Endurteil
2 HK O 1659/22
LG Memmingen, Entscheidung vom
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Leitsätze
Steuerberater sind gem. § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Ihnen ist damit für einen Teilbereich des Rechts, nämlich der Steuerrechtsberatung, eine unbeschränkte Befugnis zur Rechtsberatung eingeräumt (vgl. Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine zivilrechtliche Beratung durch den Steuerberater zur Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine andere ist unzulässig, wenn es insoweit an einer steuerrechtlichen Haupttätigkeit fehlt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steuerberater sind gem. § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Ihnen ist damit für einen Teilbereich des Rechts, nämlich der Steuerrechtsberatung, eine unbeschränkte Befugnis zur Rechtsberatung eingeräumt (vgl. Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine zivilrechtliche Beratung durch den Steuerberater zur Verschmelzung einer Gesellschaft auf eine andere ist unzulässig, wenn es insoweit an einer steuerrechtlichen Haupttätigkeit fehlt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Antragsgegner werden verurteilt, es zu unterlassen, selbständige Rechtsdienstleistungen, die ihnen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und dem Steuerberatungsgesetz nicht erlaubt sind anzubieten und/oder zu erbringen, wie geschehen mit der E-Mail vom 29.11.2022, Anlage ASt. 6, zur Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personenhandelsgesellschaft zu § 39 Umwandlungsgesetz (UmwG). II. Den Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, angedroht. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsbeklagten. Der Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. I. Der Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist begründet gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 3a UWG i.V. m. § 3 RDG . 1. Der Verfügungskläger ist als Steuerberater und Rechtsanwalt tätig und somit auf dem Gebiet der Rechtsberatung ein Mitbewerber der Verfügungsbeklagten. 2. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch Gesetz erlaubt wird. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG (BGH, NJW 2016, 3441, Tz. 18, juris). 3. Indem der Verfügungsbeklagte zu 2.) in seiner E-Mail vom 29.11.2022 urn 08.34 Uhr gegenüber seinem Mandanten Ralf W. erklärte, dass die Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die KG zivilrechtlich leider nicht möglich sei, da das Umwandlungsgesetz ein Fortbestehen des übernehmenden Rechtsträgers, also der KG, voraussetze, was bei diesem Vorgehen nicht der Fall wäre (Ani. ASt. 6) erbrachte er eine gemäß § 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG ohne die erforderliche Erlaubnis. Insbesondere ergibt sich die Erlaubnis nicht aus § 3 StBerG i. v. m. § 5 Abs. 1 RDG als erlaubte Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Steuerberaters. Steuerberater sind gemäß § 3 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Ihnen ist damit für einen Teilbereich des Rechts, nämlich der Steuerrechtsberatung, eine unbeschränkte Befugnis zur Rechtsberatung eingeräumt (vgl. Deckenbrock/Henssler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 5. Aufl., § 5 Tz. 43). Die Stellungnahme des Verfügungsbeklagten zu 2.) zur zivilrechtlichen Möglichkeit einer Verschmelzung einer Komplementär-GmbH auf die KG stellt eine Rechtsberatung dar außerhalb des Steuerrechts. Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 S. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 RDG). Ziel der Vorschrift ist es einerseits, diejenigen, die in einem nicht spezifisch Rechtsdienst leistenden Beruf tätig sind, in ihrer Berufsausübung nicht zu behindern, und andererseits den erforderlichen Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifiziertem Rechtsrat zu gewährleisten. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 S. 2 RDG ist nach objektiven Kriterien und nicht nach der vertraglichen Vereinbarung als Haupt- oder Nebenleistung zu bestimmen (BGH, NJW 2016, 3441, Tz. 32, juris). Auf den Ausnahmetatbestand des § 5RDG können sich auch Angehörige der steuerberatenden Berufe berufen, die Rechtsdienstleistungen in einem speziellen Bereich des Rechts als Hauptleistung erbringen, soweit sie darüber hinaus andere Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erbringen (BSG, Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 7/12 R -, BSGE 115, 171, Tz. 27 m. w. Nachw.). Zwar hat die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten häufig Bezugspunkte hin zu außersteuerrechtlichen Regelungen; denn vielfach ist das außersteuerliche Recht Bestandteil eines steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandes. Soweit es im Hinblick auf die steuerrechtlichen Gegebenheiten gebeten ist, erstreckt sich die Beratungspflicht eines Steuerberaters in solchen Fällen auch auf diese - der Tätigkeit eines Steuerberaters an sich grundsätzlich fremden - Rechtsgebiete (BSG, aaO,Tz. 29). Dies bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit auf außersteuerlichen Rechtsgebieten bereits deshalb dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters zuzuordnen ist, nur weil bestimmte Tatbestände überhaupt für die steuerrechtliche Beratung relevant sind. Das Steuerrecht erfasst ein Vielzahl von Vorgängen, für welche auch Vorschriften aus andeSeite ren Rechtsgebieten bedeutsam sein können. Nähme man schon allein deswegen einen Zusammenhang mit dem Berufs- und Tätigkeitsbild eines Steuerberaters an, wären Steuerberater letztlich annähernd unbeschränkt berechtigt, auf allen Rechtsgebieten berufliche Aktivitäten zu entfalten (BSG, aaO; Oeckenbrock / Henssler, aaO,§ 5 RDG, Tz. 98). Maßgeblich ist, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung ein solches Gewicht innerhalb der Gesamtleistung hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann. § 5 RDG soll damit nur Anwendung finden, wenn die fragliche Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Hauptleistung ist (BGH, NJW 2012, 1589, Tz. 23, juris; BSG, aaO, Tz. 45; Oeckenbrock/Henssler, aaO, Tz. 31). Je höher die Rechtskenntnisse sind, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, desto weiter reichen auch die Rechtsdienstleistungskompetenzen dieses Dienstleisters im Bereich der Nebenleistungen, was insbesondere bedeutsam ist bei Steuerberatern, bei denen die steuerrechtliche Beratung mit zum Berufsbild gehört und deren Berufszugangsprüfungen umfangreiche rechtliche Kenntnisse auch außerhalb des Steuerrechts voraussetzen (Oeckenbrock/Henssler, aaO, Tz. 42). Bleiben dagegen die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, kann die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden; dies gebieten der zentral in§ 1 RDG angesprochene Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung (BSG, aaO, Tz. 31). Mit Recht macht der Verfügungskläger hier geltend, dass hinsichtlich der Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die KG vom Verfügungsbeklagten zu 2.) bereits keine Haupttätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts erbracht wurde. Die Kern- und Haupttätigkeit eines Steuerberaters besteht in der geschäftsmäßigen "Hilfeleistung in Steuersachen“ (vgl.§ 2,§ 3 Nr. 1, §§ 32, 33 StBerG). Gemäß § 33 S. 1 StBergG haben Steuerberater die Aufgabe im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu !eisten“. Hier wurde der Verfügungsbeklagte zu 2.) vom Mandanten unstrittig mit der steuerrechtlichen Beurteilung der Verschmelzung der B lmmobilien GmbH & Co. KG beauftragt, also der Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die KG. Auch die Verfügungsbeklagten behaupten jedoch nicht, Seite 10 - dass sie eine steuerrechtliche Stellungnahme dazu abgaben. Nachdem der Notar Dr. Wo. stattdessen in seiner E-Mail vom 29.11.2022 um 08.19 Uhr, gerichtet an den Mandanten W. und den Verfügungsbeklagten zu 2.), statt der Verschmelzung eine Anwachsung empfahl, gab der Verfügungsbeklagte zu 2.) vielmehr lediglich die streitgegenständliche zivilrechtliche Stellungnahme ab, dass der Vorschlag zur Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die KG zivilrechtlich nicht möglich sei. Mangels einer tatsächlich erbrachten Haupttätigkeit zur Verschmelzung der Komplementär-GmbH auf die KG scheidet daher die Annahme ei-ner Nebenleistung aus. 4. Der Anspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1.) ergibt sich aus § 8 Abs. 2 UWG. 5. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. III. Auf Antrag des Verfügungsklägers waren die Ordnungsmittel anzudrohen gemär1 § 890 Abs. 2 ZPO