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Beschluss

Reha 9/17

LG Meiningen Kammer für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2017:0328.REHA9.17.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Denn die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO ist auch im Rehabilitierungsverfahren anzuwenden.  2. Die Kostenfreiheit des § 14 Abs. 1 StrRehaG gilt nicht für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages. Daher fallen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig dem Beschwerdeführer zur Last.
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nach § 368 Abs. 1 StPO i. v. mit § 15 StrRehaG als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens kann nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Denn die Formvorschrift des § 366 Abs. 2 StPO ist auch im Rehabilitierungsverfahren anzuwenden. 2. Die Kostenfreiheit des § 14 Abs. 1 StrRehaG gilt nicht für die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages. Daher fallen die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig dem Beschwerdeführer zur Last. 1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nach § 368 Abs. 1 StPO i. v. mit § 15 StrRehaG als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit Antrag vom 01.02.2017 begehrt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des durch Beschluss des LG Meiningen vom 15.03.2011 im Verfahren Reha 47/09 bereits rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO. Durch das obige Verfahren und durch den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss war der Antrag der Antragstellerin vom 02.07.2009 auf strafrechtliche Rehabilitierung bezüglich ihrer Unterbringung in einem Kinderheim und in einem Jugendwerkhof als unbegründet zurückgewiesen worden, weil nach Prüfung keine sachfremde Gründe für die Einweisungen festgestellt werden konnten. Die Unterbringung in den Kinderheim war nach den Ausführungen im Beschluss der Kammer zunächst aus nachvollziehbaren Gründen aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses M. vom 14.08.1974 (Bl. 137 der erneut beigezogenen Akten des damaligen Jugendamtes M.), die unverändert sind, angeordnet worden. Die Unterbringung in einen Jugendwerkhof war durch Beschluss des Jugendhilfeausschuss M. vom 01.06.1978 (Bl. 173 ff. der beigezogenen Akten) angeordnet worden. Die Kammer hat im Verfahren Reha 47/09 geprüft, ob eine Rehabilitierung möglich ist und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass den Beschlüssen keine sachfremde Erwägungen und auch keine politische Verfolgung der Antragstellerin zugrunde liegen und hat den Antrag deshalb als unbegründet zurückgewiesen. Die Einweisung in das Kinderheim erfolgte, weil die Familienverhältnisse diese geboten. U. a. war die Mutter der Antragstellerin früh verstorben. Auf die Ausführungen im diesbezüglichen Beschluss der Kammer wird verwiesen. Die Einweisung in den Jugendwerkhof erfolgte nach den Einweisungsgründen des Jugendhilfeausschusses, weil ein massives Fehlverhalten der damals Jugendlichen vorgelegen habe. Ausgeführt wird im damaligen Beschluss insoweit, dass sie ihre schulischen Pflichten nicht ernst nimmt und Festlegungen der Jugendhilfekommission, der Schule und Anordnungen der Pflegeeltern nicht befolge. Sie treibe sich herum, lüge und habe mehrere demonstrative Suizidversuche und kleinere Diebstahlshandlungen in der Schule und zu Hause begangen. Der Jugendhilfeausschuss hat die Antragstellerin deshalb im Ergebnis der Einschätzung als „schwererziehbar“ angesehen und die Einweisung in den Jugendwerkhof als geboten angesehen. Die Kammer hat nach wie vor keine konkreten Hinweise darauf, dass die diesbezüglichen Feststellungen in dem Beschluss des Jugendhilfeausschuss nur „konstruiert“ sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Es gibt dafür auch kein plausibles Motiv dafür, weswegen die dort angegebenen Umstände falsch in den Akten geschildert worden sein sollen. Mindestens einen Diebstahl in der Schule hat die Antragstellerin bei der damaligen Prüfung ihres Antrags selbst eingeräumt, während sie die übrigen ihr zur Last gelegten Diebstahlshandlungen bestritten hat. Der Beschluss der Kammer vom 15.03.2011 ist seit dem 27.04.2011 rechtskräftig. Angefochten wurde er durch die Antragstellerin und ihre damalige Prozessbevollmächtigte nicht. Die Antragstellerin stützt ihren Wiederaufnahmeantrag nunmehr auf ein damals noch nicht vorliegendes Gutachten vom Deutschen Institut für Heimerziehungsforschung vom September 2016 (Bl. 7 ff. der Akten), welches im Ergebnis dazu gelangt ist, dass in den Heimen der Jugendhilfe häufig Zwang und Gewalt angewendet wurde. In den Spezialheimen sei der Alltag von Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzungen, entwürdigenden Strafen sowie erzwungener Arbeit geprägt gewesen. Dieses Gutachten sei damals noch nicht erstellt worden, es sei deshalb eine neue Tatsache und führe nunmehr dazu, dass ihr Wiederaufnahmeantrag aufgrund der nunmehr nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen gemäß § 359 Nr. 5 StPO Erfolg haben müsste. Weiterhin führt der Antrag aus, dass auch die beschlossene Unterbringung in dem Jugendwerkhof mangels vorliegender besonderer Erziehungsschwierigkeiten unverhältnismäßig gewesen sei und nicht gerechtfertigt gewesen wäre, denn die Antragstellerin sei nicht schwer erziehbar gewesen und die Unterbringung sei in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Betroffene sich gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe. II. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahren ist nach § 368 Abs. 1 als unzulässig zu verwerfen. Die Kammer geht gemäß dem Beschluss des OLG in im Verfahren 1 Ws Reha 20/10 davon aus, dass der Antrag bereits unzulässig ist, weil er nicht in der erforderlichen Form nach § 366 Abs. 2 StPO gestellt worden ist. Danach kann der Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass der Antragsteller bei der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags im Rehabilitierungsverfahren keines bevollmächtigten Rechtsanwalts zur Antragstellung zwingend bedarf, ist der Antrag trotzdem unzulässig. Die benannten Beweismittel im Wiederaufnahmeantrag sind nämlich ungeeignet, um dem Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung nach § 359 Nr. 5 StPO nachträglich zum Erfolg verhelfen zu können. Dass es schlimme Bedingungen bei Unterbringungen gegeben hat, ist der Kammer bereits damals bekannt gewesen, sodass es insoweit bereits an neuen Tatsachen fehlt, die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich sind. Ungeachtet dessen kann eine strafrechtliche Rehabilitierung nach der geltenden Gesetz- und Rechtslage wegen der schlimmen Unterbringungsbedingungen alleine jedoch noch nicht erfolgen. Es ist daneben noch erforderlich, dass die Unterbringung auf sachfremden Erwägungen oder einer politischer Verfolgung beruht oder völlig unverhältnismäßig ist. Dies mag die Kammer angesichts der Folgen einer Unterbringung für die Betroffenen nicht für richtig ansehen, sie ist jedoch an die geltende Gesetzeslage gebunden und kann sich nicht darüber hinwegsetzen. Eine Ausnahme wird bezüglich der Unterbringung in einen Jugendwerkhof nur für den in T. gemacht, der eine „Spezialstellung“ innehatte, und bei dem die Betroffenen einem ausgeklügelten System von Drangsalierung und Erniedrigung ausgesetzt waren. Deshalb müssen dort neben der erfolgten Unterbringung nicht auch noch sachfremde Gründe oder eine politische Verfolgung für die Einweisung vorliegen. Insoweit genügt alleine die Unterbringung in diesem „berüchtigten“ Werkhof, damit eine Rehabilitierung erfolgen kann. Im Jugendwerkhof in T. ist die Antragstellerin jedoch nicht untergebracht worden, sodass sie insoweit nicht rehabilitiert werden kann. Der Wiederaufnahmeantrag ist auch unzulässig, soweit die Antragstellerin ihre Unterbringung in den Jugendwerkhof als „unverhältnismäßig“ ansieht und sich nunmehr nachträglich auch darauf stützt. Neue Tatsachen, die die Feststellungen des damaligen Jugendhilfeausschuss bezüglich der Gründe für die Einweisung, nämlich im Ergebnis „schwererziehbar“ widerlegen würden, werden nicht vorgetragen. Bei den damals als noch vertretbar „schwererziehbar“ eingeschätzten Jugendlichen ab 16 Jahren war eine Unterbringung in einen Jugendwerkhof mit der damals geltenden Gesetzeslage vereinbar, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine neuen Tatsachen vorliegen. Schwerer Straftaten oder einer Gemeingefährlichkeit bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht immer, sondern dies sind Gesichtspunkte, nach denen die Unterbringung eindeutig als nicht sachfremd anzusehen wäre. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 300 StPO vermag die Kammer den Antrag der Antragstellerin unter keinem anderen Gesichtspunkt für zulässig anzusehen. Es ist schon fraglich, ob eine Umdeutung in einen neuen Rehabilitierungsantrag aufgrund der eindeutig begehrten Wiederaufnahme überhaupt möglich ist. Auch ein derartiger Antrag wäre in der Sache jedoch nach § 1 Abs. 6 StrRehaG unzulässig. Die Kammer ist deshalb an den rechtskräftigen Beschluss vom 15.03.2011 gebunden und kann diesen aufgrund der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände aufgrund der eingetretenen Rechtskraft nicht mehr abändern. Die Kostentscheidung beruht auf § 14 StrafRehaG.