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Beschluss

5 T 416/06

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2007:0110.5T416.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Grevenbroich vom 22.11.2005 wird der ehemaligen Betreuerin für die Zeit von Juli 2001 bis De-zember 2001 eine Vergütung von 1.507,95 € und für die Zeit von Januar 2002 bis Mai 2002 eine Vergütung von 913,45 € , jeweils zu zahlen aus der Landeskasse, bewilligt. 1 I. 2 Die Beteiligte zu 1. war bis zum Tode der Betroffenen deren Betreuerin. Mit Schreiben vom 19.03.2002 beantragte sie die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Vermögen der Betroffenen für die Zeit von Juli 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 1.507,95 €. Mit Beschluss vom 20.03.2003 wurde diese Vergütung gegen den Nachlass festgesetzt, nachdem die Betroffene zwischenzeitlich verstorben war. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2003 beantragte die Beteiligte zu 1. die Festsetzung ihrer Vergütung aus dem Nachlass der Betroffenen für die Zeit von Januar 2002 bis Mai 2002 in Höhe von 913,45 €, die mit Beschluss vom 30.04.2003 antragsgemäß festgesetzt wurde. Nachdem Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beteiligten zu 1. gegen den Erben fruchtlos verlaufen waren, beantragte sie mit Schreiben vom 20.01.2004, die Vergütung aus der Staatskasse zu bewilligen. Nach Anhörung des Beteiligten zu 2. wies das Amtsgericht den Antrag mit Beschluss vom 22.11.2005 zurück, weil der Anspruch nicht binnen 15 Monaten seit seiner Entstehung geltend gemacht worden sei und deshalb gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. erloschen sei. Die Beteiligte zu 1. habe nicht zeitnah nach Zugang der Festsetzungsbeschlüsse gegen den Nachlass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. 3 Dagegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass sie ihre Vergütung aus dem Nachlass hätte realisieren können, wenn sie daran nicht durch erheblich verzögerliche Arbeitsweise des Amtsgerichts gehindert worden wäre. 4 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 5 II. 6 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Die Beteiligte zu 1. kann gem. §§ 1908i Abs. 1, 1836a, 1836 Abs. 2 BGB a.F. Zahlung ihrer Vergütung für die Zeit von Juli 2001 bis Mai 2002 aus der Landeskasse verlangen. Der Auffassung des Amtsgerichts, der Anspruch sei wegen Verstreichens der 15-Monatsfrist gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. erloschen, vermag die Kammer nicht zu folgen. 7 Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Beteiligte zu 1. nicht zeitnah nach erstmaliger Festsetzung ihrer Vergütung gegen den Erben vorgegangen war, kommt es nicht an. Der Vergütungsanspruch erlischt gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. 15 Monate nach Entstehung des Anspruches nur dann, wenn der Anspruch nicht innerhalb dieser Frist gegenüber dem Vormundschaftsgericht geltend gemacht worden ist. Dabei ist es für die Einhaltung der Frist unerheblich, ob der Anspruch zunächst gegenüber der Betreuten bzw. gegenüber dem Nachlass geltend gemacht wird oder ob später die Staatskasse in Anspruch genommen wird, weil sich zwischenzeitlich die Mittellosigkeit der Betreuten herausgestellt hat (so Münchener-Kommentar-Wagenitz, BGB, § 1836 Rdn. 58). Denn es handelt sich in beiden Fällen um denselben Anspruch, nämlich den Anspruch des Betreuers auf Vergütung für die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen, unabhängig davon, ob der Betreute selbst oder die Staatskasse zu seiner Befriedigung berufen ist (so BT-Drucksache 13/7158 S. 27). Ein Wechsel auf der Schuldnerseite ändert an der Art des Anspruchs nichts. Hat somit der Betreuer einmal die Frist des § 1836 Abs. 2 BGB a.F. gewahrt – dies ist hier bei den Anträgen vom 19.03.2002 und 20.01.2003 unzweifelhaft der Fall – , so sind etwaige spätere Verzögerungen bei der Geltendmachung gegenüber der Staatskasse unschädlich. 8 Dies ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Maßgeblicher Fristbeginn gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. ist die Entstehung des Anspruchs. Würde man nach einer fehlgeschlagenen Realisierung des Anspruches gegenüber dem Betreuten oder dessen Erben die erneute Einhaltung der 15-Monatsfrist – wie es das Amtsgericht getan hat – verlangen, so müsste zur Festlegung des Fristbeginns geprüft werden, wann der Anspruch gegen die Staatskasse entstanden ist. Das wäre mit unvertretbaren Unwägbarkeiten verbunden. Denn die subsidiäre Haftung der Staatskasse kommt nicht erst dann in Betracht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Betreute mittellos ist, sondern auch schon dann, wenn sich im Rahmen der Amtsaufklärung die Mittellosigkeit nicht positiv feststellen lässt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.1996, FamRZ 1996, 819). Es liegt im Ermessen des Betreuers, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er ergreift, um seinen Vergütungsanspruch zu realisieren. Sei es, dass er im Wege der Mobiliarzwangsvollstreckung oder im Zuge der Forderungspfändung eine Realisierung seiner Forderung versucht. Ebenso liegt es in seinem Ermessen zu entscheiden, ob er weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht für geboten hält und deshalb seinen Anspruch gegenüber der Staatskasse geltend macht. In all diesen Fällen lässt sich ein exakter Zeitpunkt, zu welchem die Staatskasse eintrittspflichtig wird, nicht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass auch der Fristbeginn gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. ebenfalls nicht genau festgelegt werden kann. Da im Interesse der Rechtssicherheit die Frist für das Erlöschen eines Anspruchs genau bestimmt werden muss, dies jedoch bei Inanspruchnahme der Staatskasse nicht möglich ist, kann es auf diese Inanspruchnahme als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn nicht ankommen. 9 Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 01.10.2003, 3Z BR 161/93 (FamRZ 2004, 305-308) steht der Auffassung der Kammer, dass die Beteiligte zu 1. mit der Geltendmachung ihres Anspruches im März 2002 und Januar 2003 den Lauf der Frist gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. unterbrochen hat und diese Frist beim Übergang des Anspruchs gegen die Staatskasse nicht mehr eingehalten zu werden braucht, nicht entgegen. In dieser Entscheidung heißt es zwar, dass ein Zweitantrag an die Staatskasse nur dann zum Erfolg führen kann, wenn der Betreuer seinerseits das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten oder dessen Nachlass durchzusetzen und dass er insbesondere den einmal festgesetzten Anspruch in angemessener Zeit geltend machen muss. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedene Fall ist jedoch mit dem hier in Rede stehenden Fall nicht vergleichbar. In jenem Fall ging es nicht darum, dass der Vergütungsanspruch wegen Verstreichens der 15-Monats-Frist gem. § 1836 Abs. 2 BGB a.F. erloschen war, der Betreuer hatte vielmehr zunächst seinen Anspruch gegen die Staatskasse geltend gemacht und dieser Anspruch war rechtskräftig abgewiesen worden, weil man davon ausging, dass der Betroffene nicht mittellos sei. Nach Festsetzung der Vergütung gegenüber dem Betroffenen stellte sich jedoch heraus, dass der Betroffene nicht über genügend Mittel verfügte, so dass sich der Betreuer veranlasst sah, erneut die Staatskasse in Anspruch zu nehmen. Bei der Prüfung dieses Zweitantrages gegenüber der Staatskasse nach Rechtskraft des Erstantrages ging es also um eine Durchbrechung der Rechtskraft, die vom Bayerischen Obersten Landesgericht unter der Voraussetzung bejaht worden war, dass der Betreuer den festgesetzten Anspruch in angemessener Zeit geltend machen muss, wozu auch die Vollstreckung in ihm bekannte Vermögensgegenstände oder Forderungen gehören kann. Diese Konstellation ist jedoch mit dem hier in Rede stehenden Fall nicht vergleichbar, weil hier die Beteiligte zu 1. die Staatskasse erstmals in Anspruch nimmt, also nicht die Rechtskraft einer Entscheidung durchbrochen werden soll. 10 Soweit der Bezirksrevisor meint, der Anspruch sei zumindest verwirkt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Verwirkung setzt neben der Nichtgeltendmachung eines Anspruchs über einen längeren Zeitraum voraus, dass der Berechtigte zu erkennen gegeben hat, dass er seinen Anspruch in Zukunft nicht mehr geltend machen wolle. Dafür, dass die Beteiligte zu 1. von einer Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Staatskasse absehen werde, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte. 11 Gerichtskosten fallen nicht an, da die Beschwerde Erfolg hat. Für eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten besteht kein Anlass, da nicht erkennbar ist, dass der Beteiligten zu 1. solche Kosten entstanden sind. 12 Für eine Zulassung der weiteren Beschwerde besteht keine Veranlassung, da die Voraussetzungen gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG nicht vorliegen. 13 Jopen Fuchs Vogt