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Endurteil

22 O 37/24

LG Memmingen, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.649,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerin von den bei seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 160,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2024 freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.699,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Das Landgericht Memmingen ist das sachlich nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich gemäß § 215 S. 1 VVG zuständige Gericht. II. Die Klage ist größtenteils begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung eines Betrages in Höhe von 6.649,00 € aus § 115 Abs. 1 VVG, §§ 7, 17 StVG. Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Antrag der Klagepartei war die Klage abzuweisen. 1. Der Kläger ist ausweislich der Anlage K9 aktivlegitimiert. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung eines Betrages in Höhe von 6.649,00 € aus § 115 Abs. 1 VVG, §§ 7,17 StVG. a) Die 100 %ige Haftung der Beklagten für die bei dem Unfall an dem sicherungsübereigneten Fahrzeug des Klägers entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig ebenso wie die Tatsache, dass bei dem sicherungsübereigneten Fahrzeug des Klägers ein wirtschaftlicher Totalschaden gegeben ist und der Wiederbeschaffungswert bei 22.926,84 € netto liegt. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, in welcher Höhe der Restwert des verunfallten Fahrzeugs anzusetzen ist. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands nicht der in dem Restwertangebot der Beklagten zugrunde gelegte Wert in Höhe von 12.699,00 € zugrunde zu legen. Das Gericht ist vielmehr der Auffassung, dass der Restwert mit 6.000,00 € anzusetzen ist, so dass dem Kläger noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 6.649,00 € zusteht (Wiederbeschaffungswert 22.926,84 € abzüglich von der Beklagten geleisteter 10.277,84 € abzüglich eines Restwertes in Höhe von 6.000,00 €). Im Hinblick auf den darüber hinaus begehrten Zahlungsbetrag war die Klage abzuweisen. c) Zunächst ist das Gericht dabei aufgrund der überzeugenden, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben des Klägers davon überzeugt, dass der Kläger von der finanzierenden … als Sicherungseigentümerin unmittelbar nach dem Unfall zum Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt wurde. Dies hat der Kläger glaubhaft in seiner informatorischen Anhörung ausgeführt, so dass er berechtigt war, das Fahrzeug an die Firma … zu verkaufen. d) Der Kläger hat bei dem Verkauf des Fahrzeugs an die … auch niCht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15). In der Rechtsprechung ist dabei anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung eines beschädigten Kraftfahrzeugs zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen, noch ist er gehalten, abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Angebote vorzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15). aa) Gemessen an diesen Grundsätzen durfte der Kläger sein Fahrzeug zu einem Restwert von 6.000,00 € verkaufen. Das entsprechende, vom Kläger eingeholte Gutachten enthielt drei unterschiedliche Restwertangebote auf dem regionalen Markt tätiger Aufkäufer (Seite 15 des Gutachtens vom 30.05.2023, Anlage K2). Es bestand für den Kläger keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Gutachters zu zweifeln. Anhaltspunkte, dass der Restwert von dem Sachverständigen nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde, bestanden für den Kläger nicht trotz der Tatsache, dass der Privatgutachter dem Kläger von der … vermittelt wurde. Alleine aufgrund dieser Tatsache musste der Kläger nicht von einer Fehlerhaftigkeit des ermittelten Restwertes ausgehen, da in dem Gutachten auch noch zwei weitere Restwertangebote enthalten waren von anderen Anbietern, welche unter dem Angebot der Firma … lagen. bb) Der Kläger musste sich bei dem Verkauf des verunfallten Fahrzeugs auch nicht das Sonderwissen der finanzierenden Bank zurechnen lassen. Zwar gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Fahrzeugen befasst, dass dem Geschädigten in diesem Fall bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und dort angegebener Kaufangebote zuzumuten ist (vgl. BGH Urteil vom 01.06.2010, Az. VI ZR 316/09). So liegt es im konkreten Fall jedoch gerade nicht. Bei der … handelt es sich um eine Finanzierungsbank, deren einziger Zweck es ist, eine Fahrzeugfinanzierung zu ermöglichen für Endverbraucher. Für den Verkauf oder Ankauf von Fahrzeugen und den Handel mit Fahrzeugen ist jedoch nicht die Bank, sondern sind einzelne Autohäuser bzw. Autohändler zuständig. Dies ist vollkommen getrennt voneinander zu betrachten. Die Autohändler wiederum bieten dem Kunden, der ein Fahrzeug nicht selbstständig finanzieren kann, dann oft die Möglichkeit, dieses über hauseigene Banken finanzieren zu können. Zwischengeschaltetes Glied des Verkaufs ist jedoch der Händler. Insoweit verfügt die Bank gerade nicht über die Fähigkeiten des Fahrzeughandels und es gehört auch nicht zu ihrem Aufgabengebiet, Fahrzeuge anzukaufen und zu verkaufen. Es kann daher im konkreten Fall nicht zugemutet werden, Restwertangebote zu ersuchen (vgl. ebenso Amtsgericht Bad Neustadt a.d. Saale, Urteil vom 30.5.2023, Az. 1 C 162/22). e) Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, das konkrete Restwertangebot der Beklagten vom 07.06.2023 nicht berücksichtigt zu haben. Ein höheres als in dem beauftragten Gutachten enthaltenes Restwertangebot ist von dem Geschädigten nur dann zugrunde zu legen, wenn dieses vor der Veräußerung bereits vorliegt. Hiervon kann jedoch im zu entscheidenden Fall nicht ausgegangen werden. Das verunfallte Fahrzeug wurde ausweislich des vorliegenden Kaufvertrags am 05.06.2023 veräußert. Das Restwertangebot datiert erst vom 07.06.2023. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2024 in seiner informatorischen Anhörung überzeugend, plausibel und in sich schlüssig ausgeführt, dass er das Fahrzeug bereits verkauft hatte als ihm das höhere Restwertangebot der Beklagten zugegangen ist, nachdem er vor dem Verkauf noch die für den Verkauf erforderliche Ermächtigung der finanzierenden … eingeholt hat. Das Gericht ist von der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugt und hat keinerlei Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln. Das Gericht geht daher unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Angaben des Klägers davon aus, dass der Verkauf des verunfallten Fahrzeugs am 05.06.2023 stattfand und der Kläger das Restwertangebot der Beklagten vom 07.06.2023 folgerichtig zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen hatte. Hieran ändert sich auch nichts aufgrund der Anlage B2. Der Kläger hat hierzu ebenfalls glaubhaft und absolut überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Anlage B2 um die Bestätigung an die Bank handelt, dass eben der Verkauf des verunfallten Fahrzeugs an die Firma … stattgefunden hat. Der Kläger war sich absolut sicher, dass der Kaufvertrag bereits vor diesem Schreiben abgeschlossen und auch vor seiner Kenntnis von dem höheren Restwertangebot. 3. Des Weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 160,88 € aus den ausgeführten Gründen sowie einen Anspruch auf Ersatz der ausgeurteilten Zinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3ff. ZPO festgesetzt.