Urteil
10 O 198/11
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundener Ratenschutzversicherung reicht die Widerrufsbelehrung der Versicherung, die auf die speziellen Rechtsfolgen des VVG (§§ 8 f., 9 VVG) verweist, aus; ein zusätzlicher Hinweis nach § 358 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich.
• Das Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB beginnt mit wirksamer Belehrung und erlischt nach Ablauf der gesetzlichen Frist; hier war die Widerrufsfrist bereits bei Vertragsschluss in Lauf gesetzt.
• § 8 VVG begründet und regelt eigenständig die Rechtsfolgen des Widerrufs einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung und verdrängt insoweit nicht nur die Frage der Verbundenheit, sondern auch die Anwendung der §§ 358, 357 BGB auf die Rechtsfolgen der Versicherung.
Entscheidungsgründe
Widerruf verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags mit Ratenschutzversicherung; VVG-Rechtsfolgen vorrangig • Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag mit verbundener Ratenschutzversicherung reicht die Widerrufsbelehrung der Versicherung, die auf die speziellen Rechtsfolgen des VVG (§§ 8 f., 9 VVG) verweist, aus; ein zusätzlicher Hinweis nach § 358 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich. • Das Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB beginnt mit wirksamer Belehrung und erlischt nach Ablauf der gesetzlichen Frist; hier war die Widerrufsfrist bereits bei Vertragsschluss in Lauf gesetzt. • § 8 VVG begründet und regelt eigenständig die Rechtsfolgen des Widerrufs einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung und verdrängt insoweit nicht nur die Frage der Verbundenheit, sondern auch die Anwendung der §§ 358, 357 BGB auf die Rechtsfolgen der Versicherung. Der Kläger schloss am 24.02.2010 mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag einschließlich einer Ratenschutzversicherung. Die Verträge wurden mit Formularen der Beklagten geschlossen; die Widerrufsbelehrungen waren getrennt für Darlehen und Versicherung formuliert. Am 27.04.2011 erklärte der Kläger mittels anwaltlichen Schreibens den Widerruf beider Verträge und begehrte Feststellung der Wirksamkeit sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beklagte hält den Widerruf für verspätet und verteidigt die Widerrufsbelehrungen als rechtlich zutreffend; sie verweist auf die spezialgesetzlichen Regelungen des VVG für Versicherungswiderrufe. Streitgegenstand ist, ob der Widerruf wirksam und die Widerrufsbelehrung der Ratenschutzversicherung fehlerhaft war, sodass die einwöchige bzw. zweiwöchige Frist gehemmt oder nicht in Lauf gesetzt worden wäre. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen, weshalb kein Feststellungsanspruch besteht. • Es handelte sich um ein verbundenes Geschäft (§ 358 Abs. 3 BGB), doch begründet dies nicht automatisch die Anwendbarkeit der Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB; sowohl § 355 BGB als auch § 358 BGB setzen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB voraus. • Das Widerrufsrecht der Ratenschutzversicherung richtet sich nach den speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (§§ 8 f. VVG). § 8 VVG schafft eigene Rechtsfolgen, auf die die Widerrufsbelehrung Bezug nehmen darf; damit war kein zusätzlicher Hinweis auf § 358 Abs. 1 BGB nach § 358 Abs. 5 BGB erforderlich. • Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung der Ratenschutzversicherung stellte die Rechtsfolgen zutreffend dar (Rückabwicklung und Beitragserstattung nach VVG), sodass die Belehrung rechtlich nicht zu beanstanden war. • Mangels wirksamem, fristgerechtem Widerruf sind auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht als Verzugsschaden ersatzfähig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass sein Widerruf vom 27.04.2011 wirksam war, weil die Widerrufsfrist nach wirksamer Belehrung bereits abgelaufen war. Die Widerrufsbelehrung zur Ratenschutzversicherung genügte, da die Rechtsfolgen eines Versicherungswiderrufs durch § 8 VVG abschließend geregelt sind und somit kein zusätzlicher Hinweis nach § 358 Abs. 1 BGB erforderlich war. Folglich sind auch die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.