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Urteil

2 S 64/11

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2011:1116.2S64.11.00
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Leitsätze

§ 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 wird kostenpflichtig

z u r ü c k g e w i e s e n .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 114 Abs.1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 wird kostenpflichtig z u r ü c k g e w i e s e n . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ..... ......... Das Insolvenzverfahren wurde am 17. Januar 2007 eröffnet. Die Schuldnerin hatte an die Beklagte in einem Darlehensvertrag vom 18. April 2005 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen abgetreten. Bis zum 1. September 2008 war die Klägerin bei dem ..... in ..... beschäftigt. Seither arbeitet sie bei der .... in ....... Am 14. Januar 2009 überwies der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.805,97 €. Darin war versehentlich ein Betrag in Höhe von 1.313,20 € enthalten. Dabei handelte es sich um die pfändbaren Beträge aus dem Monatseinkommen der Schuldnerin von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008. Der Kläger verlangt von der Beklagten diesen Betrag zurück mit der Begründung, wegen des Arbeitgeberwechsels zum 1. September 2008 sei der von ihm geleistete Betrag von der ursprünglichen Forderungsabtretung der Schuldnerin nicht mehr erfasst. Nach einem Arbeitgeberwechsel sei die Forderungsabtretung nicht mehr wirksam. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Vorausabtretung nach § 114 Abs. 1 InsO wirksam gewesen sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung und legt dies im Einzelnen dar, dass die Vorausabtretung des Arbeitsentgelts unwirksam werde, wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.313,20 € nebst Zinsen in Verbindung mit dem Urteil des 5 Prozentpunkten über dem jeweils Basiszinssatz seit dem 25. August 2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung und legt dies im Einzelnen dar, dass auch Vorausabtretungen hinsichtlich Ansprüchen auf Lohnzahlungen wirksam seien, die aufgrund des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Arbeitsverhältnisses entstanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 1.313,20 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. BGB. Die Zahlungen des Klägers erfolgten mit Rechtsgrund. Die Lohnansprüche der Schuldnerin stehen aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 18. April 2005 der Beklagten zu. Die Vorausabtretung der Gehaltsansprüche war nicht § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Zwar können nach § 91 Abs. 1 InsO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht mehr erworben werden. Für mehraktige Erwerbsvorgänge folgt daraus, dass § 91 Abs. InsO einem Rechtserwerb auch dann entgegensteht, soweit der zeitlich letzte Teil des Erwerbsvorgangs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Zessionar daher wegen § 91 Abs. 1 InsO grundsätzlich kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben (BGH NJW 2006, 2485). Dies gilt hier aber nicht, obwohl die Vergütungsansprüche der Insolvenzschuldnerin erst nach Leistung der geschuldeten Dienste entstanden sind. Denn die Vorausabtretung der Lohnansprüche ist hier nach § 114 Abs. 1 InsO wirksam. Nach dieser Vorschrift, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Vorschrift des § 91 Abs. 1 InsO verdrängt, ist die Abtretung einer Forderung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die spätere Zeit wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Insolvenzschuldnerin hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich am 18. April 2005, ihre Bezüge aus einem Dienstverhältnis an die Beklagte abgetreten. Zwar wurde das neue Dienstverhältnis erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet. Doch kann es keinen Unterschied machen, ob die Vorausabtretung Bezüge umfasst, die aus einem Dienstverhältnis stammen, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden hat, oder aus einem solchen, das innerhalb der 2-Jahres-Frist des § 114 Abs. 1 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wird. Bereits der Wortlaut gebietet eine solche Differenzierung nicht. Bezüge "aus einem Dienstverhältnis" können solche vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Dienstverhältnisse sein (anders ohne nähere Begründung: Kübler/Prütting/Moll, InsO, § 114, Rdnr. 21). Auch die Frage des Entstehungszeitpunkts der Forderung kann kein Kriterium sein, das eine unterschiedliche Behandlung fordert: Denn auch Bezüge aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis entstehen erst nach Inanspruchnahme der Gegenleistung, also der Dienstleistung des Arbeitnehmers. Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Vorschrift: § 114 Abs. 1 InsO privilegiert für die Dauer von 2 Jahren den Ertrag der Arbeitskraft des Gemeinschuldners. Zweck des § 114 Abs. 1 InsO ist es, dem von ihm erfassten Personenkreis durch die Behandlung der Vorausabtretung als insolvenzfest zu ermöglichen, künftige Bezüge als Sicherheit für einen Kredit zu verwenden (Münchner Kommentar/Löwisch/Caspers Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 114 Rdnr. 2). Der Ertrag der Arbeitskraft des Schuldners soll deshalb in einem Zeitraum von 2 Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur dem Abtretungsgläubiger zugutekommen. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Arbeitskraft des Schuldners als solche nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 InsO, BGH a.a.O. S. 2488). Wenn aber nun der Ertrag der nicht zur Insolvenzmasse gehörenden Arbeitskraft nur dem Abtretungsgläubiger zugutekommen soll, kann es keinen Unterschied machen, ob der Ertrag aus einem vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Dienstverhältnis stammt. Träfe die Ansicht des Klägers (und auch des Landgerichts Mosbach, Urteil vom 10.12.2008, 5 S 46/08, zitiert nach Juris) zu, würde dies auch zum Beispiel für Änderungskündigungen gelten. Die Änderungskündigung des Arbeitgebers (eine "echte" Kündigung) beendet das Arbeitsverhältnis und führt, wenn der Arbeitnehmer das Angebot annimmt, zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber. Dem Gesetzeszweck des § 114 InsO würde es aber zuwiderlaufen, wenn die Privilegierung der Vorausabtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen durch einfachen Arbeitsplatzwechsel (oder auch nur nach einer Änderungskündigung) des Gemeinschuldners entfiele. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber den Interessenausgleich zwischen den auf diese Weise gesicherten Gläubigern und den anderen Insolvenzgläubigern durch Normierung der Zwei-Jahres-Frist vorgenommen hat (vgl. dazu LG Trier, Urteil vom 20.08.2010, 2 O 11/10, zitiert nach Juris, RdNr. 39). Da das Insolvenzverfahren am 17. Januar 2007 eröffnet wurde, stehen der Beklagten somit die pfändbaren Anteile bis Dezember 2008 aus der Forderungsabtretung aus dem Darlehensvertrag zu. Sie ist damit nicht verpflichtet, dem Kläger den Betrag von 1.313,20 € zurückzuzahlen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Streitwert: 1.313,20 €