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Urteil

3 O 183/07

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Sozialversicherungsträger hat nach § 110 Abs.1 S.1 SGB VII Anspruch auf Ersatz der infolge eines Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen gegen den Haftpflichtigen, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn objektiv in ungewöhnlich hohem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt verstoßen wurde und subjektiv ein nicht entschuldbarer Vorwurf besteht; dies ist anzunehmen, wenn trotz deutlicher Hinweise auf Gesundheitsgefahren keine ausreichenden Schutz- oder Aufklärungsmaßnahmen getroffen wurden. • Zahlungen eines Drittverpflichteten sind auf den sozialrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch anzurechnen; ist der Anspruch durch solche Zahlungen erledigt, ist dies festzustellen. • Die Haftung des Schädigers nach § 110 SGB VII ist in der Höhe durch den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten begrenzt; der Sozialversicherungsträger trägt Darlegungs- und Beweislast für diesen Umfang.
Entscheidungsgründe
Aufwendungsersatz des Sozialversicherungsträgers bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers (§ 110 SGB VII) • Der Sozialversicherungsträger hat nach § 110 Abs.1 S.1 SGB VII Anspruch auf Ersatz der infolge eines Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen gegen den Haftpflichtigen, wenn dieser den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. • Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn objektiv in ungewöhnlich hohem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt verstoßen wurde und subjektiv ein nicht entschuldbarer Vorwurf besteht; dies ist anzunehmen, wenn trotz deutlicher Hinweise auf Gesundheitsgefahren keine ausreichenden Schutz- oder Aufklärungsmaßnahmen getroffen wurden. • Zahlungen eines Drittverpflichteten sind auf den sozialrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch anzurechnen; ist der Anspruch durch solche Zahlungen erledigt, ist dies festzustellen. • Die Haftung des Schädigers nach § 110 SGB VII ist in der Höhe durch den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Geschädigten begrenzt; der Sozialversicherungsträger trägt Darlegungs- und Beweislast für diesen Umfang. Die Klägerin, Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, macht Aufwendungsersatzansprüche nach § 110 SGB VII gegen den Beklagten zu 2. geltend wegen eines Unfalls 1997 bei Kanalbauarbeiten, bei dem ein Versicherter getötet und weitere schwer verletzt wurden. Die Klägerin verlangt Erstattung bereits geleisteter Rentenaufwendungen bis 01.01.2005 und für die Zeit ab 01.01.2005 beschränkt auf die Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung des Beklagten. Die Beklagte zu 1. wurde bereits durch ein rechtskräftiges Urteil zur Zahlung erheblicherm Betrags verurteilt und hat Zahlungen geleistet, wodurch ein Teil der Forderung erledigt ist. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Beklagte zu 2. den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe und in welcher Höhe Aufwendungsersatz zu leisten ist. Das Gericht hat Beweise durch Zeugenaufnahme erhoben und Akten beigezogen. Die Klägerin erklärte einen Teilantrag als erledigt, fordert aber Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten zu 2. für Leistungen ab 01.01.2005. • Zulässigkeit: Die Klage gegen Beklagten zu 2. ist zulässig hinsichtlich des geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruchs (§ 110 SGB VII). • Grobe Fahrlässigkeit: Nach der Beweisaufnahme war festzustellen, dass trotz deutlicher Hinweise auf gefährliche Abwässer (Geruch, verfärbte Flüssigkeit, Beschwerden über Atemnot) keine ausreichenden Sicherungs- oder Aufklärungsmaßnahmen getroffen wurden. Ein derartiger objektiv schwerer Sorgfaltspflichtverstoß und das subjektive Bewusstsein der Gefährdung rechtfertigen die Annahme grober Fahrlässigkeit. • Zurechnung: Das pflichtwidrige Verhalten des Bauleiters ist der Insolvenzschuldnerin analog § 31 BGB bzw. § 111 S.1 SGB VII zuzurechnen, da er als ihr Repräsentant gehandelt hat. • Kausalität: Durch die grob fahrlässige Pflichtverletzung wurde der Versicherungsfall ausgelöst; bei ordnungsgemäßem Verhalten hätten die Arbeiten bis zur Klärung der Zusammensetzung eingestellt und der Unfall vermieden werden können. • Höhe des Anspruchs: Der Anspruch umfasst sämtliche dem Sozialversicherungsträger entstandenen Aufwendungen; die Klägerin hat die bis 01.01.2005 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 46.153,22 € substantiiert dargelegt, was vom Beklagten zu 2. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass diese Beträge als zugestanden gelten. • Anrechnung und Erledigung: Die bereits von der Beklagten zu 1. geleisteten Zahlungen sind auf den sozialrechtlichen Erstattungsanspruch anzurechnen. Daher hat sich der ursprünglich gestellte Antrag bis 01.01.2005 durch diese Zahlungen erledigt. • Verfahrensrechtliches: Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 91, 100, 709 ZPO). Die Klage war hinsichtlich des Antrags auf Aufwendungsersatz nach § 110 SGB VII ab dem 01.01.2005 gegen den Beklagten zu 2., beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen dessen Versicherer, vollumfänglich begründet; der zuvor geltend gemachte Teilantrag bis 01.01.2005 hat sich durch Zahlungen der Beklagten zu 1. erledigt. Das Gericht stellte die Erledigung des ursprünglichen Antrags fest und verurteilte den Beklagten zu 2. zur Erstattung der Aufwendungen der Klägerin ab dem 01.01.2005, soweit diese durch den geschilderten Schadensersatzanspruch gedeckt sind. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten anteilig auferlegt; die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Damit hat die Klägerin überwiegend obsiegt, weil der Beklagte zu 2. den Versicherungsfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat und somit ersatzpflichtig ist.