Urteil
3 O 223/10
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2011:0927.3O223.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.546,94 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie aus weiteren € 7.783,68 hieraus seit 01.01.2010 bis 30.04.2010, aus weiteren € 8.020,39 hieraus seit 01.01.2009 bis 31.12.2009, aus weiteren € 8.824,83 hieraus seit 01.01.2008 bis 31.12.2008, aus weiteren € 9.451,82 hieraus seit 01.01.2007 bis 31.12.2007, aus weiteren € 10.634,82 hieraus seit 01.01.2006 bis 31.12.2006, aus weiteren € 14.420,00 hieraus seit 01.01.2004 bis 31.12.2005, zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, im Nennwert von € 25.000,00 an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.300,14 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie aus weiteren € 17.465,24 hieraus seit 01.01.2010 bis 30.04.2010 aus weiteren € 17.729,34 hieraus seit 01.01.2009 bis 31.12.2009, aus weiteren € 18.059,47 hieraus seit 01.01.2008 bis 31.12.2008, aus weiteren € 19.594,56 hieraus seit 01.01.2007 bis 31.12.2007, aus weiteren € 21.410,27 hieraus seit 01.01.2006 bis 31.12.2006, aus weiteren € 21.492,80 hieraus seit 19.11.2004 bis 31.12.2005, zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der Beteiligung an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, im Nennwert von € 40.000,00 an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Fremdfinanzierung vom 04.11.2004/25.11.2004 keine Ansprüche zustehen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %. 6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche hinsichtlich zweier mit der Beklagten abgeschlossener Fremdfinanzierungen, die sich auf zwei Beteiligungen an Medienfonds bezogen, geltend. 3 Der Kläger beteiligte sich am 29.12.2003/30.12.2003 mit einer Einlage von 25.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 420,00 € an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: xxxxxxxxxx). Von seinem Beteiligungsbetrag erbrachte er 14.000,00 € zuzüglich dem Agio, also insgesamt 14.420,00 €, aus eigenen Mitteln. Der Betrag war laut Beitrittserklärung (Anlage K4, Bl. 24 ff. d.A.) innerhalb von 8 Tagen nach Beitrittsannahme, also bis spätestens 08.01.2004, von dem Kläger zu zahlen. Der restliche Anteil in Höhe von 11.000,00 € wurde über die Beklagte finanziert. Hierzu schlossen der Kläger, vermittelt durch den Treuhänder/Verwalter, die xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, einen Begebungsvertrag über 11.000,00 € zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung (Anlagen K1 und K2, Bl. 14 ff. d.A.), dessen Antrag bereits in der Beitrittserklärung enthalten war. 4 Nach dem Vertrag waren jährliche Raten in Höhe von 2.618,46 € ab dem 22.12.2005 bis einschließlich 22.12.2009 zu zahlen. 5 Die Beitrittserklärung enthält auf S. 3 die nachfolgende Bestimmung 6 „ Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und bei Verbraucherdarlehensverträgen 7 Maßgeblicher Bestandteil dieser Beitrittserklärung sind die Belehrungen über ein etwaiges Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB (Widerrufsbelehrung Nr. 1 bei Haustürgeschäften) sowie über ein etwaiges Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB (Widerrufsbelehrung Nr. 2 bei Verbraucherdarlehensverträgen). Diese Widerrufsrechte bestehen nur unter den in §§ 312, 495, 355 BGB näher bestimmten Voraussetzungen; ein vertragliches Widerrufsrecht besteht nicht.“ 8 Der Beteiligung lag der Verkaufsprospekt xxxxxxxxx (Anlage K12, Anlagenband) zu Grunde, der dem Kläger im Beratungsgespräch übergeben wurde. Dieser enthielt auf S. 101 zwei Widerrufsbelehrungen (ebenfalls Anlage K5, Bl. 27 d.A., und Anlage B1, Bl. 59 d.A.). Die Widerrufsbelehrung Nr. 2 hat folgenden Wortlaut: 9 „ Widerrufsbelehrung Nr. 2 10 zum Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung: 11 Widerrufsrecht: 12 Sie können Ihre 13 (1) in der Beitrittsvereinbarung enthaltenen, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) gerichteten Willenserklärungen an den Treuhänder/Verwalter ab Unterzeichnung dieser Beitrittsvereinbarung und 14 (2) die in Ihrem Namen von dem Treuhänder/Verwalter abgegebenen Willenserklärungen zur Aufnahme der Fremdfinanzierung (Vertrag über die Begebung und Übernahme einer Inhaberschuldverschreibung) 15 innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. [...]“ 16 Der Kläger beteiligte sich überdies am 04.11.2004/25.11.2004 mit einer Einlage von 40.000,00 € zuzüglich Agio in Höhe von 212,80 € an der xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx (im Folgenden: xxxxxxxxxxxx). Von seinem Beteiligungsbetrag erbrachte er 21.280,00 € zuzüglich dem Agio, also insgesamt 21.492,80 €, aus eigenen Mitteln. Der Betrag war laut Beitrittserklärung (Anlage K3, Bl. 19 ff. d.A.) innerhalb von 8 Tagen nach Beitrittsannahme, also bis spätestens 19.11.2004 von dem Kläger zu zahlen. Der restliche Anteil in Höhe von 18.720,00 € wurde über die Beklagte finanziert. Hierzu schlossen der Kläger, vermittelt durch den Treuhänder/Verwalter, die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, einen Darlehensvertrag (Anlage K3, Bl. 21 d.A.), dessen Antrag bereits in der Beitrittserklärung enthalten war. 17 Der Vertrag wies eine Laufzeit von 8 Jahren sowie einen Nominalzins von 4,2 % p.a. aus. Es waren sieben jährliche Zins- und Tilgungszahlungen vereinbart, beginnend mit dem 20.12.2006. 18 Der Beteiligung lag der Verkaufsprospekt xxxxxxxx (Anlage K13, Anlagenband) zu Grunde, der dem Kläger übergeben wurde. Dieser enthielt auf S. 105 zwei Widerrufsbelehrungen (ebenfalls Anlage K6, Bl. 28 d.A. und Anlage B5, Bl. 80 d.A.). Die Widerrufsbelehrung Nr. 2 hat folgenden Wortlaut: 19 „ Widerrufsbelehrung Nr. 2 20 zum Darlehensvertrag mit der Helaba [...] (Abschnitte B. und D. des Zeichnungsscheins). 21 Widerrufsrecht 22 Sie können Ihre im Zeichnungsschein enthaltene, auf die Aufnahme der Fremdfinanzierung (Darlehensvertrag) gerichtete Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. [...]“ 23 Die von dem Kläger geleisteten Einlagen flossen an die jeweilige Fondsgesellschaft. Gleichzeitig erhielt die Beklagte aus den von den Fondsmitgliedern geleisteten Einlagen nebst Fremdfinanzierungen Vorauszahlungen, die bezüglich der Beteiligung des Klägers bei xxxxxxxxx einen Betrag von € 16.128,45 spätestens zum 30.12.2003, bei xxxxxxxxxxx einen Betrag von € 24.531,68 spätestens zum 24.12.2003 betrugen. 24 Die Ausschüttungen der Fonds wurden mit den Zinsverpflichtungen aus den Finanzierungen verrechnet. Der Kläger erhielt über diese Beträge hinaus für den Fonds xxxxxxxxxxx Ausschüttungen in Höhe von 6.873,06 € und für den Fonds xxxxxxx Ausschüttungen in Höhe von 4.192,66 €. 25 Die Fondsgesellschaft teilte ihren Anlegern im August 2009 mit, dass die Finanzverwaltung aufgrund der Ausgestaltung des sog. Schuldübernahmevertrages eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums der Filmrechte beim Lizenznehmer vornehme, was letztlich dazu führe, dass die steuerlichen Anfangsverluste deutlich verringert würden. Nach weiterer Mitteilung vom 13.11.2009 führe dies dazu, dass es für die Anleger zu einer deutlichen Minderung der zugewiesenen Verluste komme bzw. ein wesentlich geringes als geplantes steuerliches Ergebnis entstehe. 26 Die Beklagte entwertete die Inhaberschuldverschreibung nach Ablauf des 22.12.2009. 27 Der Kläger erklärt in der Klageschrift vom 23.08.2010 den Widerruf der mit der Beklagten geschlossenen Finanzierungsverträge. 28 Mit Schreiben vom 17.02.2011 wies die Fondsgesellschaft ihre Anleger erneut darauf hin, dass sie in Kürze den Erhalt geänderter Einkommenssteuerbescheide im Hinblick auf xxxxxxxx zu erwarten hätten (Anlage K 15, Bl. 231 d.A.). 29 Der Kläger hat bislang noch keinen geänderten Einkommensteuerbescheid erhalten. Andere Gesellschafter des Fonds xxxxxxxxxxx leisteten bereits aufgrund geänderter Einkommenssteuerbescheide Nachzahlungen hinsichtlich der von ihnen zuvor in Anspruch genommenen Steuervorteile. 30 Die Beklagte erhob den Einwand der Verjährung und machte ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die von dem Kläger erworbenen Fondsanteile geltend. Daraufhin bot der Kläger die Zug-um-Zug-Übertragung seiner Anteile an den Fonds xxxxxxx und xxxxxx an. 31 Der Kläger behauptet, er habe die Widerrufsbelehrungen nicht zur Kenntnis genommen. Der überwiegende Anteil der Fondsvolumina sei gar nicht in Filme investiert, sondern als Sicherheit für die Schuldübernahme an die Beklagte bezahlt/gleich einbehalten worden. Die Beklagte habe ihre Rolle als Kreditgeber überschritten und habe der Klägerin gegenüber einen Wissensvorsprung im Hinblick auf die Mittelverwendung sowie die steuerliche Aberkennung aufgrund der Ausgestaltung als abstrakte Schuldübernahme gehabt. 32 Überdies behauptet der Kläger, der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft. So enthielten beide Prospekte unterschiedliche Berechnungen der Gesamtbudgets der zu produzierenden Filme, enthielten keine Angaben zur Höhe der garantierten Schlusszahlung und stellten das maximale Verlustrisiko unzutreffend dar, da dieses von der individuellen Steuerbelastung der Anleger abhänge. Der Prospekt zu xxxxxxxxxx enthalte zudem unterschiedliche Angaben zu den fixen Lizenzzahlungen. 33 Der Kläger behauptet weiter, durch die Investition in die Fonds xxxxxx und xxxxxxx seien ihm keine außergewöhnlichen Steuervorteile entstanden. Die bislang gezogenen Steuervorteile seien lediglich mit 25.000,00 € zu beziffern. Er müsse aber in Kürze mit erheblichen Steuernachzahlungen nebst Zinsen rechnen. 34 Auch sei ihm die entwertete Inhaberschuldverschreibung hinsichtlich seiner Beteiligung am Fonds xxxxxxxxxxx vor Vorlage im hiesigen Verfahren nicht von der Beklagten übergeben worden. 35 Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch im Jahr 2010 noch ein Widerrufsrecht aus einem Verbraucherdarlehensvertrag zu, da die beiden Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien. Insbesondere hänge die Kenntnisnahme vom Zufall ab, sei der Beginn der Widerrufsfrist unsicher, enthalte die Belehrung verwirrende Zusätze und sei über die Rechtsfolgen nicht zutreffend aufgeklärt. 36 Ursprünglich hat der Kläger durch Schriftsätze vom 23.08.2010 und 10.01.2011 u.a. beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7.783,68 € nebst Zinsen und von 17.465,24 € nebst Zinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagten aus den Fremdfinanzierungen keine Ansprüche zustehen. Mit Schriftsatz vom 22.02.2011, bei Gericht eingegangen am 25.02.2011, hat der Kläger seinen Antrag zur Feststellung, dass der Beklagten aus der Fremdfinanzierung vom 30.12.2003 keine Ansprüche gegen ihn zustehen, einseitig für erledigt erklärt. 37 Der Kläger beantragt nunmehr, 38 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 7.546,94 zzgl. Zinsen in Höhevon 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie 39 aus weiteren € 7.783,68 hieraus seit 01.01.2010 bis 30.04.2010 40 aus weiteren € 8.020,39 hieraus seit 01.01.2009 bis 31.12.2009, 41 aus weiteren € 8.824,83 hieraus seit 01.01.2008 bis 31.12.2008, 42 aus weiteren € 9.451,82 hieraus seit 01.01.2007 bis 31.12.2007, 43 aus weiteren € 10.634,82 hieraus seit 01.01.2006 bis 31.12.2006, 44 aus weiteren € 14.420,00 hieraus seit 01.01.2004 bis 31.12.2005, 45 zu bezahlen. 46 2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an ihn € 17.300,14 zzgl. Zinsen in 47 Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 01.05.2010 sowie 48 aus weiteren € 17.465,24 hieraus seit 01.01.2010 bis 30.04.2010 49 aus weiteren € 17.729,34 hieraus seit 01.01.2009 bis 31.12.2009, 50 aus weiteren € 18.059,47 hieraus seit 01.01.2008 bis 31.12.2008, 51 aus weiteren € 19.594,56 hieraus seit 01.01.2007 bis 31.12.2007, 52 aus weiteren € 21.410,27 hieraus seit 01.01.2006 bis 31.12.2006, 53 aus weiteren € 21.492,80 hieraus seit 19.11.2004 bis 31.12.2005, 54 zu bezahlen. 55 a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Fremdfinanzierung vom 04.11.2004/25.11.2004 keine Ansprüche zustehen. 56 Hilfsweise, für den Fall, dass ein Anspruch des Klägers aus seinem Widerrufsrecht verneint wird, beantragt er, 57 1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.546,94 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 58 b) es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus der Fremdfi- nanzierung vom 30.12.2003 keine Ansprüche zustehen; 59 jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Beteiligungsbetrag von € 25.000,00. 60 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der xxxxxxxxxxxxxxx über nominal € 25.000,00 zu ersetzen. 61 3. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.300,14 nebst 6 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 62 b) es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ais der Fremdfinanzierung vom 04.11.2004/25.11.2004 keine Ansprüche zustehen; 63 jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung des Klägers an der xxxxxxxxxxxxxxxxx über einen Beteiligungsbetrag von € 40.000,00. 64 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitergehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung an der xxxxxxxxxxxxxx über nominal € 40.000,00 zu ersetzen. 65 Die Beklagte beantragt, 66 die Klage abzuweisen. 67 Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die Widerrufsbelehrungen zur Kenntnis genommen. Der Kläger habe eine Steuerersparnis i.H.v. 34.076,25 € durch die beiden Beteiligungen erreicht. 68 Sie ist der Ansicht, hinsichtlich der Finanzierung für die Beteiligung am Montranus I-Fonds bestehe ein Widerrufsrecht aus einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht. Im Übrigen seien beide Widerrufsbelehrungen nicht zu beanstanden. Jedenfalls genieße die Beklagte Vertrauensschutz, da die Widerrufsbelehrungen ihrem Wortlaut nach der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspreche. 69 Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.06.2011, dem Kläger am 30.06.2011, der Beklagten am 04.07.2011 zugestellt, im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Schriftsatzfrist von 3 Wochen bestimmt. Mit Schriftsatz vom 25.07.2011, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte hilfsweise Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen erzielt hat, an sie auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 70 Entscheidungsgründe: 71 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 72 I. 73 Die Klage ist zulässig. 74 Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgericht Mönchengladbachs ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 c), 16 Abs. 1, 17 Nr. 1 EuGVVO. 75 Es steht dem Kläger auch frei, seinen ursprünglich auf Feststellung, dass der Beklagten aus der Fremdfinanzierung vom 30.12.2003 keine Ansprüche gegen ihn zustehen, gerichteten Antrag für erledigt zu erklären. Durch die insofern erfolgende Erledigungserklärung hat der Kläger diesen Teil der ursprünglichen Klage in einen gemäß §§ 133, 157 BGB analog darauf gerichteten Feststellungsantrag geändert, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO folgt aus dem Kosteninteresse des Klägers. 76 Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des aufrechterhaltenen Feststellungsantrags, festzustellen, dass der Beklagten aus der Fremdfinanzierung vom 04./25.11.2003 keine Ansprüche gegen ihn zustehen, ergibt sich daraus, dass die Beklagte den wirksamen Widerruf der entsprechenden Vereinbarung ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, die insofern bestehende Unsicherheit zu beseitigen. 77 II. 78 Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 24.847,08 € nebst geltend gemachte Zinsen aus §§ 346, 348, 495, 355, 357 Abs. 1 S. 1, 358 Abs. 2 S. 1 BGB Zug-um-Zug gegen Übertragung der ihm zustehenden Anteile an den Fonds xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxx auf die Beklagte zu. 79 1. Der Kläger hat die die Finanzierung der Beteiligung an den Fonds xxxxxxxxx und xxxxxxxxxx betreffenden Vereinbarungen vom 29./30.12.2003 und 04./25.11.2004 jeweils wirksam widerrufen. 80 a. Sowohl hinsichtlich des Fonds xxxxxxx als auch des Fonds xxxxxxxxxx besteht eine verbraucherrechtliches Widerrufsrecht. 81 Bei Abschluss der Vereinbarungen vom 29./30.12.2003 und 04./25.11.2004 handelte der Kläger jeweils als Verbraucher gemäß § 13 BGB. 82 Im Hinblick auf die Finanzierung für den Fonds xxxxxxxxxxx sind die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge und damit auch § 495 BGB a.F. zumindest im Wege des Verbots eines Umgehungsgeschäftes nach § 506 S. 2 BGB a.F. auf den vorliegenden Begebungsvertrag in Verbindung mit der Inhaberschuldverschreibung anwendbar sind. Die Begebung einer Inhaberschuldverschreibung ist in der gewählten Konstellation nicht mit einem Wertpapierkauf vergleichbar. Vielmehr stellt sich das Geschäft seiner gesamten Ausgestaltung nach als Darlehensgewährung der Beklagten an den Kläger zur Finanzierung der Beteiligung an dem xxxxxxxxxxxxxx Fonds dar und unterscheidet sich außer der Bezeichnung nicht von der für den xxxxxxx Fonds gewählten Finanzierung mittels „klassischem“ Darlehen. Ebenso wie im Rahmen eines Darlehensvertrags wurde dem Kläger eine Summe zur Finanzierung seiner Fondsbeteiligung zur Verfügung gestellt, zu deren Abnahme und verzinster Rückzahlung er verpflichtet war. Da das Vorliegen einer Umgehung gemäß § 506 S. 2 BGB a.F. objektiv zu bestimmen ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, 69. Aufl. 2010, § 506 Rn. 4), ist § 495 BGB a.F. zumindest über § 506 S. 2 BGB a.F. anwendbar. Gleichzeitig ist der im Prospekt enthaltenen Widerrufsbelehrung nicht zu entnehmen, dass diese lediglich rein vorsorglich erfolgen sollte. Beim verständigen Leser erweckt sie vielmehr den Eindruck, dass sie gerade erfolgte, da ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Die Beklagte ist daher insofern auch nicht schutzwürdig. 83 Auf die den Fonds xxxxxxxxx betreffende Finanzierung ist § 495 BGB a.F. unmittelbar anwendbar, da es sich bei dieser um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. 84 b. Das ihm zustehende Widerrufsrecht hat der Kläger wirksam durch die in der Klageschrift vom 23.08.2010 enthaltenden Erklärung ausgeübt. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht für beide Finanzierungen noch nicht abgelaufen, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.. 85 Beide Widerrufsbelehrungen sind im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn ( „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ ) fehlerhaft. Denn das Gesetz stellt nicht nur auf den Erhalt der Belehrung für den Fristbeginn ab, sondern gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 3, 492 BGB auch auf die Zurverfügungstellung der Vertragsurkunde, des schriftlichen Antrags des Verbrauchers oder der Abschrift der Vertragsurkunde. Insoweit ist – wie vom BGH bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VIII ZR 82/10, Rn. 12, zit. nach juris) – die Formulierung nicht umfassend und verwirrend. Denn der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. 86 Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die erteilten Widerrufsbelehrungen hinsichtlich des Fristbeginns der damaligen Musterbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoVO entspräche. Insoweit kann nach Überzeugung der Kammer dahinstehen, ob die Fiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO schon deshalb nicht greift, weil die verwendeten Belehrungen nicht exakt dem damaligen Muster entsprechen. Ausschlaggebend ist, dass auch die alte – inzwischen geänderte (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, BGB-InfoVO § 14 Rn. 1) – Musterbelehrung der BGB-InfoVO aus denselben Gründen wie die streitgegenständlichen Belehrungen hinsichtlich des Fristbeginns nicht dem Gesetz entsprachen. Die Folge dieses Verstoßes ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2010, Az. VII ZR 122/06, zit. nach juris, Rn. 12, in welchem die Frage offen gelassen wurde). Entgegen der durch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 22.06.2009, Az. 9 U 111/08, zit. nach juris) vertretenen Auffassung ist der überzeugenden Position des OLG Thüringen (Urt. v. 28.09.2010, Az. 5 U 57/10, zit. nach juris) und des OLG Schleswig (Urt. v. 25.10.2007, Az. 16 U 70/07, zit. nach juris) zu folgen, dass die Fiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO dann nicht gelten kann, wenn die Widerrufsbelehrung, wie hier, hinter den Anforderungen des BGB zurückbleibt. Dies gebietet bereits die Normenhierarchie, die es dem Verordnungsgeber nicht gestattet, im Wege einer Fiktion die Vorgaben des höherrangigen Rechts zu unterlaufen (vgl. Münchener Kommentar/Masuch, 5. Aufl. 2007, § 355 BGB Rn. 57; Staudinger/Kaiser, 2003, Art. 245 EGBGB Rn. 3). In einem solchen Fall kann allein der Vertrauensschutz der Unternehmer nicht zu einer anderen Bewertung führen. Überdies steht dem Vertrauensschutz des Unternehmers auch das Vertrauen des Verbrauchers entgegen, dass gesetzliche Vorgaben bindend sind (vgl. OLG Thüringen, Urt. v. 28.09.2010, Az. 5 U 57/10, Rn. 69, zit. nach juris). 87 Schließlich ist auch nicht mit der Position des OLG Frankfurt a.M. darauf abzustellen, ob sich der Mangel in der Widerrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, Rn. 25, zit. nach juris). Denn nach dem Wortlaut des § 355 Abs. 3 S. 3 BGB kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit an (vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl. 2010, § 355 BGB Rn. 12). Wieso dies im Falle der gesetzwidrigen und irreführenden Musterverordnung gelten soll, wird durch das OLG Frankfurt a.M. in seiner Entscheidung nicht begründet. Entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich. 88 2. Der wirksame Widerruf der Beteiligungsfinanzierung an den Fonds xxxxxxxxxx und xxxxxx bewirkt aufgrund des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts, dass die Beklagte gemäß § 358 Abs. 4 S. 3 BGB gegenüber dem Kläger in die Rechte und Pflichten des Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt und sie gemäß § 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1, 348 BGB insbesondere die Pflicht zur Rückzahlung der eigenfinanzierten Einlage und zur Herausgabe der Zinsen als Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers an den beiden Fonds verpflichtet ist. 89 Denn der Beitritt zu den Fonds xxxxxxxx und xxxxxx sowie die jeweilige Finanzierung bilden gemäß § 358 Abs. 3 BGB ein verbundenes Geschäft. Aus der Beitrittsvereinbarung ergibt sich die enge inhaltliche Verflechtung von Fondbeitritt und Teilfinanzierung. Denn gemäß den Punkten „Auftrag zur Aufnahme der Fremdfinanzierung“ der Beitrittsvereinbarung vom 29./30.12.2003 sowie „Fremdfinanzierte Einlage/Darlehen“ der Beitrittserklärung vom 04./25.11.2004 ist der Abschluss der entsprechenden Finanzierungsverträge bereits in der jeweiligen Beitrittsvereinbarung vorgesehen. 90 Gemäß § 358 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Kläger infolge des Widerrufs des auf Abschluss der Beteiligungsfinanzierung gerichteten Erklärung nicht mehr an die auf den Beitritt zu den Medienfonds gerichteten Willenserklärungen gebunden. 91 Der Kläger hat auch gemäß §§ 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die von ihm entrichteten Einlagen. Denn auch wenn die jeweils vorgenommene Einlage nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern stattdessen an die jeweilige Fondsgesellschaft geflossen ist, so hat die Beklagte doch nach dem der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung zugrundeliegenden Prospekt bestimmungsgemäß und damit dem Kläger zurechenbar Zahlungen erhalten, die den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch übersteigen. Der insofern vom Kläger dargelegte Sachverhalt wurde durch die Beklagte nicht bestritten. Die Beklagte selbst hat somit Nutzungen aus der klägerischen Einlage ziehen können. Hinsichtlich dieser kann bei einer Bank davon ausgegangen werden, dass die erhaltenen Zahlungen entsprechend des beantragten Zinssatzes verzinst worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08, Rn. 29, zit. nach juris). 92 Die geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch lediglich Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der gegen Leistung der Einlage erhaltenen Fondsbeteiligungen, da die Parteien gemäß § 348 BGB zur Erfüllung der sich aus dem Rücktritt ergebenen Verpflichtungen nur Zug-um-Zug verpflichtet sind. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB hat die Beklagte danach im Rahmen der einheitlichen Rückabwicklung der verbundenen Verträge einen Anspruch auf Rückübertragung der Fondsbeteiligungen. Sie hat sich auf ihr insofern bestehendes Zurückbehaltungsrecht gemäß § 274 BGB berufen. Gleichwohl hat der Kläger, auch wenn er die Übertragung seiner entsprechenden Fondsanteile angeboten hat, eine unbedingte Verurteilung beantragt. Da eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegenüber der unbedingten Verurteilung als Teilunterliegen zu werten ist, war die Klage allein deswegen im Übrigen abzuweisen. 93 3. Vorliegend sind zu Lasten des Klägers auf seine infolge der Vertragsrückabwicklung entstehenden Ansprüche keine ihm entstandenen Steuervorteile im Wege der Vorteilsanrechnung anzurechnen. 94 Zwar kommt eine Anrechnung von Steuervorteilen, soweit diese als außergewöhnlich zu erachten sind, nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich in Betracht (BGH, Urt. vom 24.04.2007, Az. XI ZR 17/06, Rn. 23 ff., zit. nach juris; BGH, Urt. vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, Rn. 45, zit. nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese dem Geschädigten auch tatsächlich verbleiben. Dies steht vorliegend gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. 95 Eine Vorteilsanrechnung, hinsichtlich deren Voraussetzungen die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urt. vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, Rn. 45 m.W.n., zit. nach juris), kann zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht erfolgen. 96 Zwar dürften unabhängig von der konkreten Höhe der dem Kläger entstandenen Steuervorteile diese hier wohl jedenfalls als ursprünglich erheblich anzusehen sein. Denn auch wenn die von der Beklagten angestellte Berechnung, die zu einem Steuervorteil von 34.076,25 € gelangt, durch den Kläger in Zweifel gezogen wird, profitierte er nach eigenem Vortrag mit Steuervorteilen i.H.v. ca. 25.000 €. 97 Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamtes oder durch Besteuerung der Schadensersatzleistung (BGH, Urt. vom 15.07.2010, Az. III ZR 336/08, Rn. 36, zit. nach juris). 98 Danach ist nach dem derzeitigen Sachstand davon auszugehen, dass der Kläger Steuerrückzahlungen zu leisten haben wird, durch die eine wesentliche Minderung der ursprünglich erzielten Steuervorteile bewirkt wird. So besteht die Erwartung, dass der Kläger die ihm durch die Fondsbeteiligung entstandenen Steuervorteile in unbekannter Höhe zurückführen muss. Die Fondsverwaltung selbst geht, wie durch die Schreiben aus August und November 2009 mitgeteilt, davon aus, dass es für die Anleger – bereits unabhängig von dem hier erfolgten Widerruf der Fondsbeteiligungen - zu deutlichen Minderungen der zugewiesenen Verluste kommen werde. Allein hierdurch werden erhebliche Steuernachzahlungen in Aussicht gestellt. Dementsprechend fanden auch nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers bei anderen Anlegern des Fonds xxxxxxxx bereits entsprechende Rückforderungen durch die jeweiligen Wohnortfinanzämter statt. Die Rückforderung der durch den Kläger gezogenen Steuervorteile kann insofern, entgegen dem Vorbringen der Beklagten, nicht als bloße Vermutung abgetan werden. 99 Zwar verweist die Beklagte auf den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 – 1 K 3669/09 -, durch den die dort behandelte finanzbehördliche Praxis der nur eingeschränkten Anerkennung von Steuervorteilen in Zusammenhang mit bestimmten Medienfondsanteilen in Frage gestellt wurde. Aus diesem Gerichtsbescheid lässt sich jedoch kein allgemeiner Rückschluss auf die Rückforderungspraxis der Finanzbehörden selbst ziehen. Insbesondere kann aus ihm nicht gefolgert werden, dass der Kläger keiner Rückforderungen der von ihm gezogenen steuerlichen Vorteile durch Investition in den streitgegenständlichen Fond ausgesetzt sein wird. Der Gerichtsbescheid betrifft keinen der streitgegenständlichen Medienfonds. Hinsichtlich des Fonds xxxxxxxxx erfolgten bereits, wie durch den Kläger dargelegt, entsprechende Rückforderungen. 100 Unabhängig davon, ob die hier durch die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung auszukehrende Summe ebenfalls zu versteuern ist, lässt sich im Hinblick darauf, dass unbekannt ist, inwiefern die steuerlichen Vorteile tatsächlich zurückgefordert werden, derzeit nicht ermitteln, in welcher konkreten Höhe dem Kläger steuerliche Vorteile verbleiben. Insofern kann offen bleiben, ob und wie eine eventuell vorzunehmende Besteuerung der Rückabwicklungszahlungen anfallen wird. 101 4. Die klägerisch geltend gemachten Ansprüche aus der Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen sind nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt, da sie erst mit Erklärung des Widerrufs durch Schriftsatz vom 23.08.2010 entstanden sind. 102 5. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen in Form von Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten sind nicht zu prüfen, da diese nur hilfsweise geltend gemacht wurden, aber bereits das ausgeübte Widerrufsrecht zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen führt. 103 III. 104 Der Feststellungsantrag, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der Fremdfinanzierung vom 04./25.11.2003 zustehen, ist begründet. Aufgrund des wirksamen Widerrufs kann die Beklagte keine Ansprüche mehr aus der Vereinbarung vom 04./25.11.2003 herleiten. 105 IV. 106 Der Feststellungsantrag, dass sich der ursprüngliche, auf Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklagten aus der Vereinbarung vom 30.12.2003 gerichtete Feststellungsantrag erledigt hat, ist unbegründet. Durch einseitige Erledigungserklärung begehrte der Kläger bei entsprechender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog die Feststellung, dass der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war, sich jedoch infolge eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses erledigt hat. Der ursprüngliche Antrag war jedoch von vorneherein unzulässig, da, auch wenn die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs der entsprechenden Finanzierungsvereinbarung bestreitet, nicht ersichtlich ist, dass sie sich weiterer Ansprüche aus der Vereinbarung vom 30.12.2003 berühmt hätte. Aus § 1 Nr. 1 der allgemeinen Bedingungen der Inhaberschuldverschreibung ist deutlich entnehmbar, dass Zins und Tilgung auf die Inhaberschuldverschreibung jeweils jährlich am 22.12. der Jahre 2005 bis 2009 zu zahlen waren. Diese Zahlungen erfolgten unbestrittenerweise planmäßig, so dass am 22.12.2009 sämtliche Verbindlichkeiten des Klägers aus der Inhaberschuldverschreibung erfüllt waren. Vor diesem Hintergrund hätte es für ein bei Klageerhebung im Jahr 2010 bestehendes Feststellungsbedürfnis, dass - gerade im Hinblick auf die Erfüllung aller vertraglichen Verbindlichkeit des Klägers im Jahr 2009 - keine damit zusammenhängenden Ansprüche der Beklagten mehr bestehen, weiterer Umstände bedürft, die darauf schließen ließen, dass die Beklagte das Nichtbestehen weiterer Ansprüche ernstlich bestreitet. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger geltend macht, dass ihm die bei Gericht vorgelegte, entwertete Inhaberschuldverschreibung bisher nicht vorgelegen habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, musste er wegen der klaren Regelung in § 1 Nr. 1 der Inhaberschuldverschreibung nicht davon ausgehen, dass nach wie vor Verbindlichkeiten bestanden. 107 V. 108 Die Hilfswiderklage ist verspätet erhoben worden und damit nicht zu berücksichtigen. Ihr Eingang bei Gericht war gemäß §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO verfristet. Sachanträge sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen (Zöller/Greger, 27. Aufl., § 296a ZPO Rn. 2a). Hier wurde die Widerklage aber nach Schluss der mündlichen Verhandlung i.R.d. schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erst am 25.07.2011 und damit am letzten Tag der dem Beklagten für den Eingang von Schriftsätzen gesetzten Frist erhoben. Gemäß § 261 Abs. 2 ZPO ist für die wirksame Erhebung einer Widerklage außerhalb der mündlichen Verhandlung die Zustellung eines den Hilfswiderklageantrag enthaltenden Schriftsatz erforderlich. Da vorliegend die Hilfswiderklage aber erst am 25.07.2011 bei Gericht einging, war eine rechtzeitige Zustellung der Klage innerhalb dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichzusetzenden Schriftsatzfrist an den Widerbeklagten nicht möglich (vgl. LG Mannheim, Urt. vom 16.03.2010, Az. 2 O 212/09). Dementsprechend ist sie hier an den Kläger und Widerbeklagten nur formlos übermittelt worden. Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist weder dem Schriftsatz selbst noch sonstigen Umständen entnehmbar. Eine Entscheidung in der Sache über den verspätet erhobenen Antrag war dem Gericht damit verwehrt. Die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist nach Ausübung des dem Gericht insofern eingeräumten Ermessens im Hinblick auf die hieraus resultierende Verfahrensverzögerung nicht angezeigt. 109 VI. 110 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. 111 Soweit der Kläger im Hinblick auf seinen Erledigungs-Feststellungsantrag unterlag, war er anteilig an den Kosten des Rechtstreits zu beteiligen. Da die einseitige Erledigungserklärung vor der mündlichen Verhandlung erfolgte und sich die angefallenen Kosten somit nach unterschiedlichen Streitwerten ergeben, gleichzeitig aber nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung eine einheitliche Kostenquote zu bilden ist, war der klägerische Anteil hinsichtlich der Gesamtkosten im Wege der Quotenmethode zu ermitteln, wonach von ihm 14 % der Gesamtkosten zu tragen sind. 112 Hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung war dagegen kein Abschlag zu Lasten des Klägers vorzunehmen, da er die entsprechende Zug-um-Zug-Leistung angeboten und damit unstreitig gestellt hat (vgl. Hensen, NJW 1999, 395, 396). 113 VII. 114 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. 115 Streitwert : 116 Bis zum 25.02.2011: 61.259,16 € 117 Ab dem 25.02.2011: 49.256,77 €; sich zusammensetzend aus den nach einseitiger Teilerledigung verbleibenden Streitwert in Höhe von 48.166,84 € (= 61.259,16 € minus 13.092,32 €) zuzüglich des für den Feststellungsantrag mit dem Kosteninteresse hinsichtlich des erledigten Antrags anzusetzenden Betrags von 1.089,93 €. Das Kosteninteresse ist mit 21 % - als auf den einseitig erledigt erklärten Antrag entfallenden Anteil am ursprünglichen Gesamtstreitwert – der bis dahin angefallenen Kosten zu beziffern. 118 xxxxxxx xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx