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Urteil

3 O 324/09

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2010:0629.3O324.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin macht einen Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog geltend. Die Beklagte betreibt eine Großbäckereikette. Sie vertreibt im Franchisesystem selbst bzw. in zum Konzern gehörenden Produktionsstätten hergestellte Backwaren, Snacks und Handelswaren über ……………-Backshops. Die Klägerin war ursprünglich aufgrund eines Partner- und Systemvertrages vom 15.02.2002 mit der ……………. GmbH erstbetreibende Systempartnerin des …………-Backshop in der ……………-Str. ….. in ………... Der Backshop ist in einer Fußgängerzone in der Altstadt …………. gelegen, in deren Umkreis von 3 km sich drei weitere ………-Filialen befinden. Nachdem die ……….. GmbH von der ………. GmbH, nunmehr umfirmiert in ………. GmbH, übernommen wurde, trat an die Stelle des Partner- und Systemvertrages vom 15.02.2002 der Franchisevertrag vom 06.06./16.6.2005, der zum 01.08.2005 beginnen sollte. Nach § 8 des Vertrages war die Klägerin Gewerbetreibende und selbständige Kauffrau. Sie verkaufte die Waren in dem Backshop im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Unter anderem war die Klägerin nach § 2 des Franchisevertrages verpflichtet, alle Backwaren, zur Weiterverarbeitung und Veredelung benötigte Rohstoffe sowie mit dem Logo der Beklagten gekennzeichnete Verbrauchsmaterialien ausschließlich vom Franchisegeber zu beziehen. Eine vertragliche Regelung, wonach die Klägerin nach Beendigung des Vertrages zur Übertragung des Kundenstamms oder zur Übermittlung von Kundendaten verpflichtet war, bestand nicht. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf den Franchisevertrag vom 06.06./16.06.2005 verwiesen (Anlage K2 GA). Der Franchisevertrag endete auf Wunsch der Klägerin durch Aufhebungsvertrag vom 25.10./8.11.2006 zum 30.11.2006. Die Beklagte führte den Backshop in der Folge im erneuten Franchising fort. Die Klägerin behauptet, seit Übernahme des Backshops im Jahre 2002 einen Kundenstamm von 70 % der Gesamtkundschaft geworben und aufgebaut zu haben. Diesen Kundenstamm habe die Beklagte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ersatzlos übernommen und hierdurch eine Gewinnchance erhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 89 b HGB auf den Franchisevertrag anwendbar sei, da sie aufgrund ihrer engen Einbindung in die Absatzorganisation der Beklagten einem Handelsvertreter zumindest vergleichbar sei. Im Rahmen von anonymen Massegeschäften sei eine vertragliche Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes nicht erforderlich, vielmehr reiche die bloße faktische Kontinuität der Überlassung des Kundenstamms aus. Die Klägerin beziffert ihren Ausgleichanspruch mit 69.555,61 €. Zur Berechnung wird auf die Ausführungen auf Bl. 11 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 69.555,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, § 89 b HGB sei nicht – analog - anwendbar. Die Klägerin sei nicht als Handelsvertreterin für sie tätig geworden, und auch nicht einer Handelsvertreterin vergleichbar, da sie die Waren unstreitig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert habe. Die Beklagte bestreitet das Bestehen eines von der Klägerin geworbenen Kundenstamms. Sie behauptet, die "Neukunden" seien bereits vorher schon Kunden der sich im Umkreis befindlichen Filialen gewesen, zumindest handele es sich größtenteils um wechselnde Laufkundschaft aus der Fußgängerzone. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht kein handelsvertreterrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist § 89 b HGB analog auf Vertragshändlerverträge anwendbar, wenn der Vertragshändler zwar selbstständig, aber auf Dauer in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist und nach Gestaltung des Vertrages handelsvertretertypischen Bindungen unterliegt, der Vertragshändler den Absatz des Unternehmers laufend zu fördern hat und sich die Vertragsbeziehung nicht in einer reinen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft und bei Beendigung des Vertrages eine vertragliche Verpflichtung des Vertragshändlers zur Übertragung des Kundenstammes besteht (BGH ZIP 2000, 540, Rn. 9; ZIP 2000, 138, Rn. 35; NJW-RR 1998, 390, Rn. 21; WM 1998, 1256, Rn. 3; NJW 1996, 2159, Rn. 23, alles zitiert nach juris; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Löwisch, HGB, 2. Auflage 2007, § 89 b, Rn. 168 m.w.N.). Die Parteien haben unter dem 06.06./16.06.2005 einen Franchisevertrag geschlossen. Ob § 89 b HGB analog allerdings auch im Rahmen eines Franchisevertragsverhältnisses anwendbar ist, ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Der BGH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23.07.1997, VIII ZR 130/96, offen gelassen (BGH NJW 1997, 3304, Rn. 46). Dies kann jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, da jedenfalls die nach der Rechtsprechung des BGH zum Vertragshändler entwickelten Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 89 b HGB nicht erfüllt sind. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Klägerin dauerhaft in die Absatzorganisation der Beklagten eingegliedert war und nach der Gestaltung des Vertrages handelsvertretertypischen Bindungen unterlag. Denn jedenfalls fehlt es vorliegend an der für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen vertraglichen Verpflichtung der Klägerin, nach Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an die Beklagte zu übertragen. Der Franchisevertrag vom 06.06./16.6.2005 enthielt eine solche Verpflichtung unstreitig nicht. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidungen des LG Frankfurt, Urteil vom 19.11.1999, Az. 3/8 O 28/99, LG Hanau, Urteil vom 28.5.2002, 6 O 106/2001 und des LG Berlin, Urteil vom 6.9.2004, 101 O 23/04, die Ansicht vertritt, dass es im Rahmen von anonymen Massengeschäften auf eine vertragliche Regelung zur Überlassung des Kundenstammes nicht ankomme, sondern vielmehr die faktische Kontinuität des Kundenstammes ausreiche, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine dem Handelsvertreterverhältnis vergleichbare Interessenlage besteht. Eine solche kann aber nur dann vorliegen, wenn der Vertragshändler bzw. Franchisenehmer nach Beendigung des Vertrages vertraglich verpflichtet ist, seinen Kundenstamm zu übertragen. Denn es liegt in der Natur des Handelsvertreterverhältnisses, dass der Handelsvertreter im Namen des Unternehmers auftritt und diesem einen Kundenstamm verschafft. Dagegen ist der Kundenstamm des Vertragshändlers bzw. Franchisenehmers, der rechtlich selbständig tätig wird und im eigenen Namen auftritt, auch nur diesem zuzuordnen. Allein die Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes rechtfertigt somit einen Ausgleichanspruch, da der Vertragshändler bzw. Franchisenehmer anderenfalls nicht daran gehindert ist, den Kundenstamm auch nach Vertragsende als seinen eigenen zu verwerten (vgl. BGH NJW 1996, 2159, Rn. 23; NJW-RR 1998, 390, Rn. 21, 22; BGHZ 34, 282, 286; 29, 83, 89). Der Klägerin steht aus Rechtsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog zu. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 69.555,61 € festgesetzt.