Beschluss
5 T 93/13
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2013:0425.5T93.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Dem Beteiligten zu 1. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Beschwerdewert: 1.000,00 €
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n . Dem Beteiligten zu 1. werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Beschwerdewert: 1.000,00 € G r ü n d e : Aufgrund des Beschlusses vom 2. November 2012 war der Betroffene zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirksamkeit in Abschiebehaft genommen worden. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat der Beteiligte zu 1. beantragt festzustellen, dass der Haftbefehl ab dem 19. Dezember 2012 rechtswidrig sei. Nachdem der Betroffene auf Antrag der Antragstellerin am 2. Januar 2013 aus der Haft entlassen worden ist, hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 4. Januar 2013 beantragt festzustellen, dass der Betroffene in dem Zeitraum vom 19. Dezember 2012 bis zum 2. Januar 2013 zu Unrecht inhaftiert gewesen sei. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. März 2013 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die nach § 58 ff. in Verbindung mit §§ 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebehaft war rechtmäßig. Die Kammer erachtet insoweit die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung in jeder Hinsicht für zutreffend und nimmt auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragstellerin hat im Entscheidungsfalle nicht gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen. Das Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen verpflichtet die die Abschiebung betreibende Ausländerbehörde dazu, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Abschiebehaft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Hierbei war die Antragstellerin als Beteiligte dieses Verfahrens auf die Amtshilfe der Zentralen Ausländerbehörde Köln angewiesen, die für die Beschaffung von Passersatzpapieren ausschließlich zuständig ist. Diese hat die Antragstellerin über das Ergebnis des Gespräches mit dem Betroffenen am 21. Dezember 2012 per Email vom 2. Januar 2013 informiert. Daraufhin hat die Antragstellerin unverzüglich die Entlassung des Betroffenen veranlasst. Da wegen der Ferien über den Jahreswechsel eine frühere Unterrichtung nicht möglich war, hat die Antragstellerin nach Auffassung der Kammer das Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung betrieben. Die Vollziehung der Abschiebehaft verstieß auch nicht gegen § 62 Abs. 2 S. 4 AufenthG. Dass für den Betroffenen keine Passersatzpapiere ausgestellt werden konnten, lag an seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft, weil der Betroffene bei der Sammelvorführung am 12. Dezember 2012 erstmalig angegeben hat, nicht algerischer Staatsangehöriger zu sein und auch bei dem Folgegespräch vom 21. Dezember 2012 Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit verweigert hat. Die Antragstellerin konnte erst nach Kenntnis von dem Ergebnis des Gespräches am 21. Dezember 2012 davon ausgehen, dass eine Abschiebung nach Algerien innerhalb von 3 Monaten nicht durchzuführen ist. Schließlich ist auch der Einwand, ein Vollzug der Abschiebehaft sei in einer nicht geeigneten Anstalt vorgenommen worden, unbeachtlich. Die Entscheidung darüber, in welcher Einrichtung ein Betroffener in Abschiebehaft unterzubringen ist, obliegt nicht dem Amtsgericht. Bei der JVA Büren handelt es sich um die einzige Abschiebehaftanstalt in Nordrhein-Westfalen, deren Nutzung durch das zuständige Ministerium vorgegeben ist. Der Umstand, dass in der Justizvollzugsanstalt Büren möglicherweise keine Mobiltelefone benutzt werden dürfen oder das Beratungs- und Freizeitangebot nicht vergleichbar ist mit anderen Anstalten, rechtfertigt es nicht, eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne der von dem Beteiligten zu 1. zitierten Richtlinie des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof durch einen Schriftsatz, der von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, einzulegen.