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Urteil

5 S 96/10

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2011:0719.5S96.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Vier-sen vom 29. November 2011 (Az. 32 C 430/09) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 475,14 € nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz seit dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte zu 52 % und der Kläger zu 48 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Berufungswert: 913,47 € 1 Gründe: 2 I. 3 Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten geltend. 4 Bei einem Verkehrsunfall am 15. Juni 2009 in Viersen wurde das Fahrzeug des Klägers durch ein Fahrzeug beschädigt, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Am 15. Juni 2009 mietete der Kläger wegen der Beschädigungen an seinem Kraftfahrzeug bei der für fünf Tage ein Ersatzfahrzeug. Der Rechnungsbetrag lautete auf 1529,25 €. Die Beklagte erstattete hierauf 525,98 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 153-156 der Akten) Bezug genommen. 5 Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang (in Höhe eines Betrages von 913,47 € nebst Zinsen) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei aufgrund der Schwacke-Liste 2006 vorzunehmen. 6 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie greift die Schätzgrundlage und die Berechnung des Amtsgerichts an und ist der Ansicht, die notwendigen Mietwagenkosten bereits erstattet zu haben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 das Urteil des Amtsgerichts Viersen, verkündet am 29. November 2010, Az. 32 C 430/09 abzuändern und die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 II. 12 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 475,14 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, nicht hingegen auf Zahlung der begehrten 913,47 €. 13 Da die Haftung der Beklagten unstreitig ist, ist nur über die angemessene Höhe der Mietwagenkosten zu entscheiden, die die Kammer auf insgesamt 1.001,12 € schätzt. 14 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519) ist es grundsätzlich zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des "Schwacke-Automietpreis-Spiegels" (im Folgenden: Schwacke-Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Zuvor hat sich der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich für die Schwacke-Liste ausgesprochen. Dadurch, dass der Bundesgerichtshof aber die Schwacke-Liste ausdrücklich als taugliches Hilfsmittel für die Ausübung des tatrichterlichen Schätzermessens anerkannt hat, kann grundsätzlich von der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste ausgegangen werden. Die Eignung der Schwacke-Liste bedarf erst dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. 15 Die Kammer hat in der Vergangenheit mehrfach festgestellt (vgl. Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris), dass die Schwacke-Liste grundsätzlich eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt. Hintergrund war stets, dass Mängel an ihrer Eignung nicht durch konkrete Tatsachen aufgezeigt worden sind. Es gab insbesondere keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen, ob der "Marktpreisspiegel-Mietwagen in Deutschland" des Fraunhofer Instituts (im Folgenden: Fraunhofer-Liste) den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) an die Einwendungen gegen die Schwacke-Liste gerecht wird, da die Anmietung in den damals zu entscheidenden Fällen vor der Erhebung der Daten der Fraunhofer-Liste stattfand (vgl. hierzu Kammer, a.a.O.). Im vorliegenden Fall muss diese Streitfrage entschieden werden, da die Anmietung erst im Jahr 2009, also nach der Datenerhebung der Fraunhofer-Liste 2008 erfolgte. 16 Die Kammer übt das ihr nach § 287 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass die Höhe des Normaltarifs auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2009 geschätzt wird. Eine Schätzung durch Bildung eines Mittelwerts ausgehend von den Berechnungen nach der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste hält die Kammer nicht für angemessen. 17 Zu den Vor- und Nachteilen der Listen im Einzelnen: 18 Die Schwacke-Liste hat den Vorteil, dass sie Internettarife, die mangels konkreter Verfügungsmöglichkeit nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden können, unbeachtet lässt und mit einer Differenzierung über dreistellige PLZ-Gebiete über eine wesentlich größere Datenbasis verfügt. 19 Es lässt sich nicht feststellen, dass sich der in Rechtsprechung und Literatur erwähnte Nachteil der Schwacke-Liste, nämlich die nicht anonymisierte Abfrage der Daten, derart auf die Höhe der Preise ausgewirkt hätte, dass die Schwacke-Liste für die Schadensschätzung grundsätzlich ungeeignet wäre. Bei der von Schwacke gewählten Erhebungsmethode der nicht anonymisierten Datenerhebung wird vielfach behauptet (vgl. z.B. Richter VersR 2009, 1438; VersR 2007, 620), die Autovermieter hätten im eigenen Interesse überhöhte Preise angegeben. Diese Behauptung ist spekulativ und bisher nicht durch konkrete Indizien zuverlässig erhärtet worden. Dass die nicht anonymisierte Abfrage maßgeblichen Einfluss auf die Datenerhebung gehabt haben könnte, erscheint zweifelhaft. Denn die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2007 weicht von der üblichen Preissteigerung in diesen Jahren nicht wesentlich ab. In einer Vielzahl der Kammer vorliegenden Schadensfälle liegt die Preissteigerung zwischen der Schwacke-Liste 2003 und der Schwacke-Liste 2007 in einem Bereich von 16% bis 25% und damit unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung im Rahmen einer normalen Preissteigerung der Preise im Bereich "Verkehr" des statistischen Bundesamtes. Zwar gibt es auch vereinzelt deutlich darüber liegende Preissteigerungen, diese rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass insgesamt die Preise der Schwacke-Liste manipulativ hoch angesetzt seien. 20 Soweit in der Argumentation unter Hinweis auf den Verbraucherpreisindex "Mietwagen" des Statistischen Bundesamtes eingewandt wird, dass zwischen 2003 und 2007 keine Preissteigerung stattgefunden habe, können diese Erhebungen als Bezugsgröße nicht herangezogen werden. Denn die dieser Erhebung zugrunde liegenden Daten sind nicht mit denen der Schwacke-Liste vergleichbar. Diesen Daten liegen lediglich Abfragen von vier großen Internetanbietern zugrunde, deren Anmietstationen überwiegend in Berlin sind. Es wird also eine eher geringe Anzahl von Preisen erhoben. Es werden auch nicht alle Fahrzeugklassen berücksichtigt und es werden auch zusätzlich die Preise von Lastkraftwagen erhoben (zitiert nach Fraunhofer Marktpreisspiegel 2009, S. 116). Diese Umstände erlauben keinen Vergleich mit den Preissteigerungen der Schwacke-Liste. 21 Konkrete Mängel der Schwacke-Liste werden von der Beklagten auch nicht dadurch aufgezeigt, dass sie Alternativangebote aus dem Internet vorlegt, deren Preise deutlich niedriger scheinen als die der Schwacke-Liste. Dabei ist aber zu sagen, daß die Grundpreise der Schwacke-Liste 2009 und beispielsweise des Anbieters sich nahezu decken. Auch die Grundpreise in den anderen vorgelegten Internetangeboten sind nicht wesentlich günstiger als die der Schwacke-Liste 2009. Entsprechend wird die Schätzgrundlage Schwacke-Liste schon aus diesem Grund gar nicht erschüttert. 22 Im Übrigen sind die vorgelegten Internetangebote aber auch nicht mit der zur Rede stehenden Anmietung vergleichbar. Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht bereits, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 7/09 und Urteil vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04). Die Internetangebote beziehen sich vorliegend auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Geschädigte unmittelbar nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen. Hier sind die Internetabfragen mit einer Vorlaufzeit von 3 Tagen erfolgt, wohingegen der Kläger eine Anmietung sofort vorgenommen hat. Auch sind nicht alle Extras, die der Kläger benötigte, in den Anfragen enthalten. Die Höhe der Haftungsbegrenzung ist oft nicht erkennbar. Da die vorgelegten Internetabfragen mit der zur Rede stehenden Anmietung nicht vergleichbar sind, wecken diese auch keine Zweifel an der Geeignetheit der Schätzgrundlage Schwacke-Liste 2009. 23 An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (Az.: VI ZR 293/08) und im Urteil vom 22. Februar 2011 (Az.: VI ZR 353/09). In den entschiedenen Fällen hat der Bundesgerichtshof gerügt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der dortigen Beklagten zu günstigeren Angeboten anderer Anbieter auseinandergesetzt habe. Ob die dort vorgelegten Angebote ausreichend waren, um gewichtige Bedenken gegen die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage zu rechtfertigen, wird offengelassen. In Anwendung dieser Rechtsprechung hat sich die Kammer – wie ausgeführt wurde - mit den vorgelegten Internetangeboten auseinandergesetzt, hält diese aber nicht für ausreichend, um gewichtige Bedenken gegen eine Schätzung aufgrund der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Auch der Umstand, dass der Kläger vor der Anmietung nicht mehrere Vergleichsangebote eingeholt hat, ist unerheblich. Er erhält nur die aufgrund der Schätzung für angemessen gehaltenen Kosten, und nicht die vollen entstandenen Kosten. Die angemessenen Kosten kann er aber immer verlangen, weil diese auch bei weiteren Erkundigungen angefallen wären. 24 In ihrer grundsätzlichen Ansicht, die Schwacke-Liste als Grundlage der Schätzung im Sinne von § 287 ZPO anzuwenden, sieht sich die Kammer durch die Nachteile der Fraunhofer-Liste bestätigt. Dazu Folgendes: 25 Die Erhebung der Fraunhofer-Liste beruht überwiegend auf der Abfrage von Internettarifen der sechs großen Autovermieter, die in der konkreten Unfallsituation vom Geschädigten – mangels Internetanschluss – nicht ohne Weiteres abgefragt werden können. Hiermit ist zugleich der Vorwurf der fehlenden Repräsentativität verbunden, da die mittelständischen Autovermieter nur unzureichend berücksichtigt worden sind. Hinzu kommt, dass der örtlich relevante Markt bei der Fraunhofer-Liste weniger gut abgebildet wird als bei der Schwacke-Liste. Denn die Erhebungen von Fraunhofer beschränken sich im Wesentlichen auf die zweistelligen PLZ-Gebiete, während die Schwacke-Liste nach drei PLZ-Ziffern differenziert. 26 Bei der Fraunhofer-Liste fällt außerdem nachteilig ins Gewicht, dass die Datenerhebung auf einer Vorbuchungsfrist von einer Woche beruht, während die Anmietung bei einem Unfall in aller Regel kurzfristig erfolgt (vgl. hierzu Braun zfs 2009, 183, 186). Da die zeitliche Fuhrpark-Planung einen entscheidenden Einfluss auf die Preisgestaltung des Autovermieters hat, besteht die Gefahr, dass die von Fraunhofer ermittelten Preise durch ein untypisches Anmietungsszenario beeinflusst sind. Die ergänzende Untersuchung von Fraunhofer, wonach die Vorbuchungszeiten nur einen geringen Einfluss auf die Preisbildung hätten, beruht auf einer sehr geringen Datenbasis (vgl. Richter a.a.O.) und erscheint für die Kammer daher nicht stichhaltig. Soweit die Beklagte einwendet, dass die kurzfristige Anmietung regelmäßig ein Argument für einen Zuschlag von 20 % auf den Normalpreis sei und deshalb für den Normalpreis keine Rolle spielen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer erachtet einen Zuschlag von 20 % auf den Normalpreis bei einer kurzfristigen Anmietung als angemessen, allerdings nicht wegen des zeitlichen Faktors, sondern wegen der sonstigen Besonderheiten der Anmietung nach einem Verkehrsunfall, d. h. etwa der Unsicherheit, ob und wieviel die gegnerische Haftpflichtversicherung von den Mietwagenkosten trägt. Diese Besonderheiten entfallen, wenn zwischen Unfall und Anmietung ein längerer Zeitraum liegt, weil dann bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung um eine Deckungszusage nachgesucht werden kann, die die besonderen Risiken entfallen lässt. Entsprechend ist der Umstand, dass eine kurzfristige Anmietung erfolgt, bei der Ermittlung des Normalpreises zu berücksichtigen und nicht als Umstand zu werten, der einen Zuschlag auf den Normalpreis rechtfertigt. 27 Weiter spricht gegen die Eignung der Fraunhofer-Liste, dass dort nur das arithmetische Mittel genannt wird. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 und Urteil vom 19.04.2003 – VI ZR 398/02), sondern nur eine statistische Rechengröße. Die Kammer hat es in der Vergangenheit daher immer für richtig gehalten, den Normaltarif nach dem Modus-Wert (Preis, der jemandem am häufigsten genannt wird, wenn man sich nach Preisen erkundigt) zu ermitteln. Dass in der Schwacke-Liste auch der arithmetische Mittelwert abgelesen werden kann, ist unerheblich. Denn damit trägt Schwacke lediglich dem Umstand Rechnung, dass die Rechtsprechung den für richtig gehaltenen Wert auswählen kann. 28 Gegen die von Fraunhofer erhobenen Preise spricht auch, dass diesen ein Selbstbehalt bei der Vollkaskoversicherung von 750,00 € bis 1.000,00 € zugrunde liegt, während bei Schwacke der Selbstbehalt "üblicherweise bei 500,00 €" liegt. Da sich die großen Autovermieter eine Haftungsreduzierung durch Aufschläge auf den Grundpreis bezahlen lassen, müssten die Preise bei Fraunhofer um diese Aufschläge bereinigt werden, um mit denjenigen der Schwacke-Liste verglichen werden zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vereinzelt bei der Schwacke-Liste ebenfalls Selbstbeteiligungen bis zu 1.000,00 € möglich sind. Hierbei handelt es sich nämlich nur um Ausnahmefälle und nicht – wie bei der Fraunhofer-Liste – um den Regelfall. Ähnliche Probleme bei der Vergleichbarkeit ergeben sich daraus, dass in der Fraunhofer-Liste auch weitere Nebenkosten, die wesentlicher Bestandteil des zu ermittelnden Marktpreises sind (wie Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer, Winterreifen etc.), nicht genannt werden, während die Schwacke-Liste eine Nebenkostentabelle bereit hält, in der die Zuschläge abgelesen werden können. 29 Eine "Kombination" von Schwacke und Fraunhofer (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 09.10.2009 – 21 S 27/09 – Juris) hält die Kammer nicht für sachgerecht, weil gegen die Anwendung der Schwacke-Liste keine durchgreifenden Bedenken bestehen und außerdem die Preise beider Listen – wie aufgezeigt – aus methodischen Gründen nicht vergleichbar sind. 30 Allerdings hat das Amtsgericht vorliegend eine Schätzung aufgrund der Schwacke-Liste 2006 vorgenommen. Diese Liste ist für die Schätzung eines Unfalls aus 2009 gänzlich ungeeignet. Die Liste 2006 datiert nämlich vor der Mehrwertsteuererhöhung auf 19 %. Diese Erhöhung ist nicht voll an die Kunden weitergegeben worden. Dies zeigt ein Vergleich der Listen von 2006 und 2007. Auch sind die Preise generell zurückgegangen. Nach der Schwacke-Liste 2009, die Anwendung finden muß, weil der hier zur Rede stehende Unfall kurz nach der Erhebung für diese Liste stattgefunden hat, ergibt sich ein deutlich niedrigerer zu zahlender Betrag. Die Beklagte greift insgesamt die Schätzgrundlage an, weshalb die entsprechende Abänderung auch möglich ist. 31 Unter Anwendung der Schwacke-Liste 2009 ergibt sich folgende Berechnung: 32 Plz-Gebiet 417, Klasse 7, 5 Tage: 33 1 x 3-Tages-Preis 267,00 € 34 2 x Tages-Preis à 128,01 € (nahes Mittel) 256,02 € 35 pauschaler Aufschlag von 20 % 104,60 € 36 1 x 3-Tages-Preis Voll- und Teilkaskoversicherung 78,00 € 37 2 x Tages-Preis Voll- und Teilkaskoversicherung à 26,00 € 52,00 € 38 5 x Zusatzfahrer à 12,00 € 60,00 € 39 5 x Anhängerkupplung à 10,00 € 50,00 € 40 5 x Navigationssystem à 10,00 € 50,00 € 41 Freisprechanlage 37,50 € 42 Zustellung und Abholung: 46,00 € 43 Gesamt brutto (incl. 19 % MwSt.) 1.001,12 € 44 abzüglich gezahlter 525,98 € 45 Restbetrag: 475,14 € 46 Ersparte Eigenaufwendungen nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung sind nicht in Abzug zu bringen, da der Geschädigte klassentiefer angemietet hat. Er hat ein Fahrzeug der Klasse 7 angemietet. Beschädigt wurde ein Fahrzeug der Klasse 8. Da ein Fahrzeug der Klasse 7 angemietet worden ist, bestimmen sich hiernach auch die angemessenen Mietwagenkosten. 47 Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif (ohne Voll- und Teilkaskoversicherung) in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Kammer, Urteil vom 13.01.2009, a.a.O.). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. 48 Die Zinsforderung ist aus §§ 280, 286, 288 BGB begründet. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 50 Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO die Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.