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Beschluss

5 T 310/03

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2003:1014.5T310.03.00
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Leitsätze

1. Auch bei einer langen Verfahrensdauer kommt eine von § 8 Abs. 3 InsVV ab-weichende reduzierte Auslagenpauschale im Wege einschränkender Ausle-gung nicht in Betracht.

2. Dem Bedürfnis, den Pauschsatz in ein angemessenes Verhältnis zur Verfah-rensdauer zu setzen, hat der Verordnungsgeber durch die in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehene Kappung der Auslagen auf höchstens 250 EUR je angefangenem Monat Rechnung getragen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10.06.2003 dahingehend abge-ändert, dass der Insolvenzverwalter zusätzlich zu seiner Vergütung Aus-lagen in Höhe von 10.835,58 EUR netto ersetzt verlangen kann.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch bei einer langen Verfahrensdauer kommt eine von § 8 Abs. 3 InsVV ab-weichende reduzierte Auslagenpauschale im Wege einschränkender Ausle-gung nicht in Betracht. 2. Dem Bedürfnis, den Pauschsatz in ein angemessenes Verhältnis zur Verfah-rensdauer zu setzen, hat der Verordnungsgeber durch die in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehene Kappung der Auslagen auf höchstens 250 EUR je angefangenem Monat Rechnung getragen. Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10.06.2003 dahingehend abge-ändert, dass der Insolvenzverwalter zusätzlich zu seiner Vergütung Aus-lagen in Höhe von 10.835,58 EUR netto ersetzt verlangen kann. G r ü n d e : I. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10. August 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr.......... zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 3. April 2003 beantragte der Insolvenzverwalter, das Verfahren gemäß § 207 InsO nach Abhaltung eines besonderen Prüfungstermins gemäß § 188 InsO einzustellen. Gleichzeitig beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung als Insolvenzverwalter auf 26.006,48 EUR zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer. Der Vergütungsantrag geht von einer vergütungsrelevanten Masse in Höhe von 127.458,13 EUR aus. Wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten setzte der Insolvenzverwalter den 1,2fachen Regelsatz an. Darüber hinaus beantragte er, Auslagen in Höhe von 10.835,58 EUR nebst 16 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Auslagen errechnete der Insolvenzverwalter wie folgt: 15 % für das 1. Jahr 10.08.99 bis 09.08.00 3.900,97 EUR 10 % für das 2. Jahr 10.08.00 bis 09.08.01 2.648,00 EUR 10 % für das 3. Jahr 10.08.01 bis 09.08.02 2.600,48 EUR 10 % für das 4. Jahr 10.08.02 bis 09.04.03 Anteil für 8 Monate 1.733,65 EUR gesamt netto 10.835,58 EUR. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2003 setzte das Amtsgericht Mönchengladbach die Verwaltervergütung wie beantragt fest. Die zu vergütenden Auslagen wurden auf 3.900,97 EUR netto festgesetzt. Zur Begründung führt das Amtsgericht Mönchengladbach aus, dass die pauschale Abgeltungsmöglichkeit in § 8 Abs. 3 InsVV einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass für die Ermittlung des Wertes für die Prozentstaffelung die Gesamtnettovergütung zunächst durch die Anzahl der Jahre der Dauer des Verfahrens zu teilen sei. Von dem danach errechneten Anteil der Nettovergütung sei der jeweilige jährliche Prozentsatz zu errechnen. Diese Berechnungsmethode sei wiederum dahingehend einzuschränken, dass der Insolvenzverwalter auf keinen Fall schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er das Verfahren im 1. Jahr seiner Tätigkeit abgeschlossen hätte. Die Anwendung dieser Grundsätze führe vorliegend dazu, dass dem Insolvenzverwalter Auslagen in Höhe von 3.900,97 EUR nebst 16 % Mehrwertsteuer zu ersetzen seien. Der Beschluss ist dem Insolvenzverwalter am 13. Juni 2003 zugestellt worden. Durch Schriftsatz vom 17. Juni 2003, bei Gericht eingegangen am 24. Juni 2003, hat der Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Juni 2003 hinsichtlich der Festsetzung der Auslagen eingelegt mit der Begründung, dass die Regelung in § 8 Abs. 3 InsVV eindeutig sei und zu der von ihm berechneten Auslagenhöhe führe. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 InsO das zulässige Rechtsmittel. Sie ist formgerecht eingelegt, insbesondere wurde die Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingehalten. III. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die zu ersetzenden Auslagen sind auf 10.835,58 EUR nebst 16 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vorschrift hat eine nähere Ausformung durch die InsVV vom 18. August 1998 erfahren. Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der gesetzlichen Vergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Auf der Grundlage des Wortlautes des § 8 Abs. 3 InsVV ist der Antrag des Verwalters hinsichtlich der Festsetzung seiner Auslagen in Höhe von 10.835,58 EUR netto gerechtfertigt. Insoweit kann auf die Berechnung des Amtsgerichts Mönchengladbach verwiesen werden. Ob § 8 Abs. 3 InsVV ? insbesondere bei lang andauernden Insolvenzverfahren ? einschränkend auszulegen ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (ZinsO 2003, S. 652), des Landgerichts Hannover (ZInsO 2002, S. 816) und des Landgerichts Berlin (NZI 2003, 502) ist § 8 Abs. 3 InsVV zunächst dahin auszulegen, dass die Auslagenpauschale für jedes angefangene Jahr, begrenzt durch eine monatliche Obergrenze, geltend gemacht werden kann. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass für die Zeit nach dem ersten Jahr der Insolvenzverwaltertätigkeit nur einmalig ein Betrag von 10 % Netto als Auslagenpauschale abgerechnet werden könne, komme nicht in Betracht. Ob über den Wortlaut des § 8 Abs. 3 InsVV eine Reduzierung der Auslagenpauschale bei einem Missverhältnis zwischen Höhe der Vergütung und Höhe der Auslagenpauschale in Betracht kommt, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschieden. Haarmeyer/Wutzke/Foerster, 2. Auflage, InsVV, Rdnr. 10 zu § 8 und Anhang 8, Seite 430 sind der Auffassung, dass die Anwendung des § 8 Abs. 3 InsVV bei langen Verfahren nicht gerechtfertigt sei. Zunächst sei die Gesamtnettovergütung durch die Anzahl der Jahre und der Dauer des Verfahrens zu teilen. Von dem danach errechneten Anteil der Nettovergütung sei der jeweilige Prozentsatz zu errechnen. Das Amtsgericht hat sich in der angefochtenen Entscheidung dieser Auffassung mit der Maßgabe angeschlossen, dass der Insolvenzverwalter nicht schlechter stehen dürfe, als wenn das Verfahren im ersten Jahr seiner Tätigkeit abgeschlossen worden wäre. Ihm sei daher zumindest die Auslagenpauschale von 15 % nach der vollen Gesamtnettovergütung festzusetzen. Nach Auffassung der Kammer kommt eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 3 InsVV nicht in Betracht. Die Kammer folgt zunächst der Auffassung, dass § 8 Abs. 3 InsVV dahingehend auszulegen ist, dass die 10 %ige Auslagenpauschale nicht nur einmal in Ansatz gebracht werden kann, sondern für jedes weitere Jahr der Insolvenzverwaltung (vgl. BGH, ZinsO 2003, S. 652; Landgericht Hannover, ZInsO 2002, S. 816; Landgericht Berlin, NZI 2003, 502). Denn andernfalls würde der Insolvenzverwalter bei lang anhaltenden Insolvenzverfahren unangemessen benachteiligt. Weiter ist die Kammer der Meinung, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO nur eine angemessene Auslagenerstattung verlangen kann. Die in § 8 Abs. 3 InsVV geregelte Pauschalisierungsmöglichkeit stellt lediglich eine Erleichterung hinsichtlich des Arbeitsaufwandes der üblicher Weise notwendigen Dokumentation der Auslagen dar (Kind, in: Braun, Kommentar zum InsO, § 63 Rn. 12). Nach dem Willen des Verordnungsgebers stellen die in § 8 Abs. 3 InsVV genannten Pauschalregelungen die angemessene Auslagenhöhe im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO dar (so auch BGH, InsO 2003, 652). Das festsetzende Gericht ist an diese Wertung gebunden. Eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 3 InsVV in den Fällen, in denen die Höhe der pauschalen Auslagen wegen einer langen Verfahrensdauer einem zweiten Vergütungsstandbein angenähert ist, kommt nicht in Betracht. Denn der Verordnungsgeber hat diese Problematik erkannt und ist ihr durch die Einführung einer Kappungsgrenze in § 8 Abs. 3 InsVV begegnet. Auch auf der Grundlage der pauschalen Auslagenberechnung darf die Höhe der zu ersetzenden Auslagen 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht überschreiten, was hier der Fall ist. . Es würde dieser Wertung des Verordnungsgebers zuwiderlaufen, wenn die Gerichte unterhalb dieses Betrages eine weitere Kappungsgrenze einführen würden. Zudem spricht auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit für eine strikte Beachtung des § 8 Abs. 3 InsVV. Eine Beschränkung der Auslagenerstattung auf einen prozentualen Anteil an der Verwaltervergütung würde die weitere Frage nach der Höhe des prozentualen Anteils aufwerfen und zu einer vom Verordnungsgeber nicht gewollten Rechtsunsicherheit über die Höhe der angemessenen Auslagenerstattung im Sinne des § 63 Abs. 1 InsO führen. Auch der vom Amtsgericht unter Bezugnahme auf Haarmeyer/Wutzke/Foerster vertretenen Berechnungsmethode vermag die Kammer nicht zu folgen, weil diese mit dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 3 InsVV nicht in Einklang zu bringen ist und dem Bedürfnis, den Pauschsatz in ein angemessenes Verhältnis zur Verfahrensdauer zu setzen, durch die Deckelung auf höchstens 250,00 EUR je angefangenen Rechnungsmonat Rechnung getragen wurde (vgl. auch Landgericht Berlin, NZI 2003, S. 502).