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Beschluss

3 O 444/08

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2011:0119.3O444.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Ak­ten­zei­chen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu er­stat­ten. Die Be­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ist bei­ge­fügt bzw. be­reits ü­ber­sandt. Der die­ser Kos­ten­fest­set­zung zugrun­de liegen­de Ti­tel ist vor­läu­fig vollstreck­bar. 1 3 O 444/08 Landgericht Mönchengladbach Kostenfestsetzungsbeschluss 2 In dem Rechtsstreit 3 der …………………….., ………………., ………………………., 4 Klägerin, 5 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …….., ……………….., ……………….., 6 g e g e n 7 die …………………………….., ………………………….., ………………………….., …………………………………, 8 Beklagte, 9 Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ……………, ……………….., …………….., 10 sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15.10.2010 (Ak­ten­zei­chen I-17 U 113/09) von der Beklagten 3.642,27 Euro - dreitausendsechshundertzweiundvierzig Euro und siebenundzwanzig Cent - an Kosten beider Instanzen nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz nach § 247 BGB seit dem 11.11.2010 an die Klägerin zu er­stat­ten. 11 Die Be­rech­nung der au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten ist bei­ge­fügt bzw. be­reits ü­ber­sandt. 12 Der die­ser Kos­ten­fest­set­zung zugrun­de liegen­de Ti­tel ist vor­läu­fig vollstreck­bar. 13 Gründe: 14 1. Ge­richts­kos­ten Die Gerichtskosten beider Instanzen sind bereits ausgeglichen; es hat sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 1.010,39 Euro ergeben. (1. Instanz: 830,25 Euro; 2. Instanz: 180,14 Euro)Auf die beigefügten Abschriften der Gerichtskostenberechnungen wird Bezug genommen. 15 2. Au­ßer­ge­richt­li­che Kos­ten Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:A. Kläger - Seite: 5.596,33 EuroB. Beklagten - Seite: 6.261,45 EuroC. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:Kläger - Seite: 5.596,33 EuroBeklagten - Seite: 6.261,45 EuroAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 11.857,78 EuroVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt die Klägerin 25 %: 2.964,45 EuroAbzüglich der eigenen Kosten der Klägerin: 5.596,33 EuroErstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 2.631,88 Euro 16 3. Zusammenfassung Erstattungsanspruch Gerichtskosten der Klägeringegen die Beklagte: 1.010,39 EuroErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten der Klägeringegen die Beklagte: 2.631,88 EuroGesamter Erstattungsanspruch der Klägeringegen die Beklagte: 3.642,27 Euro 17 Auf Klägerseite wurden 451,01 Euro abgesetzt. 18 Hierbei handelt es sich um die anzurechnende hälftige 0,65 Geschäftsgebühr nach dem seinerzeitigen Streitwert von 26.250,00 Euro. (379,00 Euro zzgl. 19 %) 19 Die Anrechnung war vorzunehmen, da durch das zweitinstanzliche Urteil bzgl. dieses Anteiles bereits ein Titel vorliegt. 20 Dies gilt nach hier vertretener Auffassung auch für den Zessionar eines Anspruches wie in der hier vorliegenden Konstellation. 21 Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 07.12. und 13.01.2011 verwiesen. Diesen schließt sich das Gericht nach eigener Würdigung vollinhaltlich an. 22 Mönchengladbach, 19.01.2011Landgericht………………..Rechtspflegerin 23 Aus­ge­fer­tigt 24 ………………….., Justizobersekretärals Urkundsbeamter der Ge­schäfts­stel­le 25 Hin­wei­se: Aus die­sem Be­schluss kann ohne wei­te­res die Zwangs­vollstre­ckung be­trie­ben wer­den, wenn die fest­ge­setz­ten Kos­ten nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen seit der Zu­stel­lung dieses Beschlusses ge­zahlt wer­den. Die Ge­richts­kas­se ist zur Ent­ge­gen­nah­me der Zah­lung nicht be­fugt. Ist die zugrun­de liegen­de Ent­schei­dung nur ge­gen Si­cher­heit vor­läu­fig vollstreck­bar, muss die/der Be­rech­tig­te vor Be­ginn der Zwangs­vollstre­ckung nach­wei­sen, dass sie/er die Si­cher­heit geleistet hat oder dass die ge­richt­li­che Ent­schei­dung rechts­kräf­tig ge­wor­den ist.