Urteil
11 O 410/11
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nahezu gleichzeitigem Einfahren in einen Kreisverkehr trifft den später kollidierenden Fahrzeugführer regelmäßig ein Mitverschulden, wenn er seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen anpasst (§ 3 Abs.1 StVO).
• Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass bei annähernd gleichzeitiger Einfahrt in einen Kreisverkehr eine Kollision vermieden wird; Vorfahrt besteht dann nicht zwingend zugunsten eines der Einfahrenden.
• Betriebsgefahr des einen Fahrzeugs kann hinter dem alleinigen Verschulden des anderen Fahrers zurücktreten; Anspruchsgrundlagen hier: § 18 Abs.1 S.1 StVG und § 115 VVG.
• Sachverständigengutachten kann glaubhaft aufgrund von Schadensbildern und übereinstimmenden Angaben der Beteiligten den Unfallhergang zuverlässig rekonstruieren.
Entscheidungsgründe
Mitverschulden bei nahezu gleichzeitiger Einfahrt in Kreisverkehr führt zur Abweisung von Schadensersatzforderung • Bei nahezu gleichzeitigem Einfahren in einen Kreisverkehr trifft den später kollidierenden Fahrzeugführer regelmäßig ein Mitverschulden, wenn er seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen anpasst (§ 3 Abs.1 StVO). • Ein Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit so zu wählen, dass bei annähernd gleichzeitiger Einfahrt in einen Kreisverkehr eine Kollision vermieden wird; Vorfahrt besteht dann nicht zwingend zugunsten eines der Einfahrenden. • Betriebsgefahr des einen Fahrzeugs kann hinter dem alleinigen Verschulden des anderen Fahrers zurücktreten; Anspruchsgrundlagen hier: § 18 Abs.1 S.1 StVG und § 115 VVG. • Sachverständigengutachten kann glaubhaft aufgrund von Schadensbildern und übereinstimmenden Angaben der Beteiligten den Unfallhergang zuverlässig rekonstruieren. Der Kläger begehrt Schadensersatz für durch einen Zusammenstoß auf einem Kreisverkehr entstandene Schäden an seinem Mercedes. Das Fahrzeug wurde zum Unfallzeitpunkt von seinem Sohn gefahren; die Beklagte zu 1. fuhr einen Ford, versichert bei Beklagter zu 2. Beide Einmündungen zum Kreisverkehr waren durch Vorfahrt gewähren gekennzeichnet. Die Parteien streiten über den genauen Unfallhergang: Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. sei plötzlich in den Kreisverkehr eingefahren und allein schuld; die Beklagten sagen, beide Fahrzeuge seien nahezu gleichzeitig eingefahren und das klägerische Fahrzeug fahre zu schnell. Der Sachverständige erstellte ein Gutachten mit Schadens- und Kollisionsanalyse; es ergaben sich unterschiedliche Geschwindigkeitsangaben und Kollisionsermittlungen. Die Klage fordert Reparaturkosten, merkantile Wertminderung, Sachverständigenkosten und eine Unkostenpauschale; die Beklagten bestreiten Umfang und Ersatzfähigkeit der Kosten und das Verschulden ihrer Fahrerin. • Anspruchsgrundlagen wären § 18 Abs.1 S.1 StVG gegenüber der Fahrerin und § 115 VVG gegenüber der Haftpflichtversicherung, diese greifen hier jedoch nicht, weil der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall allein verschuldet hat. • Nach § 3 Abs.1 S.2 StVO musste der Zeuge seine Geschwindigkeit den konkreten Verhältnissen anpassen; er fuhr mit etwa 35–45 km/h und hätte beim Erkennen des Einfahrens der Beklagten zu 1. abbremsen müssen, um die Kollision zu vermeiden. • Die Beklagte zu 1. hat kein Verschulden getroffen; bei nahezu gleichzeitiger Einfahrt besteht keine Vorfahrt des klägerischen Fahrzeugs, sodass auch von ihr verlangte Zurücknahme oder Abwarten nicht geboten war (§ 8 StVO-Richtlinie/Verkehrsrechtliche Grundsätze). • Das Gericht stützt die Feststellungen auf das schriftliche Sachverständigengutachten, das anhand der Beschädigungsbilder, Anstoßwinkel und Weg-Zeit-Berechnungen Kollisionsort und Geschwindigkeiten verlässliche Ergebnisse lieferte. • Zeugenaussagen, die eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten behaupteten, wurden durch die logisch begründeten, übereinstimmenden Ergebnisse des Sachverständigen widerlegt; eigene widersprüchliche oder solidarisch beeinflusste Schilderungen sind nicht ausreichend. • Nach der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 Abs.3 StVG tritt die Betriebsgefahr der Beklagten hinter dem alleinigen Verschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zurück. • Mangels Verschuldens der Beklagten zu 1. und aufgrund des alleinigen Verschuldens des klägerischen Fahrers sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht begründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs den Unfall allein verschuldet hat, weil er seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst und nicht ausreichend gebremst hat, als die Beklagte zu 1. nahezu gleichzeitig in den Kreisverkehr einfuhr. Die Beklagte zu 1. hat keine Vorfahrtsverletzung begangen; ihre Betriebsgefahr tritt hinter dem alleinigen Verschulden des klägerischen Fahrers zurück. Deshalb bestehen weder Ersatzansprüche gegen die Fahrerin noch gegen deren Haftpflichtversicherung nach § 18 Abs.1 S.1 StVG bzw. § 115 VVG. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.