Urteil
7 O 6/11
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung kann maßgeblich sein, dass der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang erreicht ist, unabhängig von noch bestehenden Mängeln.
• Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe tritt ein, wenn der Unternehmer mit der Hauptleistung in Verzug ist und die vertraglichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
• Ein Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung kann vor Abnahme und Beginn der Gewährleistungszeit nicht verlangt werden.
• Die Ersatzpflicht für Verzögerungsschäden kann festgestellt werden, wenn der Schuldner mit der Hauptleistung in Verzug geraten ist.
Entscheidungsgründe
Fälligkeit von Abschlagszahlung trotz bestehender Mängel; Verzug und Vertragsstrafe bei nicht erreichter Leistung • Für die Fälligkeit einer Abschlagszahlung kann maßgeblich sein, dass der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang erreicht ist, unabhängig von noch bestehenden Mängeln. • Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe tritt ein, wenn der Unternehmer mit der Hauptleistung in Verzug ist und die vertraglichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. • Ein Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung kann vor Abnahme und Beginn der Gewährleistungszeit nicht verlangt werden. • Die Ersatzpflicht für Verzögerungsschäden kann festgestellt werden, wenn der Schuldner mit der Hauptleistung in Verzug geraten ist. Die Klägerin, ein Sondermaschinenbauer, lieferte an die Beklagte eine Crating-Anlage zur Bearbeitung von Getränkeleergut. Vertraglich war ein Gesamtpreis von 3.177.600 € vereinbart; Ratenzahlungen waren an bestimmte Leistungsstufen geknüpft. Die Beklagte zahlte zwei Abschlagsraten, verweigerte aber die dritte Rate über 1.134.403,20 € mit der Begründung, die Anlage sei mangelhaft und erreiche nicht die vertraglich versprochene Leistung von 50 Paletten á 80 Kisten pro Stunde. Die Klägerin verlangte Zahlung der dritten Rate; die Beklagte erhob Widerklage u.a. auf Kostenvorschuss, Vertragsstrafe und Feststellung der Ersatzpflicht für Verzögerungsschäden. Ein Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren ermittelte eine durchschnittliche Leistung deutlich unter 50 Paletten pro Stunde. Die Parteien streiten über Mängel, Verantwortlichkeiten und Zahlungsfolgen. • Klage: Die dritte Abschlagsrate wurde fällig, weil die vertraglich für die Zahlung vorausgesetzte Erreichung von 50 % der Leistungskriterien und die Inbetriebnahme des Bauabschnitts 2 vorliegen; der Vertrag koppelt Fälligkeit an Leistungsumfang, nicht an Mangelfreiheit (Auslegung Ziffer 3 und 4). Mangelfreiheit ist erst bei Endabnahme maßgeblich, der Vertrag befindet sich noch im Erfüllungsstadium. Die Klägerin hat daher Anspruch auf 1.134.403,20 € nebst Verzinsung; Verzugszinsen für einen Teilbetrag treten ab 06.01.2011 ein, für den Rest nur Rechtshängigkeitszinsen, weil ein früherer Verzug nicht nachgewiesen ist. • Widerklage – Kostenvorschuss: Anspruch auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung scheitert, weil Gewährleistungsrechte erst mit mängelfreier Übernahme (Endabnahme) beginnen; daher kein Vorschussanspruch nach § 637 BGB anwendbar. • Widerklage – Vertragsstrafe: Die Beklagte ist wegen Leistungsverzögerung berechtigt, die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe zu verlangen; die Klägerin geriet mit Erfüllungspflicht bis 20.03.2010 in Verzug. Das Gutachten ergab eine durchschnittliche Leistung von ca. 33,15 Paletten/Stunde, sodass die Verzögerung und das Verschulden der Klägerin vermutet und nicht exkulpatorisch widerlegt sind. Die Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Kaufpreises (158.850,00 €) ist verwirkt; Zinsen hierauf stehen ab Rechtshängigkeit zu. • Widerklage – Feststellung Ersatzpflicht: Die Feststellung der Ersatzpflicht für Verzögerungsschäden ist begründet, weil die Klägerin seit dem 21.03.2010 mit der Hauptleistung in Verzug ist und hieraus ein Vermögensschaden der Beklagten möglich ist. Die Klage der Klägerin wurde überwiegend stattgegeben: Die Beklagte hat 1.134.403,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage ist teilweise begründet: Die Beklagte erhält die Vertragsstrafe in Höhe von 158.850,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und das Feststellungsurteil zur Ersatzpflicht für Verzögerungsschäden; ein Kostenvorschuss und die generelle Ersatzpflicht für künftige Mängelbeseitigungskosten wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Beklagten auferlegt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Insgesamt hat die Kammer die vertraglichen Fälligkeits- und Verzugsvoraussetzungen differenziert geprüft und zugunsten beider Parteien entsprechend der vertraglichen Regelungen und des Sachverständigengutachtens entschieden.