Urteil
3 O 314/11
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2012:0529.3O314.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.059,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.967,60 EUR ab dem 01.11.2012 und aus weiteren 1.196,42 EUR ab dem 09.05.2012 zu zahlen. Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR freizustellen. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von sämtlichen künftigen Verbindlichkeiten aus dem zwischen der ………………………………….. und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag Nr. …………………. vom 03.04.2003, Darlehensnennbetrag: 24.269,67 EUR, freizustellen. Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ………………………… über nominal 30.000,00 EUR geltend gemacht werden, insbesondere auf Zahlung von Nachschüssen, die Herausgabe von erhaltenen Ausschüttungen und die Rückzahlung von Steuervorteilen einschließlich Verzugszinsen. Die Verurteilung zu den vorgenannten Leistungen erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an seiner mit dem Darlehen finanzierten Beteiligung am treuhänderisch gehaltenen ……………….. (…………………………..) über nominal 30.000,00 EUR. Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte des Klägers an seiner Beteiligung am treuhänderisch gehaltenen ……………….. (……………………..) über nominal 30.000,00 EUR in Verzug befinden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages und eines damit vermeintlich verbundenen Anlagegeschäfts. 3 Die Beklagten sind Rechtsnachfolger der ……………………… . Zunächst war Rechtsnachfolgerin der ……………………… . Nach Abschluss des in Rede stehenden Kreditvertrages spaltete die ………………………… ihr Kreditportfolio zur Finanzierung geschlossener Fonds auf die Beklagte zu 2. ab. Anschließend wurde die Beklagte zu 1. Rechtsnachfolgerin der …………………….. . 4 Im Frühjahr 2003 ließ sich der Kläger vom ……………………………………………… (im Folgenden ……) beraten. Auf Seiten des ……. trat dem Kläger der Zeuge ………. gegenüber. In einem ersten Termin erstellte der Zeuge eine kostenpflichtige Finanzanalyse für den Kläger. Als Ergebnis der Analyse empfahl der Zeuge dem Kläger am 27.02.2003 eine darlehensfinanzierte Beteiligung am ………… . 5 Dieser Fonds ist in der Form ausgestaltet, dass die Beteiligung treuhänderisch über die ………………………. für Rechnung des jeweiligen Anlegers gehalten wird. 6 Zum 15.03.2012 erstellte der Zeuge ……….. eine Kalkulation für den Kläger und setzte bei den Finanzierungskonditionen bereits den Nominalzins der …………. in Höhe von 3,93 % ein (Kalkulation auf Bl. 9 d. A.). An diesem Tag füllte der Kläger sodann die Beitrittserklärung zum Fonds über eine Beteiligung mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 EUR zzgl. Agio in Höhe von 1.500,00 EUR aus (Bl. 10 d. A.). Der Zeuge ……….. überreichte dem Kläger an diesem Tag auch ein Informationsblatt des ……, das mit „Selbstauskunft und Finanzierungscheck“ überschrieben war, welches dieser ausfüllte (Bl. 102 d. A.). Zeitgleich teilte der Zeuge dem Kläger mit, dass die ……….. dem ……. eine allgemeine Zusage gegeben habe, dass – die Bonität des Zeichners vorausgesetzt – sie grundsätzlich bereit sei, Beteiligungen am ………….. zu finanzieren. Diese Auskunft war auch zutreffend. Die Selbstauskunft wurde sodann an die …………., die Rechtsvorgängerin der Beklagten, übersandt; diese übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 03.04.2003 einen Darlehensvertrag „zur Finanzierung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds“ (Darlehensvertrag auf Bl. 15 f. d. A.). Der Darlehensnennbetrag betrug 24.269,67 EUR, der Auszahlungsbetrag belief sich auf 21.600,01 EUR. In Ziffer 16.2. war vorgesehen, dass der Kläger zur Sicherheit seinen Kommanditanteil am …………. in Höhe von 30.000,00 EUR an die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpfändete. Die Auszahlung des Kreditbetrages sollte unmittelbar an die …………………………….. erfolgen. 7 Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt beigefügt (Bl. 19 d. A.): 8 „Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder der Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. […] 9 Widerruft der Darlehensgeber seine auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung, ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Vertrages über den Kauf einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.“ 10 Der Kläger unterzeichnete den Darlehensvertrag und das Darlehen kam wie angekündigt zur Auszahlung. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Darlehensraten in Höhe von insgesamt 18.972,73 EUR an die Beklagten. 11 Mit Schreiben vom 25.08.2011 (Bl. 40 f. d. A.) erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten gegenüber den Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages vom 03.04.2003 und forderte sie zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 24.280,60 EUR auf. 12 Der Kläger hat zunächst behauptet, 13 ihm sei durch den Zeugen …………… ein Darlehensantrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgelegt worden. Diese Aussage hat er zurückgenommen, nachdem die Beklagten die Selbstauskunft (Bl. 103 d A.) vorgelegt haben, die auf einem Formular des …………. abgedruckt ist. 14 Der Kläger behauptet, er habe Steuervorteile in Höhe von 7.313,00 EUR erwirtschaftet. Er bietet Beweis an für die Richtigkeit dieser Behauptung durch Aussage seiner Steuerberaterin, Frau …………….. (Bl. 7 d. A.) und legt im Rahmen seiner Replik sämtliche ihm vorliegenden Steuerbescheide seit dem Jahr 2003 sowie Ergebnismitteilungen des Fonds vor (Bl. 138 f. d. A.). Weiter behauptet er, es sei zu Ausschüttungen in Höhe von 3.500,00 EUR gekommen, die er sich auf seine Rückforderung anrechnen lässt. 15 Der Kläger ist der Ansicht, bei dem Darlehensvertrag und der Beteiligung handele es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, so dass eine vollständige Rückwabwicklung zu erfolgen habe. 16 Der Kläger hat ihm Rahmen seiner Klageschrift zunächst beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.967,60 EUR zu zahlen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2012, hat er den eingeklagten Betrag um 1.196,42 erhöht. 17 Der Kläger beantragt nunmehr, 18 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.059,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten weiter zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,20 EUR freizustellen; 19 die Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen künftigen Verbindlichkeiten aus dem zwischen der Allbank Allgemeine Privatkunden AG und ihm geschlossenen Darlehensvertrag Nr. …………….. vom 03.04.2003, Darlehensnennbetrag: 24.269,67 EUR, freizustellen; 20 die Beklagten zu verurteilen, ihn von sämtlichen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die ihm gegenüber im Zusammenhang mit der Beteiligung an der ……………………….. über nominal 30.000,00 EUR geltend gemacht werden, insbesondere auf Zahlung von Nachschüssen, die Herausgabe von erhaltenen Ausschüttungen und die Rückzahlung von Steuervorteilen einschließlich Verzugszinsen; 21 die Verurteilung zu den vorgenannten Leistungen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte des Klägers an seiner mit dem Darlehen finanzierten Beteiligung am treuhänderisch gehaltenen …………… (………………………………….) über nominal 30.000,00 EUR auszusprechen; 22 festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte des Klägers an seiner Beteiligung am treuhänderisch gehaltenen ………………… (……………………………) über nominal 30.000,00 EUR in Verzug befinden. 23 Die Beklagten beantragen, 24 die Klage abzuweisen. 25 Die Beklagten bestreiten pauschal, 26 dass dem Kläger durch den Zeugen …………. die Beteiligung „im Paket“ mit dem Darlehensvertrag angeboten worden sei. Weiter bestreiten sie die vom Kläger angegebene Höhe der Ausschüttungen mit Nichtwissen, ebenso bestreiten sie den Umstand, dass Steuervorteile nicht über den vom Kläger angegebenen Betrag in Höhe von 7.313,00 EUR erwirtschaftet wurden. 27 Die Beklagte sind der Ansicht, es läge kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB vor. Ein solches scheitere bereits daran, dass der Kläger lediglich eine mittelbare Beteiligung über einen Treuhänder erworben habe. Sie legen in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des OLG Köln vor (Bl. 104 d. A.), in dem dieses ein verbundenes Geschäft zwischen Darlehensvertrag und mittelbarer Fondsbeteiligung verneint. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 29 Entscheidungsgründe: 30 I. 31 Die zulässige Klage ist zum weit überwiegenden Teil begründet. 32 Der Kläger konnte den Darlehensvertrag gegenüber den Beklagten aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gem. §§ 495 Abs. 1, 355, 358, 346 BGB zu, denn bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt handelt es sich um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. 33 1. 34 Die Beklagten sind vorliegend passivlegitimiert. Aufgrund des Umstandes, dass der in Rede stehende Vertrag bereits vor der Abspaltung des Kreditportfoliogeschäfts zur Finanzierung geschlossener Fonds geschlossen wurde, haften die Beklagten gem. § 133 Abs. 1 UmwG als Gesamtschuldner. 35 2. 36 Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten haben einen Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 491 BGB geschlossen, so dass dem Kläger grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 495 BGB zustand. 37 Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen das Darlehen und der finanzierte Fondsbeitritt auch ein verbundenes Geschäft dar. Es liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Insofern greift insbesondere der Einwand der Beklagten nicht durch, das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts sei zu verneinen, weil der Kläger nicht als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft, sondern lediglich mittelbar wirtschaftlich über einen Treuhänder beteiligt war. 38 a) 39 Da der streitgegenständliche Fondsbeitritt wie auch der Darlehensvertrag im Jahr 2003 geschlossen wurden, findet insoweit gem. Art 229, § 9 EGBGB § 358 BGB Anwendung. 40 b) 41 Gemäß der Definition in § 358 Abs. 3 BGB liegt ein verbundenes Geschäft dann vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit soll insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. 42 Eine wirtschaftliche Einheit wird nach der Rechtsprechung des BGH v. 21.7.2003 (BGHZ 156, 46 ff. – damals noch zu § 9 VerbrKrG, der aber ebenfalls eine „wirtschaftliche Einheit“ voraussetzte) unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGHZ 156, 46, BGHZ Band 156, 51). 43 Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass er sich von einem Mitarbeiter des ………….. habe beraten lassen. Dieser habe ihm eine darlehensfinanzierte Beteiligung an dem in Rede stehenden Fonds empfohlen. Er habe ihm auch erklärt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber dem ………….. zugesagt habe, dass sie grundsätzlich bereit sei, Beteiligungen am …………… zu finanzieren. 44 Die Beklagten haben dieses Vorbringen lediglich als ungenau gerügt und bestritten, dass der Zeuge …………… eine Fondsbeteiligung „im Paket“ mit einer Finanzierung angeboten habe, die Darlegung des Klägers muss ihrer Auffassung nach präzisiert werden. Die Ausführungen der Beklagten sind an diesem Punkt allerdings zu pauschal und oberflächlich, so dass dem Beweisangebot des Klägers zur Vernehmung des Zeugen …………. nicht nach zu gehen war. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Darlegung durch den Kläger, in der er Inhalt, Zeitpunkt und Ablauf der Gespräche schilderte auch nicht zu ungenau und bedurfte deshalb auch keiner weiteren Präzisierung. Der Einwand der Beklagten hätte im Hinblick auf den Umstand, dass der Zeuge ………….. ausweislich der überreichten Unterlagen auf Bl. 9 bis 13 d. A. offenbar das Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt und die diesbezüglichen Unterlagen an die Beklagten weitergeleitet hat, einer näheren Präzisierung dahingehend bedurft, was genau die Beklagten im Hinblick auf den Ablauf des Gesprächs bestreiten möchten. 45 Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang lediglich weiter ausgeführt, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. keinesfalls die ständige Finanzierungspartnerin aller ……..beteiligungen gewesen sei. 46 Letztlich kommt es im Hinblick auf die Bejahung einer wirtschaftlichen Einheit entscheidend darauf an, ob ein arbeitsteiliges Zusammenwirken vorliegt (BGHZ 131, 66, 70; OLG Celle DAR 1995, 404, 405). Das ist auch dann der Fall, wenn eine nur lockere, gelegentliche oder einmalige Verbindung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer besteht (OLG Oldenburg WM 2009, 1835, 1839; OLG Köln NJW-RR 1995, 1008). Es kommt entscheidend darauf an, dass der Darlehensgeber vom Tätigwerden des Verkäufers in seiner Sphäre weiß und dies billigt (BGH NJW 2007, 3200). 47 Die Beklagten haben gerade dies – also ein Wissen und Wollen des Tätigwerdens des …………. – nicht bestritten. Aufgrund der vorangegangenen Definition ist es auch irrelevant, dass der ……….. nicht etwa exklusiv für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig geworden ist, sondern lediglich neben anderen Vermittlern. 48 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. sich sämtliche Rechte des Klägers aus der Beteiligung an dem Fonds hat abtreten lassen (siehe Ziffer 16.1 der Darlehensbedingungen, Bl. 16 d. A.) und im Rahmen der dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrung selbst davon ausgegangen ist, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. 49 Auch der Umstand, dass der Darlehensvertrag erst nach der Beitrittserklärung unterzeichnet wurde, rechtfertigt keine andere Bewertung. Insofern kommt es allein darauf an, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung der Abschluss des Darlehensvertrages in Aussicht gestellt worden ist und auch der diesbezügliche Antrag schon gestellt wurde. 50 Die Beklagten bestreiten das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts darüber hinaus unter Vorlage von Entscheidungen des OLG Köln und des KG Berlin mit der Begründung, dass der Kläger vorliegend keine unmittelbare Beteiligung erlangt hätte, sondern lediglich über einen Treuhänder beteiligt sei. Es liege deshalb keine wirtschaftliche Einheit vor. 51 Das OLG Köln nimmt auf Seite 2 des vorgelegten Urteils (Bl. 105 d. A.) zu der Frage Stellung, ob der Beitritt zum Fonds und der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und verneint dies in der Folge; begründet wird dies damit, dass nicht die Klägerin, sondern die beauftragte Treuhänderin den Beitritt zum Fonds erklärt habe. Es komme deshalb höchstens eine Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages in Betracht, der jedoch nicht durch die Beklagte finanziert sei. 52 Das OLG Stuttgart hat in diesem Zusammenhang anders entschieden (Urteil vom 31.03.2009 – Az. 6 U 156/08). In dem dortigen Fall ging es um eine ähnliche Konstellation; der Kläger hatte sich über einen Treuhänder mittelbar beteiligt und den Darlehensvertrag selbst geschlossen. Das OLG bestätigt hier die Ansicht des LG Stuttgart und führt aus: 53 „Zu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Darlehensvertrag und die mittelbare Beteiligung des Klägers an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft über die Treuhänderin ein verbundenes Geschäft darstellen. Eine wirtschaftliche Einheit der beiden Rechtsgeschäfte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG liegt vor, nachdem das Darlehen der Finanzierung der Beteiligung an dem vorgenannten Immobilienfonds diente, es direkt an die Treuhänderin ausgezahlt werden sollte, die Unterzeichnung des Zeichnungsscheins und des Darlehensvertrages in engem zeitlichen Abstand erfolgte, der Vermittler bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Legitimationsprüfung im Interesse der Rechtsvorgängerin der Beklagten vornahm und diese ausweislich des Wortlautes der Widerrufsbelehrung selbst von einem Verbund ausging.“ 54 Diese Ansicht ist vorzugswürdig. Der Sachverhalt, mit dem das OLG Köln sich befasst, hat einen anderen Hintergrund als der vorliegend zur Entscheidung stehende Fall. Es ging in der dortigen Entscheidung um die Auswirkungen der Unwirksamkeit des Treuhandvertrages selbst. Deshalb kann diese Entscheidung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Das OLG Köln spricht zwar auf Seite 2 des Urteils davon, dass der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag keine wirtschaftliche Einheit darstellen. Auf Seite 5 stellt es jedoch klar: 55 „Allein dieser (gemeint ist der Anteilserwerb) – und nicht der Treuhandvertrag – bildet mit dem Darlehensvertrag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die gem. § 9 Abs. 1 VerbrKrG erforderliche wirtschaftliche Einheit.“ 56 Dies lässt vermuten, dass das OLG Köln, mit „Fondsbeitritt“ den Vertrag mit dem Treuhänder meint und nicht die mittelbare Beteiligung des jeweiligen Anlegers und dementsprechend im vorliegenden Fall anders entscheiden würde. 57 Insofern ist zu beachten, dass auch der BGH (NJW-RR 2011, 403) in einem Urteil über die Rückabwicklung einer mittelbaren Fondsbeteiligung ohne Weiteres in einem Satz festgestellt hat, dass die mittelbare Fondsbeteiligung und der Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft darstellen (Siehe Urteil des BGH a. a. O. Rn 32). 58 Der BGH führt insofern ausdrücklich aus 59 „Entgegen der Ansicht des BerGer. ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft i. S. von § 9 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, NJW 2004, 154 und NJW-RR 2009, 836).“ 60 Unabhängig von dieser Entscheidung des BGH ist die Rechtsauffassung des OLG Köln auch aus anderen Gründen auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen. Das OLG Köln führt in seinem Beschluss aus, dass die dort vertetene Rechtsauffassung nicht zur Schlechterstellung des Verbrauchers für den Fall führt, dass er sich lediglich mittelbar an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Das Gericht erkennt insofern, dass die Konzeption der mittelbaren Fondsbeteiligung lediglich auf eine Vereinfachung bzw. Vermeidung insbesondere des Grundbuchverwaltungsaufwandes abzielt. Es führt jedoch aus, dass dies nicht rechtfertige, der Klägerin zu gestatten, sich auf die Nichtigkeit des Treuhandvertrages zu berufen, da ihr auf diese Weise kein Aufspaltungsrisiko genommen würde, sondern sie letztlich einen Aufspaltungsvorteil erhalten würde. 61 Diese Argumentation greift vorliegend jedoch gerade nicht ein. Der Kläger macht hier Ansprüche geltend, die allein auf das „Aufspaltungsrisiko“ zurückzuführen und darin begründet sind, dass der Darlehensvertrag und die mittelbare Beteiligung in zwei Schritten vertraglich vereinbart wurden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Darlehensvertrag und die mittelbare Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft darstellen. Der Darlehensvertrag sollte gerade zur mittelbaren Beteiligung am Falk Fonds 76 geschlossen werden. 62 Auch das Urteil des KG Berlin ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob ein nichtiger Treuhandvertrag auf den Darlehensvertrag „durchschlägt“. Das Gericht verneint hier ein verbundenes Geschäft und führt aus (Bl. 12 d. Urteils, Bl. 123 d. A.), dass der Fondsbeitritt selbst nicht nichtig sei und der – möglicherweise nichtige – dem Fondsbeitritt zu Grunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag kein verbundenes Geschäft sei, da dieser nicht durch das Darlehen finanziert sei. Insofern ergibt sich auch hier nichts anderes als das oben zu der Entscheidung des OLG Köln Gesagte. Der Kontext der Entscheidung ist ein anderer. Es geht um mögliche Rechtsmängel im Beitrittsvertrag mit dem Treuhänder. Dies ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. 63 c) 64 Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 25.08.2011 auch ein Widerrufsrecht zu. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung war fehlerhaft und der Lauf der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB wurde dementsprechend nicht ausgelöst. 65 Der BGH hat mit Urteil vom 10.03.2009 (Bl. 48 f. d. A.) ausdrücklich festgestellt, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Das Gericht führt insofern aus: 66 „Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs.2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag” nach Mitteilung „dieser” Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurt. v. 13. 1. 2009 –XI ZR 118/08), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag” überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen „Darlehensantrag” gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.“ 67 Dieser Bewertung schließt sich die Kammer vollumfänglich an. 68 Die Beklagten haben nichts Erhebliches vorgetragen, was vorliegend dafür sprechen könnte, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung möglicherweise nicht zu vertreten haben. Sie haben insofern auch nicht behauptet, die Musterwiderrufsbelehrung der BGB Info-Verordnung verwandt zu haben. Dass sie dagegen diejenige des Bankenfachverbandes verwandten, die sich später als fehlerhaft herausstellte, kann ihnen nicht zu Gute kommen. 69 3. 70 Da der Kläger nach dem Vorgesagten seine auf den Vertragsschluss gerichtete Widerrufsbelehrung noch widerrufen konnte, war der Vertrag rückabzuwickeln. 71 a) 72 Da es sich bei dem Darlehensvertrag und der Beteiligung an dem ……………….. um ein verbundenes Geschäft handelt, kann der Kläger von den Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.04.2009, Az. XI ZR 33/08, Bl. 48 f. d. A.) zum einen die von ihm geleisteten Darlehensraten in Höhe von 18.972,73 EUR, sowie die Freistellung von Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag und zum anderen den von ihm geleisteten Eigenkapitalanteil (inkl. Agio) in Höhe von 9.900,00 EUR herausverlangen. Dagegen muss er sich die erfolgten Ausschüttungen, die er mit 3.500,00 EUR beziffert und die erzielten Steuervorteile in Höhe von 7.313,00 EUR abziehen lassen. Es ergibt sich demnach der eingeklagte Betrag von 18.059,73 EUR. 73 Der Kläger hat zu seinen Steuervorteilen substantiiert vorgetragen und sämtliche Steuerbescheide vorgelegt. Es hätte den Beklagten oblegen, diesem Vortrag entgegenzutreten und höhere Steuervorteile zu behaupten und darzulegen. Dieser Verpflichtung sind sie nicht nachgekommen, so dass der Umfang der Steuervorteile nach dem Klägervortrag als zugestanden gewertet werden kann. 74 Zudem ist der Kläger infolge des Widerrufes so zu stellen, als habe er die streitgegenständlichen Verträge niemals abgeschlossen. Dies beinhaltet die Freistellung von einer eventuellen Nachhaftung. 75 b) 76 Soweit der Kläger mit seiner Klage die Freistellung von Rechtsanwaltskosten begehrt, ist die Klage nur teilweise begründet. Der Kläger kann Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe von 1.307,81 EUR verlangen. Die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten bemessen sich zwar – wie vom Kläger geltend gemacht - nach einem Streitwert von bis zu 35.000,00 EUR; der Kläger kann allerdings insofern lediglich die Freistellung von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen. Nur in diesem Rahmen können die Anwaltskosten als notwendig angesehen werden. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers war mit Rücksicht darauf, dass diese offenbar auch Anleger in Parallelverfahren vertraten (siehe insofern das Urteil des OLG Celle auf Bl. 66 f.d A.), nach Umfang und Schwierigkeit in Bezug auf den Kläger allenfalls durchschnittlich. 77 c) 78 Im Hinblick auf §§ 756, 765 ZPO hat der Kläger auch ein begründetes Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten. Diese befinden sich auch spätestens nachdem sie auf das in der Klageschrift enthaltene Angebot zur Übertragung der streitgegenständlichen Fondsanteile die Klageabweisung beantragten, in Annahmeverzug. 79 4. 80 Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 81 II. 82 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. 83 Der Streitwert wird auf 30.948,80 EUR festgesetzt.