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Urteil

6 O 471/07

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wohnberechtigter kann grundsätzlich Rechte nach §1004 BGB geltend machen, steht aber nicht automatisch einem Grenzbau entgegen, der die geltenden bau- und nachbarrechtlichen Belange wahrt. • Grenzbaumaßnahmen sind nicht zu untersagen, wenn die betroffenen Fenster nicht bestandsgeschützt sind und eine zumutbare, wirtschaftlich vertretbare Ersatzbelichtung oder -belüftung möglich ist. • Ein Unterlassungsanspruch nach §907 BGB scheidet aus, wenn die Anlage das Nachbargrundstück nicht unmittelbar positiv beeinträchtigt, sondern nur eine negative Beeinträchtigung (Lichtentzug) verursacht. • Ein durchsetzbares Lichtrecht mit Anspruch auf 2 m Abstand kann fehlen, wenn die Fenster bei Errichtung des Gebäudes ohne erforderliche Einwilligung angelegt wurden und die Beeinträchtigung durch zumutbare Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Grenzanbau bei nicht bestandsgeschützten Fenstern • Ein Wohnberechtigter kann grundsätzlich Rechte nach §1004 BGB geltend machen, steht aber nicht automatisch einem Grenzbau entgegen, der die geltenden bau- und nachbarrechtlichen Belange wahrt. • Grenzbaumaßnahmen sind nicht zu untersagen, wenn die betroffenen Fenster nicht bestandsgeschützt sind und eine zumutbare, wirtschaftlich vertretbare Ersatzbelichtung oder -belüftung möglich ist. • Ein Unterlassungsanspruch nach §907 BGB scheidet aus, wenn die Anlage das Nachbargrundstück nicht unmittelbar positiv beeinträchtigt, sondern nur eine negative Beeinträchtigung (Lichtentzug) verursacht. • Ein durchsetzbares Lichtrecht mit Anspruch auf 2 m Abstand kann fehlen, wenn die Fenster bei Errichtung des Gebäudes ohne erforderliche Einwilligung angelegt wurden und die Beeinträchtigung durch zumutbare Maßnahmen ausgeglichen werden kann. Die Klägerin hat ein eingetragenes Wohnrecht auf Lebenszeit an einem Wohnhaus, dessen Grenzwand drei Fenster zum Nachbargrundstück enthält. Der Beklagte ist Eigentümer des angrenzenden Grundstücks und erhielt eine Baugenehmigung, die einen Anbau an die Grenzwand erlaubt. Der Beklagte baute die Fenster größtenteils zu; die Klägerin begehrte, der Rohbau sei so zurückzubauen, dass zu den Fenstern ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten werde. Streitpunkt ist, ob die Klägerin als Wohnberechtigte zivilrechtliche Ansprüche gegen den Grenzanbau geltend machen kann. Das Gericht führte einen Ortstermin durch und prüfte insbesondere, ob die Fenster bestandsgeschützt sind und ob zumutbare Ersatzmaßnahmen möglich sind. • Die Klägerin kann zwar grundsätzlich Ansprüche nach §1004 BGB geltend machen; dies steht ihrer Position als Wohnberechtigte nicht entgegen (§§1090 Abs.2,1027 BGB). • Die Zulässigkeit eines Grenzanbaus bemisst sich auch nach dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme; wer Fenster in einer Grenzwand hat, kann nicht zwingend verlangen, dass der Nachbar auf übliche Ausnutzungen des Grundstücks verzichtet. • Entscheidend ist, ob die vorhandenen Fenster bestandsgeschützt und für Aufenthaltsräume unverzichtbar sind oder ob sie mit vertretbarem Aufwand verlegt oder durch Ersatzmaßnahmen (z. B. Lichtzuführung über Dach, Lüftungskanäle) ausreichend belichtet/belüftet werden können; hier sind die Fenster nicht bestandsgeschützt und Ersatzmaßnahmen möglich. • Ein Lichtrecht, das einen Abstand von 2 m erzwingt, besteht nicht, da der Beklagte beim Neubau des Nachbarhauses keine schriftliche Einwilligung in die Fenster einholen musste und die Klägerin geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Belichtung treffen kann. • Ein Unterlassungsanspruch nach §907 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Baumaßnahme das Nachbargrundstück nicht unmittelbar positiv, sondern nur negativ (Lichtentzug) beeinträchtigt, was geduldet werden muss. • Die Abwägung nach Treu und Glauben (§242 BGB) gebietet hier keine Einstellung des Bauvorhabens; eine zumutbare Alternativplanung des Beklagten erschien nicht möglich und der Eigentümer des von der Klägerin genutzten Grundstücks widersprach nicht dem Bauvorhaben. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin keinen durchsetzbaren Unterlassungs- oder Lichtrechtsanspruch hat, weil die betroffenen Fenster nicht bestandsgeschützt sind und eine ausreichende Belichtung beziehungsweise Belüftung durch zumutbare Maßnahmen erreichbar erscheint. Ein Anspruch auf Einhaltung eines 2‑m‑Abstands besteht nicht, und ein Unterlassungsanspruch nach §907 BGB scheidet aus, da nur ein negativer Eingriff (Lichtentzug) vorliegt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.