Leitsatz: 1. Bei der im Rahmen von § 765a ZPO vorzunehmenden Würdigung aller Um-stände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimm-te Zeit eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist die Zwangsversteigerung wegen Suizidgefahr auf die Dauer von 2 Jahren eingestellt worden. 2. Von einem Schuldner, der im Fall der Zwangsversteigerung suizidgefährdet ist, kann bei einer Einstellung in Form einer Auflage verlangt werden, dass er fach-liche Hilfe –gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch nimmt, um die Suizidgefahr auszuschließen oder zu ver-ringern. 3. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger kann von dem Schuldner außerdem verlangt werden, dass er in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen über seine Behandlungsbedürftigkeit beibringt Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Zwangsversteigerungsverfahren wird bis zum 13. Dezember 2007 einstweilen eingestellt. Die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens hängt davon ab, dass der Schuldner sich weiterhin regelmäßig in fachärztliche Behandlung begibt. Der Schuldner hat den Fortbestand des Einstellungsgrundes zum 31. Mai 2006, 30. November 2006 und 31. Mai 2007 durch Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung, die die weitere Behandlungsbedürftigkeit wegen Suizidgefahr attestiert, gegenüber dem Amtsgericht Grevenbroich nachzuweisen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Beschwerdewert: 25.625,00 € I. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Beteiligten zu 2. am 22. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Grundbesitzes des Schuldners an. Nach Einholung zweier Sachverständigengutachten setzte das Amtsgericht den Verkehrswert mit 217.500,00 € fest und bestimmte Versteigerungstermin auf den 14. Juli 2004. Am 6. Juli 2004 stellte der Schuldner unter Vorlage eines Attests einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO mit der Begründung, die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens führe zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsgefährdung. Das Amtsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 9. Juli 2004 zurück und führte aus, dass sich dem Attest nicht entnehmen lasse, woraus sich ein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand ergebe. Im Versteigerungstermin vom 14. Juli 2004 stellte der Schuldner erneut einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO unter Vorlage eines fachärztlichen Attestes mit der Begründung, die drohende Zwangsversteigerung des Hauses führe zu einer lebensbedrohlichen Dekompensation des Gesundheitszustandes des Schuldners. Das Amtsgericht stellte das Verfahren daraufhin zunächst durch Beschluss vom 14. Juli 2004 für die Dauer von 3 Monaten einstweilen ein. Den sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. half das Amtsgericht durch Beschluss vom 11. August 2004 teilweise ab und stellte das Verfahren für die Dauer von 6 Wochen mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung erfolgt, falls innerhalb der Frist kein aktuelles Attest vorgelegt wird, einstweilen ein. Mit Beschluss vom 20. September 2004 ordnete das Amtsgericht die Fortsetzung der Zwangsversteigerung an, da der Schuldner nicht erneut ein Attest vorgelegt hatte. Unter dem 12. Oktober 2004 stellte der Schuldner erneut einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Hierzu legte er eine ärztliche Bescheinigung vor, die ihm eine schwere depressive Episode mit akuter Suizidgefahr attestierte und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 22. Dezember 2004 bescheinigte. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Februar 2005 hat das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass lediglich eine Erkrankung bis zum 22. Dezember 2004 bescheinigt und ein neues Attest trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners. Zur Begründung der Beschwerde hat er ein Attest vorgelegt mit der Diagnose: Schwere depressive Episode mit latenter Suizidalität bei außerordentlicher psycho-sozialer Belastungs- und Konfliktsituation. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. März 2005 (Bl. 398/399 der Akte) über den Gesundheitszustand des Schuldners Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Sachverständigen Dr. B. (Bl. 410 bis 474 d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 8. November 2005 (Bl. 491 d.A.). II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur vorläufigen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für die Dauer von 2 Jahren unter gleichzeitiger Anordnung von Auflagen (§ 765a ZPO). Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 – I ZP 10/05, DGVZ 2005, 105; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 267/03, Juris Nr. KORE313902004). Eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO kann im Einzelfall bereits in der Anordnung der Zwangsversteigerung zu sehen sein und nicht erst in der Erteilung des Zuschlags oder gar der Räumung (OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2001 – 15 W 66/01, Rpfleger 2001, 508). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2005 – 1 BvR 224/05; Beschluss vom 16. August 2001 – 1 BvR 1002/01, Juris Nr. KVRE302800101) und des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) verpflichtet das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. Die demgemäß vorzunehmende Würdigung aller Umstände kann in ganz besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Ausnahmefällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann aber eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne Weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Bei dieser Interessenabwägung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Unterbleibt die Zwangsversteigerung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützte Befriedigungsrecht des Gläubigers eingegriffen. Die Aufgabe des Staates, dieses Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Der Gläubiger hat gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz hinsichtlich der Befriedigung seiner Ansprüche in der Zwangsvollstreckung. Dem Gläubiger dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen. Es ist deshalb auch dann, wenn bei der Fortsetzung der Zwangsversteigerung eine konkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als der Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch die in Gewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeilichen Vorschriften oder dessen Unterbringung (vgl. §§ 10 ff. PsychKG NW). Nicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare zu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verringern. Einem Schuldner, der im Fall der Zwangsvollstreckung suizidgefährdet ist, kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, zugemutet werden, fachliche Hilfe – gegebenenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik – in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Schuldners aus. Die Kammer ist aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass bei Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens eine konkrete Gefahr für das Leben und die Gesundheit des Schuldners besteht, der nur durch die – zeitlich begrenzte – einstweilige Einstellung des Verfahrens entgegnet werden kann. Der Sachverständige Dr.B. führt in seinem Gutachten aus, dass bei Fortsetzung des Verfahrens tatsächlich Suizidgefahr bei dem Schuldner bestehe und die Suizidgefahr hoch einzuschätzen sei. Durch eine ärztliche, gegebenenfalls stationäre Behandlung könne die Suizidgefahr bei dem Schuldner nicht ausgeschlossen werden. Mit einer Besserung des Krankheitsbildes sei in ca. 3 Jahren zu rechnen. Die Interessen der Beteiligten zu 2. und 3. stehen der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen. Denn der Suizidgefahr des Schuldners kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. durch eine stationäre Behandlung nicht begegnet werden. Diese Einschätzung des Sachverständigen wird dadurch belegt, dass beim Schuldner nach der stationären Behandlung in der Schussental-Klinik, in die er sich in der Zeit vom 28. Oktober 2004 bis zum 18. Februar 2005 freiwillig begeben hatte, noch Suizidgefahr bestand. Die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung nach den §§ 10 ff. PsychKG liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen mangels akuter Suizidalität jedenfalls bei vorhandener guter ärztlicher und psychotherapeutischer Bindungsfähigkeit nicht vor. Der Schuldner ist auch in ausreichendem Maße seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen. Er befindet sich seit dem 5.Juli 2004 in ambulanter und stationärer fachärztlicher Behandlung. Bei seiner persönlicher Anhörung in der Sitzung vom 8. November 2005 hat er erklärt, dass er sich derzeit in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung befinde und gegebenenfalls in naher Zukunft eine weitere stationäre Behandlung angedacht sei. Damit hat der Schuldner alles ihm Zumutbare getan, um die Risiken, die für ihn im Fall der Versteigerung entstehen, zu verringern. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger hat die Kammer die Einstellung der Zwangsversteigerung davon abhängig gemacht, dass der Schuldner die fachärztliche Behandlung fortsetzt und über die Behandlungsbedürftigkeit wegen Suizidgefahr in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten Nachweise durch fachärztliche Bescheinigungen beibringt. Die Auflage, die ärztliche Behandlung fortzusetzen, steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, wonach eine ärztliche, gegebenenfalls stationäre Behandlung, eine Suizidgefahr nicht ausschließen könne. Denn der Sachverständige hat im Rahmen seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme in der Sitzung vom 8. November 2005 ausgeführt, dass eine ärztliche Behandlung das Selbsttötungsrisiko jedenfalls erheblich verringern könne. Für den Fall, dass der Schuldner die ihm erteilten Auflagen nicht erfüllt, haben die Gläubiger die Möglichkeit, die Fortsetzung der Zwangsversteigerung wegen Wegfalls des Einstellungsgrunds zu beantragen (§ 765a Abs. 4 ZPO). Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung für einen Zeitraum von 2 Jahre beruht darauf, dass nach dem Ablauf dieser Zeit nach den Ausführungen des Sachverständigen im Sitzungstermin vom 8. November 2005 mit einer erheblichen Besserung des Krankheitsbildes beim Schuldner gerechnet werden kann. Die Kammer hat davon abgesehen, die einstweilige Einstellung des Verfahrens von weiteren Auflagen, insbesondere der Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung abhängig zu machen. Der Schuldner hat aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, die er im Prozesskostenhilfeverfahren offengelegt hat, nicht die Möglichkeit, nennenswerte Geldbeträge an die Beteiligten zu 2. und 3. zu leisten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. 1 ZPO. Der Schuldner hat trotz des Erfolgs seines Vollstreckungsschutzantrages im Beschwerdeverfahren die Kosten des Verfahrens beider Instanzen nach dieser Vorschrift als Zwangsvollstreckungskosten zu tragen (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn.27; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 637). Besondere, im Verhalten der Beteiligten zu 2. und 3. liegende Gründe, die aus Billigkeitserwägungen eine Kostenabwälzung auf die Gläubiger gemäß § 788 Abs. 4 ZPO erforderten, sind nicht gegeben. Die Gründe, die für eine einstweilige Einstellung des Verfahrens sprechen, liegen außerhalb der Sphäre der Beteiligten zu 2. und 3. und rechtfertigen daher keine Abweichung vom Grundsatz der Kostentragung durch den Schuldner gemäß § 788 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 3 ZPO. Die Kammer hält es für angemessen, 1/10 des Verkehrswerts der Grundstücke (217.500,00 €), mithin 21.750,00 € in Ansatz zu bringen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.