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Urteil

5 S 81/08

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherungsabtretungen von Mietwagenforderungen sind nicht zwingend wegen Verstoßes gegen Art.1 §1 RBerG nichtig, wenn der Vermieter im Wesentlichen seine eigenen Sicherungsinteressen verfolgt. • Der Geschädigte kann nach § 249 BGB auch Mietwagenkosten im Unfallersatztarif verlangen, soweit dieser aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation wirtschaftlich gerechtfertigt ist. • Bei der Schadensbemessung ist die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage heranziehbar, sofern keine konkreten Tatsachen gegen ihre Eignung für den jeweiligen Fall vorliegen. • Bei mehrtägiger Vermietung sind Pauschalen (Wochen-, 3-Tages-, Tagespauschalen) der Schwacke-Liste zu berücksichtigen; ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier 20 %) kann gerechtfertigt sein. • Zinsansprüche stehen dem Anspruchsteller ab Rechtshängigkeit zu, wenn kein früherer Verzug substantiiert dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten aus Sicherungsabtretung und Verwendung der Schwacke-Liste • Sicherungsabtretungen von Mietwagenforderungen sind nicht zwingend wegen Verstoßes gegen Art.1 §1 RBerG nichtig, wenn der Vermieter im Wesentlichen seine eigenen Sicherungsinteressen verfolgt. • Der Geschädigte kann nach § 249 BGB auch Mietwagenkosten im Unfallersatztarif verlangen, soweit dieser aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation wirtschaftlich gerechtfertigt ist. • Bei der Schadensbemessung ist die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage heranziehbar, sofern keine konkreten Tatsachen gegen ihre Eignung für den jeweiligen Fall vorliegen. • Bei mehrtägiger Vermietung sind Pauschalen (Wochen-, 3-Tages-, Tagespauschalen) der Schwacke-Liste zu berücksichtigen; ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier 20 %) kann gerechtfertigt sein. • Zinsansprüche stehen dem Anspruchsteller ab Rechtshängigkeit zu, wenn kein früherer Verzug substantiiert dargetan ist. Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Mietwagenkosten von der Haftpflichtversicherung der Schädiger aus vier Unfällen 2005–2006. Die Vollhaftung der Schädiger ist unstreitig. Die Klägerin hatte von den Geschädigten Sicherungsabtretungen über die Mietwagenforderungen erhalten und diese nach erfolgter Zahlungsablehnung der Geschädigten gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das Amtsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Abtretungen seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig und die Klägerin betreibe unerlaubt geschäftsmäßige Rechtsbesorgung. Die Klägerin berief sich darauf, die Abtretungen seien wirksam, weil ein Sicherungsfall vorliege und sie eigene Interessen durchsetze; sie habe die Geschädigten zuvor zur Zahlung aufgefordert. Streitgegenstände sind die Aktivlegitimation, die Erforderlichkeit und Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten sowie Zinsen. • Aktivlegitimation: Die Abtretungen sind wirksam nach § 398 BGB. Nach BGH-Rechtsprechung kommt es auf die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung an; hier verfolgte die Klägerin durch die Abtretungen eigenen Sicherungsinteressen, nicht die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art.1 §1 RBerG. Hinweisende Faktoren sind der Wortlaut der Abtretungen, die Beschränkung auf Mietwagenkosten und das Vorgehen der Klägerin, die Geschädigten fristgerecht zur Zahlung aufgefordert hat. Die sofortige gerichtliche Inanspruchnahme des Versicherers nach Nichtreaktion des Geschädigten begründet keine Scheinerklärung. • Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs (§ 249 BGB): Nach ständiger Rechtsprechung ist zu ersetzen, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig halten darf. Maßstab ist das Wirtschaftlichkeitsgebot; üblicher Normaltarif ist Ausgangspunkt. • Schätzgrundlage Schwacke-Liste: Die Schwacke-Liste ist grundsätzlich geeignet als Schätzgrundlage; Angriffe auf generelle Methodik genügen nur, wenn konkrete Auswirkungen auf den Einzelfall dargelegt werden. Für Fälle mit Anmietung ab April/Mai 2006 ist die Liste 2006 maßgeblich; für Anmietungen 2005 ist die Liste 2003 anzuwenden. • Berechnung der Mietkosten: Bei mehrtägiger Vermietung sind Wochen-, 3-Tages- und Tagespauschalen der Schwacke-Liste zu verwenden; Nebenkosten (Versicherung, Zustellung, Winterreifen, Zusatzfahrer) sind nach der Nebenkostentabelle erstattungsfähig; wenn klassentiefere Fahrzeuge angemietet wurden, ist kein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. • Pauschaler Aufschlag: Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif ist zulässig zur Berücksichtigung besonderer Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts; die Kammer setzt diesen Aufschlag bei 20 % fest und stellt klar, dass die Höhe nicht von der konkreten Inanspruchnahme einzelner Zusatzleistungen abhängt. • Zinsen: Zinsanspruch besteht in dem zuerkannten Umfang aus §§ 286, 288, 291 BGB; Beginn der Verzinsung ist die Rechtshängigkeit, da ein früherer Verzug nicht substantiiert geltend gemacht wurde. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Die Klägerin ist aktivlegitimiert; ihr stehen aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs.1 StVG, 3 Nr.1 PflVG, 398 BGB Mietwagenkosten in Höhe von 1.316,04 € zu. Die Beklagte wird verurteilt, diesen Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den jeweils geltend gemachten Zeitpunkten zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.