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Urteil

11 O 289/11

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2012:0727.11O289.11.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.446,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 sowie weitere EUR 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streitverkündeten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 21.446,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2011 sowie weitere EUR 1.023,16 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten des Streitverkündeten, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Aufhebung eines bereits vollstreckten Vollstreckungsbescheids. Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 07.04.2010 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der …(im Folgenden „Insolvenzschuldnerin“) bestellt. Dabei wurde der Insolvenzschuldnerin kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HS 1 InsO auferlegt. Der Beklagte wurde vom Insolvenzgericht ermächtigt, „Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen“. Die Insolvenzschuldnerin war mit der Klägerin über eine Marketingvereinbarung verbunden. In diesem Zusammenhang hatte die Insolvenzschuldnerin am 01.04.2010 einen Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom, Az. 10-1848989-0-1 N über einen Betrag von EUR 21.410,49 erwirkt. Der Beklagte veranlasste durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 07.05.2010 am 08.06.2010 zugunsten der Insolvenzschuldnerin vom Geschäftskonto der Klägerin beim … die Auszahlung eines Betrags in Höhe von EUR 21.446,44 (titulierte Forderung zuzüglich Kosten der Zwangsvollstreckung) wegen vermeintlicher Provisionsansprüche. Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25.06.2010, Az. 20 IN 2/10 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. An 07.07.2010 ging beim Amtsgericht Mönchengladbach die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und erwirkte am 08.03.2011 vor dem Landgericht Berlin, Az. 5 O 157/10, ein klageabweisendes Urteil, auf dessen Inhalt (Bl. 11 ff. d. GA) Bezug genommen wird. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerin verlangte schließlich erfolglos die Rückzahlung des oben genannten Betrages. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2011 verlangte die Klägerin die Zahlung der vom Landgericht Berlin festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.969,45. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2011 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 05.08.2011 zur Rückzahlung des gepfändeten Betrags aufgefordert sowie zur Zahlung der Kosten des Schreibens vom 08.07.2011 aufgefordert. Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Rückzahlungsanspruch handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 hat die Klägerin dem Beklagten persönlich den Streit verkündet. Der Beklagte persönlich ist dem Streit auf Seiten des Beklagten beigetreten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 21.446,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2010 sowie weitere 1.085,04 EUR und weitere 56,98 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 06.08.2011 zu zahlen. Der Beklagte und der Streitverkündete beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, bei der Forderung handele es sich lediglich um eine Insolvenzforderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden müsse. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. I. Die Klägerin kann vom Beklagten nach § 717 Abs. 2 ZPO die Zahlung von EUR 21.446,44 verlangen. Diese Vorschrift ist entsprechend bei der Aufhebung eines Vollstreckungsbescheides anwendbar (OLG Köln, Urteil vom 01.02.1991, 6 U 151/10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 717 Rn. 23). Der Klägerin ist hier durch die Vollstreckung ein Schaden von EUR 21.446,44 entstanden, den der Beklagte nach der Aufhebung des Vollstreckungsbescheides zu ersetzen hat. Der Geltendmachung dieses Anspruchs durch direkte Klage gegen den Beklagten steht auch nicht § 87 InsO entgegen, da es sich bei der Forderung der Klägerin um eine sonstige Masseverbindlichkeit infolge einer analogen Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt, die aus der Insolvenzmasse gemäß § 53 InsO vorweg zu berichtigen ist. Auch wenn der Beklagte kein so genannter „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter war, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HS 1InsO bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangen war, ist im vorliegenden Fall dennoch die Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO im Wege der Analogie gerechtfertigt. Denn dem Beklagten war ausdrücklich vom Insolvenzgericht bereits durch den Beschluss vom 07.04.2010 die Ermächtigung eingeräumt worden, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen. Die analoge Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO ergibt sich in einem solchen Fall daraus, dass der vorläufige Insolvenzverwalter vergleichbar zu einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter durch Nutzung der ihm eingeräumten Befugnis bereits die Möglichkeit hat, Verfügungen über die spätere Insolvenzmasse vorzunehmen und Forderungen gegen sie zu begründen. Damit wird ihm eine Stellung eingeräumt, die es ihm ermöglicht – beispielweise durch den Einzug titulierter, aber tatsächlich nicht bestehender Forderungen – Masseverbindlichkeiten zu begründen. Damit übereinstimmend haben der BGH (Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 195/01, Rn. 35, zitiert nach juris) und das OLG Brandenburg (Urteil vom 25.03.2004, 8 U 40/03, Rn. 27, zitiert nach juris) in vergleichbaren Fällen die Möglichkeit bejaht, dass auch ein „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter bei Nutzung entsprechender Ermächtigungen bereits die Möglichkeit hat, Masseverbindlichkeiten zum Entstehen zu bringen. Genau eine solche Masseverbindlichkeit hat der Beklagte durch den Einzug der im Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Einzugsermächtigung begründet. Diesem Ergebnis stehen auch nicht die vom Beklagten und vom Streitverkündeten zitierten Entscheidungen des BGH, des BAG und des FG Saarland entgegen. Bei der Entscheidung des BGH vom 20.09.2007 (Az. IX ZR 91/06, zitiert nach juris) ging es nicht um den Einzug von Forderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Ausnutzung einer ihm durch das Insolvenzgericht erteilten Ermächtigung, sondern um eine versehentliche Zahlung der dortigen Klägerin auf ein Insolvenz-Anderkonto. Die Entscheidungen des BAG (Urteil vom 04.12.2002, 10 AZR 16/02, zitiert nach juris) und des FG Saarland (Urteil vom 04.02.2003, 2 V 256/02, zitiert nach juris) befassen sich dagegen mit Fällen, in denen dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine ausdrückliche Ermächtigung zum Forderungseinzug erteilt war. II. Die Klägerin kann ebenfalls nach § 717 Abs. 2 ZPO Ersatz für die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten verlangen. Die erstattungsfähigen Gebühren berechnen sich jedoch nach einem Gegenstandswert von lediglich EUR 21.446,44, da die ebenfalls mit dem Schreiben vom 29.07.2011 geltend gemachten Zinsen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 3 und 1 RVG, 43 Abs. 1 GKG bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht zu berücksichtigen sind. Die erstattungsfähigen Kosten betragen demnach nur EUR 1.023,16. Der Antrag auf Zahlung weiterer Kosten in Höhe von EUR 56,98 ist dagegen bereits unzulässig. Bei diesen Kosten handelt es sich um Kosten der Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Berlin über einen Betrag von EUR 1.969,45. Diese Kosten der Zwangsvollstreckung kann die Klägerin allerdings schon ohne weiteres nach § 788 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschlusses beitreiben, ohne dass sie dazu eines weiteren Titels aus einem Erkenntnisverfahren bedürfte. Der Klägerin fehlt daher vorliegend das Rechtsschutzbedürfnis. III. Zinsen auf die Hauptforderung kann die Klägerin nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. Verzug trat nach § 286 Abs. 1 BGB mit der im anwaltlichen Schreiben vom 29.07.2011 enthaltenen als Mahnung auszulegenden Zahlungsaufforderung ein, so dass Verzugszinsen erst ab dem 30.07.2011 verlangt werden können. Zinsen auf die begründete Nebenforderung waren ebenfalls nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. Zinsbeginn war mangels ersichtlichen vorherigen Verzugs für diese Forderung allerdings erst der auf die Zustellung der Klage folgende Tag, also der 07.10.2011 (§ 291 BGB). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: EUR 21.446,44