Urteil
3 O 246/10
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2011:1104.3O246.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.932,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.6.2009 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 € zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des Schutzdach-Businesstrailers Montageanhänger mit der Artikelnummer „SBT2008“ in Verzug befindet. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Zahlung einer Kaufpreisforderung geltend. 3 Nach einem durch die Zeugin ……….. geführten Verkaufsgespräch einigten sich die Parteien durch mit „Kaufvertrag“ überschriebene Urkunde vom 28.4.2009 darauf, dass der Beklagte vom Kläger einen Anhänger mit der Artikelnummer SBT 2008 zum Preis von 16.750,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 19.932,50 € brutto, erwerben sollte. Hinsichtlich des genauen Inhalts des Vertrags wird auf die den Akten beiliegende Ablichtung verwiesen (Bl. 6 d.A.). 4 Bei dem vom Kaufvertrag betroffenen Anhänger handelt es sich um einen solchen, der der Betreuung von Kunden sowie der Montage und dem Vertrieb von Schutzdächern für Wohnwagen dient. Er stammt von der Firma ………………………………………………. . 5 Zugleich unterschrieb der Beklagte einen als „Kooperations-Vereinbarung“ bezeichneten Vertrag mit der ……………………………………… (Bl. 46 d.A.) sowie einen Antrag auf Abschluss einer Leasingvereinbarung mit der Firma …………………………….. (Bl. 236 d.A.) und füllte eine entsprechende Selbstauskunft aus (Bl. 45 d.A.). 6 Im Rahmen der Selbstauskunft gegenüber der Firma ………………….. gab der Beklagte unter dem Punkt „Leasingnehmer“ unter anderem an: 7 „Firma: ……………………………. 8 (...) 9 Gründungsdatum: 1.12.1993 10 Rechtsform: Gewerbebetrieb 11 Branche: Handwerk“ 12 Seit dem 1.12.1993 hatte der Beklagte ein Gewerbe mit der gemeldeten Tätigkeit „Montage von vorgeformten Elementen“ angemeldet. Eine Abmeldung erfolgte zwischenzeitlich nicht. 13 Der Beklagte widerrief durch an die Firma ………………………………………… gerichtetes Schreiben vom 1.5.2009 den „mit der Firma Klimatop vertreten durch Frau ………, am 28.4.209 (...) geschlossenen Vertrag, incl. des Leasing Vertrags über den Anhänger“ (Anlage B2, Bl. 32 d.A.). 14 Der Antrag auf Abschluss einer Leasingvereinbarung wurde durch die Firma …………… daraufhin nicht mehr bearbeitet. 15 Durch Schreiben vom 13.5.2009, das mit „Rechnung“ überschrieben war, stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 1.993,25 € in Rechnung und führte aus: 16 „Mit Eingang Ihrer Überweisung bis zum 23. Mai 2009 sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 28. April 2009 erledigt. Sollten wir keinen Zahlungseingang innerhalb dieser Frist feststellen, gehen wir davon aus, dass sie die Vertragserfüllung wünschen und stellen uns dementsprechend darauf ein“. 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.6.2009 wies der Kläger eine entsprechende Zahlung zurück und bestritt einen Anspruch der Klägerin aus dem Kaufvertrag. Nach daraufhin erfolgter außergerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts bot die Klägerin durch anwaltliches Schreiben vom 1.7.2010 erneut eine Aufhebung des Kaufvertrags gegen Abstandszahlung sowie Übernahme der Rechtsanwaltskosten an; zugleich wurde ausgeführt, dass andernfalls an der Begleichung des gesamten Kaufpreises festgehalten werden müsse. Eine Zahlung wurde durch anwaltliches Schreiben des Beklagten vom 21.7.2010 zurückgewiesen. 18 Der Kläger behauptet, bei dem streitgegenständlichen Anhänger handele es sich um eine mobile Werkstatt, die für Handwerksleistungen jeglicher Art bestimmt sei. Die vom Beklagten beabsichtigte Tätigkeit als Kooperationspartner der Firma ……………. sei nicht als Änderung seines zuvor betriebenen Gewerbes zu werten, da auch die Montage von Wetterschutzdächern eine Montage vorgefertigter Elemente darstelle. 19 Die Klägerin beantragt, 20 1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 19.932,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.6.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 859,80 € zu zahlen; 21 2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Abnahme des Schutzdach-Businesstrailers Montageanhänger mit der Artikelnummer SBT2008 in Verzug befindet. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Der Beklagte behauptet, der Abschluss des Kaufvertrags sei im Rahmen eines Gesamtpakets, des Weiteren bestehend aus Leasingvertrag und Kooperationsvertrag, erfolgt und habe unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses dieser weiteren Verträge gestanden. Die drei Verträge seien als wirtschaftliche Einheit anzusehen. 25 Er sei bei Abschluss des Kaufvertrags Verbraucher, jedenfalls aber Existenzgründer gewesen. Die von ihm zuvor ausgeübte gewerbliche Tätigkeit unterscheide sich deutlich von der Vertriebs- und Montagetätigkeit als Kooperationspartner der Firma …………… . Bis Januar 2009 sei er als Nachunternehmer allein für die Firma …………………….. tätig gewesen, die Holztreppen herstellte. Nach deren Insolvenz habe er keine andere Tätigkeit ausgeübt, so dass seine gewerbliche Tätigkeit unterbrochen gewesen sei. Erst nach April 2009 sei es ihm gelungen, weitere Aufträge zu erhalten. 26 Durch Rechnung vom 13.5.2009 habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie am Kaufvertrag nicht festhalten wolle; die weiteren Ausführungen seien als Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags zu werten, das nicht angenommen wurde. 27 Er macht geltend, dass allenfalls eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht komme. 28 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 3.6.2011 durch Vernehmung der Zeugin …….. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2011 Bezug genommen (Bl. 219 ff. d.A.). 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 30 Entscheidungsgründe: 31 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 19.932,50 € nebst der geltend gemachten Zinsen (dazu unter II.), auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 859,80 € (dazu unter III.) sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten (dazu unter IV.). 32 I. 33 Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin das für den Klageantrag zu 2.) erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. In dem Fall, in welchem der Beklagte die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern darf, hat der Kläger insoweit ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten, als hierdurch der Leistungsanspruch gemäß §§ 756, 765 ZPO erleichtert, das heißt unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1987, Az. VIII ZR 206/86, zit. nach juris; Münchener Kommentar/Lüke, ZPO, § 256, Rn. 24 m.w.N.). 34 II. 35 1. Die Klägerin kann gemäß § 433 Abs. 2 BGB die Zahlung von 19.932,50 € verlangen. 36 a. Zwischen den Parteien wurde mit Datum vom 28.4.2009 ein Kaufvertrag über einen Anhänger geschlossen, im Rahmen dessen sich der Beklagte zur Zahlung von 19.932,50 € brutto verpflichtete. 37 b. Der Vertragsschluss erfolgte entgegen dem Vorbringen des Beklagten unbedingt und rechtlich unabhängig von dem eventuellen Abschluss eines Leasingvertrags, durch den die Kaufvertragssumme finanziert werden sollte. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Verpflichtungen isoliert ohne Abhängigkeit zum Zustandekommen eines Leasingvertrags mit der …………. eingegangen ist. 38 aa. Bereits aus der Kaufvertragsurkunde selbst ist nicht ersichtlich, dass die dort abgegebenen Erklärungen nur für den Fall gelten sollen, dass der Leasingvertrag tatsächlich zu Stande kommt. So erfolgt im Rahmen der Urkunde keinerlei Behandlung der Kaufpreisfinanzierung; insbesondere wird auch ein mit der …………………. abzuschließender Leasingvertrag nicht erwähnt. Bereits dies spricht für eine rechtliche Selbständigkeit der vertraglichen Abreden. 39 bb. Nichts anderes folgt auch aus dem Charakter des avisierten Leasingvertrags, dass dieser gerade zur Finanzierung des Kaufpreises dienen sollte. Dem kaufvertraglichen Bindungswillen steht nicht entgegen, dass von vornherein ein Leasinggeschäft mit einem Dritten geplant war; so entspricht es einer der leasingtypischen Gestaltungsmöglichkeiten, dass zwischen Lieferant und potentiellem Leasingnehmer zunächst ein bindender Kaufvertrag geschlossen wird, in den sodann der Leasinggeber bei Zustandekommen des Leasinggeschäfts eintritt. Gegen das Risiko, in einem solchen Falle beim Scheitern eines Leasingvertrags vom Verkäufer auf Erfüllung in Anspruch genommen zu werden, kann sich der Käufer dadurch schützen, dass der Kaufvertrag unter die auflösende Bedingung des Nichtzustandekommen des Leasingvertrags gestellt wird (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1009). Dies erfolgte vorliegend aber gerade nicht. 40 cc. Die rechtliche Unabhängigkeit des Kaufvertrags wird durch die glaubhafte Aussage der Zeugin ………….. bestätigt. Diese vermochte im Rahmen ihrer Vernehmung ausführlich und detailreich das mit dem Beklagten geführte Gespräch darzustellen und führte aus, dass eine zwingende Verflechtung von Kauf- und Leasingvertrag nach der getroffenen vertraglichen Abrede gerade nicht bestand, sondern sie den Beklagten darauf hingewiesen habe, dass bei Scheitern der Finanzierung über die …………….. eine anderweitige Finanzierung sichergestellt werden müsse, da der Kaufvertrag auch in diesem Falle Bestand habe. Sie habe gegenüber dem Beklagten betont, dass der Kaufvertrag erst einmal unabhängig sei und zum Zeitpunkt des Abschlusses ja noch nicht abzusehen sei, ob die Leasingvereinbarung tatsächlich zustande komme. Ihrer Aussage kann auch gefolgt werden, da sie stringent und widerspruchsfrei die Vertragsverhandlungen zu schildern vermochte und im Rahmen ihrer Ausführungen auch gerade solche Umstände einräumte, die im Sinne des Beklagten dafür sprechen, dass er tatsächlich, unabhängig von der vorzunehmenden rechtlichen Einordnung, auf das Zustandekommen des Leasingvertrags zur Finanzierung der Kaufpreissumme angewiesen war. 41 dd. Diesem Ergebnis steht ferner nicht das Vorbringen des Beklagten entgegen, dass dieser die Kaufsumme ohne die angestrebte Finanzierung gar nicht auf einmal hätte leisten können. Diesem Anliegen des Beklagten ist beim Abschluss des Kaufvertrags gerade dadurch Rechnung getragen worden, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kaufpreis über den Abschluss des Leasingvertrags zu finanzieren (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1009). Ferner wies ihn die Zeugin ………, wie von ihr glaubhaft geschildert, gesondert darauf hin, dass er sich im Falle des Scheiterns des Leasingvertrags gerade um eine anderweitige Finanzierung zum Beispiel über seine Hausbank kümmern müsse. Dem Beklagten wurde also hinreichend deutlich gemacht, dass ein Zustandekommen des Kaufvertrages gerade nicht von einer ihm möglichen Finanzierung über die …………. abhing. 42 c. Der Vertrag wurde auch nicht wirksam durch den Beklagten widerrufen. 43 aa. Dem Beklagten steht ein Widerrufsrecht nicht zu. 44 Unabhängig davon, ob der Beklagte, wie von ihm behauptet, als Verbraucher oder Existenzgründer einzuordnen ist, liegen die Voraussetzungen der für einen Widerruf einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des (§ 507 BGB a.F. i.V.m.) §§ 499 a.F., 495, 355 BGB nicht vor. 45 aaa. Denn ein mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag verbundenes Geschäft zur Finanzierung des Kaufgegenstands, aufgrund dessen sich eine Wirkung des erklärten Widerrufs gemäß § 358 Abs. 2 BGB auf den Kaufvertrag erstrecken könnte, wurde durch den Beklagten nicht abgeschlossen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Leasingvertrag mit der ……………., der insofern als entsprechendes Finanzierungsgeschäft einzig in Betracht käme, nicht zustande gekommen ist. Zwar hat der Beklagte den Antrag auf Abschluss eines solchen Leasingvertrags ausgefüllt und an die Klägerin übergeben. Unabhängig davon, ob durch die Leasingfirma daraufhin erst ein an den Beklagten gerichtetes Angebot unterbreitet worden wäre, ist das im Antrag des Beklagten allenfalls zu sehende Angebot durch die …………….. nicht angenommen worden. Da der Beklagte vor Angebotsannahme den Vertrag widerrief und vor diesem Hintergrund kein Anlass für eine Annahme mehr bestand, ist nicht aufzuklären, ob eine solche Annahme tatsächlich erfolgt wäre. Zwar trägt der Beklagte vor, dass von einer entsprechenden Annahme auszugehen wäre. Ob die ……………… aber tatsächlich eine entsprechende Willenserklärung abgegeben hätte, hängt von ausschließlich in ihrem Einflussbereich liegenden Gründen ab und kann somit nicht fiktiv unterstellt werden. Es stand ihr frei, selbst bei Vorliegen aller „objektiven“ Kriterien ein Zustandekommen des Leasingvertrags mit dem Beklagten abzulehnen. Vor diesem Hintergrund kann das Zustandekommen eines Leasingvertrags auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden. Wie er selbst im Rahmen der persönlichen Anhörung einräumte, wusste auch er bei Abschluss des Kaufvertrags gerade nicht, ob die Finanzierung über die …………. tatsächlich klappen würde. 46 bbb. Insofern irrelevant ist, ob es sich bei dem avisierten Leasingvertrag und dem abgeschlossenen Kaufvertrag tatsächlich um verbundene Verträge i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB handelt. 47 bb. Deswegen ebenfalls ohne Auswirkung ist, dass der vom Beklagten erklärte Widerruf lediglich gegenüber der Firma …………, dem Vertragspartner hinsichtlich des abgeschlossenen Kooperationsvertrags, abgegeben wurde. 48 d. Der Vertrag wurde auch nicht durch die Parteien nachträglich einverständlich aufgehoben. Insbesondere ist eine solche Einigung bzw. ein Angebot auf eine solche Aufhebung nicht im Rechnungsschreiben der Klägerin vom 13.5.2009 zu sehen. Bei Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB lässt sich der Erklärung „Mit Eingang Ihrer Überweisung bis zum 23. Mai 2009 sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 28. April 2009 erledigt. Sollten wir keinen Zahlungseingang innerhalb dieser Frist feststellen, gehen wir davon aus, dass sie die Vertragserfüllung wünschen und stellen uns dementsprechend darauf ein“ entnehmen, dass gerade keine unbedingte Aufhebung des Kaufvertrags gewollt war. Vielmehr war die Klägerin lediglich bereit, gegen Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags von dem geschlossenen Kaufvertrag Abstand zu nehmen, und brachte dies durch ihre Mitteilung, bei nicht fristgerechter Überweisung von einer Vertragsdurchführung auszugehen, auch hinreichend zum Ausdruck. Ihr in der Äußerung zu sehendes Angebot auf Vertragsaufhebung gegen Zahlung von 1.993,25 € wurde durch den Beklagten indes nicht angenommen. 49 e. Vorliegend hatte auch keine Zug-um-Zug-Verurteilung gemäß § 322 Abs. 1 BGB wegen einer dem Zahlungsanspruch entgegenstehenden Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu erfolgen. Zwar steht dem Beklagten ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Kaufgegenstands gemäß § 433 Abs. 1 BGB zu. Auf der Seite des Beklagten setzt die Anwendung des § 322 Abs. 1 BGB auch keinen besonderen Antrag voraus; ausreichend ist der einfache Antrag auf Klageabweisung in Verbindung mit der Geltendmachung der Einrede aus § 320 Abs. 1 BGB, um die Rechtsfolgen des § 322 Abs. 1 BGB auszulösen (Münchener Kommentar/Emmerich, BGB, 5. Aufl. 2007, § 322, Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags erfolgte durch den Beklagten durch Schriftsatz vom 12.4.2011. Der Erhebung der Einrede steht aber entgegen, dass der Beklagte zuvor die Durchführung des Vertrags verweigerte. Für die Geltendmachung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags notwendig ist die eigene Vertragstreue der sie erhebenden Partei. Zwar ist der Schuldner nicht gehindert, im Prozess in erster Linie seine vertragliche Bindung schlechthin zu bestreiten und lediglich hilfsweise die Einrede aus § 320 BGB zu erheben (vgl. Staudinger/Otto, BGB, 2009, § 322, Rn. 47 m.w.N.). Ein Wegfall der Vorleistungspflicht ist aber dann zu erkennen, wenn eine grundlose, ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung erfolgt (BGH NJW 1995, 957 m.w.N.). Die Einrede des § 320 BGB hat danach allein die Funktion, die geschuldete (Gegen-)Leistung zu erzwingen. Sie hat nur verzögerlichen Charakter und dient dazu, den anderen Teil zur Erfüllung des mit der Einrede geltend gemachten Anspruchs anzuhalten. Dagegen kann sich derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er an dem Vertrag nicht festzuhalten gedenke, die Einrede nicht zunutze machen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002, Az. I ZR 313/99, Rn. 27 m.w.N., zit. nach juris). Vorliegend machte der Beklagte durch sein Verhalten sowohl vor als auch während des Prozesses deutlich, eine Vertragserfüllung unter Berufung auf den von ihm erklärten Widerruf abzulehnen. Der erklärte Widerruf greift aber, wie gesehen, nicht durch, so dass die Weigerung grundlos erfolgte. Sie ist auch als ernsthaft und endgültig zu bewerten. 50 2. Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.6.2009 folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. 51 Der Beklagte befand sich am 19.6.2009 in Verzug mit der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Mangels anderweitiger Abrede ist davon auszugehen, dass diese gemäß § 271 Abs. 1 BGB fällig war. Durch Schreiben vom 16.6.2009 hatte der Beklagte die Erfüllung des Kaufvertrags auch ernsthaft und endgültig zurückgewiesen und ist dadurch in Verzug geraten. So teilte er detailliert mit, infolge der von ihm abgegebenen Widerrufserklärung eine Vertragserfüllung abzulehnen und die Forderung der Klägerin zurückzuweisen. 52 III. 53 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB. 54 Die Rechtsanwaltskosten sind als kausale Folge des Verzugs des Beklagten als angemessene und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten entstanden und als solche ersatzfähig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249, Rn. 39). Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte der Beklagte eine Erfüllung des Kaufvertrags bereits durch Schreiben vom 16.6.2009 ernsthaft und endgültig zurückgewiesen. 55 IV. 56 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Anhängers gemäß §§ 293, 295 BGB in Verzug befindet. 57 Gemäß § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners zur Herbeiführung des Gläubigerverzugs, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Ein solches wörtliches Angebot kann auch stillschweigend erfolgen (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 295, Rn. 1). Vorliegend hat die Klägerin dem Beklagten gegenüber außergerichtlich wiederholt zum Ausdruck gebracht, auf eine Vertragsdurchführung bei Nichtleistung der Abstandszahlung zu bestehen. Hiermit hat sie auch konkludent hinreichend zum Ausdruck gebracht, gerade zur Leistung an den Beklagten bereit und imstande zu sein. Der Beklagte hat dagegen durch den von ihm erklärten Widerruf sowie durch Schreiben vom 16.6.2009 zum Ausdruck gebracht, die Annahme der Leistung abzulehnen. 58 V. 59 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. 60 Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG auf 19.932,50 € festgesetzt. Eine Erhöhung im Hinblick auf den Feststellungsantrag hat wegen der wirtschaftlichen Identität mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag nicht zu erfolgen (vgl. KG, Beschl. v. 21.3.2005, Az. 8 W 65/04 m.w.N.).