Beschluss
4 StVK 596/18
LG Meiningen Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2022:1130.4STVK596.18.00
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Leitsätze
1. Zwar enthält das ThürJVollzGB keine Regelung zur Mindestgröße eines Haftraums. Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind aber dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09, StraFo 2011m 142).(Rn.40)
2. Als Faktoren, die bei der Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, in erster Linie zu berücksichtigen sind, gelten die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen. Als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale ist auf den Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums abzustellen.(Rn.42)
3. Bei Gemeinschaftsunterbringung gilt ein Mindestmaß von ca. 16 m³ Luftraum und ca. 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen.(Rn.43)
4. Den Erfordernissen für eine menschenwürdige gemeinschaftliche Unterbringung von sechs Gefangenen wird ein Haftraum mit einer Grundfläche von 31,97 m² und einen Rauminhalt von 92,71 m³ nicht gerecht. Bei Belegung eines Haftraums mit 6 Gefangenen ist schon die Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen im geschlossenen Vollzug - unabhängig von den weiteren Umständen – als Verstoß gegen die Menschenwürde und daher als rechtswidrig anzusehen.(Rn.50)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise der Unterbringung des Antragstellers in der Zeit vom 04.06.2018 bis zum 04.10.2018 rechtswidrig war. Der Antrag auf Verlegung in die Einzelunterbringung ist erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis zu 800 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar enthält das ThürJVollzGB keine Regelung zur Mindestgröße eines Haftraums. Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind aber dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG Grenzen gesetzt (Anschluss BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09, StraFo 2011m 142).(Rn.40) 2. Als Faktoren, die bei der Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, in erster Linie zu berücksichtigen sind, gelten die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen. Als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale ist auf den Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums abzustellen.(Rn.42) 3. Bei Gemeinschaftsunterbringung gilt ein Mindestmaß von ca. 16 m³ Luftraum und ca. 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen.(Rn.43) 4. Den Erfordernissen für eine menschenwürdige gemeinschaftliche Unterbringung von sechs Gefangenen wird ein Haftraum mit einer Grundfläche von 31,97 m² und einen Rauminhalt von 92,71 m³ nicht gerecht. Bei Belegung eines Haftraums mit 6 Gefangenen ist schon die Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen im geschlossenen Vollzug - unabhängig von den weiteren Umständen – als Verstoß gegen die Menschenwürde und daher als rechtswidrig anzusehen.(Rn.50) 1. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise der Unterbringung des Antragstellers in der Zeit vom 04.06.2018 bis zum 04.10.2018 rechtswidrig war. Der Antrag auf Verlegung in die Einzelunterbringung ist erledigt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers fallen der Staatskasse zur Last. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf bis zu 800 € festgesetzt. I. Der Antragsteller befand sich vom 21.09.2015 bis zum 06.11.2018 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt U.. Nachdem er zunächst einzeln untergebracht war, erfolgte ab dem 04.06.2018 die gemeinschaftliche Unterbringung in einen Haftraum mit 6er Belegung. Mit am 27.06.2018 bei Gericht eingegangenen Schreiben stellte der Antragsteller der Sache nach einen Antrag nach § 109 StVollzG auf Verlegung in die Einzelunterbringung und Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem 6-Mann-Haftraum. Er leide seither unter Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit auf Grund von lautem Schnarchen von Mitgefangenen. Der Anstaltsarzt habe ihn vom 1. Hafttag für die Einzelunterbringung eingestuft, da er – bei einem früheren Strafvollzug - schon einmal durch Mitgefangene verletzt worden sei und sich in psychologische Behandlung habe begeben müssen. Die Verlegung in eine Mehrbelegungszelle habe unzulässig seine Haftbedingungen verschlechtert. Er werde bis zu einer Entscheidung keine Nahrung aufnehmen. it Schreiben vom 02.08.2018 ergänzte der Antragsteller, dass eine Unterbringung mit 5 Mitgefangenen mit verschiedenen Charakteren unverantwortlich sei. Menschen in Sechsmannzellen „einzupferchen wie Schweine entbehre jeglicher Grundlage des Grundgesetztes Artikel 1“. Mit Stellungnahme vom 27.07.2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen. Die Empfehlung auf Einzelunterbringung durch den Anstaltsarzt habe auf den Angaben des Antragstellers im Rahmen der Erstuntersuchung am Aufnahmetag beruht, die nicht überprüft worden seien. Während der Haftzeit seien keine übermäßigen Schnarchgeräusche des Antragstellers wahrzunehmen gewesen. Bis zum 01.06.2018 sei er als Hausarbeiter eingesetzt gewesen, die in der Regel einzeln untergebracht würden. Im Rahmen eines Langzeitausganges am 01.06.2018 sei der Antragsteller volltrunken von der Polizei aufgegriffen worden und habe sich anschließend den Anordnungen der Vollzugsbeamten widersetzt. Eine Weiterbeschäftigung als Hausarbeiter sei nicht mehr möglich gewesen. Sowohl die Arbeitsstelle als auch der damit verbundene Haftplatz seien mit einem anderen Gefangenen besetzt worden. Eine Einzelunterbringung sei auf Grund der angespannten Belegungssituation nicht möglich gewesen. Der Antragsgegner habe am 29.06.2018 die von ihm angekündigte Nahrungsverweigerung beendet. Mit ergänzender Stellungnahme vom 06.09.2018 teilte die Antragsgegnerin auf Anfrage des Gerichts mit, dass zum 06.06.2018 die Belegungsfähigkeit im geschlossenen Vollzug mit 345 Haftplätzen festgesetzt gewesen sei. Tatsächlich sei sie zu dem Stichtag mit 334 Gefangenen belegt gewesen. Eine haftraumbezogene Übersicht werde nicht vorgehalten. Es gäbe 158 Haftplätze in Einzelhafträumen, 22 Hafträume mit 2er Belegung, 33 mit 3er Belegung, 2 mit 4er Belegung und 6 mit 6er Belegung. Der Antragsteller befände sich seit dem 04.06.2018 auf der Vollzugsabteilung B im Haftraum 06-108, der mit 6 Gefangenen belegt werden könne. Dieser Haftraum verfüge über eine Grundfläche von 35,47 m² (incl. Toilette) und einen Rauminhalt von 102,86 m³. Die Nasszelle (abgetrennte Toilette) sei 3,5 m² groß (2,5 m x 1,4 m). Der Haftraum verfüge über 3 Doppelstockbetten (1,9 m x 0,8 m), 6 Stühle, 2 Tische (je 1,2 m x 0,8 m), 1 Tisch (1,6 m x 0,8 m), 3 Doppelschränke (je H: 1,6 m, B: 1,1 m, T: 0,5 m), 5 Regale (je H: 0,56 m, B: 0,8 m, T: 0,25 m) und 4 Pinnwände. In dem Haftraum befänden sich 2 Fenster, ein weiteres im Nassbereich. Hinsichtlich der Einschlusszeiten hat die Antragsgegnerin einen Tagesablaufplan vorgelegt, auf den inhaltlich Bezug genommen wird. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.10.2018 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Warteliste auf Einzelunterbringung geführt und ständig aktualisiert werde. Der Antragsteller habe es trotz mehrmaligen ausdrücklichen Hinweises, einen Antrag auf Einzelunterbringung zu stellen, unterlassen, sich mit einem solchen auf die Warteliste setzen zu lassen. Auch eine Verlegung auf einen 3er Haftraum, welche ihm am 18.07.2018 zur Verbesserung seiner Situation angeboten wurde, habe er abgelehnt. Es sei eine Prüfung einer Verlegung in eine andere JVA in Thüringen zur Realisierung einer Einzelunterbringung erfolgt. Der Antragsteller sei am 04.10.2018 einzeln untergebracht worden. Die Antragsgegnerin legte mit dieser Stellungnahme einen Datenträger mit Lichtbildern des Haftraumes vor, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben der Kammer vom 16.10.2018 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Verlegung in die Einzelunterbringung durch die am 04.10.2018 erfolgte einzelne Unterbringung überholt und dadurch unzulässig sei. Er wurde gefragt, ob er diesen Antrag für erledigt erklärt. Im Übrigen wurde ihm hinsichtlich seines Feststellungsantrags Gelegenheit zur Äußerung zu den Stellungnahmen der Antragsgegnerin bis zum 05.11.2018 gewährt. Eine Äußerung erfolgte nicht. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 02.11.2018 Übersichten über die Belegungsfähigkeit der Thüringer Justizvollzugseinrichtungen sowie der tatsächlichen Belegung mit Stand 06.06.2018 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 16.07.2019 hat die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren für erledigt zu erklären und dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Ein Feststellungsinteresse des Antragstellers sei nicht gegeben. Die Mehrfachunterbringung habe knapp 6 Monate gedauert und sei unter Berücksichtigung der baulichen Situation des Haftraums (abgetrennter Toilettenbereich, hinreichende Durchlüftungsmöglichkeit) und der bestehenden Freizeitmöglichkeiten und Aufschlusszeiten auch unter Gesichtspunkten einer menschenwürdigen Unterbringung zumindest vorübergehend hinnehmbar. Am 08.10.2021 hat die Kammer einen Ortstermin durchgeführt und den streitgegenständlichen Haftraum in Augenschein genommen. Dieser war zu dem Termin mit sechs Gefangenen belegt. Die Ausstattung des Haftraums entsprach der Stellungnahme vom 06.09.2018. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf das Antragsschreiben des Antragstellers und sein Schreiben vom 02.08.2018, auf die Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.07.2018, 06.09.2018, 08.10.2018, 16.07.2019 und 18.11.2019 nebst jeweiligen Anlagen, das Schreiben des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 02.11.2018, nebst Anlagen sowie das Protokoll zum Ortstermin vom 08.10.2021 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG in Verbindung mit § 142 Nr. 3 ThürJVollzGB ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller im Laufe des Verfahrens in einen Einzelhaftraum verlegt und zwischenzeitlich aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Es besteht ein Feststellungsinteresse des Antragstellers gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG, dass die Unterbringung in dem 6-Mann-Haftraum unzulässig war. Dies ergibt sich aus der Schwere des Grundrechtseingriffs, da nach seinem Vortrag eine Verletzung der Menschenwürde auf Grund der Art der Unterbringung in Frage kommt (vgl. hierzu: ThürOLG, Beschluss v. 20.8.2003, Az. 1 Ws 220/03, OLG-NL 235, 237; siehe auch Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 03.11.2009, Az. 184/07, juris Rdnr. 19). 2. Der Feststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg Zwar steht der Grundsatz der Einzelunterbringung vorliegend einer Mehrfachunterbringung nicht entgegen (nachfolgend unter a) und die Verlegung war auch nicht vor dem Hintergrund unzulässig, dass sich der Antragsteller zuvor in einem Einzelhaftraum befunden hat (b). Jedoch war die Verlegung des Antragstellers und der Vollzug der Freiheitsstrafe vom 04.06.2018 bis zum 04.10.2018 in einen Haftraum mit 6er-Belegung und einer Größe von 31,97 € m² und 92,71 m³ (jeweils ohne den Bereich der abgetrennten Nasszelle/Toilette) rechtswidrig und verstieß gegen die Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Abs. 1 GG sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung des Artikels 3 EMRK (c). a) Grundsatz der Einzelunterbringung Nach § 18 Abs. 1 ThürJVollzGB werden die Gefangenen während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Nach der Gesetzesbegründung wird dadurch ein entsprechender Anspruch der Gefangenen begründet. Die Einzelunterbringung diene dem Schutz der Privat- und Intimsphäre und dem Schutz vor wechselseitigen Übergriffen. Das Gesetz ermöglicht aber eine gemeinsame Unterbringung bei Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind (§ 18 Abs. 2 S. 1), bei einer Gefahr für Leben oder Gesundheit oder bei Hilfsbedürftigkeit – dann ist die Zustimmung der gefährdeten oder hilfsbedürftigen Gefangenen zur gemeinsamen Unterbringung entbehrlich – (§ 18 Abs. 2 S. 2), oder vorübergehend und aus zwingenden Gründen (§ 18 Abs. 3). Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 und 3 ThürJVollzGB sind vorliegend nicht gegeben. Abweichend zu § 18 ThürJVollzGB dürfen nach der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 2 ThürJVollzGB jedoch in Anstalten, mit deren Errichtung vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde, „während der Einschlusszeiten bis zu sechs Strafgefangene gemeinsam untergebracht werden (…), solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern; eine gemeinschaftliche Unterbringung von mehr als zwei Personen ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zulässig.“ Bei der JVA U. handelt es sich um eine solche Altanstalt, da sie bereits seit Juli 1813 als Haftanstalt verwendet wird (vgl. TMMJV, Konzept des Justizvollzuges des Freistaates Thüringen. Rückblick, Gegenwart und künftige Herausforderungen, o.J. [2018], S. 18). Deren räumliche Verhältnisse erfordern auch eine gemeinschaftliche Unterbringung. So verfügte sie am 6. Juni 2018 über 221 Hafträume mit 345 Haftplätzen. Dabei handelte es sich um: 158 Hafträume mit 1er Belegung, 22 Hafträume mit 2er Belegung, 33 Hafträume mit 3er Belegung, 2 Hafträume mit 4er Belegung und 6 Hafträume mit 6er Belegung. Von den Hafträumen sind somit zwar über 70 % Einzelhafträume. Jedoch sind bei vollständiger Belegung aller Hafträume nur 45 % der Strafgefangenen einzeln untergebracht. Überdies zeigt die Zahl von 41 Hafträumen, bei denen die Belegungsfähigkeit mit mehr als 2 Gefangenen festgelegt wurde, dass diese für eine Einzelunterbringung unangemessen groß sein dürften. Eine Übersicht über die Größen der Hafträume wird bei der Antragsgegnerin nicht geführt. Der streitgegenständliche Haftraum B - 06-108 weist eine netto Größe von 31,97 m² auf und wäre für eine Einzelbelegung deutlich zu groß. Beim vorgenommenen Ortstermin wurde ersichtlich, dass ein einfacher Umbau des Haftraums in mehrere Einzelhafträume nicht möglich ist. Einer Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung steht auch nicht entgegen, dass die Justizvollzugsanstalt G. zum 20.10.2017 geschlossen wurde, deren Belegungsfähigkeit mit 143 männlichen und 6 weiblichen Gefangenen festgesetzt war (vgl. Belegungsübersicht Anlage zu 1 zum Schriftsatz des TMMJV v. 02.11.2018). Dadurch wurden die Haftplätze für Männer in Thüringen zwar um über 9 Prozent verringert, obwohl in der JVA H. und bei der Antragsgegnerin viele Gefangene in Hafträumen mit mehr als zwei Gefangenen untergebracht waren und sind. Die Vollstreckungszuständigkeit der Antragsgegnerin wurde dadurch aber nicht verändert, sondern jene der JVA H.. Überdies könnte eine Verwirkung auch nicht eintreten (vgl. BGH, Beschluss v. 11.10.2005, Az. 5 ARs (Vollz) 54/05, juris, Rdnr. 16 zu § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG). b) Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass seine Verlegung von einem Einzelhaftraum in eine gemeinschaftliche Unterbringung unzulässig gewesen sei, da sich seine Haftbedingungen nicht verschlechtern dürften, kann dem nicht gefolgt werden. Einen solchen Grundsatz gibt es nicht. Auch bedurfte es wegen der Übergangsbestimmung des § 143 Abs. 2 ThürJVollzGB für die gemeinschaftliche Unterbringung nicht dessen Einwilligung. Es lagen auch keine Gründe vor, die eine gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers ausschlossen. Bei seiner Aufnahmeuntersuchung am 21.09.2015 hat der Anstaltsarzt eine Einzelunterbringung nicht für zwingend angesehen, sondern nur als angezeigt. Bis zum 04.06.2018 wurde der Antragssteller auch einzeln untergebracht. Dass es zu einer Verlegung kam, beruhte auf dem Verhalten des Antragstellers, infolgedessen er nicht mehr als Hausarbeiter eingesetzt werden konnte. Der damit verbundene Haftplatz musste mit einem anderen Gefangenen besetzt werden, der die Hausarbeitertätigkeit übernahm. Wie die Antragsgegnerin darlegt, war damals auf Grund der angespannten Belegungssituation keine Einzelunterbringung des Antragstellers möglich. Der Strafgefangene, der in den ursprünglichen Einzelhaftraum des Antragstellers kam, war zuvor nicht in einem Einzelhaftraum untergebracht, sondern in einem 3er Haftraum. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Verlegung in den 6er-Haftraum gewissermaßen als Strafe für das Fehlverhalten erfolgte. So hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 18.07.2018 die Verlegung auf einen 3er-Haftraum angeboten, was der Antragsteller abgelehnt hat. c) Die Unterbringung des Antragstellers in dem streitgegenständlichen Haftraum war jedoch rechtswidrig. Zwar enthält das ThürJVollzGB keine Regelung zur Mindestgröße eines Haftraums. Auch werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine abstrakten Mindestgrößen für Hafträume benannt. Vielmehr lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Haftanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen dessen Menschenwürde verletzt, nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2013, Az. III ZR 342/12, BGHZ 198,1, 3 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht führte mit Kammerbeschluss vom 22. Februar 2011 (Az. 1 BvR 409/09, juris, Rdnr. 29f.) aus: „Bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG Grenzen gesetzt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 ). Die grundlegenden Voraussetzungen individueller und sozialer Existenz des Menschen müssen auch dann erhalten bleiben, wenn der Grundrechtsberechtigte seiner freiheitlichen Verantwortung nicht gerecht wird und die Gemeinschaft ihm wegen begangener Straftaten die Freiheit entzieht. Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgt die Verpflichtung des Staates, den Strafvollzug menschenwürdig auszugestalten, mithin das Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ; BVerfGK 7, 120 ).“ Mit Kammerbeschluss vom 08.12.2020 (Az. 1 BvR 149/16, juris, Rdnr. 17 m.w.N.) benannte das Bundesverfassungsgericht als Faktoren, die bei der Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände, in erster Linie zu berücksichtigen sind, die Bodenfläche pro Gefangenen und die Situation der sanitären Anlagen. Als die Haftsituation mildernde oder verschärfende Merkmale benannte es den Umfang der täglichen Einschlusszeiten und die Belegdichte des Haftraums und bezeichnete es als in der Rechtsprechung ungeklärt, wie diese Faktoren je für sich und im Zusammenspiel zu bewerten sind, insbesondere, ob oder unter welchen Bedingungen auch eine anteilige Grundfläche unterhalb von 6 m2 pro Gefangenen den Anforderungen der Menschenwürdegarantie genügen könne. Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 17.05.2005 (Az. 4 StVK 367/02) – vor Geltung des ThürJVollzGB – bei Gemeinschaftsunterbringung ein Mindestmaß von ca. 16 m³ Luftraum und ca. 7 m² Bodenfläche pro Gefangenen als erforderlich angesehen. Dabei hat sie sich an Nr. 106 Abs. 4 DVollzO von 1961 orientiert, wonach mit mehr als einem Gefangenen belegte Hafträume für jeden Insassen 16 m³ Luftraum enthalten sollen. Eine Bodenfläche von mindestens 7 m² und ein Rauminhalt von 15-20 cbm pro Gefangenen erachtete ebenfalls Schöch vor 20 Jahren als „derzeit gerade noch hinnehmbar“ (Schöch in Kaiser/Schöch, Strafvollzug, 5. Aufl. 2002, § 7 Rdnr. 86; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss v. 13.11.2007, Az. 2 BvR 2201/05, juris Rdnr. 16; Alexander Böhm/Gerd Koop in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz Bund und Länder, 5. Aufl. 2009, § 144 Rdnr. 3). Nach Übertragung der Zuständigkeit auf die Länder haben Baden-Württemberg und Brandenburg Mindestflächen in ihre Gesetze aufgenommen. So müssen Gemeinschaftshafträume gemäß § 7 Abs. 3 JVollzGB I BW bei Justizvollzugsanstalten, mit deren Errichtung nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.11.2009 begonnen wurde, im geschlossenen Vollzug mindestens 7 m² Nettogrundfläche je Gefangenem aufweisen. Für ältere Justizvollzugsanstalten gilt bei Belegung von Gemeinschaftshafträumen mit mehr als 2 Gefangenen eine Nettogrundfläche von mindestens 6 m² je Gefangenem - bei Doppelbelegung von 4,5 m² je Gefangenem (§ 7 Abs. 2 JVollzGB I BW). In Brandenburg dürfen Hafträume nach § 108 Abs. 2 BbgJVollzG grundsätzlich höchstens mit zwei Gefangenen belegt werden; dabei ist für Hafträume bei Doppelbelegung eine Grundfläche von mindestens 14 m² vorgeschrieben (§ 108 Abs. 4 BbgJVollzG). Außerhalb des Strafvollzugs gibt es in der Thüringer Verordnung über Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen und Asylsuchenden vom 15.08.2018 in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 für Wohn- und Schlafräume unter Ziffer III. die Bestimmung, dass pro Zimmer in der Regel nicht mehr als vier Personen, maximal sechs Personen untergebracht werden sollen. Pro Person ist eine Mindestfläche von 6 m² zu gewährleisten. Gerade bei der gemeinsamen Unterbringung von mehreren Gefangenen in einem Haftraum kommt der Einhaltung der Mindestfläche eine hohe Bedeutung zu. Während ein Gefangener in einem kleinen Einzelhaftraum „nur“ aufgrund der zu geringen Bodenfläche begrenzt wird, müssen sich Gefangene bei einer gemeinschaftlichen Unterbringung auch miteinander arrangieren und auch rein körperlich ‚aneinander vorbei‘ kommen (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 29.02.2008, Az. 2 Ws 529/07 Vollz, juris, Rdnr. 19). Je mehr Gefangene sich in einem Haftraum aufhalten müssen, umso mehr Stress- und Konfliktpotential besteht und umso größere Rücksichtnahme und Kooperationsbereitschaft bedarf es auch bei der gemeinsamen Nutzung der Bodenfläche, der Tische, aber auch der gemeinsamen Toilette. Den Erfordernissen für eine menschenwürdige gemeinschaftliche Unterbringung von sechs Gefangenen wird der streitgegenständliche Haftraum nicht gerecht. Der betreffende Haftraum verfügte über eine netto Grundfläche von 31,97 m² und einen Rauminhalt von 92,71 m³. Bei einer Belegung des Haftraums mit insgesamt sechs Gefangenen entfielen auf jeden Einzelnen eine Bodenfläche von nur ca. 5,33 m² und ein Rauminhalt von 15,45 m³. Wenigstens bei einer derart hohen Belegungsdichte von fünf oder sechs Gefangenen erachtet die Kammer schon die Unterschreitung einer Fläche von 6 m² pro Gefangenen im geschlossenen Vollzug - unabhängig von den weiteren Umständen – als Verstoß gegen die Menschenwürde und daher als rechtswidrig (vgl. zu gemeinschaftlicher Unterbringung von weniger Gefangenen OLG Hamm, Urteil v. 26.01.2011, Az. 11 U 122/10, m.w.N., juris Rdnr. 21: Menschenunwürdigkeit bei Grundfläche von weniger als 5 m² pro Gefangenen). Eine solche geringe Fläche kann auch nicht im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Übergangszeit bis Ende 2024 hingenommen werden. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller nicht nur für kurze Zeit, sondern für vier Monate in dem Haftraum untergebracht war. Für ihn war zudem nicht absehbar, wie lange die derartige Unterbringung anhalten wird. So trat der Antragsteller Ende Juni 2018 zeitweilig in den Hungerstreik und stellte den vorliegenden Antrag, blieb aber bis 4.10.2018 in dem Haftraum. Der Haftraum verfügte überdies nur über zwei Fenster in einer Höhe, die einen Blick nach außen nur von den oberen Etagenbetten ermöglichten. Ferner wurde dem Antragsteller keine Abmilderung im Hinblick auf die beengten Bedingungen gewährt, z.B. durch längere Aufschlusszeiten. Aufschluss für Nichtarbeitende war, wie für jene in den übrigen Hafträumen mit geringerer Belegung auf dieser Station, von Montag bis Donnerstag um 06:00 Uhr, Verschluss ab 06:45 Uhr, Aufschluss ab 11:10 Uhr, Einschluss ab 12:00 Uhr, Aufschluss ab 15:35 Uhr, Nachteinschluss ab 19:30 Uhr. Am Freitag war Aufschluss um 06:00 Uhr, Verschluss ab 06:45 Uhr, Aufschluss ab 11:35 Uhr, Nachteinschluss ab 19:30 Uhr. Am Wochenende und Feiertag war Aufschluss um 8:30 Uhr, Einschluss um 11:00 Uhr, Aufschluss um 11:20 Uhr, Nachteinschluss ab 16:45 Uhr. Somit hatte der Antragsteller die überwiegende Zeit, und zwar von Montag bis Freitag 18 ½ Stunden, am Freitag 15 Stunden und 20 Minuten und am Wochenende/Feiertag ca. 16 Stunden im Haftraum zu verbringen. Ob einzelne der Mitgefangenen aus seinem Haftraum tagsüber arbeiteten, konnte nicht festgestellt werden, da die Antragsgegnerin keine Haftraumhistorie führt. Der Zustand des Haftraums bot ebenfalls keine Abmilderung. Vielmehr wird aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos - bestätigt auch durch die Wahrnehmungen beim durchgeführten Ortstermin - deutlich, dass der Zustand (Boden und Wandflächen) eher für erschwerte Haftbedingungen sorgte. Weiter gebietet die Menschenwürde, dass einem Gefangenen auch bei Mehrfachunterbringung ein Innenraum verbleibt, in dem er in Ruhe gelassen wird und in welchem er ein Recht auf Einsamkeit genießen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2005, 5 ARs (Vollz) 54/05, BGHSt 50, 234, 240., juris Rdnr. 21 f., m.w.N.). Gerade wenn ein Gefangener, wie es beim Antragsteller der Fall war, gegen seinen Willen gemeinschaftlich untergebracht wird, müssen ihm Freiräume geschaffen werden, in denen er für sich alleine sein kann. Dies ermöglichte der Haftraum bei einer Belegung mit sechs Gefangenen nicht. Der Bewegungsraum innerhalb des Haftraums war zudem aufgrund des Mobiliars sehr eingeschränkt. Der private Bereich für den einzelnen Gefangenen beschränkte sich letztlich auf die eigene Ebene des Etagenbetts, wobei dieses nur eine Breite von 80cm aufwies. Eine individuelle Ausstattung des Haftraums mit eigenen Gegenständen, welche etwa die Gesetzesbegründung zu § 57 ThürJVollzGB als von grundlegender Bedeutung für den Gefangenen bezeichnet, war angesichts der geringen Größe des Haftraums sowie der Zahl der Gefangenen nicht möglich. Es war daher festzustellen, dass die Verlegung des Antragstellers und der Vollzug der Freiheitsstrafe vom 04.06.2018 bis zum 04.10.2018 in einem Haftraum mit 6er-Belegung und einer Größe von 31,97 € m² und 92,71 m³ rechtswidrig war. Sie verstießen gegen die Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Abs. 1 GG sowie das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung des Artikels 3 EMRK. 3. Soweit der Antragsteller die Verlegung in einen Einzelhaftraum begehrte, ist der Antrag seit 04.10.2018 erledigt, da der Antragsteller an diesem Tag in einen solchen verlegt wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 60, 52 Absatz 1 GKG.