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Urteil

5 S 127/04

LG MOENCHENGLADBACH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sicherungsabtretungen von Ansprüchen auf Mietwagenkosten sind nicht bereits wegen mangelnder Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn wirtschaftlich erkennbar nur Sicherungszwecke verfolgt werden und der Geschädigte vorab ernsthaft gemahnt wurde. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen ist als Maßstab ein marktüblicher Normaltarif heranzuziehen; eine darüber hinausgehende Erhöhung ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie unfallbedingt ist. • Die Begrenzung des erstattungsfähigen Betrags erfolgt durch Abzug ersparter Aufwendungen und bereits geleisteter Zahlungen sowie durch Berücksichtigung einer unfallbedingten prozentualen Erhöhung des Normaltarifs.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen und Zulässigkeit von Sicherungsabtretungen • Sicherungsabtretungen von Ansprüchen auf Mietwagenkosten sind nicht bereits wegen mangelnder Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nichtig, wenn wirtschaftlich erkennbar nur Sicherungszwecke verfolgt werden und der Geschädigte vorab ernsthaft gemahnt wurde. • Bei der Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen ist als Maßstab ein marktüblicher Normaltarif heranzuziehen; eine darüber hinausgehende Erhöhung ist nur insoweit gerechtfertigt, als sie unfallbedingt ist. • Die Begrenzung des erstattungsfähigen Betrags erfolgt durch Abzug ersparter Aufwendungen und bereits geleisteter Zahlungen sowie durch Berücksichtigung einer unfallbedingten prozentualen Erhöhung des Normaltarifs. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Unfall am 14.12.2003. Die Geschädigte mietete vom 16.12.2003 bis 29.12.2003 ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin; die Rechnung belief sich insgesamt auf 2.803,71 €. Die Beklagte zahlte bereits 1.820,43 €; die Klägerin macht den Restbetrag von 983,28 € geltend. Die Beklagte rügt die Wirksamkeit der Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und bestreitet die Höhe der Rechnung, insbesondere die Fahrzeugklasse, den Unfallersatztarif und die zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen. Das Amtsgericht wies die Klage ab; mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch weiter. In der Berufungsinstanz legte die Klägerin Mahnschreiben vor; die Kammer schätzt den erstattungsfähigen Betrag anhand eines Normaltarifs und unfallbedingter Zuschläge ab. • Aktivlegitimation: Die Sicherungsabtretung der Geschädigten an die Klägerin ist nicht nach § 134 BGB i.V.m. Art.1 RBerG nichtig. Entscheidend ist die wirtschaftliche Ausgestaltung; die Vereinbarung ist als Sicherungsabtretung gestaltet, die Geschädigte blieb zur eigenen Schadensregulierung verpflichtet und die Klägerin hat vor Inanspruchnahme Mahnschreiben vorgelegt. • Normaltarif: Für die Bemessung ist ein marktüblicher Normaltarif zugrunde zu legen; hier ist die Schwackeliste als Maßstab zu verwenden, weil der von der Klägerin behauptete Normaltarif nicht plausibel dargelegt wurde. • Unfallbedingte Erhöhung: Eine pauschale Erhöhung des Normaltarifs ist nur insoweit gerechtfertigt, als unfallbedingte Umstände (fehlende Sicherheit, nicht feststehende Mietdauer, mittlere Zahlungsverzögerung) vorliegen. Saisonale Schwankungen, erhöhtes Verwaltungsaufkommen, Werbemangel, erhöhter Pflegeaufwand und fehlende Begrenzung der Fahrleistung rechtfertigen keinen Zuschlag. • Bemessung und Abzüge: Auf Basis des Schwacke-Normaltarifs (1.335,00 €) zuzüglich Voll- und Teilkaskokosten (558,86 €) ergab sich ein Zwischenwert von 1.893,86 €. Die Kammer schätzt eine unfallbedingte Erhöhung von 15 % (284,08 €), zieht 5 % ersparte Aufwendungen (108,90 €) ab und berücksichtigt die bereits geleistete Zahlung (1.820,43 €). Danach verbleibt ein noch zuerkennender Restbetrag. • Zinsanspruch und Kosten: Zinsen wurden nach §§ 284, 288 BGB zugesprochen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 92, 97 ZPO und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung war teilweise erfolgreich: Die Klägerin erhält gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht 248,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2004. Die Klage war im Übrigen abzuweisen. Die Zahlungspflicht der Beklagten ergibt sich daraus, dass die Sicherungsabtretung wirksam ist und der erstattungsfähige Betrag nach Abzug ersparter Aufwendungen und bereits geleisteter Zahlung sowie nach Berücksichtigung eines unfallbedingten Zuschlags zu ermitteln ist. Die Kammer hat den Normaltarif anhand der Schwackeliste zugrunde gelegt, einen unfallbedingten Aufschlag von 15 % anerkannt und 5 % ersparte Aufwendungen abgezogen, sodass nach Verrechnung der Vorleistung ein Restbetrag von 248,61 € verbleibt. Die Klägerin trägt 75 % und die Beklagte 25 % der Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.