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Beschluss

(18) 4 T 46/17, 4 T 46/17

LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMEINI:2017:0202.18.4T46.17.0A
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Leitsätze
Wird eine einstweilig angeordnete öffentlich-rechtliche Unterbringung in einem anderen Landgerichtsbezirk vollzogen, kann im Falle einer Beschwerde des Betroffenen das zunächst zuständige, aber vom Unterbringungsort weit entfernte Beschwerdegericht das Unterbringungsverfahren nach § 314 FamFG an das für den Unterbringungsort zuständige, ihm nicht nachgeordnete Amtsgericht mit der Folge abgeben, dass das für den Unterbringungsort zuständige Beschwerdegericht zur Entscheidung über die eingelegte Beschwerde berufen ist.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird an das Amtsgericht Mühlhausen abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine einstweilig angeordnete öffentlich-rechtliche Unterbringung in einem anderen Landgerichtsbezirk vollzogen, kann im Falle einer Beschwerde des Betroffenen das zunächst zuständige, aber vom Unterbringungsort weit entfernte Beschwerdegericht das Unterbringungsverfahren nach § 314 FamFG an das für den Unterbringungsort zuständige, ihm nicht nachgeordnete Amtsgericht mit der Folge abgeben, dass das für den Unterbringungsort zuständige Beschwerdegericht zur Entscheidung über die eingelegte Beschwerde berufen ist.(Rn.2) Das Verfahren wird an das Amtsgericht Mühlhausen abgegeben. A Das Amtsgericht Eisenach hat den Betroffenen mit Beschluss vom 19.01.2017 einstweilen öffentlich - rechtlich untergebracht, wobei die Unterbringung im ÖHK Mühlhausen vollzogen wird. Hiergegen hat der Betroffene unter dem 24.01.2017 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 26.01.2017 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Meiningen als Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat mit Verfügung vom 01.02.2017 beim Amtsgericht Mühlhausen um Zustimmung zur Übernahme des Verfahrens ersucht. Dieses wiederum hat unter dem 02.02.2017 die Übernahmebereitschaft erklärt. B Das Verfahren war nach § 314 FamFG, eine Spezialregel zu § 4 FamFG (BGH, BtPrax 2016, 114-115 = MDR 2016, 606-607, juris; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 314, Rn. 1, 8; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 27a), die auch für die öffentlich-rechtliche Unterbringungen gilt (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 314, Rn. 2), insbesondere auch für Eilverfahren (Bahrenfuss/Grotkopp, a.a.O.) und welche auch bei laufendem Beschwerdeverfahren (Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 5. Aufl. § 4, Rn. 26; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 10, 39) die erleichterte Möglichkeit der Verfahrensabgabe an das insoweit zuständige Amtsgericht vorsieht, an das Amtsgericht Mühlhausen abzugeben. Eine Verfahrensabgabe nach § 314 FamFG erfolgt zwar grundsätzlich von Amtsgericht zu Amtsgericht. Ist jedoch wie hier bereits ein Beschwerdeverfahren abhängig, so kann auch das bereits mit einer Beschwerde befasste Landgericht als Beschwerdegericht noch eine solche Verfahrensabgabe nach § 314 FamFG an das ihm nicht nachgeordnete zuständige Amtsgericht - hier Amtsgericht Mühlhausen - bewirken (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013 - 11 AR 7/13 -, juris = NZFam 2014, 965, juris; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 4, Rn. 10 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Für die Beschwerdeentscheidung wäre auch nach Verbringung des Betroffenen in das ÖHK Mühlhausen grundsätzlich das Landgericht Meiningen zuständig, welches eine Anhörung durch die Kammer am über 100 km entfernten und in einem anderen Landgerichtsbezirk liegenden Unterbringungsort durchführen müsste. Die Regelung des § 314 FamFG dient jedoch, wie der BGH hervorhebt, gerade der leichteren und zweckmäßigeren Führung des Verfahrens und soll nach der Intention des Gesetzgebers gerade verhindern, dass für das an sich zuständige Gericht der Aufwand der persönlichen Anhörung unverhältnismäßig wird (BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG Berlin, BtPrax 2010, 235 = FamRZ 2010, 1844 = FGPrax 2010, 318, juris; jeweils unter Verweis auf den Gesetzentwurf des Bundesrates zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 12.02.2004 BT-Drs. 15/2494 S. 43). Der Zweck, eine kurzfristige Anhörung durch den Richter bzw. die Kammer des ortsnahen Gerichts zu ermöglichen, dient danach der Effektivität der gerichtlichen Verfahrensführung, indem zeitaufwändige Reisen des Richters bzw. im Beschwerdeverfahren der ganzen Kammer zur auswärtigen Unterbringungseinrichtung vermieden werden (BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.; KG Berlin; jeweils m.w.N.). Auf einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Betroffenen stellt § 314 FamFG nicht ab, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Betroffene im Bezirk des Gerichts, wohin das Verfahren abgegeben werden soll, den Schwerpunkt seiner Lebensbindungen begründet hat. Ausreichend ist vielmehr, dass der Betroffene rein tatsächlich im anderen Gerichtsbezirk (auch nur öffentlich-rechtlich nach dem PsychKG) untergebracht ist (KG Berlin, a.a.O.). Eine weitere Anhörung der Betroffenen hatte nach Übernahmeerklärung durch das Amtsgericht Mühlhausen aufgrund der Eilbedürftigkeit nach §§ 314, 4 S. 2 FamFG zu unterbleiben, da dies gerade im Hinblick auf das Eilverfahren zu weiteren Verzögerungen geführt hätte (Schulte-Bunert/Weinrich/Schöpflin, FamFG, 5. Aufl. § 314, Rn. 5).