Urteil
4 S 72/24
LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2025:0115.4S72.24.00
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Leitsätze
1. Behinderten Personen darf der Zugang zu Restaurants, Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht (mehr) versagt werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte).(Rn.20)
2. Dies gilt auch für einen Pensionsbetrieb, da es nicht auf die Größenordnung des Betriebes oder der zur Verfügung gestellten Zimmer ankommt.(Rn.23)
3. Für die Verweigerung der Vermietung eines Zimmers an eine sehbehinderte Person mit einer Fußverletzung wegen einer Stolpergefahr auf einer Treppe gibt es keinen sachlichen Grund. Es ist gerade Ziel des AGG, die auf der Behinderung beruhenden Erschwernisse einer Teilhabe am Zivilrechtsverkehr zu beseitigen. Dazu gehört auch ein Schutz behinderter Menschen vor Bevormundung. Die Welt ist außerdem voll mit Treppen. Wäre dies ein Grund, eine blinde Person von der Benutzung auszuschließen, so könnten sich diese im allgemeinen Zivilverkehr gar nicht selbständig bewegen.(Rn.31)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26.06.2024, Az. 14 C 330/23, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2023 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die darüberhinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Behinderten Personen darf der Zugang zu Restaurants, Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht (mehr) versagt werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte).(Rn.20) 2. Dies gilt auch für einen Pensionsbetrieb, da es nicht auf die Größenordnung des Betriebes oder der zur Verfügung gestellten Zimmer ankommt.(Rn.23) 3. Für die Verweigerung der Vermietung eines Zimmers an eine sehbehinderte Person mit einer Fußverletzung wegen einer Stolpergefahr auf einer Treppe gibt es keinen sachlichen Grund. Es ist gerade Ziel des AGG, die auf der Behinderung beruhenden Erschwernisse einer Teilhabe am Zivilrechtsverkehr zu beseitigen. Dazu gehört auch ein Schutz behinderter Menschen vor Bevormundung. Die Welt ist außerdem voll mit Treppen. Wäre dies ein Grund, eine blinde Person von der Benutzung auszuschließen, so könnten sich diese im allgemeinen Zivilverkehr gar nicht selbständig bewegen.(Rn.31) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26.06.2024, Az. 14 C 330/23, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2023 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die darüberhinausgehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klägerin macht nach Teilerledigung in der 1. Instanz weiterhin einen Entschädigungsanspruch gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG wegen diskriminierender Behandlung im Zusammenhang mit einem geplanten Ferienaufenthalt in der Pension der Beklagten geltend. Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Pension C." in M. eine Zimmervermietung. Die Pension hat 13 Zimmer mit einer Bettenkapazität für 22 Personen und erstreckt sich über drei Stockwerke, wobei sich auch Zimmer im Dachgeschoss befinden. Das Haus verfügt über keinen Aufzug. Die Beklagte selbst wohnt in einem von dem Pensionsbetrieb getrennten Bereich desselben Hauses. Über ihren Begleiter buchte die blinde Klägerin für den Zeitraum vom 06.08. bis zum 10.08.2022 telefonisch ein Zimmer in der Pension der Beklagten für vier Nächte zu einem Preis von 55,00 € pro Nacht. Das Telefongespräch wurde mit dem Ehemann der Beklagten geführt. Bei einem weiteren Telefongespräch vor dem 06.08.2022 zwischen der Klägerin und der Beklagten wies die Beklagte darauf hin, dass nur noch ein Zimmer im Dachgeschoss verfügbar sei. Die Klägerin war damit einverstanden. Ein Hinweis auf den Umstand, dass die Klägerin blind ist, erfolgte bei den Telefonaten nicht. Bei Ankunft der Klägerin mit ihrem Begleiter am 06.08.2022 fiel der Beklagten dieser Umstand auf und auch, dass die Klägerin eine Verletzung am Fuß hatte. Daraufhin erklärte die Beklagte, dass die Klägerin das Zimmer nicht belegen könne, da es viel zu gefährlich und beschwerlich sei. Auch auf den Einwand der Klägerin und ihres Begleiters hin, dass die Klägerin es sich durchaus zutraue, die Treppen bis ins Dachgeschoss zu überwinden, blieb die Beklagte bei ihrer Verweigerung und verwies die Klägerin an die Tourist-Information, wo sie sich nach einer anderen Unterkunft umsehen sollte. Die Klägerin musste sich folglich für den Zeitraum vom 06.08. bis 10.08.2022 in einem anderen Beherbergungsbetrieb in M. ein Ersatzzimmer besorgen, wofür sie dann 87,00 € pro Nacht aufwenden musste. Im Laufe des Rechtsstreits in der 1. Instanz bezahlte die Beklagte an die Klägerin „aus Kulanz“ 130,00 €, was den Differenzbetrag zwischen dem Preis des Zimmers bei der Beklagten und dem von der Klägerin ersatzweise gebuchten Zimmer für den Zeitraum von vier Nächten darstellt. Daraufhin ist dieser Teil der Klage übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Klägerin sieht sich aufgrund der Verweigerung der Beklagten, ihr das gebuchte Zimmer zu überlassen, wegen ihrer Eigenschaft als blinde Person diskriminiert und beansprucht hierfür eine angemessene Entschädigung. Sie ist der Meinung, dass der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes nach §§ 19 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eröffnet sei. Bei der von der Beklagten betriebenen Pensionsvermittlung werde ein Beherbergungsvertrag abgeschlossen, der typischerweise ohne Ansehen einer Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande komme (sog. Massengeschäfte) und damit unter den Anwendungsbereich des AGG falle. Die Abweisung der Klägerin durch die Beklagte sei im Hinblick auf deren (Seh)Behinderung erfolgt, womit die Klägerin eine weniger günstige Behandlung als eine nicht (seh)behinderte Person erfahren habe, so dass eine unmittelbare Benachteiligung i. S. v. §§ 3 Abs. 1 AGG vorläge. Die Klägerin habe damit einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG in Höhe von mindestens 1.500,00 €. Bei der Bemessung des Entschädigungsbetrages sei zu berücksichtigen, dass dieser dem Geschädigten einerseits Genugtuung für die zugefügte Diskriminierung verschaffe und andererseits auch abschreckend wirken müsse. Im Einzelnen sei bei der Bemessung darauf abzustellen, dass es sich um eine unmittelbare Diskriminierung gehandelt habe, die eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung der Klägerin bewirkt habe. Dass die Klägerin vor Ort aufgrund ihrer Blindheit und der Gehbeeinträchtigung abgewiesen worden sei, obwohl sie betont habe, dass sie die Treppen zum Hotelzimmer bewältigen könne, stellt sich für die Klägerin als Demütigung dar. Vor solchen Bevormundungen wolle das Gesetz gerade schützen. Auch dass sich die Beklagte nach erfolgter Beschwerde um keinerlei Wiedergutmachung bemüht habe, sondern der Klägerin vorgeworfen habe, durch das Land zu reisen, um auf diese Weise mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung unredlich finanzielle Vorteile zu erzielen, sei zu berücksichtigen. Die Beklagte beruft sich zur Abwehr des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs insbesondere darauf, dass es gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin gegeben habe. Die bauliche Gegebenheit der Pension sei für behinderte Personen nicht gedacht und eine Barrierefreiheit nicht vorhanden. Aufgrund der bis zum Dachgeschoss zurückzulegenden Zahl von Treppenstufen und der vorhandenen Vielzahl von Schwellen und Absätzen u.a. auch in dem von der Klägerin gebuchten Zimmer, womit eine starke Stolpergefahr verbunden sei, sei das Haus für eine blinde Person nicht ausreichend verkehrssicher. Der Zutritt sei der Klägerin letztendlich wegen eines Mangels an Sicherheit und Gefährdung durch Sturz aufgrund der Blindheit und einer Gehbehinderung/Einschränkung im Laufen und Steigen verweigert worden. Die Zurückweisung der Klägerin sei daher gerechtfertigt gewesen. Außerdem beruft sich die Beklagte auf die allgemeine Privatautonomie. Das Amtsgericht hat die Klage - soweit sie nicht im Hinblick auf die Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt worden war - abgewiesen. Nach Ansicht des Amtsgerichts sei der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG nicht eröffnet. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Vertrag handele es sich um einen Beherbergungsvertrag mit mietvertraglichen Elementen zum vorübergehenden Gebrauch, in einer nach allgemeiner Betrachtungsweise relativ kleinen Struktur einer Pension mit 13 Zimmern, wobei der Vermieter, die Pensionsbetreiberin, selber in dem Haus wohne. Ob ein solcher Beherbergungsbetrieb unter den Anwendungsbereich des § 19 AGG falle, sei weder gesetzlich geregelt, noch gebe es hierzu höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 09.03.2012 (Az. V ZR 115/11), bei der es um die Frage einer Diskriminierung aufgrund einer politischen Ansicht eines Gastes in einem Wellnesshotel ging, ausdrücklich offengelassen, ob Verträge über den Aufenthalt in einem solchen Hotel überhaupt unter den Tatbestand des 19 Abs. 1 AGG fallen. Je kleiner der Beherbergungsbetrieb sei und je größer die damit verbundene Nähe zwischen dem Vermieter und dem Mieter, umso größeres Gewicht sei nach Ansicht des Amtsgerichtes der Privatautonomie nach Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz als auch dem Rechtsgedanken, der im Artikel 19 Abs. 5 Satz 2 AGG zum Ausdruck komme, beizumessen. Bei der Pension der Beklagten handele es sich noch nicht einmal um ein kleines Familienhotel, und keinesfalls um ein großes Hotel mit zahlreichen Zimmern und großer Gästefluktuation. Selbst wenn dem Vermieter dabei in der Regel persönliche Merkmale des Mietinteressenten nicht von Bedeutung seien, so könne doch im Einzelfall ein zumutbares Interesse bestehen im Hinblick sowohl des Zusammenlebens mit dem Vermieter selber, als auch mit den anderen Mietern hier im Einzelnen zu differenzieren. Das Amtsgericht erachte im Ergebnis den Abschluss eines Beherbergungsvertrages für einen Betrieb der hier streitgegenständlichen Größe und Struktur typischerweise nicht vergleichbar mit Massengeschäften des täglichen Lebens, sodass der sachliche Anwendungsbereich des in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht eröffnet sei. Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich zuletzt geltend gemachten Zahlungsansprüche vollumfänglich weiter und begehrt unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung Zahlung einer angemessenen Entschädigung, mindestens 1.500 € sowie als Nebenforderung Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, und stützt die Klageforderung auf eine Benachteiligung „wegen Behinderung“ i.S.v. § 19 AGG. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilen müssen. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sei eine Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne das Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, unzulässig. Ein solches Massengeschäft liege vor. Wie die Beklagte selbst mitgeteilt habe, vermiete sie grundsätzlich an jede (zahlungswillige und zahlungsfähige) Person. Die Annahme des Gerichts, es würde keine große Gästefluktuation geben, sei weder von den Parteien vorgetragen noch sonst offenbar, im Gegenteil: die Beklagte habe keine Langzeitmieter, die in der Pension wohnten, also ihren Lebensmittelpunkt hätten, sondern der Pensionsbetrieb beziehe sich üblicherweise auf wenige Aufenthaltstage der Gäste. Die Zimmervermietung werde tageweise bepreist, die Gäste kämen und gingen, es herrsche also entgegen der Unterstellung des Amtsgerichts eine rege Fluktuation. Damit sei der Anwendungsbereich nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG eröffnet, weil die Beherbergungsverträge zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kämen und das Ansehen der Person keine bzw. eine nachrangige Bedeutung habe. Ein Ausnahmefall des § 19 Abs. 5 AGG liege nicht vor. Allein der Umstand, dass sich die Wohnung der Beklagten und die Gästezimmer in ein und demselben Haus, auf ein und demselben Grundbuchgrundstück befänden, genüge nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht. Erforderlich sei ein enges räumliches Zusammenleben, durch das der Bereich berührt ist, in dem es jedermann zuzubilligen ist, außerhalb öffentlicher Beobachtung zu handeln (BeckOK BGB/Wendtland, 71. Ed. 1.8.2024, AGG § 19 Rn. 23; Gaier in Gaier/Wendtland AGG Rn. 48). Ein solches enges räumliches Zusammenleben gebe es in der Pension nicht. Es werde kein Wohnraum geteilt und abgesehen davon, dass die jeweils separat zugänglichen Gästezimmer und die Wohnung der Beklagten im selben Gebäude untergebracht seien, finde auch kein Zusammenleben statt. Der Anwendungsbereich des AGG sei demnach eröffnet und der Klägerin stehe eine angemessene Entschädigung gem. § 21 Abs. 2 S. 3 AGG zu. Wie das Amtsgericht in der ergänzenden Urteilsbegründung zutreffend angenommen habe, liege kein Fall einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung i.S.v. § 20 AGG vor, sondern eine dem Grunde nach entschädigungspflichtige Benachteiligung. Die Härte der Sanktionen müsse der Schwere des Verstoßes entsprechen und die Entschädigung müsse eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleisten. Zweck der Bestimmung in § 21 Abs. 2 S. 3 AGG sei eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion (BR-Drs. 329/06, 50) für Verstöße gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (BeckOK BGB/Wendtland, 71. Ed. 1.8.2024, AGG, § 21 Rn. 28; Gaier in Gaier/Wendtland, AGG, Rn. 238). Hier müsse die Bevormundung der Klägerin ins Gewicht fallen, aber auch das Auftreten der Beklagten, nachdem die Klägerin sich beschwert und die gesetzlich zustehenden Forderungen erhoben habe. Dieses Verhalten verletze die Klägerin zusätzlich und diese Schmähung müsse ebenfalls in die Bemessung einfließen. Obsiege die Klägerin in der Sache selbst, stehe ihr als Nebenforderung auch die Erstattung der ihr entstandenen anwaltlichen Kosten der vorgerichtlichen Vertretung zu, nämlich wie in der Anlage K 5 beziffert aus einem Gegenstandswert bis 1.148 €, 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV Nr. 2300 RVG zuzüglich Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer von 19% gem. Nr. 1008 VV RVG, insgesamt 220,27 €. Die Klägerin sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 26.06.2024, 14 C 330/23, wird aufgehoben und 1. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Berufungsbeklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Selbst wenn der Anwendungsbereich des AGG eröffnet sei, habe keine Benachteiligung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG vorgelegen. Das Objekt sei für blinde Personen völlig ungeeignet und die Beklagte habe erst bei der Anreise der Klägerin feststellen können, dass diese blind sei. Weder die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten wie z. B. das Treppenhaus, noch die Zimmer selber seien in baulicher Hinsicht für blinde Personen geeignet. Die Verkehrssicherheit für blinde Personen sei nicht gegeben. Es sei der Beklagten daher nicht zuzumuten gewesen, ein solches Zimmer mit den erheblichen Gefahren an eine blinde Person wie die Klägerin zu überlassen, deren Fähigkeiten sie nicht kenne, zumal die Zimmer auch für sehende Personen durchaus erhebliche Aufmerksamkeit fordern würden, wenn man die Bauweise des Hauses, die Grundrisse, die Schrägen, die Möblierung und die Stufenbildungen im Zimmer und auch in sonstigen Bereichen außerhalb des vermieteten Zimmers sehe. Auf die überreichten Fotografien werde Bezug genommen. Zur Vermeidung von Gefahren sei das Zimmer nicht an die Klägerin gegeben worden, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG. Die Beklagte habe die Klägerin vor den Gefahren bewahren und sich nicht dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung aussetzen wollen. Im Übrigen seien die Vorstellungen zur Höhe der Entschädigung übersetzt. II. Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht eine angemessene Entschädigung in Höhe von 1.200,00 € zu. Die Klägerin hat gem. §§ 21 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AGG, 253 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in der ausgeurteilten Höhe. Der Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Frist des § 21 Abs. 5 AGG wurde von der Klägerin durch das Schreiben des Antidiskriminierungsbüros Sachsen e.V. vom 29.09.2022 gewahrt. 1. Der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbotes nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG ist vorliegend eröffnet. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus verschiedenen Gründen, darunter auch wegen einer Behinderung, zu verhindern oder zu beseitigen. Das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 2 Abs. 1 AGG erfasst bei Massengeschäften und Versicherungsverträgen gem. § 19 Abs. 1 AGG alle Merkmale des § 1 AGG außer dem Merkmal der Weltanschauung. Behinderten Personen darf folglich der Zugang zu Restaurants, Hotels, Bars, Diskotheken, Schwimmbädern und Saunen grundsätzlich nicht (mehr) versagt werden, auch dann nicht, wenn andere Besucher sich gestört fühlen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl. 2025, § 1 AGG Rn. 8). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse unzulässig, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte). Unstreitig hatte die Klägerin in der von der Beklagten betriebenen Pension insgesamt vier Nächte vom 06.08. bis 10.08.2022 verbindlich gebucht. Bei Ankunft in der Pension wurde ihr jedoch der Zutritt im Hinblick auf ihre Sehbehinderung sowie eine vorhandene Fußverletzung verweigert, da die Pension mit ihren vielen Stufen und Absätzen nicht für eine blinde Person geeignet sei. Der Betrieb einer Einrichtung wie der der Beklagten, die sich insbesondere auf das Angebot von Übernachtungsmöglichkeiten (u.U. mit Frühstück) konzentriert, sei dies etwa in Form einer Pension (oder auch einer Jugendherberge), ohne dass dieses Angebot in ein bestimmtes Konzept bzw. erweitertes Angebot eingebettet wäre (z.B. als Tagungs-, Wellness- oder Familienhotel), und bei der eben gerade im Hinblick auf die nur kurzzeitige Verweildauer der Gäste und rein zu Zwecken der Übernachtung der Vertragsschluss grundsätzlich mit jedem ohne weitere Nachfrage erfolgt, ist nach Überzeugung der Kammer als Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr.1 Alt. 1 AGG zu qualifizieren. Ein Schuldverhältnis wird ohne Ansehen der Person begründet, wenn hierbei die in § 1 AGG genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/1780, 41). § 19 Abs. 1 Nr. 1 enthält eine Legaldefinition für den Begriff des Massengeschäfts. Dieses sind Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehung einer Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Als solches Massengeschäft wird ein Schuldverhältnis begründet, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Maßgebend ist dabei die Verkehrssitte (BGH, Urteil vom 5.5.2021 – VII ZR 78/20 –, beck-online). Massengeschäfte im Sinne dieser Definition sind nach der BGH-Rechtsprechung insbesondere Verträge im Bereich der Konsumgüterwirtschaft und über standardisierte Dienstleistungen, etwa des Einzelhandels, der Gastronomie oder des Transportgewerbes (BGH, aaO., Rn. 15, beck-online). Hingegen liegt ein „Ansehen der Person“ vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung der Vertragspartei trifft (BGH, aaO., beck-online). Dies ist typischerweise etwa bei Darlehensverträgen der Fall, da hier dem Vertragsschluss in der Regel eine Bonitätsprüfung vorausgeht. Nicht erfasst ist danach i.d.R. auch die Vermietung von Wohnungen (die aber unter § 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG fallen kann), da auch hier im Hinblick auf das abzuschließende Dauerschuldverhältnis eine genauere Prüfung und Auswahl des Vertragspartners durch den Vermieter erfolgt. Damit nicht vergleichbar ist nach Auffassung der Kammer die Vermietung von Hotelzimmern, wo - im Unterschied zu der Vermietung von Wohnraum - die Bereitstellung des Wohnraums gerade nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgt (so auch Grüneberg/Grüneberg, aaO., § 19 AGG Rn. 2; der BGH hat dies in seiner insoweit einzigen Entscheidung aus diesem Bereich offengelassen, BGH, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11 –, juris). Wo es sich um die reine Zurverfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten handelt, die z.B. bei größeren Hotelketten nahezu ohne irgendeinen persönlichen Kontakt erfolgt, ist die Nähe zu Wohnraummietverträgen nicht erkennbar. Im Unterschied zur Wohnraummiete werden hier auch nur Dienstleistungsverträge über einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen geschlossen, während es sich bei der Miete um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Einige Hotelketten sind sogar dazu übergegangen nahezu ohne Personal zu arbeiten und bei Bezahlung mit Kreditkarte schlicht einen Code für das Zahlenschloss des zugewiesenen Zimmers auszuwerfen. Bei dem Pensionsbetrieb der Beklagten handelt sich zwar nicht um einen Hotelbetrieb dieser Größenordnung und Art. Im Rahmen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG kommt es aber - anders als etwa bei § 19 Abs. 5 S. 3, der hier nicht einschlägig ist - nicht auf die Größenordnung des Betriebes oder der zur Verfügung gestellten Zimmer an. An das Merkmal der „Vielzahl von Fällen“ sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere ist die Größenordnung aus § 19 Abs. 5 S. 3 AGG nicht hierauf übertragbar (Armbrüster in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 19 AGG, Rn. 15, juris). Dass das Schuldverhältnis typischerweise in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen muss bedeutet nur, dass vereinzelte Sachverhalte nicht erfasst werden. Die Vorschrift ist vielmehr vergleichbar dem § 305 BGB zu verstehen, wo eine Vielzahl mindestens drei Fälle bedeutet (vgl. Looschelders in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 305 BGB Rn 11, juris). Mit ihren 13 Zimmern kann die Beklagte bei Maximalbelegung im Jahr immerhin rund 4.745 Übernachtungen anbieten. Die Beklagte selbst hat außerdem in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht zu Protokoll gegeben, dass sie die Übernachtungsverträge in der Regel mit jedem abschließt, der anfragt. Eine Prüfung der Personen findet durch die Beklagte vor Vertragsabschluss nicht statt. Es werden zudem keine Dauerschuldverhältnisse wie bei der Wohnraummiete abgeschlossen, wo es den Vermieter schon auf eine gewisse Zuverlässigkeit und Liquidität ankommt. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, gibt es keine Dauermieter. Die Beklagte betreibt einen kleineren Pensionsbetrieb mit Übernachtungen bei wenigen Aufenthaltstagen. Die Zimmer haben Tagespreise, keine Monatsmieten. Auch aus diesen Gründen fehlt es an der vom Amtsgericht angenommenen Vergleichbarkeit mit einem Mietverhältnis. Es handelt sich nach Überzeugung der Kammer um ein typisches Massengeschäft im Sinne der Vorschrift. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 hat der BGH die Annahme eines Massengeschäfts i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG bei Übernachtungsverträgen nicht verneint, nur offen gelassen. Die Zweifel an der Anwendbarkeit der Norm machte der BGH zudem an dem Tatbestandsmerkmal „ohne Ansehung der Person“ fest, was bei bestimmten Hotelkonzepten (z.B. „adults-only“) durchaus von Bedeutung sein kann. Dies ist aber im vorliegenden Fall gerade aufgrund der diesbezüglichen Erklärungen der Beklagten unzweifelhaft nicht gegeben. Da bereits die Anwendung des AGG nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AGG zu bejahen ist, kommt es vorliegend im Gegensatz zur amtsgerichtlichen Entscheidung auf die 2. Alternative des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht an. Ein Ausschluss der Anwendbarkeit der Vorschriften des AGG nach § 19 Abs. 5 S. 1 AGG, wonach die Vorschriften keine Anwendung auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse finden, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einschlägig. Schon die Natur des Übernachtungsvertrages als Massengeschäft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG steht der Annahme eines Nähe- oder Vertrauensverhältnisses entgegen. Da bei Massengeschäften und Versicherungsverträgen i.S.d. Abs.1 kein besonderes Näheverhältnis vorliegt, ist Abs. 5 nur Ausnahmevorschrift zu § 19 Abs. 2 AGG (Grüneberg/Grüneberg, aaO, Rn. 8 - mit Verweis auf die Erwägungsgründe zur Richtlinie und den im Schrifttum geäußerten Bedenken, ob diese Ausnahme nach der Richtlinie zulässig ist, weshalb eine restriktive Anwendung angezeigt ist). Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte und von einer Anwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall ausginge, so ist die Begründung eines hierfür erforderlichen besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Beklagten zu ihren Vertragspartnern im Rahmen der geschlossenen Übernachtungsverträge nicht festzustellen. Allein der Umstand, dass die Beklagte in demselben Haus wohnt, in dem sich der Pensionsbetrieb befindet, ist hierfür nicht ausreichend. Die Zimmer der Pension befinden sich in einem von dem Wohnbereich der Beklagten getrennten Bereich. Es werden keine Räume wie Badezimmer oder Küche geteilt. Die Annahme eines Nähe- oder Vertrauensverhältnisses erfordert jedenfalls eine Beziehung, die über das hinausgeht, was ohnehin jedem Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. Beispiele, wo ein solches Verhältnis zu bejahen wäre, sind etwa die Aufnahme des Vertragspartners als Pflegekraft, Haushaltshilfe oder Mieter in die Wohnung des Anbieters. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben und von der Beklagten auch nicht dargetan. 2. Ein Verschulden des Benachteiligenden ist nach Ansicht der Kammer keine Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des immateriellen Schadens (so wohl auch die h.M., vgl. Däubler/Beck/Olaf Deinert, 5. Aufl. 2022, AGG § 21 Rn. 65, beck-online, mit weiteren Nachweisen). Dafür spricht v.a. die systematische Stellung der Norm über das Verschuldenserfordernis (§ 21 Abs. 2 S. 2) hinter der Regelung des materiellen Schadensersatzanspruchs (S. 1) und vor der Regelung des immateriellen Schadensersatzanspruchs (S. 3) (so auch Däubler/Beck/Olaf Deinert, 5. Aufl. 2022, AGG § 21 Rn. 65, beck-online). Es entspricht zudem den Erfordernissen des EU-Recht, das mit dem AGG umgesetzt wurde: Die Norm beruht auf den Sanktionsbestimmungen in Art. 15 RL 2000/43/EG und Art. 14 RL 2004/113/EG. Zwar legen danach die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest und sind dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, dies im Wege des Schadensersatzes vorzusehen. Aber soweit ein Schadensersatzanspruch hierzu gewählt wird, muss dieser eine wirksame und abschreckende Sanktion darstellen, ein symbolischer Schadensersatz ist nicht ausreichend. Daraus lässt sich schließen, dass der Schadensersatz nicht von einem Verschulden abhängig gemacht werden soll. Für den materiellen Schadensersatz hat der Gesetzgeber zwar ein solches Vertretenmüssen normiert - dies wäre konsequenterweise dann aber wohl als nicht richtlinienkonform und damit europarechtswidrig einzustufen (so auch Däubler/Beck/Olaf Deinert, 5. Aufl. 2022, AGG § 21 Rn. 44, beck-online). Auch der Blick auf die dem § 21 AGG vergleichbare arbeitsrechtlichen Schadensersatznorm des § 15 AGG zeigt, dass es sich bei dem Auseinanderfallen der Erfordernisse des Vertretenmüssens für den materiellen und den immateriellen Schadensersatz nicht um ein redaktionelles Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Auch hier ist anders als für den materiellen Schadensersatz, für den Ersatz des immateriellen Schadens kein Verschulden erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 – 8 AZR 906/07 –, juris). Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich nach der Entscheidung des BAG zwingend, dass ein Entschädigungsanspruch nur bei Vorliegen der in § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 AGG genannten Voraussetzungen gegeben ist. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spricht nach dem BAG dafür, dass mit § 15 Abs. 2 AGG eine verschuldensunabhängige Haftung begründet werden sollte. Dies entspricht nach der Rechtsprechung des BAG auch einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung (BAG, aaO., Rdnr. 67,- juris). Im vorliegenden Fall, in dem es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelt, ist aber auch nichts erkennbar bzw. von der Beklagte vorgetragen, was an einem Vertretenmüssen zweifeln ließe. 3. Die durch die Beklagte begangene Verletzung des Benachteiligungsverbots ist auch nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 AGG als gerechtfertigt anzusehen. Nach dieser Norm kann eine Verletzung des Benachteiligungsverbotes gerechtfertigt sein, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AGG). Hierunter fallen grundsätzlich auch die von Beklagtenseite angeführten Verkehrssicherungspflichten. Dem Leistungsanbieter steht ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, weil die vorbeugende Gefahrvermeidung auf einer Prognose beruht, die mit Unsicherheiten behaftet ist. Für Massengeschäfte kann auch eine Standardisierung erfolgen, was zum Beispiel bei der Beschränkung des Zugangs zu Fahrgeschäften in einem Freizeitpark für Personen mit körperlicher Behinderung oder bis zu einem bestimmten Alter denkbar ist. Hierbei ist aber auch abzustufen, ob etwa der Zutritt in Begleitung erlaubt werden kann. Die Beklagte macht hier geltend, bei ihrer Pension handele es sich um ein altes Gebäude mit vielen Stufen und Schwellen in den Zimmern, die eine Stolpergefahr für die Klägerin dargestellt hätten. Das Objekt sei für blinde Personen völlig ungeeignet. Weder die allgemein zugänglichen Räumlichkeiten wie z. B. das Treppenhaus, noch die Zimmer selber seien in baulicher Hinsicht für blinde Personen geeignet. Die Verkehrssicherheit für blinde Personen sei nicht gegeben. Es sei der Beklagten daher nicht zuzumuten gewesen, ein solches Zimmer mit den erheblichen Gefahren an eine blinde Person wie die Klägerin zu überlassen, deren Fähigkeiten sie nicht kenne. Hiermit vermag die Beklagte jedoch nicht durchzudringen, ist doch gerade Ziel des AGG, die auf der Behinderung beruhenden Erschwernisse einer Teilhabe am Zivilrechtsverkehr zu beseitigen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, aaO., § 1 Rn. 6). Dazu gehört auch ein Schutz behinderter Menschen vor Bevormundung. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie die Fähigkeiten der Klägerin nicht kannte. Diese war jedoch nicht nur in Begleitung einer sehenden Person und hätte so für die Beklagte erkennbar auf deren Unterstützung zurückgreifen können. Die Klägerin hat der Beklagten auch erklärt, dass sie sich die Treppenstufen zu ihrem Zimmer zutraue. Es war nicht an der Beklagten, dies besser beurteilen zu können als die Klägerin selbst. Da ein Hinweis auf die zu bewältigenden Stufen und die Absätze im Zimmer erfolgt war, ist es auch fernliegend anzunehmen, dass sich die Beklagte vor einer Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten habe schützen müssen. Weder auf der Website, über die die Beklagte ihre Zimmer anbietet, noch in den in der Stadt Meiningen ausliegenden Prospekten findet sich zudem ein Hinweis auf die schwere Zugänglichkeit der Pension oder die fehlende Barrierefreiheit. Auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder vermögen das Gericht nicht von einer besonderen Gefährdungslage zu überzeugen, handelt es sich doch um eine geschlossene Treppe, die erkennbar durchgehend mit einem seitlichen Handlauf und Anti-Rutsch-Teppichen ausgestattet ist. Die Welt ist zudem voll mit Treppen - sei dies in Kaufhäusern, Bahnhöfen, Flughäfen, öffentlichen Gebäuden. Wäre dies ein Grund eine blinde Person von der Benutzung auszuschließen, könnten sich diese im allgemeinen Zivilverkehr gar nicht selbständig bewegen. Auch das Fürsorgeargument erscheint dem Gericht vorgeschoben. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Zutritt verweigert hatte, hat sie sie in keiner Weise dabei unterstützt, eine andere Unterkunft zu finden, sondern lediglich auf die Zimmervermittlung der Tourist-Information verwiesen. 4. Das erkennende Gericht hält für den nach § 21 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 AGG von der Beklagten zu zahlenden immateriellen Schadensersatz (§ 253 BGB) einen Betrag von 1.200,00 € für angemessen. Die angemessene Entschädigung soll dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung verschaffen, gleichzeitig aber auch Verhaltenssteuerung durch Androhung zivilrechtlicher Ansprüche im Falle einer rechtswidrigen Diskriminierung bewirken. Bei der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu diesen zählen die Intensität, Häufigkeit und Dauer der erlittenen Diskriminierung, das eingesetzte Mittel oder der persönlich herabsetzenden Charakter. Zu berücksichtigen sind aber auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Benachteiligenden, ein etwaiges wiederholendes Verhalten oder aber Wiedergutmachungsbemühungen. Ferner ist der Sanktionszweck der Norm zu berücksichtigen, so dass die Höhe auch danach zu bemessen ist, was zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung erforderlich ist. Die mit der Diskriminierung zugefügte Zurücksetzung hat auch eine ausreichende Intensität erreicht, damit der Klägerin eine angemessene Entschädigung zuzubilligen ist. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bei der Klägerin ist gegeben. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot geht regelmäßig mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung beim Diskriminierungsopfer einher (BeckOGK/Mörsdorf, 1.7.2024, AGG § 21 Rn. 60, beck-online mit Verweis auf BT-Drs. 16/1780 zu § AGG § 15 Abs. AGG § 15 Absatz 2 AGG). Zwar führte die Beklagte insbesondere die Unfallverhütung als Grund der Zurückweisung an. Für das Selbstwertgefühl der Klägerin macht dies aber letztlich keinen Unterschied, weil ihr auch hier letztlich aufgrund ihres „So-seins“ eine Teilhabechance verwehrt wird. Die Klägerin hatte die vier Übernachtungen in der Pension der Beklagten verbindlich gebucht. Sie ist im Vertrauen auf diese Buchung in eine fremde Stadt gereist, um dann bei Ankunft zu erfahren, dass sie sich eine andere Übernachtungsmöglichkeit suchen müsse. Eine solche Situation wäre schon für eine sehende Person mit hohem emotionalen Stress verbunden gewesen, hat die Klägerin aber vor eine besondere Herausforderung gestellt. Die Beklagte hat auch bei der Suche nach einer anderen Übernachtungsmöglichkeit keine Hilfe oder Unterstützung geleistet. Auch die Form der Absage - persönlich, vor Ort - wirkt zusätzlich herabsetzend, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte von der Sehbehinderung bei Buchung noch nicht wusste und sie auch ihre Zurückweisung vor allem auf die Verhütung eines möglichen Unfalls und nicht allein die Tatsache der Sehbehinderung der Klägerin gestützt hat. Dieser scheinbar zugunsten der Beklagten zu wertende Umstand enthält aber in sich eine typische Diskriminierung von behinderten Personen in Form einer Bevormundung dahingehend, dass die nicht behinderte Person meint besser beurteilen zu können, ob sich gewisse Gefahren ergeben als die behinderte Person selbst. Die Klägerin hatte ausdrücklich erklärt, dass sie sich die Stufen und Schwellen im Haus zutrauen würde. Sie ist seit ihrer Geburt blind und damit versiert im Umgang mit derartigen Hindernissen. Wie die Klägerin vorträgt, war damit eine zusätzliche Demütigung verbunden. Wiedergutmachungsbemühungen hat es von Seiten der Beklagten nicht gegeben. Im Gegenteil hat diese der Klägerin noch unterstellt, sie würde durch das Land reisen, um sich auf diese Weise mit anwaltlicher Unterstützung unredlich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Die Kammer hält deshalb unter Würdigung aller dieser Umstände eine Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 1 und S. 3 AGG in Höhe von 1.200,00 € für angemessen. Damit ist auch ein Abschreckungseffekt verbunden. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 4. Der Klägerin steht nach § 21 Abs.2 Satz 1 AGG zudem ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten zu, ohne dass es insoweit auf das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen ankommt. Der Höhe nach kann die Klägerin eine 1,3 Geschäftsgebühr zur berechtigten Forderung in Höhe von 1.200,00 EUR (165,10 EUR) zzgl. Auslagenpauschale (20,00 EUR) und Mehrwertsteuer (35,17 EUR), mithin insgesamt 220,27 EUR erstattet verlangen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei unbezifferten Klageanträgen, bei denen die Bestimmung des Betrages in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und die Klagepartei lediglich mit Blick auf die nötige Bestimmtheit in der Klagebegründung die Berechnungs- und Schätzgrundlage umfassend darlegen sowie gehalten ist, die Größenordnung ihrer Vorstellung z.B. in Form eines Mindestbetrages anzugeben, trifft die Klagepartei jedenfalls dann keine Kostenbeteiligung nach § 92 Abs. 1 ZPO, wenn die Abweichung vom genannten Mindestbetrag lediglich der gerichtlichen Ermessensausübung zuzuschreiben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflg. 2022, § 253 Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, § 92 Rn. 12 aE). Die Klägerin ist mit den von ihr vorgetragenen, wesentlichen Bemessungsgesichtspunkten durchgedrungen, das Gericht ist ihr lediglich im Hinblick auf die Höhe des sich daraus ergebenden angemessenen Entschädigungsbetrages nicht gefolgt. Die Abweichung in der Höhe beruht auch nicht auf einer erfolgreichen Einwendung der Beklagten (z.B. Mitverschulden o.ä.). Letztlich war die Mindestforderung der Klägerin auch bei Zugrundelegung ihres eigenen Vorbingens nicht völlig übersetzt, so dass sie billigerweise an den Kosten zu beteiligen gewesen wäre. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision wird zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 19 AGG auf Übernachtungsverträge und deren Einordnung als Massengeschäft eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).