Urteil
5 S 110/08
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
18mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Sicherungsabtretungen von Ersatzansprüchen an einen Mietwagenunternehmer sind wirksam, wenn der Unternehmer eigene Angelegenheiten aufgrund der Sicherung realisiert und die Abtretung auf bestimmte Ersatzansprüche beschränkt ist.
• Die Einordnung als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem RDG richtet sich vorrangig danach, ob es sich um eine fremde oder eigene Angelegenheit handelt; bloße Einziehung abgetretener Forderungen als Nebenleistung zum Hauptgewerbe ist keine Inkassodienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG.
• Bei der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist der am Markt übliche Normaltarif maßgeblich; zur Schätzung ist die Schwacke-Liste heranziehbar, wobei für Anmietungen vor ihrer Erhebung ältere Ausgaben zugrunde zu legen sind.
• Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Berücksichtigung unfallspezifischer Kosten ist zulässig; das Gericht legt einen angemessenen Aufschlag von 20 % fest.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Sicherungsabtretungen und Erstattungsumfang von Mietwagenkosten • Sicherungsabtretungen von Ersatzansprüchen an einen Mietwagenunternehmer sind wirksam, wenn der Unternehmer eigene Angelegenheiten aufgrund der Sicherung realisiert und die Abtretung auf bestimmte Ersatzansprüche beschränkt ist. • Die Einordnung als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem RDG richtet sich vorrangig danach, ob es sich um eine fremde oder eigene Angelegenheit handelt; bloße Einziehung abgetretener Forderungen als Nebenleistung zum Hauptgewerbe ist keine Inkassodienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 RDG. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten ist der am Markt übliche Normaltarif maßgeblich; zur Schätzung ist die Schwacke-Liste heranziehbar, wobei für Anmietungen vor ihrer Erhebung ältere Ausgaben zugrunde zu legen sind. • Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif zur Berücksichtigung unfallspezifischer Kosten ist zulässig; das Gericht legt einen angemessenen Aufschlag von 20 % fest. Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermietung, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz verbleibender Mietwagenkosten aus vier Verkehrsunfällen 2005/2006 gegen den Haftpflichtversicherer der Schädiger. Die vollen Haftungsgründe der Schädiger stehen außer Streit; streitig ist die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund von Sicherungsabtretungen sowie die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Abtretungen seien wegen verbotener Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem früheren RBerG bzw. RDG nichtig. In der Berufung legt die Klägerin neue Abtretungen vor (nach Inkrafttreten des RDG) und macht geltend, sie habe eigene Angelegenheiten aus den Sicherheiten realisiert; weiter rügt sie die Ablehnung ihrer Forderungen. Streitpunkt ist zudem die Bemessung des Erstattungsbetrags, insbesondere Verwendung der Schwacke-Liste und eines pauschalen Aufschlags für Unfallersatztarife. • Die Klägerin ist aktivlegitimiert: Die nachgereichten Abtretungsvereinbarungen sind wirksam (§ 398 BGB). Entscheidend ist, ob eine eigene oder fremde Angelegenheit vorliegt; hier sind die Abtretungen auf Mietwagenersatz beschränkt und die Klägerin hat die Geschädigten zuvor zur Zahlung aufgefordert, sodass sie eigene Angelegenheiten aus der Sicherheit realisiert und keine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreibt (RDG § 2, § 3; maßgebliche Abgrenzung nach BGH-Rechtsprechung zu Art.1 §1 RBerG). • Zur Anwendbarkeit des RDG: Die Klägerin betreibt die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Inkassogewerbe, sondern als Nebenleistung ihres Vermietungsgeschäfts, sodass § 2 Abs. 2 RDG nicht greift; maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RDG und die Frage der fremden Angelegenheit. • Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten: Nach § 249 BGB sind die erforderlichen Mietwagenkosten zu ersetzen; als Schätzgrundlage ist die Schwacke-Liste geeignet, soweit sie zum Zeitpunkt der Anmietung aussagekräftig ist. Für Anmietungen vor Erhebung der Schwacke-Liste 2006 sind ältere Ausgaben (Schwacke 2003) heranzuziehen; für eine Anmietung im Sept. 2006 ist die Schwacke-Liste 2006 geeignet. • Berücksichtigung von Reduzierungen und Nebenkosten: Bei mehrtägiger Vermietung sind Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen nach Schwacke zu verwenden; erstattungsfähige Nebenkosten (Voll-/Teilkasko, Zustellung, Zusatzfahrer) sind nach der Schwacke-Nebenkostentabelle zu berechnen. Vorteilsausgleich erfolgt wegen klassentiefer Anmietungen nicht. • Pauschaler Aufschlag wegen Unfallbesonderheiten: Ein pauschaler Zuschlag auf den Normaltarif ist zulässig zur Abgeltung unfallspezifischer Kosten und Risiken; die Kammer setzt diesen pauschalen Aufschlag mit 20 % fest (tatrichterliches Ermessen, § 287 ZPO). • Zinsen: Zinsanspruch besteht aus §§ 286, 288, 291 BGB; Zinsen sind ab Rechtshängigkeit zu gewähren, da ein früherer Verzug nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 895,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2008 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründet wurde die Teilsiegerstellung damit, dass die Abtretungen wirksam sind und die geltend gemachten Restforderungen unter Zugrundelegung geeigneter Schätzgrundlagen (Schwacke-Listen) sowie eines pauschalen Aufschlags von 20 % für unfallspezifische Mehrkosten berechnet wurden. Damit erhielt die Klägerin Zahlung für die konkret berechneten Restforderungen, während weitergehende Ansprüche nicht anerkannt wurden, weil sie nicht schlüssig dargelegt waren.