Urteil
11 O 31/13
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2013:0927.11O31.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.428,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.428,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 58 % und die Beklagte 42 %. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beklagte betreibt eine Partnervermittlungsagentur. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines mit ihr geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrages. Im Sommer 2012 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten aufgrund einer Kontaktanzeige in einer Zeitung, nach der eine Ärztin als partnersuchend beschrieben wurde. Mit dieser Dame wollte er Kontakt aufnehmen. Die Parteien vereinbarten, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten den Kläger zu Hause aufsuchen würde. Dieses Treffen fand am 17. Juni 2012 im Haus des Klägers statt. Nach einem mehrstündigen Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin …, schlossen die Parteien einen schriftlichen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Beklagte, innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss 21 Partnervorschläge in einem Partnerdepot für den Kläger zusammenzustellen. Diese Partnervorschläge sollte der Kläger innerhalb einer Laufzeit von einem Jahr abrufen können. Im Gegenzug verpflichtete er sich, an die Beklagte dafür eine Vergütung von 7.999,00 € zu zahlen. Bei demselben Besuch unterzeichnete er überdies eine Erklärung, wonach er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und eine Durchschrift der Belehrung erhalten habe. Außerdem unterschrieb er ein als solches bezeichnetes vorgedrucktes Angebot einer Zusatzvereinbarung über den einvernehmlichen Ausschluss des Kündigungsrechts. Demnach verzichtete er auf das ihm gemäß § 627 BGB zustehende jederzeitige Kündigungsrecht; im Gegenzug sollte er auch nach Ablauf der Vertragszeit zahlenmäßig und zeitlich unbegrenzt weitere Partnervorschläge abrufen können. Wegen der Ausgestaltung dieser Vereinbarung im Einzelnen wird auf Blatt 34 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 19. und 20. Juni 2012 überwies der Kläger von seinem Bankkonto an die Beklagte Beträge in Höhe von 4.000,00 und 3.999,00 €. In der Folgezeit übersandte die Beklagte ihm 12 Partnervorschläge, darunter am 12. Juli 2012 den Vorschlag einer Frau … . Wie der Kläger nicht bestreitet, handelte es sich dabei um die Kinderärztin, auf deren Inserat hin er sich bei der Beklagten gemeldet hatte. Mit Schreiben vom 2. November 2012 ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten seine auf den Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen. Zudem forderte er die Beklagte zur Rückzahlung des von ihm gezahlten Betrages von 7.999,00 € auf. Der Kläger ist der Auffassung, der mit der Beklagten geschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag sei sittenwidrig und deshalb unwirksam. Insoweit behauptet er, es bestehe ein auffälliges Missverhältnis zwischen der von der Beklagten zu erbringenden Leistung und der von ihm erbrachten Gegenleistung. Partnervermittlungen über das Internet seien erheblich billiger. Dort beliefen sich die Kosten pro Partnervorschlag häufig nur auf 50,00 €. Die Beklagte nutze, indem sie die Partnervermittlung zu weit höheren Preisen anbiete, die Internetunerfahrenheit von Senioren aus. Weiter ist der Kläger der Auffassung, er habe den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag zumindest rechtzeitig widerrufen. Insoweit behauptet er, er habe keine Gelegenheit gehabt, die schriftlichen Erklärungen, die er unterschrieben habe, zuvor zu lesen. Vielmehr habe die Zeugin … ihm erklärt, er müsse nur noch diese Formulare unterschreiben, es habe schon alles seine Richtigkeit. Erläutert habe sie den Inhalt der einzelnen Erklärungen nicht. Im Anschluss habe sie ihm auch weder den Vertrag noch die unterzeichnete Widerrufsbelehrung ausgehändigt, sondern sämtliche Unterlagen eingesteckt und mitgenommen. Im Hinblick darauf ist der Kläger der Auffassung, die ihm nach dem Gesetz zustehende Widerrufsfrist von 2 Wochen sei nicht in Gang gesetzt worden. Der von ihm unterschriebene Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 627 BGB sei als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag nicht für sittenwidrig und insgesamt für wirksam. Insoweit behauptet sie, der vereinbarte Preis von etwa 380,00 € pro Partnervorschlag liege eher im unteren Bereich der marktüblichen Preise für eine vergleichbare Leistung. Mit den Partnervorschlägen eines Internetportals zur Partnervermittlung sei ihre Leistung nicht vergleichbar. Die Ausarbeitung der einzelnen Partnervorschläge erfolge bei ihr wesentlich fundierter, als aus ihren schriftlichen Partnervorschlägen hervorgehe und als dies bei einer Partnervermittlung über das Internet erfolgen könne. Weiter meint die Beklagte, der von dem Kläger erklärte Widerruf seiner Vertragserklärung sei unwirksam, da er zu spät erfolgt sei. Insoweit behauptet sie, der Beklagte habe eine Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt bekommen und verweist hierzu auf die von ihm unterschriebene Quittung. Schließlich meint die Beklagte, der Kläger habe den Vertrag im Hinblick auf den von ihm unterschriebenen Verzicht auf sein Kündigungsrecht aus § 627 BGB auch nicht wirksam kündigen können. Auch diese Erklärung sei wirksam. Insoweit behauptet sie, der Verzicht auf das Kündigungsrecht sei individuell ausgehandelt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Ferner hat es den Kläger gemäß § 141 Abs. 1 ZPÖ persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 6. September 2013 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 3.428,14 € nebst den darauf entfallenden Zinsen begründet, im Übrigen hingegen unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teiles der von ihm gezahlten Vergütung in der genannten Höhe zu. Dieser Anspruch findet seine rechtliche Grundlage in §§ 628 Abs. 1 S. 3, 812 Abs. 1 S. 2 1. Altn., 627 Abs. 1 BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Rückzahlung der vollen an die Beklagte geleisteten Vergütung kann er hingegen nicht geltend machen. Ein weitergehender Anspruch, der seine rechtliche Grundlage nur entweder in §§ 312, 355, 257 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB oder aber in §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Altn., 138 BGB haben könnte, steht ihm nicht zu. Denn der von ihm mit der Beklagten geschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und deshalb unwirksam, noch hat der Kläger ihn wirksam widerrufen. Im Einzelnen: 1. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung des Teils der von ihm vorausgezahlten Vergütung verlangen. Dies folgt aus § 628 Abs. 1 S. 3 BGB, der insoweit auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verweist. a) Der Kläger hat mit der Beklagten einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag geschlossen. Dabei handelt es sich um einen Dienstvertrag, der kein Arbeitsverhältnis begründet und bei dem der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Bei einem solchen Vertrag ist der Dienstberechtigte gemäß § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich jederzeit berechtigt, das Dienstverhältnis zu kündigen. b) Der Kläger hat den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag gekündigt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2012 hat er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung erklären lassen. Darin liegt als wesensgleiches Minus zugleich der Ausspruch der Kündigung des Vertrages inbegriffen. c) Der Kläger war zur Kündigung des Vertrages nach § 627 Abs. 1 BGB berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass er bei Abschluss des Partnerschafts-Vermittlungsvertrages zugleich einen Verzicht auf das ihm gemäß § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich zustehende Kündigungsrecht unterschrieben hat. Denn der Verzicht auf das Kündigungsrecht war unwirksam. Dies folgt aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das ist hier der Fall. aa) Bei der von dem Kläger unterzeichneten Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB handelt es sich um eine von der Beklagten gestellte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Die Zusatzvereinbarung ist für eine Vielzahl von Partnerschaftsvermittlungsverträgen vorformuliert worden und wird von der Beklagten, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt ist, ständig beim Abschluss von Partnerschaftsvermittlungsverträgen verwendet. Für den Charakter einer allgemeinen Geschäftsbedingung spricht im Übrigen auch das äußere Erscheinungsbild der Vereinbarung. Es handelt sich um ein vorgedrucktes Formularblatt, das die Beklagte immer mit demselben Text standardmäßig verwendet und das ihre Vermittler nach Kenntnis der Kammer bei jedem Vertragsabschluss vorlegen und von dem Kunden unterzeichnen lassen. bb) Die Zusatzvereinbarung ist auch im vorliegenden Fall nicht individuell ausgehandelt worden. Grundsätzlich setzt ein individuelles Aushandeln nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr als ein bloßes Verhandeln voraus. Der Verwender muss die Regelung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und der anderen Seite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dabei muss der Kunde die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen ( vgl. BGH NJW 2002, 2388, 2389 ). Dabei reicht es nicht aus, dass dem Kunden freigestellt wird, die Vereinbarung abzuschließen, und dass die Vereinbarung losgelöst von dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag in Form einer selbständigen Vereinbarung erfolgt. Vielmehr muss die Partnervermittlungsagentur ihre Kunden über den Inhalt und die Tragweite der Klausel im Einzelnen belehren oder es muss in anderer Weise erkennbar geworden sein, dass der Kunde ihren Sinn wirklich erfasst hat. Anderenfalls besteht keine reale Möglichkeit für den Kunden, den Inhalt der Vereinbarung tatsächlich zu beeinflussen ( vgl. BGH NJW 2005, 2543 ). In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden ist. Gegen ein Aushandeln spricht zunächst die Verwendung eines standardisierten Vordruckes. Der Umstand, dass in dem Vordruck drei alternative Gegenleistungen der Beklagten für den Verzicht auf das Kündigungsrecht vorgesehen sind, zwischen denen der Kunde wählen kann, von denen handschriftlich die erste Alternative ausgefüllt ist, lässt nicht auf eine individuelle Aushandlung der Vereinbarung schließen. Denn nach Kenntnis der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren mit der Beklagten erfolgt auch das handschriftliche Ausfüllen der Gegenleistung letztlich standardisiert. Aus der großen Anzahl an Verfahren aus Anlass von Partnerschaftsvermittlungsverträgen der Beklagten, die bereits bei dem Gericht anhängig gewesen sind, ist der Kammer nicht ein einziger Fall bekannt, in dem für den Kunden eine andere als die auch hier ausgefüllte erste Alternative für eine Gegenleistung eingetragen worden wäre. Das zeigt, dass die Wahl einer Gegenleistung für den Verzicht auf das Kündigungsrecht in dem Gespräch mit den Kunden nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wird, sondern standardmäßig die erste Alternative ausgefüllt wird. Darüber hinaus würde aber auch der Umstand, dass der Kunde die Wahl zwischen drei Gegenleistungen für den Verzicht auf das Kündigungsrecht hätte, noch nicht dazu führen, dass von einem Aushandeln der Vereinbarung auszugehen wäre. Vielmehr muss der Kunde auch im Sinne der Rechtsprechung verständlich und korrekt über den Inhalt und die Tragweite der Vereinbarung belehrt worden sein. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar enthält der von der Beklagten verwendete Vordruck über den Verzicht auf das Kündigungsrecht eine Belehrung darüber, dass ihm grundsätzlich ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB zustünde, und dass im Falle des Ausschlusses dieses Kündigungsrechtes ein Anspruch auf Rückzahlung des Honorars für noch nicht erbrachte Leistungen entfällt. Jedoch ist die Belehrung irreführend und versetzt den Kunden deshalb nicht in die Lage, den Gehalt der abzuschließenden Vereinbarung zutreffend zu erfassen. Sie suggeriert dem Kunden schon mit der Überschrift ( „Warum sollte der Kunde auf sein Kündigungsrecht verzichten?- ), dass er im eigenen Interesse auf sein Kündigungsrecht verzichten sollte, dies für ihn also nur vorteilhaft sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Tatsächlich liegt der Abschluss der Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB ausschließlich im Interesse der Beklagten. Für den Kunden führt der Abschluss der Vereinbarung hingegen zu einem gravierenden Nachteil, dem keine nennenswerten Vorteile gegenüberstehen. Zunächst ist der Abschluss der Vereinbarung für ihn entgegen der von der Beklagten vorgedruckten Belehrung nicht deshalb vorteilhaft, weil sich dadurch Streitigkeiten über den an ihn zurückzuzahlenden Teil der Vergütung vermeiden ließen. Wie die Fülle von Rechtsstreitigkeiten aus Partnerschaftsvermittlungsverträgen zeigt, lassen sich durch den Abschluss einer Vereinbarung über den Verzicht auf das Kündigungsrecht Streitigkeiten über die zurückzuzahlende Vergütung nicht vermeiden; der Streit wird lediglich um die Frage erweitert, ob eine solche Vereinbarung wirksam zustande gekommen ist oder nicht. Auch die von der Beklagten alternativ angebotenen Gegenleistungen für den Verzicht auf das Kündigungsrecht stellen keine nennenswerten Vorteile für den Kunden dar, die ein einigermaßen angemessenes Äquivalent für den Verzicht auf das grundlegende Kündigungsrecht des § 627 BGB bilden könnten. Als erste Alternative einer Gegenleistung bietet die Beklagte unter A das Recht an, auch noch nach Ablauf der Vertragszeit unentgeltlich weitere Partnervorschläge ohne zahlenmäßige oder zeitliche Begrenzung abzurufen. Dieses Recht ist für den Kunden in dem Fall, in dem er den Vertrag mit der Beklagten kündigen möchte, weil er das Vertrauen verloren hat, dass sie ihm einen passenden Partner bzw. eine passende Partnerin vermitteln kann, gänzlich wertlos. Auch die Alternative unter B, die einen Preisnachlass von 10 % vorsieht, stellt keinen auch nur annähernd adäquaten Gegenwert für den Verzicht auf das jederzeitige Kündigungsrecht nach § 627 BGB dar. Ein Preisnachlass von 10 % wäre für den Kunden nur dann nicht nachteilhaft, wenn im Zeitpunkt seines Kündigungswunsches er bereits 90 % der Leistung der Beklagten – bei 21 Partnervorschlägen 19 Vorschläge – erhalten hätte. Bei Abschluss des Vertrages ist hingegen mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Kunde den Vertrag schon zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt gemäß § 627 BGB kündigen möchte. In dem Falle wäre ein Preisnachlass von 10 % jedoch bei weitem nicht ausreichend, um die für ihn mit dem Verzicht auf das Kündigungsrecht verbundenen Nachteile zu kompensieren. Die als solche bezeichnete zweite und dritte Alternative einer Gegenleistung für den Verzicht auf das Kündigungsrecht schließlich stellen bei näherer Betrachtung keine konkreten Gegenleistungen für den Verzicht auf das Kündigungsrecht dar, da in der sogenannten zweiten Alternative der Inhalt einer etwaigen Gegenleistung weiteren Vertragsverhandlungen vorbehalten wird und auch die dritte Alternative keine konkrete Gegenleistung vorsieht, zu der sich die Beklagte in der Vereinbarung verpflichten würde. Insgesamt wird damit fälschlich der Eindruck erweckt, dass der Kunde zwischen vier Alternativen Gegenleistungen für seinen Verzicht auf das Kündigungsrecht wählen kann, während tatsächlich nur zwei Alternativen gestellt werden, die zwar für ihn als vermeintlich vorteilhaft dargestellt werden, tatsächlich ihm jedoch keine nennenswerten Vorteile bringen. Eine korrekte Belehrung über Inhalt und Reichweite seines Verzichts auf das Widerrufsrecht liegt damit nicht vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im mündlichen Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin …, den Abschluss der Zusatzvereinbarung über den Ausschluss des Kündigungsrechts individuell ausgehandelt hätte. Nach der Schilderung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 6. September 2013 ist ihm der Inhalt der von ihm unterzeichneten Unterlagen nicht näher erläutert worden. Diese Schilderung wird durch die Aussage der vernommenen Zeugin … nicht widerlegt. Sie hat in ihrer Vernehmung eingeräumt, sich trotz Einblick in die Unterlagen der Beklagten über den Vertragsschluss nicht mehr an das mit dem Kläger geführte Gespräch erinnern zu können. Insoweit konnte sie lediglich auf ihre schriftlichen Aufzeichnungen verweisen und bekunden, wie sie angeblich immer im Rahmen der Vertragsgespräche vorgehe. Die Zeugin ist durch das Gericht ausdrücklich aufgefordert worden zu schildern, wie ein solches Gespräch vor Abschluss eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages bei ihr abläuft. Dazu hat sie bekundet, dass sie zunächst versuche zu klären, ob die beklagte Firma für den Kunden überhaupt etwas tun könne und wie sich der Kunde bei der ersten Kontaktaufnahme verhalten solle. Weiter hat sie ausgesagt, am Ende gehe sie dann mit dem Kunden die Unterlagen durch. Dabei hat sie nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie dem Kunden andere, weitergehende Belehrungen erteile, als aus dem irreführenden vorgedruckten Text der Erklärung hiervorgingen. Auch die Frage, ob sie den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger den Inhalt der Unterlagen verstanden habe, hat sie aus eigener Erinnerung nicht mehr beantworten können. Insoweit hat sie lediglich erklärt, dass sie den Vertragsschluss mit ihm nicht eingegangen wäre, wenn sie den Eindruck gehabt hätte, dass er den Inhalt nicht verstanden hätte. Von der Richtigkeit dieser Aussage ist die Kammer jedoch nicht überzeugt. Eine konkrete Erinnerung daran, was die Zeugin dem Kläger im Einzelnen zur Erläuterung gesagt hat, hatte die Zeugin nicht mehr. Ihre Schlussfolgerung, sie müsse den Eindruck gehabt haben, dass er alles verstanden habe, erscheint auch nicht gerechtfertigt, da es nicht unbedingt im Interesse der Beklagten lag, dass der Kläger die volle Tragweite der Vereinbarung über den Verzicht auf sein Kündigungsrecht erfasste. Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger vor Abschluss der Vereinbarung über den Verzicht auf sein Kündigungsrecht zutreffend über den Inhalt und die Tragweite der abzuschließenden Vereinbarung belehrt worden wäre, so dass er deren Auswirkungen zutreffend hätte erfassen müssen. Von einem individuellen Aushandeln der Vereinbarung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann danach keine Rede sein. cc) Der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB war damit nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die oben bereits dargelegt worden sind, als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. d) Nach § 628 Abs. 1 S. 3, §§ 812 ff. BGB ist dem Kläger somit der Anteil der von ihm an die Beklagte vorausgezahlten Vergütung zu erstatten, der auf den von der Beklagten noch nicht erbrachten Anteil ihrer Leistungen entfällt. Da die Beklagte von den insgesamt zu unterbreitenden 21 Partnervorschlägen dem Kläger bis zum Ausspruch der Kündigung 12 Vorschläge zugesandt hat, entspricht dies einem Anteil von 9/21, also 42%. Dementsprechend muss die Beklagte 42% der erhaltenen Vergütung, dies sind 3.428,14 €, an den Kläger erstatten. Vergeblich wendet die Beklagte demgegenüber ein, der von ihr erbrachte Leistungsanteil sei erheblich höher, weil der wesentliche Teil ihrer Leistung nicht in dem Übersenden der Partnervorschläge, sondern in der Erstellung des Partnerdepots liege, von dem die Vorschläge dann nur noch auf Abruf des Kunden übersandt würden. Diese Argumentation geht jedoch fehl. Die Frage, welchen Anteil der Leistung der Beklagten der Kläger bereits erhalten hat, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausschließlich aus der Sicht des Leistungsempfängers, das heißt hier des Klägers, zu beurteilen. Aus seiner Sicht richtet sich der Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht nach dem von diesem erbrachten Arbeitsaufwand, sondern nach dem Wert dessen, was er von ihr erhalten hat. Für den Kunden hat die Erstellung des Partnerdepots noch keinerlei Wert. Werthaltig wird für ihn die Leistung erst dadurch, dass er die Partnervorschläge aus dem Depot von der Partnervermittlungsagentur übersandt erhält. Dementsprechend ist der Wert der an ihn erbrachten Leistung entsprechend dem Anteil der an ihn übersandten Partnervorschläge aus der Gesamtanzahl der zu erbringenden Vorschläge zu ermitteln. Dies entspricht einem Anteil von 9/21 entsprechend der Anzahl der noch nicht übersandten Vorschläge. 2. Neben der Hauptforderung steht dem Kläger ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 291 BGB zu. Der Kläger kann vom Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagten an, die am 30. Januar 2013 erfolgt ist, die Zahlung des gesetzlichen Verzugszinses verlangen. 3. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vergütung mit der Klage geltend macht, war seine Klage hingegen abzuweisen. Ein weitergehender Zahlungsanspruch steht ihm zunächst nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Altn., 138 Abs. 1 BGB zu. Denn für die weitergehende Zahlung, die der Kläger an die Beklagte geleistet hat, bestand ein rechtlicher Grund. Dieser lag in dem mit der Beklagten geschlossenen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Partnerschaftsvermittlungsvertrag wirksam. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass er gegen die guten Sitten verstieße und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB unwirksam wäre. a) Eine Sittenwidrigkeit folgt hier nicht schon daraus, dass der Vertrag aufgrund eines sogenannten Lockvogel-Angebotes zustande gekommen wäre. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Partnerschaftsvermittlungsvertrag, der nur aufgrund eines Lockvogel-Angebots zustande kommt, gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist ( vgl. OLG Düsseldorf, I-15 U 148/05, Urteil vom 13.09.2006, zitiert nach Juris ). Vorliegend kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Inserat, aufgrund dessen der Kläger mit der Beklagten Kontakt aufgenommen und letztlich einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag geschlossen hat, ein Lockvogel-Angebot im Sinne dieser Rechtsprechung war. Ein sogenanntes Lockvogel-Angebot liegt nur vor, wenn ein Partnerschaftsvermittlungsinstitut mit einer angeblich partnersuchenden Kundin in der Kenntnis wirbt, dass diese Kundin in Wahrheit nicht vermittlungsbereit ist und den partnersuchenden Interessenten für eine Kontaktaufnahme, insbesondere ein Treffen, von vornherein nicht zur Verfügung steht. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Das Inserat, das den Kläger zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten veranlasst hat, beschreibt eine 58-jährige verwitwete Kinderärztin mit dem Pseudonym Susanna als partnersuchend ( vgl. die in Kopie vorgelegte Partnerschaftsannonce Blatt 95 der GA ). Die Beklagte hat dem Kläger am 12. Juli 2012 eine 58-jährige verwitwete Kinderärztin als Partnerin vorgeschlagen. Dass es sich bei der vorgeschlagenen Frau … um die in dem Inserat unter einem Pseudonym vorgestellte partnersuchende Person handelte, hat der Kläger nicht mehr bestritten. Er hat auch nichts dazu vorgetragen, dass Frau … tatsächlich von vornherein nicht partnersuchend und zu keinem Treffen mit einem möglichen Interessenten bereit gewesen sei. Von einem Lockvogel-Angebot, das für den späteren Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrages ursächlich geworden wäre, kann mithin nicht ausgegangen werden. b) Der mit der Beklagten geschlossene Partnerschaftsvermittlungsvertrag ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig, weil ein eklatantes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorläge. In dem Vertrag hat sich der Kläger zur Zahlung eines Honorars von insgesamt 7.999,00 € für insgesamt 21 Partnervorschläge verpflichtet. Dies entspricht einem Preis von etwa 380,00 € pro Vorschlag. Die Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, welche konkreten Leistungen ihrerseits der Unterbreitung der jeweiligen Partnervorschläge zugrundeliegen. Der Kläger hat dies im Einzelnen nicht bestritten. Er hat auch nichts zu konkreten Angeboten anderer Anbieter vorgetragen, die eine vergleichbare Leistung für deutlich niedrigere Preise anböten. Soweit er pauschal behauptet, dass im Internet eine Partnervermittlung zu wesentlich niedrigeren Preisen zu erhalten sei, genügt dies nicht, um ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und der an sie zu erbringenden Gegenleistung zu begründen, da die Leistungen eines Internetportals zur Partnerschaftsvermittlung mit den von der Beklagten erbrachten Leistungen nicht vergleichbar sind. Insgesamt hat er damit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im konkreten Fall nicht substantiiert dargelegt. 4. Dem Kläger steht schließlich ein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung der vollen von ihm erbrachten Vergütung auch nicht nach §§ 312, 355, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zu. Denn er hat seine auf den Abschluss des Partnerschaftsvermittlungsvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam im Sinne dieser Bestimmungen widerrufen. Dabei kann dahinstehen, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag ein sogenanntes Haustürgeschäft im Sinne von § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. Altn. BGB darstellte. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte der Kläger seine Erklärung nicht rechtzeitig widerrufen. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist für Haustürgeschäfte grundsätzlich 14 Tage. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt und dieses in Textform auch erhalten hat. Vorliegend ist der Kläger bei Abschluss des Vertrages am 17. Juni 2012 über sein Widerrufsrecht korrekt belehrt worden und hat auch eine Durchschrift der Belehrung erhalten. Danach lief das ihm zustehende Widerrufsrecht 2 Wochen nach dem 17. Juni 2012, mithin am 1. Juli 2012, ab. Sein erst mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. November 2012 erklärter Widerruf erfolgte damit zu spät. Vergeblich behauptet der Kläger, ihm sei eine Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ausgehändigt worden. Dass die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin …, ihm eine Durchschrift der Widerrufsrechtsbelehrung übergeben hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der von dem Kläger unstreitig unterschriebenen Bestätigung über die Aushändigung der Durchschrift der Belehrung vom 17. Juni 2012 fest (vgl. Bl. 99 der GA). Einen Beweis dafür, entgegen dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Bestätigung eine Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht nicht erhalten zu haben, hat der insoweit beweispflichtige Kläger nicht angetreten. Von der Aushändigung der Belehrung ist demnach auszugehen. II. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Die gebildete Kostenquote entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Vollstreckung durch den Kläger aus §§ 709 S. 1, für die Vollstreckung durch die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 7.999,00 € … … … Ausgefertigt … als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle