf einen möglichen Verkauf der Hausgrundstücke in LI. und Verrechnung des Kaufpreises mit dem Darlehen den Eindruck erweckt, bei einem Grundstücksverkauf wäre auch nach Befriedigung der Forderung der Volksbank noch ein Überschuss zu erzielen. Dass tatsächlich sowohl diese Grundstücke als auch die übrigen dem Angeklagten gehörenden Immobilien hoch belastet waren und bereits Zwangsversteigerungsvermerke eingetragen waren, ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Grundbuchauszügen und Unterlagen aus den Zwangsversteigerungsakten. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Y. ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bei der zweiten Darlehensgewährung noch auf sein angebliches Vermögen von 2.000.000,00 € hingewiesen hat. Der Zeuge hatte dies noch gut in Erinnerung. Die Aussage deckt sich mit seiner polizeilichen Vernehmung, die ihm in der Hauptverhandlung im Einzelnen vorgehalten worden ist. Der Zeuge hat weiter glaubhaft erklärt, dass er bei Kenntnis der Überschuldung des Angeklagten mit daraus resultierender Unsicherheit der Rückzahlungsmöglichkeit die Darlehen nicht gewährt hätte. Dies war auch dem Angeklagten klar, der bewusst den Eindruck von bestehender Bonität erweckte, obwohl er angesichts seiner finanziellen Situation damit rechnete, die Darlehen nicht mehr zurückzahlen zu können. 5. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den gegenüber dem Geschädigten C. begangenen Taten ergeben sich aus der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu Folgen vermochte, und den glaubhaften Aussagen der Zeugen C., FI. und BX. sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten im Jahr 2007 aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bankunterlagen und Zahlungsaufforderungen und den eingeführten Grundbuchauszügen und Unterlagen aus den Zwangsversteigerungsakten. Auch die Erlangung der zwei Darlehen von dem Zeugen C. (II.2.c)) und die nicht erfolgte Rückzahlung hat der Angeklagte eingeräumt. Die Feststellungen beruhen insoweit auch auf den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C. und FI. sowie den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Darlehensverträgen. Der Zeuge C. hat glaubhaft bekundet und es entspricht auch dem Wortlaut der Darlehensverträge, dass diese für die Durchführung von Düngemittelgeschäften verwendet werden sollten. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass der Angeklagte zugleich sowohl dem Zeugen C. als auch dem Zeugen FI. Provisionen aus während der Darlehenslaufzeit durchgeführten Düngemittelgeschäften versprach. Die zweckwidrige Verwendung der Darlehen zum Bedienen privater Verbindlichkeiten und Kosten ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Bankunterlagen: Die Einzahlungen der Darlehenssummen erfolgten jeweils auf dem Privatkonto des Angeklagten bei der Sparkasse TQ.. Sie wurden für das Finanzamt, Versicherungsgesellschaften, Leasingraten und Barauszahlungen und Lohnzahlungen verwendet. Eine Verwendung für Düngemittelgeschäfte ist nicht erkennbar. Bereits nach etwa 2 Monaten waren die Darlehensmittel jeweils vollständig verbraucht, ohne dass überhaupt Geschäfte hiermit getätigt worden wären. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte von vornherein eine zweckwidrige Darlehensverwendung plante und anstrebte, da er ohne die Mittel des Zeugen C. gar nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seine laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Zeuge C. hat weiter glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte ihm zur Sicherung der Rückzahlungsforderungen die Bestellung erstrangiger Grundschulden zugesagt habe. Ohne entsprechende Sicherheiten hätte er die Darlehen nicht gewährt. Tatsächlich kam es für das erste Darlehen auch zur Bestellung und Abtretung einer Eigentümergrundschuld über 200.000,00 €. Durch die Bestellung zunächst als Eigentümergrundschuld konnte der Angeklagte die Nachrangigkeit vor dem Zeugen zunächst verbergen. Um diesen in Sicherheit zu wiegen, zeigte der Angeklagte dem Zeugen C., wie dieser anschaulich geschildert hat, noch seinen Grundbesitz. Hierdurch war der Zeuge so beeindruckt, dass er das zweite Darlehen auf die bloße Zusage hin, eine weitere Sicherheit in entsprechender Höhe zu erhalten, auszahlte. Der Angeklagte rechnete auch damit, dass er die Darlehen nicht mehr zurückzahlen würde können. Durch die von vorn herein beabsichtigte zweckwidrige Verwendung war das Kapital vollständig verbraucht, ohne dass hiermit irgendwelche Düngemittelgeschäfte durchgeführt worden wären. Anderweitiges Kapital zur Durchführung der Geschäfte stand nicht zur Verfügung. Die GF, über die die Geschäfte mit dem Zeugen C. ausweislich der verlesenen Vertragsunterlagen laufen sollten, befand sich seit dem 19. Dezember 2006 in Folge eines entsprechenden Antrags der E. in einem laufenden Insolvenzeröffnungsverfahren, das am 16. August 2007 vor dem Amtsgericht YR. eröffnet wurde. Die Feststellungen zu den Bemühungen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung durch Düngemittelgeschäfte mit der CL. Group beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen Schmidt von der Sparkasse TQ.. Dieser hat bekundet, im September 2009 habe es tatsächlich ein Gespräch mit dem Angeklagten und dem Insolvenzverwalter BX. gegeben, bei dem es um Akkreditive zur Durchführung konkreter Düngemittelgeschäfte gegangen sei, die seitens der GF lediglich eine Finanzierung von 5 ‰ erforderlich gemacht hätten. Dies sei dann daran gescheitert, dass der Insolvenzverwalter seine Mitwirkung verweigert habe. Da die E. letztlich das Insolvenzverfahren der GF bevorschusst hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie in der Hoffnung, ihr Darlehen zurückzuerhalten, auch den relativ geringfügigen Vorschuss für die vom Angeklagten geplanten weiteren Geschäfte geleistet hätte, wenn der Insolvenzverwalter einverstanden gewesen wäre. 6. Die Feststellungen zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch den Angeklagten als Geschäftsführer der GF am 27. Februar 2007(II.3.) beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen Obergerichtsvollzieher IU. sowie dem im Wege des Selbstleseverfahren ergänzend eingeführten Vermögensverzeichnis in der entsprechenden Zwangsvollstreckungssache vom 27.02.2007 sowie den Unterlagen über die Kontoführung und Auflösung des Kontos bei der Nationalbank vom September 2006 und den Kontounterlagen zum Konto bei der Sparkasse TQ. mit der Kontonummer N02 . Der Angeklagte hat eingeräumt, die entsprechende eidesstattliche Versicherung für die GF abgegeben zu haben. Er hat allerdings erklärt, er sei damals aufgeregt gewesen, weil es seine erste eidesstattliche Versicherung gewesen sei, und habe schlicht vergessen, das Sparkassenkonto anzugeben. Dies sei nur für Leasinggebühren und Ähnliches genutzt worden. Hauptkonto der GF sei das Konto bei der Nationalbank gewesen. Diese Einlassung wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Der Zeuge IU., der als Obergerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten entgegengenommen hat, hat ausgesagt, er frage stets nach mehreren Konten und vergewissere sich, dass sämtliche Konten angegeben würden, da häufig mehrere Geschäftskonten bestünden. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte das bereits im September 2006 durch ihn selbst aufgelöste Konto bei der Nationalbank noch für existent gehalten haben will, andererseits das Konto bei der Sparkasse TQ. vergessen haben sollte. Auf dem Konto bei der Sparkasse war noch im Januar 2007 zumindest eine Zahlung von Kunden der GF im Bereich von mehreren tausend Euro eingegangen. Darüber hinaus hatte er im Februar 2007 von diesem Konto noch selbst elektronische Überweisungen getätigt. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass der Angeklagte das noch vorhandene Konto dem Zugriff der Gläubigerin entziehen und verheimlichen wollte und diese durch bloße Erwähnung des dieser bekannten Kontos, über das die Geschäfte mit der E. gelaufen waren, ablenken wollte. 7. Zu den Steuerhinterziehungen (II.4.) beruhen die Feststellungen zum Verlauf des Steuerverfahrens und zu den einzelnen vom Finanzamt erlassenen Bescheiden auf den Angaben der Zeugen KQ., VK., PF., MR., MC., GA., X. sowie den im Selbstleseverfahren eingeführten entsprechenden Unterlagen und den nebst Anlagen im allseitigen Einvernehmen verlesenen schriftlichen Erklärungen des Zeugen AI. vom 25.07.2014 und ZK. vom 10.07.2014 Der Zeuge KQ., der zuletzt für das Finanzamt FJ. tätig war und nach Hinzuziehung durch die Steuerfahndung bereits in dem Ermittlungsverfahren die Steuerfestsetzung und das steuerstrafrechtliche Verfahren mit bearbeitet, hat bei seiner Vernehmung durch die Kammer glaubhaft die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen, wie sie in den Feststellungen dieses Urteils dargestellt sind, bekundet. Insbesondere hat der Zeuge die Zahlungsflüsse und Buchungsvorgänge (einschließlich der zugrunde liegenden Rechnungen) sowie die Höhe der für die Steuerberechnung relevanten tatsächlichen Parameter, insbesondere zu den Umsätzen und Vorsteuern sowie monatlichen Voranmeldungsbeträgen und den daraus folgenden Zahlungen der L. umfassend dargestellt. Ebenso hat er ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, auf welche bei dem Angeklagten gefunden Unterlagen er sich dabei stützte. Ferner hat der Zeuge den Gang der steuerlichen Verfahren einschließlich der seitens des Angeklagten abgegebenen Voranmeldungen, Erklärungen sowie die ergangenen Schätzungsbescheide des Finanzamtes FJ. bekundet. Die Kammer hat dabei keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen, der über eine langjährige Erfahrung als Betriebsprüfer verfügt und dessen Aussage gut nachvollziehbar und inhaltlich schlüssig erfolgte. Aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden ergibt sich die Richtigkeit der von dem Zeugen bestätigten Tatsachen entsprechend den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen. Damalige Erklärungen, Rechnungen, Buchungs- und Zahlungsvorgänge sind urkundlich belegt und in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Feststellung der Grundlagen zur rechnerischen Ermittlung der tatsächlich für 2002 geschuldeten Umsatzsteuer beruht dabei auf dem vorgefundenen Datev-Kontenbuch für das entsprechende Jahr und dem vom Steuerbüro PF. gefertigten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 nebst Gewinn- und Verlustrechnung. Der Zeuge PF. hat ferner glaubhaft bekundet, dass die gefertigten Buchhaltungsunterlagen tatsächlich auf den ihm von dem Angeklagten vorgelegten Belegen beruhen. Die Feststellung der Grundlagen für die Ermittlung der Umsatzsteuer für 2003 beruht auf dem vom Zeugen PF. gefertigten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 nebst Gewinn- und Verlustrechnung. Der Zeuge PF. hat auch insoweit glaubhaft bekundet, dass dieser auf der Basis der ihm von dem Angeklagten übergebenen Belegen und Unterlagen erstellt wurde. Für das Kalenderjahr 2005 konnte insoweit nicht auf die seitens der Steuerbehörden zu Grunde gelegten Umsätze zum Zwecke der Feststellung zurückgegriffen werden Denn die entsprechend Festsetzung basiert nach der Aussage des Zeugen KQ. im wesentlichen auf einer an den Vorjahren orientierten Schätzung, da weder einer Buchführung noch Belege für das entsprechende Kalenderjahr gefunden werden konnten. Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommt grundsätzlich auch im Strafverfahren dann in Betracht, wenn mangels entsprechender Buchführung des Angeklagten eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann (vgl. BGH StV 1992, 260 sowie wistra 2007, 220 f. und wistra 2010, 148). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss zudem nach steuerrechtlichen Grundsätzen in sich schlüssig sein. Das ist namentlich dann der Fall, wenn ihre Ergebnisse hinsichtlich aller Bemessungsgrundlagen wirtschaftlich vernünftig und möglich sind (vgl. BGH wistra 1992,147 und NStZ 1999, 581). Das Tatgericht darf dabei auch Schätzungen des Finanzamts oder der Steuerfahndungsstellen übernehmen (vgl. BGH Wistra 2010, 148). Jedoch muss die Kammer sich von ihrer Richtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze ( § 261 StPO ) eine Überzeugung bilden (vgl. BGH wistra 1984, 182 und wistra 2010, 148). Dabei müssen die Parameter der Schätzgrundlage tragfähig sein, wobei im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses auch der Zweifelssatz zu beachten ist. Es kann dahinstehen, ob der vom Zeugen geschilderte Vergleich mit den Vorjahresumsätzen grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung darstellen kann. Jedenfalls stellte er auf Grund der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände keine tragfähige Grundlage zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen eines Strafverfahrens dar. Zum einen hatte sich auf Grund der Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben, dass im Jahr 2005 eine deutliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der L. eingetreten ist, die der Annahme eines unveränderten Lieferungsumfangs entgegenstehen. Zum anderen ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen BX., VK. und PF., dass eine saubere Trennung der der L. und der GF zuzurechnenden jeweiligen Umsätze nicht mehr erfolgte bzw. diese auch doppelt erfasst wurden. So schrieb der Zeuge PF. am 16.10.2006 an den Angeklagten: … Zurzeit sind die vorgelegten Belege, soweit dies möglich war, für die GF GmbH bis zum 30.06.2006 verbucht. Anhand der Zahlen ist aber ersichtlich, dass eine Menge Rechnungen und Belege nicht erfasst sind bzw. über L. GmbH & Co KG laufen oder ausgestellt sind. Das gibt Probleme bei der Umsatzsteuer-Erfassung. Es müssten sämtliche Belege auf die Firma ausgestellt werden, die sie auch betrifft. Die Zuordnung ist für uns von hier aus nicht möglich. Im Grunde genommen ist bis heute fast jeder Beleg unrichtig. Danach konnte zur Überzeugung der Kammer nicht bei der L. ohne Weiteres von Umsätzen in Höhe der Vorjahre ausgegangen werden. Auch die von dem Angeklagten selbst erstellte Buchungsliste der durch die L. bis September fakturierten Umsätze bildete insoweit keine tragfähige Grundlage zur Ermittlung der tatsächlich seitens der L. erzielten Umsätze, da eine Überprüfung bei den Kunden XO. und H. IO. AG ergab, dass diesen die dort aufgeführten Geschäfte und Rechnungen im Wesentlichen unbekannt waren. Für das Jahr 2005 beruhen die festgestellten Umsätze daher allein auf vom Angeklagten für die L. in diesem Umfang tatsächlich erstellten Rechnungen, da zu Gunsten des Angeklagten nur insoweit eine zweifelsfreie Zuordnung möglich war. Ein Teil dieser Ausgangsrechnungen war im Insolvenzverfahren der L. aufgefunden und gegenüber den Kunden geltend gemacht worden, die erklärten, diese bereits bezahlt zu haben. Die als Insolvenzverwalterin für die GF bestellte Zeugin VK. hatte in Folge einer von ihr im Rahmen der Feststellung der Masse vorgenommen Überprüfung der teilweise für die GF und die L. doppelt erstellten Kundenrechnungen mit Ausnahme der Geschäfte mit der XO. und der H. IO. AG eine Bestätigung der getätigten Geschäfte bei den jeweiligen Kunden angefordert. Hinsichtlich der der Feststellung der Umsätze zu Grunde gelegten Rechnungen ergaben die Antworten der Kunden nach ihrer Aussage, dass die entsprechenden Geschäfte nur mit der L. erfolgt waren und auch keine weitere Rechnungsstellung seitens der GF bekannt sei. Hierüber hat die Zeugin VK. eine Auflistung erstellt, die sie zum Gegenstand ihrer Aussage machte. Der Angeklagte hat nachfolgend auch eingeräumt, dass es sich um steuerpflichtige Lieferungen der L. an die jeweiligen Kunden gehandelt hat. Weitere Anhaltspunkte für von der L. erstellte Rechnungen ergaben sich ferner aus einer Umschreibungsliste, die der Angeklagte selbst erstellt hatte und die bei ihm sichergestellt werden konnte. Hierbei handelte es sich um eine Anlage zu einem Schreiben des Angeklagten an den Steuerberater PF. vom 10. Dezember 2005, in dem er diesen aufforderte, zahlreiche Rechnungen von der L. auf die GF umzuschreiben. Die Erbringung der dort aufgeführten Lieferungen durch die L. wurde mit Ausnahme der Geschäfte mit der XO. in München und der AGRAVIS IO. AG in DN. anlässlich der Aussage der Zeugin VK. eingeräumt. Die als weitere Rechnungsempfänger aufgeführten Firmen XO. und H. IO. AG wurden nachfolgend von der Kammer angeschrieben und gaben durch die Zeugen AI. und ZK. jeweils Erklärungen darüber ab, inwieweit sie tatsächlich Geschäfte im Jahr 2005 mit der L. getätigt und welche Rechnungen sie erhalten hatten. Diese Erklärungen nebst Anlagen sind in der Hauptverhandlung einvernehmlich verlesen worden. Ebenso wurde bei den in Kopie übersandten seitens der Zeugen konkret der L. zuzuordnenden Rechnungen an die beiden vorgenannten Firmen im Jahr 2005 verfahren. Die entsprechenden Rechnungsbeträge sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls eindeutig als steuerpflichtige Umsätze der L. bewiesen, so dass sie zu den bereits vom Angeklagten eingeräumten Umsätzen hinzuzuzählen waren. Unter Berücksichtigung der sich aufgrund der nach Rechnungen ergebenden Mindestumsätze hat der Zeuge KQ. für 2005 die für die Berechnung der Umsatzsteuer maßgeblichen Daten wie insbesondere die 2004 angemeldeten Vorsteuern lt. Anmeldungen sowie aufgrund der Voranmeldungen geleistete Zahlungen ermittelt und in der Hauptverhandlung erläutert, so dass der Kammer auf dieser Grundlage eine entsprechende eigene Berechnung der Umsatzsteuer möglich war. Wegen des Fehlens jeglicher weiterer Unterlagen aus denen sich weitere Vorsteuerbeträge hätten ergeben können, konnte bei der Berechnung der Jahresumsatzsteuer lediglich von den in den Voranmeldungen enthaltenen Vorsteuerbeträgen ausgegangen werden. Anhand der festgestellten tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen hat die Kammer sodann nach eigenständiger Berechnung im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsanwendung die unter Ziff. II dieses Urteils dargestellten Verkürzungsbeträge hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2002, 2003 und 2005 unter Berücksichtigung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Steuersätze festgestellt (vgl. BGH NStZ 2001, 200 und NStZ-RR 2001, 307 sowie wistra 2005, 307). Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes der Taten hat der Angeklagte eingeräumt, ihm sei bekannt gewesen, dass er als Geschäftsführer der L. für diese Umsatzsteuerjahreserklärungen im Folgejahr abzugeben gehabt habe und dass es hierfür bestimmte Fristen gab. An den genauen Abgabetermin könne er sich nicht erinnern. Er habe alles seinem Steuerberater überlassen und darauf vertraut, dass dieser die steuerlichen Angelegenheiten korrekt regele. Noch am 02.07.2007 habe ihm das Finanzamt bescheinigt, es bestünden keine Steuerrückstände und Zahlungen erfolgten pünktlich. Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass dem Angeklagten die Abgabefristen für die Umsatzsteuerjahreserklärung mit Ablauf des Monats September des jeweiligen Jahres und die Pflichtwidrigkeit seiner Untätigkeit bei Verstreichen lassen der Frist bekannt waren: Zum einen nahm der Angeklagte die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die L. selbst vor, so dass ihm grundsätzlich dort bereits ein fristgebundenes Selbstanmelde- und Zahlsystem innerhalb der Umsatzsteuer bekannt war. Zum anderen war der Angeklagte bereits seit 1991 als erfahrener Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften tätig, so dass er nach Auffassung der Kammer auch deshalb die Pflichten im Zusammenhang mit der Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kannte. Er ließ sich dabei bereits seit 1991 vom Zeugen PF. in steuerlichen Dingen beraten. Dieser stand in ständigem Kontakt zu ihm und erinnerte ihn schriftlich und mündlich, so seine Aussage, immer wieder an seine Buchhaltungspflichten und steuerlichen Verpflichtungen. Der Zeuge PF. als auch die Zeugin GA. bekundeten dies jeweils im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft. Dies wird ferner belegt durch die zahlreichen Schreiben des Steuerberaterbüros an den Angeklagten, die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. So übersandte der Zeuge PF. am 11. Februar 2004 an die L. ein Fax mit folgenden Inhalt: „Sehr geehrter Herr GO., hiermit bestätige ich den Termin am Donnerstag, 12.02.04, ab ca. 15:00 Uhr. Ich möchte nochmals dringend darauf hinweisen, dass das Finanzamt den Jahresabschluss 2002 mit Steuererklärung letztmalig zum 31.12.03 angefordert hat. Hier entstehen bereits unvermeidbare Verspätungszuschläge. Ferner hatte ich Sie schon darauf aufmerksam gemacht, dass noch eine erhebliche Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr 2002 zu leisten ist. Eine Korrektur für den Monat Dezember 2002 wird kaum noch möglich sein, so dass mit empfindlichen Gegenmaßnahmen des Finanzamts (zum Beispiel Betriebsprüfung) zu rechnen ist.“ Aus diesem Schreiben wird erkennbar, dass dem Angeklagten bekannt war, dass eine Abgabe von Jahresabschluss und Steuererklärung für 2002 zum 31. Dezember 2003 bereits verspätet gewesen wäre, er also Kenntnis hatte, dass dies zum 30. September 2003 hätte erfolgen müssen. Da der Zeuge PF. den Angeklagten ständig an seine buchhalterischen und steuerlichen Verpflichtungen erinnern musste, wie neben ihm auch seine als Zeugen vernommenen Mitarbeiterinnen GA. und MR. bekundet haben, ist die Einlassung des Angeklagten, er habe auf eine korrekte Abwicklung seitens seines Steuerberaters vertraut, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Vielmehr wusste der Angeklagte, dass der Zeuge PF. zur pünktlichen Erstellung von Jahresabschluss und Steuererklärung mangels rechtzeitiger Überlassung der erforderlichen Unterlagen gar nicht in der Lage war. Hierfür spricht ferner, dass der Zeuge PF. nachdrücklich versichert hat, die Umsatzsteuerjahreserklärungen der L. für 2002 und 2003 erheblich verspätet noch erstellt und dem Angeklagten übergeben zu haben, um diesem die Abgabe beim Finanzamt noch zu ermöglichen. Diese Aussage wird teilweise bestätigt durch das in die Hauptverhandlung eingeführte Schreiben des Zeugen PF. vom 15. September 2004, mit dem dieser den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 einschließlich Steuererklärung zur Abgabe an das Finanzamt übersandte und gleichzeitig schon im Anschreiben auf eine noch zu leistende Umsatzsteuernachzahlung von 205.572,58 € hinwies. Da der Angeklagte entgegen seinen Pflichten und auch der Annahme seines Steuerberaters diese Steuererklärung ebenso wie auch später für das Jahr 2003 nicht dem Finanzamt vorlegte, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte von vornherein seinen steuerlichen Pflichten wegen befürchteter Nachzahlung nicht nachkommen wollte und nicht etwa auf ein Handeln des Zeugen PF. in seinen steuerlichen Angelegenheiten vertraute. Denn die Unregelmäßigkeiten, die zur verspäteten Erstellung der Abschlüsse und der nicht abgegebenen Steuererklärungen führten, wie auch der Umstand der Nichtabgabe der übersandten Erklärungen liegen jeweils allein im Einflussbereich des Angeklagten. Hierfür spricht ferner der Umstand, dass dem Angeklagten die strafrechtlichen Konsequenzen der Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung bekannt waren, da er sich bereits in den Jahren 1997/1998 wegen eines gleichartigen Sachverhalts als Geschäftsführer der vormals bestehenden L. GmbH für das Kalenderjahr 1993 einem Strafverfahren ausgesetzt gesehen hatte, das gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden war. Auch hatte er ein entsprechendes Motiv, die Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen zu unterlassen, da die L. bereits Ende 2003 wegen der hohen offenen Forderung der M. in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und die geschuldete Steuernachzahlung sie hätte in die Insolvenz treiben können. Da dem Angeklagten die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2002 durch den Zeugen PF. wiederholt vor Augen geführt worden waren, wusste er jedenfalls auch, dass er die Umsatzsteuerjahreserklärung für Jahr 2003 bis zum 30. September 2004 abgeben musste. Hierzu war der Angeklagte auch noch mit Schreiben des Finanzamtes vom 14. September 2004 unter Fristverlängerung bis zum 14. Oktober 2004 aufgefordert worden, das im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Auch hier sah der Angeklagte von einer pünktlichen Vorlage der Steuererklärung ab, um befürchtete Nachzahlungen zu vermeiden, die eine Insolvenz der L. hätten herbeiführen können. Auch war es Anfang 2003 für das Kalenderjahr 2001 nach verspäteter Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung, wie der Zeuge KQ. bekundet hat, zu einer erheblichen Nachzahlung gekommen, so dass der Angeklagte nunmehr eine solche auch für die Folgejahre befürchten musste. Für 2005 kam es dann noch in geringem Umfang zu Voranmeldungen durch den Angeklagten. Wegen eigener Durchführung der Geschäfte war auch hier dem Angeklagten bekannt, dass die tatsächlichen Umsätze der L. größer waren als die Voranmeldungen. Hier vereitelte der Angeklagte eine nachträgliche exakte Berechnung und Erstellung eines Jahresabschlusses, weil er keine vollständigen Buchhaltungsunterlagen erstellte und nicht zwischen Aktivitäten der L. und der GF unterschied. Auf diese Problematik wurde der Angeklagte mit zahlreichen Schreiben vom Steuerberater PF. hingewiesen. Angesichts dieser Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte bewusst gegen seine Buchführungspflichten und steuerlichen Verpflichtungen verstieß. Weder bei ihm noch bei dem Zeugen PF. oder dem Finanzamt FJ. konnten für das Jahr 2005 auch nur annähernd vollständige Buchführungsunterlagen sichergestellt werden, solche lagen auch der Insolvenzverwalterin, der Zeugin VK., nach deren Aussage nicht vor. Nach den Aussagen des Zeugen PF. und der Zeugin MC. wurden für 2005 keine hinreichenden Unterlagen übermittelt, die die Erstellung einer Buchführung oder einer Liste der bei der L. getätigten Umsätze ermöglichten. Stattdessen ergibt sich nach der Ausssage der Zeugen VK. und BX. sowie ansatzweise auch aus dem im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreiben des Angeklagten an den Zeugen PF. vom 10.12.2005 und den nachfolgend bereits angeführten Schreiben des Zeugen PF., dass eine saubere Trennung der bei der L. und dem Nachfolgeunternehmen jeweils erzielten Umsätze nicht erfolgte, sondern eine willkürliche Zuordnung erfolgte. Dieser Umstand erschwerte dabei auch im vorliegenden Verfahren erheblich die Ermittlung der tatsächlich im Jahr 2005 seitens der L. erzielten Umsätze. So ging etwa der Angeklagte selbst in der von ihm am 10. Dezember 2005 erstellten und dem Zeugen PF. übersandten Liste von im Zeitraum vom 01.01. - 26.09.2005 seitens der L. fakturierten Umsätzen von 7.927.838,23 € aus. So schrieb der Zeuge PF. am 30.September 2005 an die GF: … Ich weise darauf hin, dass die Verbuchung der Belege zeitnah zu erfolgen hat. Zeitnah heißt innerhalb von etwa 3 Monaten. Weiterhin verstoßen Sie gegen die Vorschriften des GmbH-Gesetzes, in Teilbereichen des Akt-Gesetzes sowie gegen die Vorschriften des HGB. Diese Gesetze sind Ihnen bekannt und die §§ müssen jetzt nicht extra aufgeführt werden. … Am 06. Januar 2006 schrieb der Zeuge PF. an die GF: … Schon mehrmals habe ich USt-Voranmeldungen für HS. GmbH angefordert für das Jahr 2005. Mir liegen nur die USt-VA für L. 2005 vor. Diese sind komplett zu berichtigen, da Sie lt. Auskunft irrtümlich die Umsätze falsch zugeordnet haben. … Am 28.April 2006 schrieb der Zeuge PF. an GF: … Auf mein Schreiben vom 23.02.2006 weise ich hin. Leider ist zu den Vorjahren keine Besserung eingetreten. Nunmehr mahne ich die ausstehenden Rechnungen schriftlich an wie folgt: … Es müssen dringende Arbeiten erledigt werden. Z.B. die Überprüfung der Umsatzsteuer für L. Voranmeldung und GF Voranmeldung. Die Umsätze von L. sind der GF zuzuordnen, die Voranmeldungen sind für beide Firmen zu korrigieren. … Der Jahresabschluss für 2005 ist zu erledigen, der JA für 2004 kann nicht erledigt werden, hier wurde vom FA geschätzt. Soll das 2006 so weitergehen? … Am 16.10.2006 schrieb PF. an die GF: … Zurzeit sind die vorgelegten Belege, soweit dies möglich war, für die GF GmbH bis zum 30.06.2006 verbucht. Anhand der Zahlen ist aber ersichtlich, dass eine Menge Rechnungen und Belege nicht erfasst sind bzw. über L. GmbH & Co KG laufen oder ausgestellt sind. Das gibt Probleme bei der Umsatzsteuer-Erfassung. Es müssten sämtliche Belege auf die Firma ausgestellt werden, die sie auch betrifft. Die Zuordnung ist für uns von hier aus nicht möglich. Im Grunde genommen ist bis heute fast jeder Beleg unrichtig. Die L. GmbH & Co KG sollte schon im Mai 2005 liquidiert werden. Tatsächlich wurde die Liquidation erst am 31.8.2005 beschlossen. Notariell wurde das erst am 13.1.2006 durchgeführt. Die Liquidation bedeutete, dass keinerlei Aufwendungen bzw. Erträge mehr über die L. GmbH & Co KG verbucht werden durften. Tatsächlich haben Sie aber so gehandelt, als würden zwei Firmen bestehen. Sie habe Zahlungen und Einnahmen sowohl bei L. als auch bei GF beliebig vorgenommen und keine strikte Trennung vorgenommen. Auch die Umsatzsteuermeldungen haben Sie für mich total unverständlich über L. vorgenommen. Die Voranmeldungen hätten ab der Liquidation der L. auf 0 € lauten müssen und bei GF den tatsächlich Umsätzen entsprechend. Wie das wieder auseinanderdividiert werden soll kann ich heute noch nicht lösen. … Das ist alles eine einzige Katastrophe. … Dass dem Angeklagten der Inhalt der von dem Zeugen PF. sowie dem Finanzamt FJ. unmittelbar an ihn gerichteten Schreiben auch bekannt war, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugin X.. Danach war die Bearbeitung der Post allein Sache des Angeklagten, dem die entsprechenden Eingänge jeweils vorgelegt wurden. Nach Auffassung der Kammer rechnete der Angeklagte in den Jahren 2002, 2003 und 2005 jeweils auch mit der Möglichkeit des Eintritts einer Steuerverkürzung im Falle der Nichtabgabe der Jahreserklärung. Dass die tatsächlichen Umsätze größer waren als die vorangemeldeten, war ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer der Kompelmentär GmbH der L. nach Auffassung der Kammer bekannt. So hat die Zeugin X. im Rahmen einer glaubhaften Aussage bekundet, dass die Vertragsabwicklung und Rechnungserstellung für die L. allein durch den Angeklagten mittels eines Computerprogramms erfolgte. Der Angeklagte war daher jederzeit in der Lage, die getätigten Umsätze anhand der Rechnungen nachzuvollziehen. Ausweislich der an den Zeugen PF. mit Schreiben vom 10.12.2005 als siebenseitige Anlage beigefügten Aufstellung konnte er jederzeit mittels des von ihm genutzten AMIQ-Programms einen aktuellen Report über die getätigten Umsätze und die darin enthaltene Umsatzsteuer erstellen. Aus der Höhe der in dieser Aufstellung nach eigenen Ermittlungen des Angeklagten fakturierten Umsatzsteuer in 2005 - auch wenn sich diese letztlich durch die Beweisaufnahme zumindest teilweise als falsch herausstellte - und dem dazugehörigen Anschreiben sowie dem Umstand der für 2005 lediglich in Höhe von 27.941,32 € aufgrund von Voranmeldungen insgesamt ergebenden Zahllast folgt nach Auffassung der Kammer zwingend, dass dem Angeklagten nachfolgend bei zum Zeitpunkt des Fristablaufs die Möglichkeit einer durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2005 eintretenden Verkürzung bewusst war. Auch der Umstand, dass der Angeklagte, wie von dem Zeugen KQ. geschildert wurde, gleichwohl trotz des erst im Jahr 1998 abgeschlossenen Steuerstrafverfahrens von 1994 -1998 für die L. GmbH als auch ab 2002 für die L. erneut keine Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr abgab und die Umsatzsteuer stattdessen durch das Finanzamt schätzen ließ, lässt nach Auffassung der Kammer den Schluss zu, dass der Angeklagte sich hiervon eine ihm günstigere, verkürzte Steuerfestsetzung versprach. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte daher auch für das Jahr 2005 bewusst gegen seine Buchführungspflichten und steuerlichen Verpflichtungen verstieß. Weder bei ihm noch bei dem Zeugen PF. konnten für 2005 Buchführungsunterlagen oder auch nur Belege über die im Jahr 2005 seitens der L. durchgeführten Geschäftsvorfälle sichergestellt werden. Solche lagen auch der Insolvenzverwalterin VK. nach deren Aussage nicht vor. Nach den glaubhaften Angaben der Zeuginnen MR. und GA. konnte wegen des Fehlens von Belegen für 2005 noch nicht einmal ansatzweise eine laufende Verbuchung erfolgen. Die Zeugin X. vermochte insoweit glaubhaft zu berichten, dass die bereits von der L. fakturierten und versandten Ausgangsrechnungen an die Kunden zumindest teilweise intern auf die GF umgeschrieben worden seien und der Angeklagte sie in diesem Zusammenhang angewiesen habe, die entsprechenden L. Rechnungen zu vernichten. Sie selbst sei dieser Anweisung aber nicht gefolgt. Diese Gesamtumstände sprechen ebenfalls dafür, dass der Angeklagte insoweit bewusst aus Furcht um die sich daraus ergebenden steuerlichen Zahlungsverpflichtungen eine ordnungsgemäße Beleghaltung und Buchführung unterließ und dabei den Eintritt einer Steuerverkürzung zumindest billigend in Kauf nahm. IV. Auf der Grundlage des festgestellten Sacherhalts hat der Angeklagte sich wie folgt s t r a f b a r gemacht: 1. Im Zusammenhang mit den Darlehensgewährungen durch die E., die Zeugin T., sowie je zweimal durch die Zeugen Y. und C. (II.1.+2.) hat der Angeklagte sich in 6 Fällen des Betruges gemäß § 263 Abs.1 StGB s c h u l d i g gemacht: a.) Der Angeklagte täuschte die Zeugen über den Verwendungszweck der gewährten Darlehen, die gestellten oder vorhandenen Sicherheiten sowie die Realisierbarkeit der Rückzahlungsansprüche und veranlasste so in allen Fällen die irrtumsbedingten Vermögensverfügungen in Form des Darlehensabschlusses nebst nachfolgender Auszahlung. Gerade die dabei erfolgten Täuschungen über den Verwendungszweck bzw. die Vermögenssituation und die zu gewährenden Sicherheiten sind bei angestrebten Darlehensgewährungen typisch (BGH NStZ 2011, 279; JZ 1979, 75 und StV 2002, 132). Im Hinblick auf den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den von dem Angeklagten gemachten falschen Angaben über den Verwendungszweck, seine Vermögenslage bzw. die zu gewährenden Sicherheiten und dem dadurch hervorgerufenen Irrtum der Geschädigten reichte es aus, dass diese für die nachfolgenden Vermögensverfügung wenigstens mitbestimmend waren, was nach den Feststellungen der Kammer in allen Fällen jeweils zu bejahen war. Dieser irrtumsbedingte Beweggrund der jeweiligen Darlehensgeber büßte seine rechtliche Bedeutung auch nicht deswegen ein, weil daneben ggfs. noch andere Gründe wie etwa ein familiäres oder freundschaftliches Verhältnis bestanden, die von dem Irrtum nicht berührt wurden und für sich allein möglicherweise zu demselben Entschluss des Darlehensgebers geführt hätten (vgl. BGH NStZ 2013, 13 und StV 2002, 132). b.) Bei den Darlehensgebern ist durch die jeweiligen Verfügungen in Form der Darlehensgewährungen jeweils ein Vermögensnachteil entstanden, da die Darlehen insgesamt nicht zurückgezahlt wurden. Durch eine Kreditgewährung tritt ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dann ein, wenn die Vermögensverfügung unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens führt (vgl. BGH NStZ 2013, 711). Der Minderwert des im Synallagma Erlangten ist dabei unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bestimmen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswertes unmittelbar vor und nach der Verfügung. Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist dabei durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht dabei nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. Da speziell beim Eingehungsbetrug die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt, setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt wird. Bei Taten im Rahmen von Bank- und sonstigen Darlehensgeschäften können insoweit die banküblichen Bewertungsansätze und Richtlinien zur Wertberichtigung zur Ermittlung des Schadens herangezogen werden (vgl. BGH NJW 2012, 2370; Fischer, StGB, 61. Auflage, Rdnr. 176a); denn ist aufgrund fehlender Bonität des Schuldners und nicht ausreichender Sicherheiten mit einem teilweisen Forderungsausfall zu rechnen, so müssen entsprechende bilanzielle Korrekturen vorgenommen werden (vgl. BGH NStZ 2013, 711 und NJW 2012, 2370). Für deren Berechnung ist maßgeblich, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren zutreffend gewesen wären (vgl. BGH NJW 2012, 2370). Bei einem annähernd sicheren Ausfallrisiko infolge Fehlens jeder Liquidität und Vermögens und ohne werthaltige Sicherheiten ist nach banküblichen Bewertungsansätzen bei Kenntnis der dafür maßgeblichen Kriterien ein Forderungsanspruch mit Null anzusetzen. So verhält es sich vorliegend, weil die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber gegen die GF bzw. den Angeklagten persönlich angesichts deren jeweiligen finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Darlehenshingaben bereits völlig wertlos waren, da diese keine Bonität mehr besaßen und auch keine werthaltigen Sicherheiten bestanden. Entsprechend kam es bei allen Geschädigten zum völligen Forderungsausfall bei der Geltendmachung gegenüber dem Angeklagten bzw. der GF. Es ist daher von einem jeweiligen Schaden in Höhe der ausgezahlten Nennbeträge der jeweiligen Darlehen auszugehen. Im Fall der E. steht die Gewährung von Sicherheiten in Form der Abtretung der Ansprüche gegen die Kunden aus den aufgelisteten Verkaufskontrakten der Annahme eines Schadens in Höhe von 1,3 Millionen USD nicht entgegen. Zwar kann es selbst im Falle einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners an einem Schaden fehlen, wenn der insoweit getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und - ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann - mit unerheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand realisierbar sind (vgl. BGH, NStZ 2013, 711 und NStZ 2009, 150). Im vorliegenden Fall hatte jedoch die E. tatsächlich keine Zugriffsmöglichkeit auf die Sicherheiten, da der Angeklagte die Erlöse aus dem Verkauf der Düngemittel selbst einzog. Darüber hinaus war ein Teil der angeblichen Verkaufskontrakte gefälscht, so dass in Wirklichkeit in Teilen gar keine Absicherung bestand. Auch im Fall des Darlehensgebers C. war die bestellte Sicherheit – eine abgetretene Eigentümergrundschuld – in Folge der Nachrangigkeit und der vorhanden Vorbelastungen wirtschaftlich wertlos. Ebenso wenig war der Umstand, dass der Zeuge FI. – unabhängig vom Vertrag und auf eigene Initiative mit dem Angeklagten – dem Zeugen C. ein in seinem Eigentum stehendes Hausgrundstück als Sicherheit für den Erfolg der Geschäfte mit dem Angeklagten anbot und nachfolgend übereignete, geeignet, das Fehlen eines Schadens oder dessen Minderung herbeizuführen. Als Sicherheit schied die entsprechende Vereinbarung über das Grundstück bereits deshalb aus, weil sie gemäß § 311b BGB formnichtig war. Dass der Zeuge FI. später gleichwohl sein Grundstück dem Zeugen C. überließ, stellte insoweit eine freiwillige Leistung eines Dritten dar, die den – bereits zuvor erfolgten - Eintritt der Vermögensschädigung nicht mehr zu kompensieren vermochte (vgl. Fischer, StGB, 61. Auflage § 263 Rdnr. 155). In den übrigen Fällen erhielten die Darlehensgeber gar keine Sicherheiten. c.) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, da er wusste, dass er die Zeugen jeweils nur durch seine Täuschungen zur irrtumsbedingten Darlehenshingabe bewegen konnte und von vornherein damit rechnete, die Darlehen nicht zurückzahlen zu können. Allein seine geäußerte unbestimmte Hoffnung, die Darlehen aus anderen – im Einzelnen nicht feststellbaren und risikobehafteten Einnahmen, zurückzuzahlen, lässt seinen Vorsatz nicht entfallen (vgl. BGH NJW 1979, 1512 und NStZ 2011, 279). Der Angeklagte handelte auch in der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern. Er hatte nämlich keinerlei Anspruch auf die von den Zeugen geleisteten Zahlungen. Absprachewidrig hat der Angeklagte diese Zahlungen genutzt, um anderweitige nicht vertraglich vorgesehene geschäftliche und private Verpflichtungen zu erfüllen. 2. Indem der Angeklagte bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die GF am 27. Februar 2007 bewusst das noch bestehende Konto bei der Sparkasse TQ. mit einem Guthaben von 851,92 € verschwieg (II.3.), hat er sich wegen falscher Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB s t r a f b a r gemacht. 3. Indem der Angeklagte es in den Jahren 2002, 2003 und 2005 unterließ, die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die L. abzugeben (II.4.), hat er jeweils die zuständigen Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und sich so in drei Fällen wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO s t r a f b a r gemacht: a.) Die L. war gemäß § 1 UStG als Unternehmerin verpflichtet, gemäß § 18 Abs. S. 1 UStG nach Ablauf des Kalenderjahres jeweils eine Steuererklärung abzugeben. Zur Erfüllung dieser steuerlichen Pflicht war Angeklagte als gesetzlicher Vertreter gemäß § 34 AO der L. berufen, da er gemäß § 35 GmbHG als Geschäftsführer Vertreter der Komplemetär-GmbH war. Der Straftatbestand war dabei bereits durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen jeweils schon mit Ablauf des 30. September der Jahre 2003, 2004 und 2006 vollendet. Da die Abgabe dieser Erklärung eine Steueranmeldung gemäß §§ 150 Abs. 1 S.2, 168 AO darstellt, hatte sie gemäß § 149 Abs. 2 S.1 AO grundsätzlich zunächst bis zum 31.05. des Folgejahres zu erfolgen (zum Ganzen Graf/Jäger/Wittig – Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 314, 323). Zwar endete die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärungen 2002, 2003 und 2005 gemäß § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich bereits am 31. Mai 2003, 2004 bzw. 2006; diese Frist hatte sich jedoch gemäß § 109 Abs. 1 AO im Hinblick auf das bestehende Dauermandat des Steuerberaters PF. mit der Erstellung der Steuererklärungen bis zum 30.09. der Jahre 2003, 2004 bzw. 2006 verlängert. Denn es erfolgte insoweit eine allgemeine Fristverlängerung aufgrund gleichlautender Erlasse (Verwaltungsvorschriften) der obersten Finanzbehörden der Länder für den Fall, dass die Steuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe i.S.v. §§ 3 und 4 StBerG angefertigt wird (vgl. BGH wistra 2013, 430; vgl. dazu auch BFH, BFH/NV 2010, 2232 und BFHE 192, 32 sowie Luer/Lühn, BB 2012, 2019; vgl. im einzelnen für die Jahre 2002, 2003 und 2005 gleichlautende Ländererlasse BStBL. I 2003, 67f.; BStBL. I 2004, 60f. und BStBL. I 2006, 234). Diese Voraussetzungen lagen bei der L. aufgrund der dauerhaften Mandatierung des Steuerberaterbüros PF. vor. Durch die Verlängerung der Frist wurde der Eintritt der an den Fristablauf geknüpften Rechtsfolgen – hier die Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung - insoweit hinausgeschoben (vgl. BGH wistra 2013, 430). Durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der GF ist jeweils auch eine endgültige Steuerverkürzung, d. h. Verkürzung auf Dauer eingetreten und zwar bereits dadurch, dass die mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung sofort fällige Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnte (vgl. BGH wistra 2013, 430 ). Mit Ablauf des Septembers der jeweiligen Kalenderjahre war die Tat sowohl vollendet als auch beendet (vgl. BGH NJW 2009, 1979). Die später jeweils erfolgten Schätzungen bzgl. der Jahresumsatzsteuer ändern hieran nichts (vgl. Graf/Jäger/Wittig – Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 323a.E.), da bereits zuvor infolge der Nichtabgabe endgültig eine Steuerverkürzung gemäß § 370 Abs. 4 S.1 AO eingetreten ist. Denn es lag insoweit zuvor jeweils eine vollendete Steuerhinterziehung vor (vgl. Graf/Jäger/Wittig – Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 323; Wulf Stbg 2014, 64, 65), da die Finanzbehörden die jeweiligen Nachzahlungsbeträge bei rechtzeitiger Anmeldung und sodann eintretender Fälligkeit und Zahlung durch den Angeklagten Anfang Oktober 2003, 2004 und 2006 hätte erhalten müssen. Ergibt sich nämlich – wie hier - zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärung ein Differenzbetrag zugunsten der Finanzbehörden, so wäre bei rechtzeitiger Abgabe die Steuerfestsetzung gemäß § 168 S.1 AO zu diesem Zeitpunkt erfolgt, die stattdessen unterblieb. Der sich daraus ergebende Betrag wäre dann innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zur Zahlung fällig gewesen (§ 18 Abs.4 S.1 UStG). b.) Der Umfang der von dem Angeklagten verursachten Steuerverkürzung i.S.d. § 370 IV 1 1 HS. AO ergibt sich aus einer Gegenüberstellung (vgl. Graf/Jäger/Wittig – Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 109) von Steuer-Soll ( = die kraft des Gesetzes durch Erfüllung eines steuerbaren Tatbestands tatsächlich verwirkte Steuer) und Steuer-Ist (= die nach den bisherigen unzutreffenden oder unterlassenen Angaben festgesetzte /(vor-)angemeldete Steuer). Soweit Anrechnungen oder Vorauszahlungen erfolgt sind, sind diese zu berücksichtigen, so dass eine Steuerverkürzung nur dann gegeben ist, wenn bzw. soweit sich im Ergebnis ein Anspruch des Fiskus auf eine Abschlusszahlung ergibt (vgl. Graf/Jäger/Wittig – Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 109). Im Falle einer unterlassen Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ist daher nach Auffassung der Kammer eine Steuerverkürzung nur gegeben, wenn sich bei Abgabe der Jahressteuererklärung unter Berücksichtigung der Vorsteuern und der monatlich bereits vorangemeldeten Beträge eine Abschlusszahlung ergibt (vgl. Wulf Stbg 2014, 64, 66). Denn bei den Voranmeldungen handelt es sich um bereits vorläufig festgesetzte Steuerbeträge, durch die in entsprechender Höhe zumindest im Falle der Entrichtung durch eine nachfolgende Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung das Steueraufkommen nicht gefährdet ist. In der Folge sind die entsprechend der Voranmeldungen bereits zum Ansatz gebrachten Vorsteuern und die geleisteten Zahlungen bereits bei der Ermittlung des Verkürzungsschadens zu Gunsten des Angeklagten in Abzug gebracht worden. Zumindest aber wäre ansonsten zugunsten des Angeklagten, soweit Zahlungen erfolgt sind, nicht von einem auf eine Verkürzung gerichteten Vorsatz auszugehen (vgl. nachfolgend unter c.)). c.) Der Angeklagte handelte hinsichtlich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen und der dadurch eingetretenen Steuerverkürzungen auch vorsätzlich: Zum Inhalt des für § 370 AO erforderlichen Vorsatzes gehört, dass der Täter den nach Grund und Höhe bestimmten Steueranspruch kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will ( BGH, NStZ 2012, 160 und Urteil v. 16.12.2009, 1 StR 491/09 , zitiert nach juris Rdn. 37). Der Hinterziehungsvorsatz setzt darüber hinaus weder dem Grunde nach der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs voraus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 StR 491/09 Rn. 37 und Urteil v. 08.09.2011, 1 StR 38/11 in NStZ 2012, 160). Es genügt, dass der Täter mit bedingtem Vorsatz im Sinne einer billigenden Inkaufnahme (Eventualvorsatz) der Steuerverkürzung als Folge seines Verhaltens handelt. Hält er die Existenz eines Steueranspruchs daher auch nur für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unkenntnis, findet er sich also mit der Möglichkeit der Steuerverkürzung ab, handelt er insoweit mit bedingtem Tatvorsatz (vgl. Höll , Vorsatz bei der Steuerhinterziehung, S.116). Nach Überzeugung der Kammer wusste der Angeklagte aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Geschäftsführer um die ihn treffende Verpflichtung, jeweils im Folgejahr eine entsprechende Umsatzsteuerjahreserklärung bzgl. der durch die L. im Vorjahr getätigten Umsätze innerhalb bestimmter Fristen einzureichen. Selbst wenn der Angeklagte diese Frist nicht gekannt haben sollte, hätte er bedingt vorsätzlich gehandelt, da er sich dann bei seinen Steuerberater oder den Finanzbehörden bzgl. deren Existenz und Ablauf hätte erkundigen müssen, dies aber unterlassen hätte (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 04.04.2011 Az. 3 Ns 23/11 zit. nach juris). Der Angeklagte wusste auch, dass die in der Jahreserklärung zu machenden Angaben steuerlich erheblich waren und Auswirkung auf die bestehenden Steueransprüche hatten. Auch hat er die dadurch jeweils eingetretenen Steuerverkürzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Denn in Anbetracht des bereits sich in den Vorjahren wiederholt ergebenden Umstandes einer Nachzahlung von Umsatzsteuer und den offensichtlichen Mängeln in seiner Buchführung erkannte der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt des maßgeblichen Fristablaufs zur Abgabe der Steuererklärung mit Ablauf des Septembers des jeweiligen Jahres zumindest, dass ein Steuersoll über die Summe der bereits monatlich vorangemeldeten Steuern hinaus auch für die Jahre 2002, 2003 und 2005 nahelag. Dies umso mehr als der Angeklagte als alleinig Verantwortlicher über die getätigten Geschäfte und die in diesem Zusammenhang erstellten Rechnungen der L. voll im Bilde war. Für 2005 lagen darüber hinaus noch nicht einmal für den gesamten Tätigkeitszeitraum die erforderlichen Anmeldungen vor, da der Angeklagte sich durch sein mangelhaftes Belegwesen und die doppelte bzw. nicht erfolgte Zuordnung der Geschäfte zu L. und GF hierzu außer Stande gesetzt hatte. Gleichwohl ging der Angeklagte selbst ausweislich der von ihm im Dezember 2005 erstellten Liste seitens der L. in Rechnung gestellten Lieferungen von deutlich über den geleisteten Vorauszahlungen liegenden Umsätzen aus. Soweit sich der Angeklagte ferner darauf berufen hat, er sei davon ausgegangen, dass durch die anzurechnende Vorsteuer und die geleisteten Vorauszahlungen keine Nachzahlung mehr in Betracht komme, führt dies nicht zu einem Entfallen des Vorsatzes. Zwar kann sich der Täter im Einzelfall im Hinblick auf eine tatsächlich gegebene Vorsteuerabzugsberechtigung und weitergehende Voranmeldungszahlungen über das Bestehen des Steueranspruchs irren und sich infolgedessen bei der Tat in einem Tatbestandsirrtum befinden, der den Verkürzungsvorsatz ausschließt (vgl. BGH NStZ 1991, 81; Graf/Jäger/Wittig § 370 AO Rdnr. 327). Die bloße Berufung eines Angeklagten auf einen derartigen Irrtum nötigt das Tatgericht allerdings nicht, einen solchen Irrtum ohne Weiteres als gegeben anzunehmen (vgl. BGH NStZ 2012, 160). Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren. Wie bereits vorangehend ausgeführt, gab es hinreichende Anhaltspunkte, dass der Angeklagte selbst von Umständen ausging, denen zufolge eine Umsatzsteuernachzahlung nahelag. Die Kammer sieht daher die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung an. Allenfalls war zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er mit einem geringeren Umfang der Verkürzung - nämlich der um die angemeldete Vorsteuer und die geleisteten Zahlungen im Rahmen der Voranmeldungen geminderten – Nachzahlung rechnete, nicht aber eine solche für völlig ausgeschlossen hielt. Eine genaue Kenntnis der Höhe des Verkürzungsbetrags war aber für den Vorsatz des Angeklagten nicht erforderlich (vgl. BGH NStZ 2012, 160). Eine etwaige Fehlvorstellung über den Umfang des verkürzten Betrages wegen Berücksichtigung bereits verrechneter Vorsteuern und aufgrund der monatlichen Voranmeldungen bereits geleisteter Zahlungen kann danach nur bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, soweit nicht - wie es nach Auffassung der Kammer der Fall ist und ihrer Berechnung auch zu Grunde gelegt wurde – diese bereits bei der Ermittlung der Höhe des Verkürzungsbetrages entsprechende Abzugsposten bilden und so bereits bei der Findung des für die Strafzumessung wesentlichen Verkürzungsbetrags zu berücksichtigen waren. d.) Die Taten, die Hinterziehungen der Umsatzsteuer aus den Jahren 2002 und 2003 betreffend, sind auch nicht verjährt: Die Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf der Abgabefrist am 30. September 2003 bzw. 2004. Sie betrug zunächst gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre, die durch die erste Vernehmung des Angeklagten als Beschuldigter und Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bezüglich der Hinterziehung von Umsatzsteuer für den Zeitraum 2002 bis 2006 am 3. September 2008 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde. Durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, 2794, 2828) erhöhte sich dann aber die maßgebliche Verjährungsfrist auf zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO), da nunmehr das Regelbeispiel des großen Ausmaßes im Sinne von § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt war. Denn für diese Jahre war die nach der Rechtsprechung maßgebliche Grenze einer Steuerverkürzung von mehr als 50.000,00 € jeweils überschritten, ohne dass es auf das zuvor erforderliche weitere Merkmal des groben Eigennutzes ankam. Auf die Frage, ob eine tatsächliche Ahndung als schwerer Fall erfolgen konnte, kommt es dabei nicht an. Ausreichend war allein, dass formal eine der in den Regelbeispielen beschriebenen Begehungsweisen vorlag (vgl. Graf/Jäger/Wittig, § 376 AO Rdnr. 8; MK-StGB/Wulf § 376 AO Rdnr. 6, jeweils m.w.N.). Die gesetzlich angeordnete Verlängerung der Verjährungsfrist gilt auch für alle bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen (vgl. Art. 97, § 23 EGAO). Der Umstand, dass das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO bis zur Änderung mit Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3198, 3209) und damit zum Zeitpunkt der Tatbeendigung enger gefasst war – es enthielt noch das einschränkende Merkmal des Handelns aus grobem Eigennutz – steht der Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, dass die Voraussetzungen des § 376 Abs. 1 AO erfüllt sind und die Tat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verjährungsvorschrift noch nicht verjährt war (vgl. BGH NStZ 2013, 415). Beides ist hier der Fall. 4. Die insgesamt 10 Taten des Angeklagten stehen zueinander in Realkonkurrenz (§ 53 StGB). V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Bezüglich der 6 Taten des Betruges (II. 1.+ 2.) war vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Obwohl in allen Fällen außer dem Fall der Darlehensgewährung durch die Zeugin T. ein Vermögensverlust großen Ausmaßes – Schaden über 50.000,00 € - eingetreten ist als auch die Annahme eines gewerbsmäßigen Handelns naheliegt, hat die Kammer von der Annahme besonders schwerer Fälle im Sinne von § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe abgesehen. Nach Einschätzung der Kammer wird hier die Indizwirkung der verwirklichten Regelbeispiele durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet, so dass die Anwendung des schwereren Strafrahmens unangemessen erscheint: Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass die Vorfälle 7 bis 11 Jahre zurückliegen und er vorher und nachher ein völlig straffreies Leben geführt hat. Er ist im Wesentlichen geständig und bedauert seine Taten ernsthaft. Zu Gunsten des Angeklagten war ferner strafmildernd sein verhältnismäßig hohes Alter und die sich daraus für ihn ergebende besondere Härte bei der Vollziehung von Freiheitsstrafen zu berücksichtigen. Auch ist dem Angeklagten die lange Verfahrensdauer sowie die lang andauernde Hauptverhandlung, die für ihn insbesondere aufgrund seines fortgeschrittenen Alters eine erhebliche Belastung darstellte, zu Gute zu halten. Ferner handelte der Angeklagte zur Rettung seiner Unternehmen. Tatursächlich war letztlich eine Überforderung des Angeklagten im Zusammenhang mit der eingetretenen und sich konstant verschlimmernden Krise seiner Unternehmen sowie die Unfähigkeit, sich sein Scheitern einzugestehen. Durch die hiesigen Taten hat er weiterhin neben seinem Arbeitsplatz, seinem Vermögen und einem Teil seiner Altersversorgung auch seinen guten Ruf verloren. Sein unternehmerisches Lebenswerk ist zerstört worden. Im Falle des E.-Darlehens ist dem Angeklagten auch zugutezuhalten, dass die Darlehensvergabe aus der Sicht der Zeugen G. und O. recht leichtfertig ohne weitere Prüfung erfolgte, obwohl es schon beim zweiten Darlehen zu einer verzögerten Rückzahlung gekommen war. Weiter ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass keiner der Darlehensgeber durch den Verlust in wirtschaftliche Not oder Schwierigkeiten geraten ist. Auch hat der Angeklagte sich ernsthaft um Schadenswiedergutmachung bemüht, indem er mit Hilfe von Bankakkreditiven neue Geschäfte in die Wege leiten wollte, um mit den Gewinnen die Schulden auch aus den Darlehensverträgen zurückzuzahlen. Dies scheiterte an der mangelnden Kooperation des Insolvenzverwalters der GF. Straferschwerend war andererseits zu berücksichtigen, dass in jedem Einzelfall auch tatsächlich ein hoher Schaden in Höhe der ausgezahlten Darlehensbeträge endgültig verblieb, weil aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten eine Realisierung von Ersatzansprüchen dauerhaft nicht möglich sein wird. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer auch insoweit jeweils lediglich von einem Mindestschaden in Höhe der festgestellten nicht zurückgezahlten Darlehensbeträge ausgegangen. Bei dem Zeugen C. war allerdings hinsichtlich des tatsächlich verbleibenden Schadens ferner zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser von dritter Seite, nämlich dem Zeugen FI., ohne Abtretung eigener Ansprüche gegen den Angeklagten eine Sachleistung im nach Abzug der Kosten verbleibenden Wert von 200.000,00 € im Zusammenhang mit dem von dem Angeklagten verursachten Schaden erhalten hatte und daher ausgehend von den Darlehenszahlungen lediglich noch eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung in Höhe von 100.000,00 € verblieb. Bei der Strafzumessung bezüglich der einzelnen Taten hat die Kammer all diese Aspekte jeweils erneut abgewogen und berücksichtigt, auch bezüglich des Darlehens der Zeugin T.. In diesem Fall ist straferschwerend weiter die besondere Enttäuschung persönlichen Vertrauens, das dem Angeklagten auch aufgrund der familiären Verbundenheit entgegengebracht worden war, zu berücksichtigen. Unter Abwägung all dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschienen der Kammer letztlich für die 6 Taten des Betrugs folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Für den Betrug zu Lasten der E. (II.1.) 2 Jahre Freiheitsstrafe, für den Betrug zu Lasten der Zeugin T. (II.2.a) 6 Monate Freiheitsstrafe, für den ersten Betrug zu Lasten des Zeugen Y. (II.2.b) 1.Fall) 9 Monate Freiheitsstrafe, für den zweiten Betrug zu Lasten des Zeugen Y. (II.2.b) 2.Fall) 10 Monate Freiheitsstrafe, für den ersten Betrug zu Lasten des Zeugen C. (II.2.c) 1.Fall) 12 Monate Freiheitsstrafe und für den zweiten Betrug zu Lasten des Zeugen C. (II.2.c) 2.Fall) 11 Monate Freiheitsstrafe. 2. Bezüglich der falschen Versicherung an Eides statt (II.3.) war vom Strafrahmen des § 156 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer hier wiederum berücksichtigt, dass die Tat ebenso wie die übrigen den Gegenstand des hiesigen Verfahrens bildenden Taten lange zurückliegt und der Angeklagte weder vorbestraft war noch hinterher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner war strafmildernd auch sein verhältnismäßig hohes Alter und die sich daraus für ihn ergebende besondere Härte bei der Vollziehung von Freiheitsstrafen zu berücksichtigen. Ferner hat die lange Dauer des Verfahrens und der Hauptverhandlung den 67 Jahre alten Angeklagten erheblich belastet. Andererseits hatte der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits die drei Straftaten der Steuerhinterziehung sowie den Betrug zu Lasten der E. begangen und beging im Anschluss fünf weitere Betrugstaten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für diese Tat letztlich eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten für tat- und schuldangemessen. Gemäß § 47 Abs. 1 StGB erschien die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich angesichts der vor und nach der falschen eidesstattlichen Versicherung begangenen weiteren erheblichen Straftaten. 3. Bezüglich der drei Fälle der Steuerhinterziehung (II.4.) war jeweils der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrundezulegen, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Annahme besonders schwerer Fälle gemäß § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO kam hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehungen für die Jahre 2002 und 2003 trotz der Höhe der Verkürzungsbeträge, die die nach der Rechtsprechung maßgebliche Grenze von 50.000,00 € überschritten, nicht in Betracht. Nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 StGB ist hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in der Altfassung vor dem 01.01.2008 anzuwenden, die neben dem großen Ausmaß der Steuerverkürzung zusätzlich noch ein Handeln aus grobem Eigennutz voraussetzte (vgl. BGH NJW 2009, 528). Ein hierfür erforderliches übermäßiges Gewinnstreben liegt jedoch beim Angeklagten nicht vor. Vielmehr handelte dieser im Wesentlichen, um sein Unternehmen zu retten und vor der drohenden Insolvenz zu schützen. Bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des § 370 Abs. 1 AO hat die Kammer dem Angeklagten zu Gute gehalten, dass er im Wesentlichen geständig war, die Taten 7-11 Jahre zurückliegen, er zur Tatzeit nicht vorbestraft war und er nach dem den vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Tatzeitraum auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zu Gunsten des Angeklagten war strafmildernd auch sein verhältnismäßig hohes Alter und die sich daraus für ihn ergebende besondere Härte bei der Vollziehung von Freiheitsstrafen zu berücksichtigen. Weiter war er durch die lange Verfahrens- und Verhandlungsdauer erheblich psychisch belastet. Ferner handelte der Angeklagte auch hier im Hinblick auf die befürchtete Nachzahlung zur Rettung seiner Unternehmen. Tatursächlich war letztlich eine Überforderung des Angeklagten im Zusammenhang mit der eingetretenen und sich konstant verschlimmernden Krise seiner Unternehmen. Dem Angeklagten ist ferner zu Gute zu halten, dass er sich durch das tatsächliche Verhalten seines Steuerberaters, der trotz regelmäßiger Hinweise und Ermahnungen zur Einhaltung der steuerlichen Verpflichtungen das Mandat erst 2008 faktisch beendete, möglicherweise in falscher Sicherheit hinsichtlich des tatsächlichen Schuldgehalts seines Handelns wog. Weiter wurde dem Angeklagten die Tatbegehung dadurch erleichtert, dass trotz jahrelanger Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen seitens der Finanzbehörden schon für die L. GmbH keine weiteren strafrechtlichen Konsequenzen mehr erfolgt waren. Strafmildernd waren im Einzelfall auch die auf die Schätzungsbescheide geleisteten Nachzahlungen in Höhe von 53.592,55 € für 2002, von 1120,87 € für 2003 und von 800,00 € für 2005 zu berücksichtigen, die die Steuerschäden nachträglich verringerten. Durch die hiesigen Taten hat er weiterhin neben seinem Arbeitsplatz, seinem Vermögen und einem Teil seiner Altersversorgung auch seinen guten Ruf verloren. Sein unternehmerisches Lebenswerk ist zerstört worden. Nicht strafmildernd berücksichtigt wurden bei den drei Fällen der Steuerhinterziehung die in den jeweiligen Jahren angefallenen Vorsteuern und auf die monatlichen Voranmeldungen erbrachten Zahlungen, da diese zu Gunsten des Angeklagten seitens der Kammer bereits bei der Berechnung der Steuerverkürzungsbeträge einbezogen wurden. Zu Lasten des Angeklagten war jeweils die erhebliche Höhe der endgültig eingetretenen Steuerschäden zu berücksichtigen, der sich insgesamt ohne Zinsen und Kosten auf 555.136,10 € belaufen. Nach der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten und der Insolvenz der L. wird auch zukünftig keine Realisierung von Ersatzansprüchen möglich sein. Für die Hinterziehung der Umsatzsteuer 2005 wirkt sich weiter straferschwerend aus, dass er als Verantwortlicher für die L. die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten gemäß den §§ 22 UStG, 242 HGB in erheblicher Weise vorsätzlich verletzt hat und sich durch die unterlassen Buchführung außerstande gesetzt hat, eine vollständige und richtige Umsatzsteuerjahreserklärung überhaupt abzugeben (vgl. BGH NStZ 2011, 233). Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschienen der Kammer für die drei Fälle der Steuerhinterziehung folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen: Für die Hinterziehung der Umsatzsteuer 2002 (II.4.a)) 1 Jahr Freiheitsstrafe, für 2003 (II.4.b)) 1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe und für 2005 (II.4.c)) 9 Monate Freiheitsstrafe. 4. Zur Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB die höchste Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erhöht und hierbei die Person des Angeklagten und seine einzelnen Straftaten unter Berücksichtigung der bereits angeührten für und gegen ihn sprechenden Umstände erneut zusammenfassend gewürdigt. Zugunsten des Angeklagten fiel wiederum seine im wesentlichen geständige Einlassung ins Gewicht, ferner die Tatsache, dass die Taten 7 bis 11 Jahre zurückliegen, er zur Tatzeit nicht vorbestraft war und auch hinterher nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sowie die sich im Hinblick auf das Alter des Angeklagten ergebende besondere Härte bei der Vollziehung von Freiheitsstrafe. Weiter ist ihm die erhebliche Verfahrensdauer zu Gute zu halten sowie die persönliche Belastung durch die zahlreichen Verhandlungstage. Ferner hat er durch die Taten nur seine Unternehmen und damit sein Lebenswerk retten wollen, was ihm letztlich nicht gelungen ist. Keines der Betrugsopfer ist in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Straferschwerend fielen anderseits der mehrjährige Tatzeitraum und die Höhe der Vermögens- bzw. Steuerschäden ins Gewicht. Letztlich erschien der Kammer zur Einwirkung auf den Angeklagten eine Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als erforderlich, aber auch ausreichend. 5. Entscheidungen über weitere Nebenfolgen im Sinne der §§ 73 ff. StGB waren vorliegend nicht zu treffen. Die Verfolgung der ausgeurteilten Taten wurde unter Ausschluss der Rechtsfolgen der Einziehung und des Verfalls bzw. des Verfalls von Wertersatz mit Kammerbeschluss vom 13.08.2014 auf die übrigen Rechtsfolgen der Taten gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschränkt. VI. Infolge der konventionswidrigen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) Verfahrensverzögerung hat die Kammer (vgl. BGH NStZ 2008, 234) von der erkannten Gesamtstrafe einen Zeitraum von 8 Monaten für vollstreckt angesehen. Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2008 - 2 StR 252/08). Dies war vorliegend der Zeitpunkt der Durchsuchung am 25.Juni 2008. Das Verfahren dauerte gerechnet von dieser ersten nach außen unmittelbar gegen den Angeklagten gerichtete Maßnahme bis zur Urteilsverkündung am 08. September 2014 nahezu sechs Jahre und 2 Monate. Den Erwägungen liegt der folgende aufgrund der Aussagen der Zeugen KHK XB., KQ. und BQ. sowie dem Bericht des Vorsitzenden an Hand der in der Akte befindlichen Urkunden in der Hauptverhandlung am 1. September 2014 festgestellte Verfahrensablauf zugrunde: Am 21. Dezember 2006 ging bei der Staatsanwaltschaft YR. die Strafanzeige der E. ein, woraufhin am 11. Januar 2007 die Ermittlungen aufgenommen wurden. Am 12. November 2007 ging die Strafanzeige des Insolvenzverwalters BX. bei der Staatsanwaltschaft ein, woraufhin am 16. November 2007 die Ermittlungen aufgenommen wurden. Am 17. April 2008 erließ das Amtsgericht YR. Durchsuchungsbeschlüsse betreffend die Wohn- und Geschäftsräume des Angeklagten sowie die Geschäftsräume der Beschuldigten PF. und Q., die am 25. Juni 2008 vollstreckt wurden. Am 10. Oktober 2008 fasste die Polizei ihre Ermittlungsergebnisse zusammen, am 9. April 2009 erhob die Staatsanwaltschaft YR. erstmals Anklage. Diese wurde am 27. August 2009 zurückgenommen und am 30. April 2010 mit Erweiterungen neu erhoben. Am 3. Juli 2012 wurde das Hauptverfahren bezüglich des Angeklagten GO. eröffnet, am 26. November 2012 entschied das Oberlandesgericht EN. über die Eröffnung bezüglich des damaligen Mitbeschuldigten PF.. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde die Hauptverhandlung terminiert, die am 25. Februar 2014 begann. Das Steuerstrafverfahren begann am 5. September 2007 mit Aufnahme der Ermittlungen der Steuerfahndung aus einer laufenden Umsatzsteuersonderprüfung heraus und wurde am 20. August 2008 erweitert. Es wurde am 3. September im Rahmen einer Durchsuchung nebst Beschuldigtenvernehmung seitens der Steuerfahndung 2008 bekanntgegeben. Am 12. September 2008 wurde die Staatsanwaltschaft YR. über die parallel laufenden Ermittlungen wegen Steuerstraftaten unterrichtet. Am 11. Mai 2009 erfolgte der Abschlussbericht der Steuerfahndung. Am 30. November 2010 wurde die Steuerstrafsache an die Staatsanwaltschaft YR. abgegeben und sodann am 27. April 2011 Anklage bezüglich der Steuerstraftaten erhoben. Das Hauptverfahren wurde diesbezüglich am 27. Januar 2012 eröffnet, am 3. Juli 2011 erfolgte Verbindung mit dem der Kammer bereits vorliegenden Strafverfahren. Aufgrund des oben geschilderten Verfahrensablaufs geht die Kammer insgesamt von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 3 Jahren und 3 Monaten aus. Hierbei hat sie sich nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (StV 2008, 298f.und NStZ 2008, 478f.) unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und des Maßes des Fehlverhaltens der Justiz an der Höhe der verhängten Strafe orientiert und angeordnet, dass acht Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Im vorliegenden Fall genügte insoweit die bloße Feststellung der Verzögerung zur Kompensation des Verstoßes gegen Artikel 6 Abs. 1 S. 1 EMRK nicht mehr. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und auf § 467 Abs. 1 StPO, soweit das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.