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Urteil

3 O 411/08

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2009:0714.3O411.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist bei der ……… kranken- und pflegeversichert (KV-Nr. …………………). 3 Seit einem Brandunfall im Jahr 1996 leidet sie unter einer Rückenmarksschädigung mit Querschnittslähmung und Verbrennungen an beiden Unterarmen. In der Folgezeit kam noch Anorexia nervosa hinzu. 4 Im Mai 2001 bewilligte die ……… der Klägerin einen Aktiv-Rollstuhl, der ihr über das Sanitätshaus ………….. in …………. angeliefert wurde. 5 Dieser Rollstuhl war für die Klägerin nicht geeignet, da er falsche Abmessungen aufwies. Die Sitzbreite war zu eng, es war kein Kleiderschutz vorhanden, Sitztiefe, Rückenhöhe und Sitzhöhe waren falsch. Die Bereifung war ungeeignet, da das Grobprofil beim Fahren an den Unterarmen schliff. 6 Dies verursachte bei der Klägerin in der Folgezeit Druckstellen im Gesäßbereich, die schließlich zu Dekubitalgeschwüren führten. Mit Schriftsatz vom 29.06.2009, bei Gericht eingegangen am 30.06.2009, bestreitet der Beklagte erstmals hilfsweise, dass die Dekubitusbeschwerden ihren Grund in dem Rollstuhl hätten. 7 Aufgrund der Dekubitalgeschwüre musste sich die Klägerin im Jahr 2003 erstmalig in stationäre Behandlung in das Gemeinschaftskrankenhaus ………………….. begeben. 8 Seit Juni 2003 verordnete der Hausarzt der Klägerin mindestens fünfmal einen neuen Rollstuhl. Die Anträge wurden über das Sanitätshaus ………….. mit Kostenvoranschlag an die ……… gerichtet, die diese jeweils ablehnte. 9 Am 12.07.2005 gab der Beklagte durch Herrn Dr. ……………. eine Kurzbegutachtung dahingehend ab, dass der vorhandene Rollstuhl ausreichend sei. Dabei lag ihm jedenfalls das Schreiben der ……………… (Medizin-/Rehatechnik) vom 11.07.2005 vor, in dem es heißt: 10 "[...] können wir Ihnen mitteilen, dass es dem Sanitätshaus ………. endlich möglich war, zusammen mit einem Außendienstmitarbeiter der Firma ……… einen Termin mit Frau ……………. auszumachen. 11 Der vorhandene Rollstuhl ist sowohl von den Maßen als auch von der Ausstattung her völlig in Ordnung, jedoch möchte Frau ………… lieber mit dem Modell "Quikie Revolution" versorgt werden. [...] 12 Daraufhin lehnte die………. es mit Schreiben vom 14.07.2005 ab, die Kosten für einen neuen Rollstuhl zu übernehmen (Bl. 14 f. d.A.). In dem Schreiben heißt es: 13 "Zur Prüfung dieser Voraussetzung beauftragte die ….. gemäß § 275 SGB V den ………………………………. (…….) mit einer gutachterlichen Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2005 gelangte der Gutachter zu folgendem Ergebnis. 14 ‚Vorhandener Rollstuhl ausreichend ’ " 15 Aufgrund der Dekubitalgeschwüre musste sich die Klägerin zahlreichen stationären Aufenthalten und auch Operationen unterziehen. 16 Im Jahr 2006 genehmigte die ………. schließlich den geeigneten Rollstuhl. 17 Die Klägerin behauptet, dass der Beklagte gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V zur Beratung verpflichtet gewesen sei. Eine solche sei nicht erfolgt. Eine Beauftragung des Beklagten nach § 275 SGB V zu Begutachtung ergebe sich aus dem Schreiben der …….. vom 14.07.2005. 18 Dem Beklagten hätten im Zeitpunkt der Begutachtung neben dem Kostenvoranschlag der Firma …….. vom 11.07.2005 noch die ärztliche Verordnung der Praxis Dr. ……… sowie der Kostenvoranschlag der Firma ……… vorgelegen. 19 Sie ist der Ansicht, dass der Gutachter der Beklagten, Herr Dr. …….., sich jedenfalls durch Nachfrage bei der ……… bzw. Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen der Klägerin hätte Kenntnis verschaffen müssen. Die notwendige Prüfung des konkreten Falles habe er pflichtwidrig unterlassen. 20 Sie beantragt, 21 den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 20.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 22 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr auch zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht aufgrund gesetzlichen Forderungsübergangs auf andere Leistungsträger übergegangen sind. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Er ist der Ansicht, dass § 275 Abs. 3 SGB V nicht einschlägig sei. Schließlich sei ein Hilfsmittel im Zeitpunkt seiner Einschaltung bereits bewilligt gewesen. 26 Weiterhin ist er der Ansicht, dass eine Beratungspflicht nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V gegenüber der Klägerin nicht bestanden habe, da keine Begutachtung nach § 275 SGB V erfolgt sei. Die Stellungnahme sei vielmehr im Rahmen einer sozialmedizinischen Vorberatung erfolgt. Dabei werde nach Ziff. 4 der "Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung der Spitzenverbände der Krankenkassen" ausgewählt, welche Fälle einer Begutachtung zugeführt würden. Die Begutachtung erfolge sodann durch den für den Wohnsitz des Versicherten örtlich ständigen Dienst, dies wäre im Fall der Klägerin ……………….., und nicht der Beklagte, gewesen. 27 Jedenfalls fehle es an einem Verschulden auf Seiten des Beklagten. Denn Herrn Dr. ……….. sei jedenfalls nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin an Dekubitusbeschwerden leiden würde. Ihm habe lediglich das Schreiben der Firma ……….. vom 11.07.2005 vorgelegen, aus dem dies nicht hervorgehe. Wären ihm die Dekubitusbeschwerden bekannt gewesen, hätte er selbstverständlich eine Begutachtung vor Ort angeordnet. 28 Frühere oder spätere Anträge der Klägerin auf ein entsprechendes Hilfsmittel hätten ihm nicht vorgelegen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Antrags zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt . 31 1. Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs ist im vorliegenden Fall zulässig. Dies ist gemäß § 304 Abs. 1 ZPO dann der Fall, wenn einerseits sämtliche den Grund des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind und andererseits nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht, für das Nachverfahren also nichts als die Feststellung des Anspruchs übrig bleibt (Vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2002, Az. V ZR 40/02, zitiert nach juris Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die den Anspruchsgrund betreffenden streitigen Positionen der Parteien betrafen lediglich Rechtsansichten, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich war. Im Nachverfahren geht es nur noch um die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs der Klägerin. 32 2. Die Klage ist zulässig. 33 Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 32 ZPO zuständig, da der Erfolgsort der unerlaubten Handlung in Mönchengladbach liegt. 34 Anknüpfungspunkt für die gerichtliche Zuständigkeit ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Das ist bei den Begehungsdelikten sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat (Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort). Der Schadensort ist nur von Belang, wenn der Schadenseintritt selbst zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört und damit mit dem Erfolgsort zusammenfällt (Zöller/ Vollkommer , ZPO, 25. Aufl. 2005, § 32, Rn. 16). So liegt der Fall bei einer entfernt begangenen Amtspflichtverletzung (vgl. LG Mainz NJW-RR 2000, 588; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.07.2007, Az. 1 W 41/07, zit. nach juris Rn. 7), denn Erfolg und Schaden liegen in der Beeinträchtigung des jeweiligen Rechtsgutes. 35 Da hier geschütztes Rechtsgut der Amtspflicht aus § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V, deren Verletzung von der Klägerin geltend gemacht wird, die Gesundheit ist, und im vorliegenden Fall Gesundheitsschäden eingetreten sind, ist Erfolgsort der Wohnsitz der Klägerin in Mönchengladbach. 36 3. Der Antrag zu 1) ist auch dem Grunde nach gerechtfertigt. 37 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG. 38 a.) ……………….. ist der richtige Beklagte. Der für ……………… tätige Arzt haftet für etwaige Pflichtverletzungen nicht selbst. Gemäß Art. 34 S. 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (Vgl. BGH NJW 2002, 3172, 3173; BGH NVwZ 2007, 487). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Vgl. BGH NVwZ 2007, 487 ff.) ist die Vorbereitung und Abgabe einer sozialmedizinischen Stellungnahme durch den Arzt eines ………………………… der Krankenversicherung nach § 275 SGB V der hoheitlichen Tätigkeit zuzurechnen und stellt sich damit als Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 S. 1 GG dar. Denn das Verhältnis zwischen Krankenversicherung und Versichertem ist öffentlich rechtlicher Natur. Im Rahmen dessen kommt der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für die Entschließung der Krankenkasse hinsichtlich der Gewährung von Leistungen ausschlaggebende Bedeutung zu. Nichts Anderes kann für die vom Beklagten behauptete sozialmedizinischen Vorberatung gelten. Denn auch diese hat Einfluss auf die Entscheidung der Krankenkasse gegenüber dem Versicherten. 39 b.) Weiterhin ist eine Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin gegeben. Der Mitarbeiter der Beklagten, Dr. ……., hat die ihm gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V verletzt, indem er nach Aktenlage die Erforderlichkeit eines neuen Rollstuhls verneint hat. 40 aa.) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V im vorliegenden Fall einschlägig. Der Beklagte war durch den Mitarbeiter Dr. ………. zur Beratung gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V verpflichtet. 41 Der Einwand der Beklagten, dass die Norm nicht einschlägig sei, da bereits ein Hilfsmittel gestellt war, greift nicht durch. Denn dies führt nicht dazu, dass § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V nicht anwendbar ist. Gemäß § 33 Abs. 1 SGB V umfasst der Anspruch auf Hilfsmittel auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben, da es darum ging, ob ein anderes, also neues, Hilfsmittel gestellt werden muss. 42 Auch soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass jedenfalls lediglich eine sozialmedizinische Vorberatung und keine Beratung nach § 275 SGB V beauftragt worden sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Beklagte hat hier tatsächlich eine Stellungnahme hinsichtlich der Erforderlichkeit eines neuen Rollstuhls abgegeben, die die ……. laut ihres Schreibens vom 14.07.2005 zur Grundlage ihrer ablehnenden Entscheidung gemacht hat. In einem solchen Fall kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, lediglich mit einer sozialmedizinischen Vorberatung befasst gewesen zu sein. § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V differenziert nicht zwischen Vorberatung und endgültiger Beratung. Dort heißt es lediglich, dass die Krankenkassen in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels prüfen lassen können, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine solche Prüfung ist hier erfolgt. 43 Die vom Beklagten vorgelegte Richtlinie wirkt zudem nur zwischen den Krankenkassen und dem ……….. und dient hauptsächlich der Entlastung des ……... Wie die Krankenkassen und der…….. den Ablauf der Begutachtung nach § 275 SGB V regeln, liegt in ihrem Verantwortungs- und Risikobereich und kann nicht dazu führen, dass sich der …………. der Verantwortlichkeit gegenüber dem Versicherten, bei tatsächlicher Abgabe einer abschließenden Stellungnahme im Sinne von § 275 Abs. 3 Nr. 2 SGB V, entziehen kann. 44 Gleiches gilt für den Einwand des Beklagten, nicht er, sondern der ……………. wäre für eine Begutachtung der Klägerin zuständig gewesen. 45 bb.) Die Beratungspflicht gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V bestand auch gegenüber der Klägerin als Versicherte bei der ……….. Maßgebend für den Drittschutz der Amtspflicht ist der Schutzzweck, dem die Amtspflicht dienen soll. Erforderlich ist, dass die Amtspflicht gerade das verletzte Rechtsgut und auch gerade dessen Inhaber schützen soll (Vgl. Palandt – Sprau , BGB, 66. Aufl. 2007, § 839 Rn. 43 f.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V soll die Versicherten vor (weiteren) Gesundheitsschäden durch den Einsatz geeigneter Hilfsmittel schützen. Auch der persönliche Individualschutz hinsichtlich der Klägerin liegt vor, da sie als Versicherte bei der ……….. ein Hilfsmittel in Form eines neuen Rollstuhls benötigte. 46 c.) Eine Amtspflichtverletzung liegt vor. Die Verletzung kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung wie im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen (Vgl. Palandt, a.a.O., § 839 Rn. 31). Der Mitarbeiter der Beklagten hat die ihm obliegende Amtspflicht zur Beratung gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V verletzt, da er eine Beratung der Klägerin nicht vorgenommen hat. Eine solche wäre auch erforderlich gewesen, da der bisherige (alte) Rollstuhl für die Klägerin nicht geeignet war und dazu führte, dass sie Dekubitalgeschwüre erlitt. 47 Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 29.06.2009 hilfsweise bestreitet, dass die Dekubitalgeschwüre der Klägerin durch den Rollstuhl verursacht worden sind, so ist dieses Vorbringen verspätet gemäß §§ 296 a, 283 ZPO. Danach darf lediglich eine Erwiderung auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners berücksichtigt werden. Die Kausalität zwischen dem alten Rollstuhl und der Dekubitalgeschwüre der Klägerin war nicht Inhalt des klägerischen Schriftsatzes vom 12.05.2009. 48 d.) Die Amtspflichtverletzung erfolgte schuldhaft. Der Mitarbeiter der Beklagten handelte fahrlässig gemäß § 276 Abs. 2 BGB, indem er die Klägerin nicht beraten und ihren Fall näher geprüft hat. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Für den objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es auf die für die Führung des Amtes im Durchschnitt erforderliche Kenntnis und Fähigkeit an, nicht auf diejenige, die der Amtsträger tatsächlich hat (Vgl. Palandt, a.a.O., § 839 Rn. 52). Der Mitarbeiter der Beklagten hätte im vorliegenden Fall erkennen können und müssen, dass eine eindeutige Stellungnahme hinsichtlich der Erforderlichkeit eines anderen Rollstuhls einer vorherigen Beratung der Patientin gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V bedurft hätte und nicht anhand der Aktenlage hätte entschieden werden dürfen. 49 Selbst wenn unterstellt wird, dass Herr Dr. ……… lediglich eine sozialmedizinische Vorberatung der Krankenkasse durchführen sollte, hat Herr Dr. …….. objektive Sorgfaltspflichten verletzt. Denn Herr Dr. …….. hätte allein anhand des Schreibens der ………….. keine abschließende Stellungnahme bezogen auf die Notwendigkeit eines neuen Rollstuhls abgeben dürfen. Um zutreffend beurteilen zu können, ob der Fall der Klägerin einer weiteren Begutachtung nach § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V bedurft hätte, wären weitere Unterlagen, wie etwa ärztliche Stellungnahmen, erforderlich gewesen. Die Pflicht zur Nachfrage bzw. Anforderung von weiteren Unterlagen ergibt sich hier bereits aus der vorgelegten Richtlinie. Die sozialmedizinische Vorberatung soll nach Ziff. 4.2 Abs. 2 der Richtlinie dazu dienen, geeignete Fälle auszuwählen, die eine eingehende Beratung oder Begutachtung durch den …….. erfordern. Sie erfolgt gemäß § 4 Abs. 3 der Richtlinie je nach Fallgestaltung unter anderem auch schriftlich durch die Beifügung beurteilungsfähiger Unterlagen. Allein die Stellungnahme der Firma …………. für Medizin- und Rehatechnik, die wiederum auf den Angaben eines Außendienstmitarbeiters der Firma ……………. beruhte, war keine geeignete Grundlage für eine Prüfung, ob eine eingehende Begutachtung gemäß § 275 Abs. 3 Nr. 1 SGB V hinsichtlich der Erforderlichkeit eines neuen Rollstuhls zu erfolgen hat. Dies war auch für Herrn Dr. ………… zu erkennen. Denn die Entscheidung, ob ein anderer als der vorhandene Rollstuhl benötigt wird, kann im Ergebnis nicht daran festgemacht werden, dass ein Mitarbeiter einer Firma für Rollstühle den Rollstuhl vermessen und für in Ordnung befunden hat. Dann wäre die sozialmedizinische Vorberatung durch den Beklagten letztendlich überflüssig gewesen und die ……… hätte sich allein auf die Angaben der Firma ………………. verlassen können. 50 Auch wenn der Beklagte viele Fälle zu überprüfen hat, entbindet ihn dies nicht, dies sorgfältig zu tun. Arbeitsüberlastung des Amtsträgers kann nur unter bestimmten Umständen entschuldigen (Vgl. Palandt a.a.O., § 839 Rn. 52 m.w.N.). Im vorliegenden Fall gilt dies umso weniger, da eines der höchsten Rechtsgüter, nämlich die Gesundheit, betroffen ist. 51 e.) Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gemäß § 839 Abs. 1 S. 2 BGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Vorgehen gegen die …….. nicht erfolgversprechend. Der ……….. ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe der Krankenkassen, sondern wird im eigenen Pflichtenkreis tätig. Für Fehler des ………… können die Krankenkassen nicht haftbar gemacht werden (Vgl. BSG, Urt. v. 28.09.2006, B 3 KR 23/05, zitiert nach juris Rn. 17). Die Ursache für die Ablehnung des neuen Rollstuhls und damit der Dekubitusbeschwerden hat letztlich der Beklagte durch seine Stellungnahme gesetzt. 52 4. Die Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs sowie den Feststellungsantrag (Antrag zu 2) bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 53 Da der Beklagte mit seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.06.2009 bestreitet, dass die Dekubitusbeschwerden (insbesondere die Operation Anfang des Jahres 2009) mit dem ehemaligen Rollstuhl zusammenhängen, war eine abschließende Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht möglich. Denn Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs ist, dass der haftungsrelevante deliktische Eingriff zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Dies konnte aufgrund des Bestreitens des Beklagten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.