Beschluss
(13) 4 T 85/21
LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2021:0517.4T85.21.00
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Leitsätze
1. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Veranlasst die Behörde eine richterliche Entscheidung bereits an dem Ort, an dem der Betroffene auffällig geworden ist, bleibt es auch beim anschließenden Ortswechsel bei der Zuständigkeit des Gerichts des örtlichen Unterbringungsbedürfnisses. Nur wenn die zuständige Behörde die Gefahrenabwehr als so dringlich erachtet, dass sie die sofortige Unterbringung des Betroffenen in einer auswärtigen Einrichtung vornimmt, wird die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts begründet, in dessen Bezirk diese Einrichtung liegt. (Rn.12)
2. Dem Antrag auf Unterbringung ist ein entsprechendes ärztliches Gutachten – im Eilverfahren ein ärztliche Zeugnis - eines Sachverständigen beizufügen. Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ eines Notarztes durch den sozialpsychiatrischen Dienst genügt grundsätzlich nicht diesen Anforderungen. (Rn.15)
3. Der zuständige Richter hat, soweit der sozialpsychiatrische Dienst dem Antrag auf Unterbringung ein „ärztliches Zeugnis“ eines Notarztes beifügt ist, zunächst aufzuklären, ob der das Zeugnis ausstellende Notarzt ausnahmsweise über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. (Rn.17)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des LRA Wartburgkreis - Gesundheitsamt - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 01.04.2021 erledigt ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Veranlasst die Behörde eine richterliche Entscheidung bereits an dem Ort, an dem der Betroffene auffällig geworden ist, bleibt es auch beim anschließenden Ortswechsel bei der Zuständigkeit des Gerichts des örtlichen Unterbringungsbedürfnisses. Nur wenn die zuständige Behörde die Gefahrenabwehr als so dringlich erachtet, dass sie die sofortige Unterbringung des Betroffenen in einer auswärtigen Einrichtung vornimmt, wird die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts begründet, in dessen Bezirk diese Einrichtung liegt. (Rn.12) 2. Dem Antrag auf Unterbringung ist ein entsprechendes ärztliches Gutachten – im Eilverfahren ein ärztliche Zeugnis - eines Sachverständigen beizufügen. Die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ eines Notarztes durch den sozialpsychiatrischen Dienst genügt grundsätzlich nicht diesen Anforderungen. (Rn.15) 3. Der zuständige Richter hat, soweit der sozialpsychiatrische Dienst dem Antrag auf Unterbringung ein „ärztliches Zeugnis“ eines Notarztes beifügt ist, zunächst aufzuklären, ob der das Zeugnis ausstellende Notarzt ausnahmsweise über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. (Rn.17) Es wird festgestellt, dass die Beschwerde des LRA Wartburgkreis - Gesundheitsamt - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 01.04.2021 erledigt ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A Die Betroffene wurde am 31.03.2021 vom Notarzt und der Polizei in ihrem Bett liegend - im Kontakt kaum erreichbar, ablehnend und unkooperativ - angetroffenen, nachdem sie zuvor nicht an ihrer Arbeitsstelle erschienen war. Sie hatte nichts gegessen, getrunken und ihre Medikamente nicht eingenommen. Auf Ansprache bzgl. einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus reagierte sie aggressiv, verbal bedrohlich und wurde schließlich tätlich gegenüber dem Notarzt. Um 15:19 Uhr hielt der hinzugezogene Sozialpsychiatrische Dienst beim Landratsamt Wartburgkreis (SpDi) Rücksprache mit dem zuständigen Betreuungsrichter am Amtsgericht Eisenach und stellte mündlich einen Antrag auf Unterbringung der Betroffenen nach §§ 7, 8 ThürPsychKG. Das Amtsgericht Eisenach lehnte es ab vor Ort zu kommen, da allein das Notarztprotokoll für eine Antragstellung nach §§ 7, 8 ThürPsychKG nicht ausreichend sei. Eine fachärztliche Stellungnahme von der behandelnden Ärztin der Betroffenen konnte der SpDi nicht einholen. Da der SpDi nach Rücksprache mit der zuständigen Amtsärztin die Unterbringungsvoraussetzungen für gegeben erachtete, wurde gegen 16:34 Uhr die vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach § 9 ThürPsychKG angeordnet und die Betroffene in das .. Klinikum Mühlhausen. verbracht. Am 01.04.2021 teilte das Klinikum Mühlhausen dem SpDi mit, dass eine weitere Unterbringung der Betroffenen für 2 Wochen notwendig sei und übersandte ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Der SpDi stellte daraufhin einen erneuten Antrag auf Unterbringung der Betroffenen beim Amtsgericht Eisenach nach §§ 7, 8 ThürPsychKG. Mit Beschluss vom 01.04.2021 lehnte das Amtsgericht Eisenach den Antrag des SpDi ab, da es örtlich nicht zuständig sei. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung durch den SpDi habe noch kein „Gutachten“ eines Sachverständigen vorgelegen, der ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein sollte, jedenfalls aber ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein muss. Der erneute Antrag des SpDi begründe eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Mühlhausen nach §§ 312 Nr. 3, 313 Abs. 3 S. 2 FamFG, denn erst dort lagen die Unterbringungsvoraussetzungen durch das nunmehr erstellte fachärztliche „Gutachten“ vor. Mit Schreiben vom 12.04.2021 legte das Landratsamt Wartburgkreis Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Begründend führt das Landratsamt Wartburgkreis aus, dass nach § 313 Abs. 3 FamFG das Gericht zuständig ist und bleibt, in dem das Unterbringungsbedürfnis hervorgetreten sei. Vorliegend sei das Unterbringungsbedürfnis der Betroffenen in Eisenach und nicht erst in der Klinik in Mühlhausen entstanden. Ggf. hätte das Amtsgericht Eisenach verfahrensleitende Entscheidungen entsprechend den §§ 322, 284 FamFG mit der Unterbringung zur Begutachtung einleiten müssen. Für den SpDi bestehe weiterhin das Problem der territorialen Überschneidung der beiden Landgerichtsbezirke Mühlhausen und Meiningen im Unterbringungsverfahren. Während die Gerichte im Landgerichtsbezirk Meiningen ein notärztliches Zeugnis als nicht ausreichend für die Beantragung einer Unterbringung nach §§ 7, 8 ThürPsychKG erachten, hielten die Gerichte im Landgerichtsbezirk Mühlhausen ein solches für ausreichend. Dies führe regelmäßig dazu, dass das Amtsgericht Eisenach den SpDi auf die Anwendung des § 9 ThürPsychKG verweise und der Unterzubringende in das xxx Mühlhausen eingewiesen werde. Aus Sicht des Amtsgerichts Eisenach wechsele mit dem Aufenthaltsort des Betroffenen zeitgleich auch die Zuständigkeit auf das Amtsgericht Mühlhausen. Aus Sicht des Amtsgerichts Mühlhausen bleibe die Zuständigkeit jedoch erhalten. Dieses bewerte die Anwendung des § 9 ThürPsychKG, nachdem bereits ein Gericht erreicht worden sei, als rechtsmissbräuchliche Freiheitsentziehung. Mit Beschluss vom 13.04.2021 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vor. Nach Mitteilung des Landratsamts Wartburgkreis vom 22.04.2021 blieb die Betroffene nach ihrer Einweisung freiwillig im xxx und wurde am 22.04.2021 entlassen. B Das Beschwerdeverfahren ist erledigt. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur ein Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden wurde. Verfahrensgegenstand ist hier konkret der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Eisenach vom 01.04.2021, mit welchem die Unterbringung der Betroffenen abgelehnt wurde. Die Betroffene wurde jedoch am 22.04.2021 aus der Klinik entlassen, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt das Verfahren erledigt ist. In einem Verfahren nach dem FamFG hat sich die Hauptsache erledigt, wenn nach seinem Beginn ein Umstand eingetreten ist, der den Verfahrensgegenstand hat wegfallen lassen, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann. Das ist in Verfahren der vorliegenden Art dann der Fall, wenn eine Entscheidung über eine Freiheitsentziehung nicht mehr notwendig ist, da sich der Betroffene weiter freiwillig in der Einrichtung aufhält oder bereits entlassen wurde. (OLG Hamm, Beschluss vom 20. Mai 2008 – 15 Sbd 5/08 –, Rn. 1, juris ; BGHZ 109, 108 = MDR 1990, 230 = NJW 1990, 1418; BayObLGZ = BayObLGR 1995, 20; OLG Hamm, ZAP EN-Nr 382/98 und NJW 1998, 463 = FGPrax 1998, 36 - zitiert nach juris -). C Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 81, 83 Abs. 2, 337 FamFG, § 25 Abs. 2 GNotKG (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 84, Rn. 10 und § 337, Rn. 8, 20). D Die Entscheidung ist nach § 70 Abs. 4 FamFG unanfechtbar, denn danach ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen (Schulte-Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, 4. Aufl., § 331, Rn. 24). Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte es deshalb nicht (Hartmann, NJW 2014, 117). E Die Kammer sieht sich angesichts der Beschwerdebegründung des LRA Wartburgkreis veranlasst auf Folgendes hinzuweisen: 1. Gemäß § 313 Abs. 3 FamFG ist für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 4 FamFG ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringungsmaßnahme hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt.Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die öffentlich-rechtliche Unterbringung beantragt wurde (Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 313 FamFG, Rn. 13).Die maßgebende Weichenstellung für die örtliche Zuständigkeit nimmt danach die zuständige Behörde durch die Wahl der von ihr getroffenen Maßnahme vor. Veranlasst sie eine richterliche Entscheidung bereits an dem Ort, an dem der Betroffene auffällig geworden ist, bleibt es auch beim anschließenden Ortswechsel bei der Zuständigkeit des Gerichts des örtlichen Unterbringungsbedürfnisses. Nur wenn die zuständige Behörde die Gefahrenabwehr als so dringlich erachtet, dass sie die sofortige Unterbringung des Betroffenen in einer auswärtigen Einrichtung vornimmt, wird die örtliche Zuständigkeit desjenigen Gerichts begründet, in dessen Bezirk diese Einrichtung liegt (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 01. August 2012 – 8 UFH 11/12 –, Rn. 6, juris). Vorliegend trat das Bedürfnis der Unterbringung am 31.03.2021 im Amtsgerichtsbezirk Eisenach hervor. Zum Zeitpunkt der (ersten) Antragstellung durch den SpDi Wartburgkreis am 31.03.2021 befand sich die Betroffene auch noch nicht im xxx Mühlhausen und auch nicht auf dem Weg dorthin. Das Amtsgericht Eisenach hätte daher über den Antrag des SpDi entscheiden und ggf. eine Unterbringung – mangels der Vorlage eines von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arztes ausgestelltem ärztlichen Zeugnisses – als derzeit unzulässig ablehnen müssen. Allein der durch den zuständigen Richter getätigte Hinweis, dass er auf Grund der Vorlage (nur) eines Notarztprotokolls nicht vor Ort kommen werde, reicht nicht aus. Das Verfahren blieb daher weiterhin beim Amtsgericht Eisenach „anhängig“. Wenn der SpDi dann die Unterbringung des Betroffenen nach § 9 ThürPsychKG in ein Krankenhaus verfügt, das in dem Bezirk eines anderen Gerichtes liegt, bleibt die einmal begründete Zuständigkeit des Amtsgericht Eisenach bestehen (§ 2 Abs. 2 FamFG; vgl.auch Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 313 Örtliche Zuständigkeit, Rn. 29). Das Amtsgericht Eisenach durfte sich somit vorliegend nicht für unzuständig erklären. 2. Die Kammer merkt weiterhin an, dass grundsätzlich die Vorlage eines „ärztlichen Zeugnisses“ eines Notarztes durch den SpDi nicht den Anforderungen der §§ 7, 8 ThürPsychKG entspricht. Nach § 8 Abs. 2 ThürPsychKG ist dem Antrag ein dem § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG entsprechendes ärztliches Gutachten – im Eilverfahren ein ärztliche Zeugnis - eines Sachverständigen beizufügen. Der Sachverständige soll in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein; in jedem Fall muss der Arzt aber Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben.Wann ein Arzt ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie aufweist, legt das Gesetz nicht näher fest. Solche Erfahrungen werden nach Ansicht des BGH regelmäßig in einer psychiatrischen Einrichtung (z. B. Klinik, Psychiatrische Ambulanz, Nachsorgeeinrichtung) im Umgang mit einer beliebigen Zahl von Patientinnen und Patienten erworben ( BGH, FamRZ 2013, 1800 FamRZ 2015, 44, 45). Als evident werden Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie z.B. bezeichnet, wenn der Betreffende langjährig in einer psychiatrischen Klinik tätig gewesen ist. Die Literatur verlangt z.B. von einem Assistenzarzt eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer psychiatrischen Klinik oder entsprechende auf einer Weiterbildung erworben Erfahrungen (vgl. Bienwald, FamRZ 2015, 723, 724). An dieser Voraussetzung fehlt es aber regelmäßig bei dem das ärztliche Zeugnis ausstellenden Notarztes. Ein Notarzt hat, auch wenn er seit langem als solcher tätig ist, grundsätzlich keine solche Erfahrung. Der Notarzt ist vielmehr für die Akutversorgung von Patienten zuständig.Die Durchführung lebensrettender Maßnahmen, das Herstellen der Transportfähigkeit und die Transportbegleitung bei Notfallpatienten stellen die Hauptaufgaben der Notfallmedizin dar, die auch gesetzlich verankert sind. Diese verantwortungsvolle Aufgabenstellung spiegelt sich in der Ausbildung, Handlungsweise und fachlichen Kompetenz der in der Notfallmedizin bzw. im Rettungsdienst tätigen Ärzte wieder (vgl. Luiz, Huber, Schieth, Madler C (2000) Einsatzrealität eines städtischen Notarztdienstes: Medizinisches Spektrum und lokale Einsatzverteilung. Anästhesiologie und Intensivmedizin 41: 765-773). Die Häufigkeit psychiatrischer Notfälle im Notarztdienst liegt in Deutschland hingegen deutlich unter 10% (Kropp, Andreis, Wildt, Sieberer, Ziegenbein, Huber TJ (2007) Charakteristik psychiatrischer Patienten in der Notaufnahme. Psychiatr. Praxis 34: 72-75). Hinzu kommt, dass die Notärzte bei der Erstbehandlung dieser Patienten keine Anleitung durch einen Facharzt erfahren und später keine Bestätigung ihrer Erstdiagnose auf Richtigkeit erhalten. Die allein im Notfalldienst erarbeite Erfahrungen sind somit nicht automatisch vergleichbar mit einer mehrmonatigen Tätigkeit im Stationsdienst eines psychiatrischen Krankenhauses oder einer psychiatrischen Fachabteilung. Daher schätzen auch nur 24% der Notärzte ihre psychiatrischen Kenntnisse selbst als gut ein (so Pajonk, Lubda, Sittinger, Moecke, Andresen, von Knobelsdorff (2004) Psychiatrische Notfälle aus der Sicht von Notärzten. Anaesthesist 8: 709-716). Es besteht bei den Notärzten zudem eine große Unsicherheit in der rechtlichen Beurteilung bei Patienten, bei denen Maßnahmen gegen deren Willen getroffen werden sollen oder müssen (vgl. Puffer, Psychiatrische Versorgung in der Notaufnahme, Dissertation 2011). Aus diesem Grund weist die Landesärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu Recht darauf hin, dass ein Notarzt kein auf dem Gebiet erfahrener Arzt ist (vgl. Ärzteblatt Thüringen 4/2014, Seite 238). Beide Institutionen halten die Beauftragung von Notärzten im Rahmen der vorläufigen Unterbringung für äußerst bedenklich. Damit kann ein Notarzt nicht per se als erfahren auf dem Gebiet der Psychiatrie i.S. des ThürPsychKG angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH hat das Gericht, wenn sich die Qualifikation des Sachverständigen nicht ohne Weiteres aus der Facharztbezeichnung des Arztes ergibt, dessen Sachkunde zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1800 FamRZ 2015, 44, 45). Der zuständige Richter hat somit, soweit der SpDi dem Antrag auf Unterbringung ein „ärztliches Zeugnis“ eines Notarztes beifügt, zunächst aufzuklären, ob der das Zeugnis ausstellende Notarzt ausnahmsweise über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Gericht den Antrag des SpDi durch Beschluss als derzeit unzulässig zurückweisen. Da die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses durch den SpDi eine Antragsvoraussetzung nach § 8 Abs. 2 ThürPsychKG ist (vgl.Petit, FamRZ 2013, 593, 597), braucht das zuständige Gericht auch nicht zwingend selbst einen Facharzt im Rahmen der Eilentscheidung mit der Zeugniserstattung zu beauftragen. Vielmehr hat der SpDi nach einer ablehnenden Entscheidung aus formalen Gründen die Möglichkeit, nach § 9 ThürPsychKG vorzugehen, um im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ein entsprechendes Zeugnis eines Facharztes des Klinikums einzuholen. Das angerufene Gericht ist letztlich nicht zu einer Unterbringung des Betroffenen zur Begutachtung nach §§ 322, 284 FamFG verpflichtet, wenn ein verwertbares ärztliches Zeugnis vom SpDi nicht vorgelegt wird. Bei dem Erlass einer Unterbringungsanordnung im Wege der einstweiligen Anordnung handelt es sich um eine Maßnahme der Krisenintervention, um eine im Verfahren erkennbar gewordene Gefahr für den Betroffenen oder Dritte (bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung) rechtzeitig und schnell abwenden zu können. Das Gericht muss sich daher auf eine Überprüfung der ihm zur Verfügung stehenden bzw. solcher Erkenntnisquellen beschränken, die es in zumutbarer Weise, z.B. durch telefonische Einholung von Auskünften, kurzfristig erlangen kann, um entscheiden zu können (Keidel, FamFG, FamFG § 331 Rn. 12, beck-online). Eine Unterbringung nach § 284 FamFG dient hingegen der Vorbereitung eines noch zu erstattenden Gutachtens über die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Hauptsache. Eine notwendige medizinische Behandlung des Betroffenen – die aber eine Unterbringung nach dem ThürPsychKG voraussetzt - ist im Rahmen einer Unterbringung nach § 284 FamFG, jedenfalls gegen den Willen des Betroffenen, gerade nicht möglich (Keidel, FamFG, FamFG § 322 Rn. 3, beck-online). Da bei Eilentscheidungen nach dem ThürPsychKG die Krisenintervention im Vordergrund steht, gehen die Sonderreglungen der §§ 331 ff. FamFG vor.