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Urteil

2 S 155/13

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2014:0604.2S155.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 30. September 2013 (Aktenzeichen: 15 C 521/12) a b g e ä n d e r t und wie folgt neu gefasst: Die Klage ist unzulässig. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streitverkündeten, die von dieser selbst zu tragen sind. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet. 4 II. 5 Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. 6 Die Klage ist nicht zulässig, da für den begehrten Schadensersatz aus Wildschaden der ordentliche Rechtsweg nicht eröffnet ist (§ 35 Abs. 1 LJG–NRW ). Das hierzu erforderliche Feststellungsverfahren gemäß §§ 26 bis 41 LJG-NRW ist nicht durchgeführt worden. 7 Unabhängig davon, ob – was der Beklagte bestreitet – der hier in Rede stehende Wildschaden gemäß § 34 LJG-NRW vom Kläger rechtzeitig angemeldet wurde oder nicht, hat ein Termin am Schadensort gemäß § 37 LJG-NRW nicht stattgefunden. Obwohl der Kläger am 27. Juli 2012 gegenüber der Streithelferin einen Wildschaden angemeldet hatte, hat dieser einen solchen Termin nicht unverzüglich anberaumt. Auf die durchweg zutreffenden Ausführungen hierzu auf Seite 6 und 7 oben des erstinstanzlichen Urteils nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 8 Der Termin am Schadensort stellt – mit allen in § 37 LJG-NRW vorgesehenen Beteiligungsrechten, für deren Einhaltung die Streitverkündete verantwortlich gewesen wäre – den zentralen Punkt des maßgeblichen Feststellungsverfahrens dar. Die dort normierte Vorgehensweise trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass eine zutreffende Schadensfeststellung von behaupteten Wildschäden im Hinblick auf die Feststellung der tatsächlichen Verursachung sowie mit Blick auf anstehende Aberntung und eine eventuelle Vergrößerung von Schäden einer schnelle Zusammenkunft der Beteiligten und gegebenenfalls eines Schätzers vor Ort bedarf. 9 Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts konnte das vollständige Fehlen des Termins am Schadensort nicht durch die erst Monate später auf Initiative der Streithelferin am 23. Oktober 2012 stattgefundene Zusammenkunft „geheilt“ werden. Dieser Termin stellte lediglich einen reinen „Gesprächstermin“ dar, ohne dass eine Schadensermittlung, die gegenüber beiden Seiten Verbindlichkeit hätte beanspruchen hätte können, vorgelegen hätte. Damit konnte auch dem zentralen gesetzgeberischen Anliegen des Feststellungsverfahrens nicht nachgekommen werden. 10 Da somit vorliegend überhaupt kein Feststellungsverfahren entsprechend den §§ 36 bis 41 LJG-NRW durchgeführt wurde, stand eine Entscheidung, welche Art von Fehlern gegebenenfalls zur Unwirksamkeit des Feststellungsverfahrens führen können, nicht an. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, 101 ZPO.