Beschluss
5 T 539/05
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2006:0403.5T539.05.00
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Leitsätze
Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gem. § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75,00 € abrechnen.
Die abzurechnenden Zeiten unterliegen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.404,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsbeistand, der zum Zwangsverwalter bestellt ist, kann gem. § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Stundensatz von 75,00 € abrechnen. Die abzurechnenden Zeiten unterliegen lediglich einer Plausibilitätskontrolle. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: 2.404,00 Euro I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach durch Beschluss vom 12.4.2005 die Zwangsverwaltung des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks an. Zum Zwangsverwalter wurde der Beteiligte zu 3. bestellt. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14.7.2005 wurde das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Der Zwangsverwalter legte unter dem 6.9.2005 seinen Schlussbericht vor. Weiter hat er beantragt, seine Vergütung auf 1.912,50 Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale von 160,00 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer = 2.404,10 Euro festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung wie beantragt festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf Hinweis der Kammer hat der Zwangsverwalter die in Ansatz gebrachten Stunden im einzelnen aufgeschlüsselt. II. Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Vergütung zu Recht wie beantragt festgesetzt. Nach § 153 Abs. 1 ZVG i. V. m. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen. Die angemessene Höhe der Vergütung beträgt hier 1.912,50 € netto und richtet sich nach § 19 Abs. 1 ZwVwV. Der Zwangsverwalter kann nicht auf eine Abrechnung nach § 18 ZwVwV verwiesen werden, da die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist im Sinne von § 19 Abs. 2 ZwVwV. Nach § 19 Abs. 1 ZwVwV bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält der Zwangsverwalter für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 35 € und höchstens 95 €. (1) Die Abrechnung der Tätigkeit des Zwangsverwalters hat auf der Grundlage der beantragten Stundenvergütung von 75,00 € zu erfolgen, da es sich bei dem Zwangsverwalter um einen Rechtsbeistand handelt Unter der Geltung der alten Zwangsverwalterordnung hatte sich keine einheitliche Linie zur Höhe des Stundensatzes gebildet. Für einen zum Zwangsverwalter bestellten Rechtsanwalt wurden zwischen 60 DM und 250 DM festgesetzt (vgl. BGH ZIP 2004, 971). Der Verordnungsgeber hat in § 19 Abs. 1 ZwVwV keinen durchschnittlichen Stundensatz festgesetzt, sondern sich mit der Festsetzung des äußeren Rahmens von 35 € bis 95 € begnügt. Auch die Begründung des Verordnungsgebers ist insoweit unergiebig. Zu § 19 Abs. 1 ZwVwV ist lediglich festgehalten, dass der Stundensatz unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Aufgabe des Verwalters sowie seiner Leistung festzusetzen sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch, in welchem Umfang zur Erfüllung der Aufgaben Hilfskräfte eingesetzt würden, für die der Verwalter keinen gesonderten Auslagenersatz erhalte. Dabei komme die Zugrundelegung des Mindestsatzes von 35 € dann in Betracht, wenn die Verwaltungstätigkeit ganz überwiegend aus einfachen Aufgaben bestehe, die hauptsächlich von Mitarbeitern und Hilfskräften erledigt werden könnten. Der Höchstsatz von 95 € setze dagegen einen Verwaltungsaufwand voraus, der ganz überwiegend das Tätigwerden des hochqualifizierten Verwalters oder gleich qualifizierter Mitarbeiter erfordere (BR-Drucksache 842/03, S. 15/16; vgl. auch BGH, a.a.O., der diese Kriterien übernommen hat). Das Landgericht Lübeck hat in einer ersten Entscheidung zur neuen Zwangsverwalterverordnung beschlossen, dass in einer durchschnittlichen Angelegenheit der Stundensatz mit 70 € zu bemessen sei (zitiert nach JURIS, KORE543512005). Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen (Kommentar zur Zwangsverwaltung, 3. Auflage, § 19 Rn. 6) sind der Auffassung, aus § 20 ZwVwV ergebe sich mittelbar ein durchschnittlicher Stundensatz im Rahmen des § 19 Abs. 1 ZwVwV von 71 €. Die Kammer ist der Auffassung, dass der durchschnittliche Stundensatz 65 € beträgt und sich aus dem rechnerischen Mittel zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Stundensatz ergibt. Der Gesetzgeber begründet den vorgegebenen Vergütungsrahmen mit den unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden von Zwangsverwaltungen. In diesem Fall liegt es nahe, dass der Gesetzgeber mit dem rechnerischen Mittel die Vergütung einer durchschnittlich schwierigen Zwangsverwaltung abdecken wollte. Dieser Mittelwert gilt aber nur für Zwangsverwalter, die im Hauptberuf nicht als Rechtsanwalt tätig sind. Bestellt das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Zwangsverwalter, so erhöht sich der durchschnittliche Stundensatz auf 80 €. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (ZIP 2004, 382) ist bei der Festsetzung des Stundensatzes auch zu berücksichtigen, dass einem durch gerichtlichen Akt bestellten Wahrer fremder Interessen, insbesondere einem Zwangsverwalter, kein unzumutbares Opfer abverlangt werden dürfe. Namentlich dürfe ihm ein finanzieller Ausgleich nicht versagt werden, weil ansonsten seine Berufsfreiheit beeinträchtigt sein könne. Der finanzielle Ausgleich habe sich in der Regel an der Qualifikation des Verwalters zu orientieren, weil dieser im Umfang seiner Zwangsverwaltungstätigkeit gehindert sei, seinem Beruf nachzugehen, jedenfalls soweit er gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation zum Zwangsverwalter bestellt worden sei und diese für seine Aufgabe einsetzen musste. Im Übrigen würden ohne angemessene Vergütung geeignete Personen als Zwangsverwalter schwerlich in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Aus diesen Gründen hat die Kammer vor der Änderung der ZwVwV das durchschnittliche Zwangsverwalterhonorar eines Rechtsanwalts mit 90 €/Stunde festgesetzt. An diesem Wert hält die Kammer vor dem Hintergrund der Höchstgrenze von 95 € in § 19 Abs. 1 ZwVwV nicht mehr fest. Ansonsten wäre kein Raum mehr, um eine überdurchschnittlich schwierige Zwangsverwaltung eines Rechtsanwalts angemessen zu vergüten. Um diesem Anliegen gerecht zu werden, hält die Kammer einen durchschnittlichen Stundensatz von 80 € für gerechtfertigt, wenn das Amtsgericht einen Rechtsanwalt zum Zwangsverwalter bestellt. Die Kammer hält unter Berücksichtigung dieser Rechtssprechungsgrundsätze eine Anhebung der Vergütung eines Rechtsbeistandes in einer durchschnittlich schwierigen Zwangsverwaltung auf 75 €/Stunde für gerechtfertigt. Ein Rechtbeistand ist nach dem RVG vergütungsrechtlich einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Unter einem Rechtsbeistand versteht man eine Person, welche die Erlaubnis erhalten hat, für Dritte Rechtsangelegenheiten zu erledigen. Die Vergütung der Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 RVG nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Rechtsbeistände, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, berechnen ihre Vergütung ebenfalls nach dem RVG (Gerold/Schmidt-Madert, § 1 RVG Rn. 8; Römermann/Hartung, RVG, § 1 Rn.107). Allein diese vergütungsrechtliche Gleichbehandlung rechtfertigt nicht eine Gleichstellung der Rechtsbeistände und der Rechtsanwälte im Rahmen des § 19 Abs. 1 ZwVwV. Denn der Bundesgerichtshof (ZIP 2004, 382) knüpft auch an die Qualifikation der zum Zwangsverwalter bestellten Person an. Der Umfang und die Qualität der beruflichen Ausbildung eines Rechtsanwalts ist höher als bei einem Rechtsbeistand. Dies rechtfertigt eine geringere Anhebung der Durchschnittsvergütung für den Rechtsbeistand. Die Kammer hält eine Anhebung der durchschnittlichen Vergütung von 65 € auf 75 € pro Stunde für einen Rechtsbeistand für sachgerecht. Der von Seiten des Zwangsverwalters in Rechnung gestellte Stundensatz von 75,00 € ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. (2) Die Kammer hält den abgerechneten Zeitaufwand von 25,5 Stunden für gerechtfertigt. § 19 Abs. 1 ZwVwV bestimmt, dass eine Vergütung nur für die erforderliche Zeit der Zwangsverwaltung verlangt werden kann. Der Zwangsverwalter hat sowohl Art und Weise der in Rechnung gestellten Tätigkeiten als auch den Zeitaufwand anzugeben. Darüber hinaus hat der Zwangsverwalter danach zu differenzieren, ob die Tätigkeit von ihm persönlich oder durch eine Hilfskraft ausgeübt wurde. Für die in Ansatz gebrachten Zeiten ist anerkannt, dass diese lediglich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen sind (Hameyer/Wutzke,Förster/Hinzen, § 19 ZwVwV, Rdnr. 22 m.w.N.). Zur Durchführung dieser Plausibilitätskontrolle sind keine minutengenauen Zeitangaben erforderlich. Eine im Interesse des Gläubiger- und Schuldnerschutzes gebotene effektive Nachprüfung der Abrechnung ist den Gerichten aber nur dann möglich, wenn der Zwangsverwalter den einzelnen Tätigkeiten auch eine Zeitdauer zuordnet (so auch LG Berlin, ZinsO 2004, 912; AG Stralsund, ZinsO 2004, 1142; LG Cottbus, Rpfleger 2004, 174 und Hameyer/Wutzke,Förster/Hinzen, § 19 ZwVwV, Rdnr. 22). Erst diese Angabe ermöglicht den Gerichten die Kontrolle, ob die in Rechnung gestellte Gesamtstundenzahl im Hinblick auf die ausgeübte Verwaltertätigkeit plausibel ist. Hält sich der behauptete Zeitaufwand des Zwangsverwalters im Rahmen allgemein anerkannter durchschnittlicher Zeitangaben, wie beispielsweise den nach dem REFA System bemessenen Standarttätigkeiten und Zeitbedarf im Zwangsverwaltungs-verfahren, so ist dies nach Auffassung der Kammer ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes. Erst wenn die Gerichte von Amts wegen oder auf Einwand eines Beteiligten aufgrund konkreter Umstände Zweifel an der Plausibilität des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes haben, ist der Zwangsverwalter zu einer näheren Darlegung verpflichtet. Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die veranschlagten 25,5 Stunden plausibel dargelegt. Nach der wissenschaftlichen Untersuchung "Standardtätigkeiten und Zeitbedarf im Zwangsverwaltungsverfahren" fällt für eine durchschnittliche Zwangsverwaltung ein Zeitbedarf von 70 Stunden an. Der Ansatz von 25 Stunden ist daher bereits in der Gesamtheit nicht zu beanstanden, auch wenn die Zwangsverwaltung hier nur 3 Monate andauerte. Auch die einzelnen Tätigkeiten halten sich im Rahmen der wissenschaftlichen Vorgaben der vorgenannten Untersuchung. Insbesondere ist hier anzumerken, dass überdurchschnittlich häufig ein Ortstermin für den Zwangsverwalter notwendig wurde und dass aufgrund der Vermietung eine zusätzliche Verwaltungstätigkeit erfolgte, so dass die in Ansatz gebrachten 25,5 Stunden ohne weiteres plausibel sind. Der Eigentümer hat im Übrigen gegen die detaillierten Nachweise keine Einwendungen erhoben. (3) Der Zwangsverwalter ist auch berechtigt, nach Stunden abzurechnen. Der Verwalter kann nicht auf die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 ZwVwV verwiesen werden, da die Vergütung nach dieser Vorschrift offensichtlich unangemessen wäre im Sinne von § 19 Abs. 2 ZwVwV. Denn im Abrechnungszeitraum hat der Zwangsverwalter geschuldete Mieten in Höhe von 2.619,75 € eingenommen. Die Regelvergütung beträgt 10 % dieser Summe = 261,98 €. Dieser Betrag liegt mehr als ¼ unter der Vergütung nach Stundensätzen (vgl. zu dieser Grenze Haarmeyer/Wutzke/ Förster/ Hintzen, a.a.O., § 19 Rn. 16) und ist deshalb als unangemessen anzusehen. (4) Danach steht dem Zwangsverwalter eine Vergütung nach § 19 Abs. 1 ZwVwV in Höhe von 1.912,50 € (25,5 Stunden x 75 €) zu. Darüber hinaus sind dem Zwangsverwalter nach § 21 Abs. 1 ZwVwV seine Auslagen in Höhe von 160 € zu erstatten. Zusätzlich ist gemäß § 17 Abs. 2 ZwVwV die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Frage, ob Rechtsbeistände den Rechtsanwälten im Rahmen des § 19 Abs. 1 ZwVwV gleichgestellt sind, hat grundsätzliche Bedeutung. Jopen Dr. Biermann Fuchs