Beschluss
5 T 210/07
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2007:0503.5T210.07.00
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Tenor
Der Antrag des Schuldners vom 25. April 2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der im Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. April 2007 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Schuldners vom 25. April 2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der im Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 23. April 2007 angeordneten Sicherungsmaßnahmen wird zurückgewiesen. Der gemäß §§ 4 InsO, 570 Abs. 3 ZPO zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil eine Aussetzung der Vollziehung zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Schuldners nicht geboten ist. Das Rechtsmittel wird voraussichtlich als unbegründet zurückzuweisen sein. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren geboten summarischen Prüfung hat das Amtsgericht die Sicherungsmaßnahmen zu Recht angeordnet, da der Insolvenzantrag gemäß § 14 Abs. 1 InsO zulässig und die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen gegeben ist. Fuchs