Beschluss
5 T 313/08
LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebühren für anwaltliche Beratungshilfe können für zugleich erteilte, aber in ihrem Verfahrensgang unterschiedliche Angelegenheiten gesondert gegen die Landeskasse festgesetzt werden.
• Von einer gebührenrechtlichen Einheit (Angelegenheit) ist auszugehen, wenn Auftragserteilung, Verfahrensart und innerer Zusammenhang zusammentreffen; das bloße zeitliche Zusammentreffen und ein innerer Zusammenhang genügen nicht.
• Bei nichtehelichen Kindern sind Unterhaltsansprüche und Umgangsregelungen in verschiedenen Verfahrensarten zu prüfen, sodass regelmäßig keine Gleichartigkeit der Verfahren vorliegt (§§ 44, 15 RVG).
Entscheidungsgründe
Getrennte Gebührensetzung für Beratungshilfe bei Umgang und Unterhalt nichtehelichen Kindes • Gebühren für anwaltliche Beratungshilfe können für zugleich erteilte, aber in ihrem Verfahrensgang unterschiedliche Angelegenheiten gesondert gegen die Landeskasse festgesetzt werden. • Von einer gebührenrechtlichen Einheit (Angelegenheit) ist auszugehen, wenn Auftragserteilung, Verfahrensart und innerer Zusammenhang zusammentreffen; das bloße zeitliche Zusammentreffen und ein innerer Zusammenhang genügen nicht. • Bei nichtehelichen Kindern sind Unterhaltsansprüche und Umgangsregelungen in verschiedenen Verfahrensarten zu prüfen, sodass regelmäßig keine Gleichartigkeit der Verfahren vorliegt (§§ 44, 15 RVG). Der Antragsteller ließ sich von Rechtsanwältin X außerhalb eines Gerichts sowohl zur Regelung des Umgangs mit seinem nichtehelichen Kind R. als auch zu den von der Kindesmutter geltend gemachten Unterhaltsansprüchen beraten. Anschließend beantragte er für beide Angelegenheiten Beratungshilfe; die Anwältin meldete jeweils Gebühren von 99,96 € an. Der Urkundsbeamte setzte die Gebühren in zwei getrennten Verfahren gegen die Landeskasse fest. Auf Intervention des Bezirksrevisors hob der Rechtspfleger die Festsetzung im Umgangsverfahren auf, woraufhin der Antragsteller Erinnerung einlegte. Der Amtsrichter setzte die Gebühren für beide Angelegenheiten erneut gegen die Landeskasse fest und tat dies mit Zulassung der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein; die Beschwerdekammer entschied abschließend über die Zulässigkeit und die Sache. • Zuständigkeit und Verfahrenswege: Für Festsetzung der Gebühren bei Beratungshilfe ist der Urkundsbeamte zuständig; gegen dessen Entscheidung sind Erinnerung und gegebenenfalls befristete Zweiterinnerung zulässig; das Amtsgericht kann bei grundsätzlicher Bedeutung Beschwerde zulassen (§§ 44, 55, 56 RVG; § 33 Abs. 3 RVG). • Rechtliche Voraussetzung für Einheitlichkeit: Nach §§ 44, 15 RVG ist eine Gebühr nur einmal in derselben Angelegenheit forderbar. Ob eine Angelegenheit vorliegt, bemisst sich an Gleichzeitigkeit des Auftrags, Gleichartigkeit des Verfahrens und innerem Zusammenhang; alle drei Voraussetzungen müssen vorliegen. • Anwendung auf den Streitfall: Zwar erfolgte die Auftragserteilung gleichzeitig und bestand ein innerer Zusammenhang (Trennung der Eltern), doch fehlt die Gleichartigkeit der Verfahren. Die Umgangsregelung wurde einvernehmlich geregelt und gehört zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit, während der Unterhalt durch Anerkennung und Titel im vereinfachten ordentlichen Verfahren behandelt wurde; somit wären die Fragen auch gerichtlich nicht einheitlich verhandelt worden. • Vergleich mit früherer Rechtsprechung: Eine ältere Entscheidung, die Beratung in Scheidungs- und Folgesachen als eine Angelegenheit qualifizierte, ist auf den hier anders gelagerten Fall eines ledigen Elternteils mit nichtehelichem Kind nicht übertragbar. • Kostenentscheidung: Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 33 Abs. 9 RVG; die Beschwerde wurde zwar zulässig erklärt, in der Sache jedoch zurückgewiesen. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Kammer sieht Fortführung ihrer früheren Auffassung als grundsätzliche Rechtsfrage und hat die weitere Beschwerde zugelassen (§ 33 Abs. 6 RVG). Die Beschwerde des Bezirksrevisors wurde zurückgewiesen; die Gebühren der Rechtsanwältin für die Beratungshilfe im Umgangs- und im Unterhaltsverfahren wurden jeweils getrennt gegen die Landeskasse festgesetzt. Entscheidender Grund ist, dass es sich nicht um dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit handelt, weil die Verfahrensart unterschiedlich war und die Angelegenheiten gerichtlich nicht einheitlich behandelt worden wären. Die Kammer sah zwar zeitliche Gleichheit des Auftrags und inneren Zusammenhang, doch fehlt die erforderliche Gleichartigkeit des Verfahrens; daher blieb die gesonderte Festsetzung der Kosten rechtmäßig. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet, und die Kammer hat die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.