Urteil
6 O 352/04
Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMG:2005:0726.6O352.04.00
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Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und der Kläger zu 2) zu 20 %.
3)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1) Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) zu 80 % und der Kläger zu 2) zu 20 %. 3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender Planung eines Grundwasserschutzes. Der Beklagte ist Architekt. Mit Vertrag vom 10. Januar 1990 beauftragten die Kläger den Beklagten mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI für ein Zweifamilienhaus in …………………. Das Objekt wurde 1991 fertiggestellt und vom Beklagten abgerechnet. Das Haus wurde bezogen und die Rechnung des Beklagten vom 18. Februar 1991 von den Klägern bezahlt. Mit Vertrag vom 12. September 1994 beauftragte die Klägerin zu 1) den Beklagten mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI für ein Wohn- und Geschäftshaus in ………………………….. Dieses wurde 1995 fertiggestellt und bezogen. Mit Rechnung vom 22. Oktober 1995 rechnete der Beklagte seiner Leistungen ab. Die Rechnung wurde von der Klägerin zu 1) bezahlt. Die Verträge enthielten jeweils eine Regelung über eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8, und zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 20 und 26 d. A.). Die Leistungsphase 8 wurde mit Ausnahme der Auflistung der Gewährleistungsfristen vom Beklagten erbracht. Leistungen der Leistungsphase 9 wurden nicht erbracht. Ein Bodengutachten ließ der Beklagte im Zusammenhang mit der Planung nicht einholen. Er hielt dies nicht für erforderlich, weil sich trotz schlechten Wetters in der Baugrube kein Wasser sammelte. Im Jahr 2002 traten im Keller der Objekte Feuchtigkeitsschäden auf. Zur Beseitigung muss eine weiße Wanne eingezogen werden. Diese kostet für das Objekt …………………….. 37.120,00 € und für das Objekt ……………….. 55.100,00 €. Die genaue Höhe des durch die Feuchtigkeit hervorgerufenen Schadens ist noch nicht abschließend zu ermitteln. Die Kläger behaupten: Die Feuchtigkeitsschäden seien darauf zurückzuführen, dass der Beklagte den höchsten Grundwasserstand beim Abdichtungskonzept nicht berücksichtigt habe. Die Kläger sind der Ansicht: Eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 sei nicht wirksam vereinbart worden. Mangels Auflistung der Gewährleistungsfristen sei eine Teilabnahme auch nicht möglich gewesen. In jedem Fall hafte der Beklagte wegen Sekundärhaftung bzw. wegen Organisationsverschuldens. Die Kläger beantragen, 1) den Beklagten zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubigern 37.120,00 € und an die Klägerin zu 1) 55.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) festzustellen, dass der Beklagte gegenüber den Klägern verpflichtet ist, sämtliche über den Klageantrag zu 1) hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass der Beklagte die höchst zu erwartenden Grundwasserstände für die Abdichtungskonzepte und Bodenplatten der Bauvorhaben ………………………… nicht berücksichtigt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 37.120,00 € aus § 635 BGB a. F.. Altes Schuldrecht ist gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB anwendbar, weil der Vertrag bereits von 1990 stammt. Der Anspruch ist jedenfalls verjährt. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Die Verjährungsfrist ist abgelaufen. Diese beträgt gemäß § 638 BGB a. F. 5 Jahre ab Abnahme. Werkvertragsrecht findet Anwendung, weil es sich bei dem abgeschlossenen Architektenvertrag um einen Werkvertrag handelt. Die 5jährige Verjährungsfrist begann hinsichtlich des Objektes ………………… 1991 zu laufen. Denn hinsichtlich der Arbeiten des Beklagten, die für den Mangel ursächlich gewesen sein sollen, lag eine Teilabnahme im Sinne des § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. bereits im Jahre 1991 vor. Zunächst haben die Parteien eine entsprechende Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart. Ein Anspruch auf Teilabnahme besteht nämlich nur bei einer entsprechenden Vereinbarung. Diese Vereinbarung haben die Parteien in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Architektenvertrages getroffen. Die Vereinbarung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes stand (Beschluss des BGH vom 05.04.2001, Aktenzeichen VII ZR 161/00). Insbesondere verstößt sie nicht gegen § 11 Nr. 10 f AGBG. Zwar sind danach Regelungen unzulässig, die zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist zu Gunsten des Verwenders führen. Es existieren auch Meinungen, die in der vorliegenden Klausel eine unzulässige Verkürzung der Verjährung sehen und die Klausel für unwirksam halten (z. B. OLG Schleswig Baurecht 01, 1286). Dieser Auffassung ist aber nicht zu folgen. Denn die Klausel selber verkürzt die Verjährungsfrist an sich nicht, sondern hat lediglich Auswirkungen auf den Fristbeginn. Dies bedeutet aber noch nicht, dass die Verjährung zu Gunsten des Verwenders unzulässig verkürzt würde. Umgekehrt muss es dem Architekten nämlich möglich sein, bei der Beauftragung aller Leistungsphasen eine Teilabnahme zu erreichen. Ansonsten würden Verjährung und auch der Vergütungsanspruch des Architekten sich jahrelang in der Schwebe befinden. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Klausel überraschend im Sinne des § 3 AGBG wäre oder die Kläger in irgend einer Form unangemessen benachteiligen würden. Schließlich knüpft die Teilabnahme an die Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten des Architekten an und nicht an irgend einen willkürlichen Zeitpunkt. Eine entsprechende Teilabnahme ist nach der Leistungsphase 8 erfolgt. Diese fand bereits 1991 statt. Denn zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger die Leistungsphasen 1 bis 8 als im wesentlichen vertragsgemäß entgegengenommen. Ihre Billigung haben die Kläger dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die vom Beklagten erbrachten Arbeiten durch Bezug des Hauses entgegen nahmen und die von diesem erstellte Rechnung bezahlten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Gewährleistungsfristen nicht aufgelistet hat, was noch zur Leistungsphase 8 gehört. Für die Abnahme kommt es nämlich nur darauf an, ob das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt wurde. Kleinere Mängel oder die Nichtausführung von Nebenarbeiten hindern die Abnahme nicht. Nur um eine solche kleinere Nebenarbeit handelt es sich bei der Auflistung der Gewährleistungsfristen. Der zur Rede stehende Mangel betrifft auch die von der Teilabnahme umfassten Leistungsphase 1 bis 8 und nicht die noch nicht erbrachte Leistungsphase 9. Denn die Kläger werfen dem Beklagten eine unzureichende Planung vor, die gerade zu den Leistungsphasen 1 bis 8 gehört. Die Verjährungsfrist lief entsprechend 1996 ab. Anhaltspunkte für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung gibt es nicht. Die Verjährungsfrist verlängert sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung. Eine solche greift nur ein, wenn ein Mangel innerhalb der regulären Verjährungsfrist festgestellt wird und der Architekt, dessen Auftrag es im Rahmen der Leistungsphase 9 auch ist, das Objekt hinsichtlich möglicher Mängel zu überwachen, nicht ausreichend tätig wird, etwa indem er Hinweise auf seine mögliche Verantwortlichkeit unterlässt. Dann besteht in dieser Untätigkeit eine neue Pflichtverletzung, die ebenfalls binnen 5 Jahren verjährt. Hier sind die Mängel aber erst im Jahr 2002 festgestellt worden. Dies war lange nach Ablauf der Verjährungsfrist im Jahr 1996. Für eine Sekundärhaftung des Architekten ist kein Raum, weil ein Hinweis auf die mögliche eigene Verantwortlichkeit wegen Ablaufs der Verjährungsfrist keine Auswirkungen mehr gehabt hätte. Die Verjährungsfrist verlängert sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Arglist auf 30 Jahre. Eine Arglist des Beklagten kann nicht angenommen werden. Arglist liegt vor, wenn derjenige, der sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung des Vertragspartners erheblich ist, diesen Umstand nicht offenbart, obwohl er nach Treu und Glauben hierzu verpflichtet ist. Hier hat der Beklagte (möglicherweise) bei der Planung einen Fehler gemacht, indem er kein Bodengutachten einholte. Dies führt aber noch nicht automatisch zu einem arglistigen Verhalten. Ansonsten wäre jeder Fehler des Architekten in einem wichtigen Baubereich sofort arglistig. Über die Arglist kann nicht eine „Garantie“ für ein ordnungsgemäßes Abdichtungskonzept konstruiert werden. Besondere Umstände, die vorliegend eine Arglist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2004 (Aktenzeichen 23 U 73/04), auf das sich die Kläger berufen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar macht das Oberlandesgericht Ausführungen zur Arglist und stellt hohe Anforderungen an den Architekten. Es bestehen aber entscheidende Unterschiede zwischen dem dort entschiedenen und dem hier vorliegenden Fall. Im Fall des Oberlandesgerichts waren nämlich Anhaltspunkte für eine vorhandene Grundwasserproblematik gegeben. Dort lag dem Architekten ein Verrieselungsgutachten vor, aus dem sich die relevanten Tatsachen ergaben. Zudem waren dem Architekten dort Sümpfungsmaßnahmen und eine Grundwasserabsenkung in dem zur Rede stehenden Gebiet bekannt. Dass sich der Architekt in diesem Fall bei Außerachtlassen des Grundwasserstandes arglistig verhält, leuchtet ohne weiteres ein. Vorliegend tragen die Kläger aber gerade keine derartigen Anhaltspunkte vor. Gesichtspunkte, aufgrund derer sich dem Architekten eine Grundwasserproblematik aufdrängen musste, sind nicht ersichtlich. Ohne solche Gesichtspunkte ist die bloße Nichteinholung eines Bodengutachtens nicht arglistig. Auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens ergibt sich keine andere Beurteilung. Eine 30jährige Verjährungsfrist ergibt sich nämlich nur dann, wenn der Architekt sich durch Aufgabenverteilung unwissend hält, bei Wissen aller Umstände aber arglistig handeln würde. Solches verteiltes Wissen ist hier schon nicht zu erkennen. Daneben hat die Klägerin zu 1) gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 55.100,00 € aus § 635 BGB a. F. betreffend das Objekt ………………. Der Anspruch ist ebenfalls verjährt. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Die 5jährige Verjährungsfrist des § 638 BGB ist abgelaufen. Der Fristablauf begann 1995. Denn zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Teilabnahme im Sinne des § 641 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. hinsichtlich der Arbeiten des Beklagten, die zu dem Mangel geführt haben sollen. Eine Teilabnahme ist wiederum zwischen den Parteien im Vertrag vereinbart worden. Die Vereinbarung ist wirksam (siehe oben). Die Teilabnahme ist auch 1995 dadurch erfolgt, dass die Klägerin zu 1) das Objekt bezog und die Rechnung des Beklagten bezahlte. Die Nichtdurchführung der Auflistung der Gewährleistungsfristen ist unschädlich (siehe oben). Die Verjährungsfrist lief entsprechend im Jahr 2000 ab. Auch hier scheidet eine Sekundärhaftung aus, weil die Verjährungsfrist vor Auftreten des Mangels schon abgelaufen war (siehe oben). Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch Unterbrechung oder Hemmung liegen nicht vor. Auch unter dem Gesichtspunkt der Arglist verlängert sich die Verjährungsfrist nicht (siehe oben). Da die Ansprüche der Kläger hinsichtlich beider Bauvorhaben verjährt sind, ist auch der Feststellungsantrag unbegründet. Weitere Ansprüche der Kläger bestehen auch für die Zukunft nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert beträgt 100.220,00 €, und zwar 92.220,00 € für den Zahlungsantrag (37.120,00 € für …………….. und 55.100,00 € für ……………) und 8.000,00 € für den Feststellungsantrag (3.000,00 € für …………….. und 5.000,00 € für …………).