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Endurteil

32 O 1552/22

LG Memmingen, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Pkw-Halter haftet einem Beifahrer gegenüber nicht aus § 7 StVG, wenn der Beifahrer in das Lenkrad gegriffen hat. Die Halterhaftung ist nach Auffassung des LG Memmingen dann nämlich nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, weil "der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war". (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer als Beifahrer ins Lenkrad greift, während der Fahrer die Fensterscheibe herunterkurbelt, ist "beim Betrieb des Kraftfahrzeugs" iSd § 8 Nr. 2 StVG tätig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Pkw-Halter haftet einem Beifahrer gegenüber nicht aus § 7 StVG, wenn der Beifahrer in das Lenkrad gegriffen hat. Die Halterhaftung ist nach Auffassung des LG Memmingen dann nämlich nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, weil "der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war". (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wer als Beifahrer ins Lenkrad greift, während der Fahrer die Fensterscheibe herunterkurbelt, ist "beim Betrieb des Kraftfahrzeugs" iSd § 8 Nr. 2 StVG tätig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 39.807,61 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG i. V.m. mit S. 1 15 Abs. 1 VVG, S. 1 PflVG). a) Zwar steht unstreitig fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin im Rahmen eines am 17.03.2017 stattgefundenen Unfalls des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) verletzt wurde, während er als Beifahrer in diesem Fahrzeug saß als dieses verunfallt ist. Es hat sich daher die besondere Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) verwirklicht, so dass von einer Verletzung des Versicherungsnehmers der Klägerin beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des S. 7 StVG auszugehen ist. b) Allerdings steht aufgrund der Aussage der Zeugin … sowie der Angaben des Beklagten zu 1) im Termin vom 14.07.2023 zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin dem Beklagten zu 1) während der Fahrt in das Lenkrad gegriffen hat. Denn übereinstimmend hat der Beklagte zu 1) als auch die Zeugin angegeben, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin dem Beklagten zu 1) ins Lenkrad gegriffen hat. Die Zeugin … hinterließ persönlich einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussage ist glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht der Wahrheit entspricht, sind nicht ersichtlich. Sie ist detailgenau, widerspruchsfrei und von innerem Erleben geprägt. Insbesondere spricht auch gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht, dass es sich bei dem Beklagten zu 1) um ihren Sohn und bei dem Beklagten zu 2) um ihren Ehemann handelt. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin aus Parteilichkeit eine verfälschte Aussage gemacht hat. c) Aufgrund des somit für das Gerichts feststehenden Griffs des Versicherungsnehmers der Klägerin in das Lenkrad des Beklagten zu 1) ist die Anwendung des S. 7 im vorliegenden Fall gemäß S. 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen. Nach der Regelung in S. 8 Nr. 2 StVG gelten die Vorschriften des S. 7 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. S. 8 Nr. 2 StVG erfasst Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit […] (BGH, Urteil vom 12. Januar 2021 -VI ZR 662/20 Rn. 7, juris). Zwar ist S. 8 Nr. 2 StVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass der erhöhte Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden soll, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt. Für die Anwendung des S. 8 StVG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit zur Zeit eines Schadensfalles an, sofern sie nur der Förderung des Betriebes des Kfz dient. Doch setzt die Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kfz im Allgemeinen eine gewisse Dauer voraus, wie sie beispielsweise der Fahrer im Verkehr ausübt. Fehlt es an einer Dauerbeziehung […] so kann eine den Haftungsausschluss nach S. 8 Nr. 2 StVG herbeiführende Tätigkeit nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur angenommen werden, wenn sie in einer so nahen und unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kfz steht, dass der Tätige nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt ist als die Allgemeinheit (BGH Urt. v. 5.10.2010 – VI ZR 286/09, OLG Hamm, Urteil vom 7. März 2023 – I-7 U 130/22 Rn. 20, juris). Für eine Teilnahme des Beifahrers am Betrieb wird daher grundsätzlich genügen, wenn dieser den maschinellen Fahrtablauf mitbestimmt, etwa indem er in das Lenkrad greift oder die Gangschaltung betätigt (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG S. 8 Rn. 14.1). Die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf S. 8 Nr. 2 StVG trägt wegen dessen Charakters als Ausnahmetatbestand der Halter (vgl. Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., S. 8 StVG Rn. 1; BGH NZV 1997, 390). Demnach hat sich der Versicherungsnehmer der Klägerin der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) freiwillig ausgesetzt, indem er dem Beklagten zu 1) bei Betrieb des Fahrzeugs ins Lenkrad gegriffen hat. Auch hat sich der Versicherungsnehmer der Klägerin hierdurch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) in deutlich stärkerem Maße ausgesetzt als die Allgemeinheit, so dass auch bei der gebotenen engen Auslegung die Voraussetzungen des S. 8 Nr. 2 StVG erfüllt sind. d) Nachdem gemäß S. 18 Abs. 1 S. 1 StVG die Haftungsbeschränkung des S. 8 StVG auch für die Fahrerhaftung gilt, gilt insoweit auch hier das Vorstehende. 2. Auch aus sonstigen Anspruchsgrundlagen besteht kein Anspruch der Klägerin. Ansprüche aus S. 823 Abs. 1 und S. 823 Abs. 2 BGB i.V,m. S. 229 StGB scheitern daran, dass den Beklagten schon keine zurechenbare Verletzungshandlung nachgewiesen werden kann. Erforderlich wäre insoweit, dass die Verletzungen des Versicherungsnehmers der Klägerin aus einer Handlung der Beklagten resultieren. Denkbar wäre insoweit die infolge einer Unachtsamkeit des Beklagten zu 1) verursachte Rechtsfahrt, sofern diese auch ursächlich für den späteren Verkehrsunfall und die dadurch eingetretenen Verletzungen des Versicherungsnehmers der Klägerin waren. a) Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 14.12.2022 vorgetragen haben, dass der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten Fahrzeug mit den rechten Rädern an den Fahrbahnrand gekommen sei, dies noch keine kritische Verkehrssituation ausgelöst habe und erst der durch den vom Versicherten der Klägerin vorgenommenen Griff ins Lenkrad das Fahrzeug instabil und ins Schleudern gebracht habe, war das Gericht nicht gehalten, dem dahingehenden Beweisangebot (Einholung eines Sachverständigengutachtens), nachzugehen. Da es maßgeblich allein darauf ankommt, ob zu dem Zeitpunkt, als der Versicherungsnehmer der Klägerin sich entschied in das Lenkrad zu greifen, bereits eine Verletzungshandlung des Beklagten zu 1) dergestalt vorlag, dass er infolge Unachtsamkeit von der Fahrbahn abgekommen ist, bzw. ob das Schlingern des Fahrzeugs und das Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn erst durch den Griff in das Lenkrad verursacht wurden, ist das von den Beklagten angebotenen Beweismittel des Sachverständigengutachtens offensichtlich für die Beantwortung der Beweisfrage ungeeignet, ohne dass es sich hierbei um eine verbotene sog. Beweisantizipation handeln würde. Ein Sachverständiger könnte hierzu keine Angaben machen, weil dieser im Zeitpunkt des Unfallgeschehens schlicht nicht vor Ort war. b) Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch auch nicht an, da nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gemäß S. 286 ZPO weder feststeht, dass der Beklagte zu 1) vorliegend aufgrund einer Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen war, als der Versicherungsnehmer der Klägerin ihm in das Lenkrad gegriffen hat, noch, dass tatsächlich die Rechtsfahrt und nicht der Griff des Versicherungsnehmers der Klägerin in das Lenkrad unfallursächlich war. In Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 1) hat die Zeugin … geschildert, dass der Beklagte zu 1), während er den Schalter für den Fensterheber gesucht habe, zwar leicht nach rechts gefahren sei. Übereinstimmend wurde allerdings ebenfalls geschildert, dass das Fahrzeug infolge der Rechtsfahrt nicht in das Bankett gekommen ist. Die Zeugin … hat hierzu erklärt, dass, als die leichte Rechtsfahrt begonnen hat, sie für sich noch keine Gefahrsituation habe erkennen können. Zudem habe sich das Fahrzeug vor dem Griff des Versicherungsnehmers der Klägerin in das Lenkrad noch in einer Geradeausfahrt befunden. Erst unmittelbar auf den Griff des Versicherungsnehmers der Klägerin in das Lenkrad sei das Fahrzeug ins Schlingern geraten und letztendlich gegen den Baum gefahren. Hinsichtlich dieser Aussage darf auf die obenstehende Würdigung der Aussage der Zeugin … verwiesen werden. Insoweit ergeben sich keine Änderungen. Was somit unfallursächlich war, also der Griff des Versicherungsnehmers der Klägerin ins Lenkrad des Beklagten zu 1) oder dessen leichte Rechtsfahrt, konnte somit nicht geklärt werden. Weitergehende Beweismittel stehen nicht zur Verfügung. Für das Gericht ist nach alledem offengeblieben, ob der Beklagte zu 1) tatsächlich von der Fahrbahn abgekommen ist als der Versicherungsnehmer der Klägerin in das Lenkrad griff bzw. der Unfall durch die Rechtsfahrt und nicht etwa durch den Griff des Versicherungsnehmers der Klägerin in das Lenkrad verursacht wurde. Da die Klägerin insbesondere für den Umstand beweisbelastet ist, dass die Verletzungen ihres Versicherungsnehmers kausal durch eine Verletzungshandlung der Beklagten verursacht wurden, geht die Unergiebigkeit der Beweisaufnahme und der Parteianhörung zu ihren Lasten mit der Folge, dass sie beweisfällig bleibt. Nachdem die Klägerin auch nicht das durch sie vorgetragene Abkommen des Beklagten zu 1) von der Fahrbahn hat beweisen können, besteht auch kein Raum insoweit von einem Anschein des Verschuldens des Beklagten zu 1) und somit von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Klage ist damit abzuweisen. III. Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus S. 709 S. 1, S. 2 ZPO. VI. Der Streitwert wurde nach §§ 3 ff. ZPO festgesetzt.