Beschluss
4 T 2/14
LG Meiningen 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMEINI:2014:0117.4T2.14.0A
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Leitsätze
1. Die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss vor dessen Erlass im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist unzulässig.(Rn.3)
2. Die Aufnahme einer mündlich erfolgten Beschwerdeeinlegung des Betroffenen in einen nachträglich gefertigten richterlichen Vermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG genügt nicht den Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle im Sinne von § 25 FamFG.(Rn.5)
3. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle unterschreiben.(Rn.6)
4. Betrifft das erfolglose Rechtsmittel, welches vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in seinem Interesse von einem anderen eingelegt wurde, eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung), liegen besondere Umstände vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers (§§ 81 Abs. 1, 84 FamFG) abzuweichen.(Rn.7)
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen vom 11.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einlegung einer Beschwerde gegen einen Beschluss vor dessen Erlass im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist unzulässig.(Rn.3) 2. Die Aufnahme einer mündlich erfolgten Beschwerdeeinlegung des Betroffenen in einen nachträglich gefertigten richterlichen Vermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG genügt nicht den Anforderungen an eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle im Sinne von § 25 FamFG.(Rn.5) 3. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle unterschreiben.(Rn.6) 4. Betrifft das erfolglose Rechtsmittel, welches vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in seinem Interesse von einem anderen eingelegt wurde, eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung), liegen besondere Umstände vor, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers (§§ 81 Abs. 1, 84 FamFG) abzuweichen.(Rn.7) 1. Die Beschwerde der Betroffenen vom 11.01.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. A Der sozialpsychiatrische Dienst beim Landratsamt Hildburghausen hat unter dem 10.01.2014 unter Beifügung eines ärztlichen Gutachtens des Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Hildburghausen GmbH beantragt, die Betroffene gemäß § 8 Abs. 1 ThürPsychKG unterzubringen, weil sie an einer psychischen Krankheit einschließlich einer Abhängigkeit von Rausch- und Suchtmitteln leide und infolgedessen das eigene Leben der Betroffenen gefährdet sei. Die Bereitschaftsrichterin beim Amtsgericht Sonneberg begab sich daraufhin am 11.01.2014 (einem Samstag) in das Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie H. und hörte die Betroffene dort auf der Station B1 an. Anschließend ordnete das Gericht mit schriftlichem Beschluss vom 11.01.2014 die Unterbringung der Betroffenen im Fachkrankenhaus H. im Wege der einstweiligen Anordnung für die Dauer von längstens 4 Wochen an und erklärte die Entscheidung für sofort wirksam. Dieser Beschluss wurde am 11.01.2014 der Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntgabe mit der Verfügung übergeben, eine Beschlussausfertigung mit Gründen an die Betroffene zuzustellen und dem Leiter der Einrichtung eine Beschlussausfertigung ohne Gründe zu übersenden und zwar vorab per Fax mit der Bitte, ein Exemplar des Beschlusses der Betroffenen auszuhändigen. Die Postübergabe zum Zwecke der Zustellung des Beschlusses an die Betroffene erfolgte unter dem 13.01.2014 (Montag). Ebenfalls am 13.01.2014 fertigte die zuständige Bereitschaftsrichterin einen Vermerk über die nichtöffentliche Anhörung der Betroffenen im Fachkrankenhaus H., Station B1. In diesem Vermerk ist unter anderem ausgeführt, dass die Bereitschaftsrichterin der Betroffenen in der Anhörung erklärt habe, dass die Unterbringung der Betroffenen angeordnet werde. Die Betroffene habe erklärt, dass sie hiergegen Beschwerde einlege. Weiterhin wurde festgehalten, dass die Niederschrift des Aktenvermerks am 13.01.2014 gefertigt wurde. Mit Verfügung vom 13.01.2014 hat das Amtsgericht Sonneberg das Verfahren dem Landgericht Meiningen zur Entscheidung vorgelegt, wo es am 15.01.2014 einging. B Die Beschwerde ist aus mehreren Gründen unzulässig. I. Nach § 38 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht durch Beschluss, dessen Inhalt in § 38 Abs. 2 FamFG näher geregelt ist. Mit dem streitgegenständlichen Beschluss wurde die Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 312 Nr. 3, 331 FamFG angeordnet. Die Beschwerdeeinlegung erfolgte jedoch bereits vor dessen förmlichem Erlass, was nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist, denn danach ist die Beschwerde erst gegen sachliche Regelungen eines Organs der Rechtspflege statthaft, die bereits mit Außenwirkung erlassen wurden (Schulte-Bunert/Weinrich/Unger, FamFG, 4. Aufl., § 58, Rn. 1, 11). Erlassen werden Beschlüsse nach § 38 Abs. 3 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder bei Anwesenden durch Verlesen der schriftlich vorliegenden Beschlussformel (Schulte-Bunert/Weinrich/Oberheim, FamFG, a.a.O. Vorbemerkung zu § 38, Rn. 4; § 41 Rn. 39 und Schulte-Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, a.a.O., § 324, Rn. 7). Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt, wurde der streitgegenständliche Beschluss einschließlich Beschlussformel nach der Anhörung schriftlich niedergelegt und damit nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG erst durch Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der Bekanntmachung förmlich erlassen. Die Ankündigung der Bereitschaftsrichterin während der Anhörung, dass sie eine vorläufige Unterbringung anordnen werde, stellt aus den vorgenannten Gründen lediglich eine Ankündigung und noch keinen Erlass des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG dar, so dass die anschließende Beschwerdeeinlegung durch die Betroffene schon deshalb unzulässig ist (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234). II. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch formell nicht wirksam eingelegt worden. Die Beschwerde wird gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist nach Satz 4 dieser Vorschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine Beschwerdeschrift wurde nicht eingereicht. Es käme daher lediglich eine Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift der Geschäftsstelle in Betracht, die jedoch aus zwei Gründen nicht vorliegt: 1. Der erst nachträglich von der Bereitschaftsrichterin nach § 28 Abs. 4 FamFG gefertigte Aktenvermerk vom 13.01.2013 genügt nicht den Anforderungen an eine Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle (LG Freiburg, a.a.O.; zweifelnd auch LG Essen, a.a.O.). Zwar enthält § 25 FamFG keine konkreten Vorgaben zu Form und Inhalt des Protokolls. Es ist jedoch nach einhelliger Auffassung erforderlich, dass die vom Urkundsbeamten anzufertigende Niederschrift eine Reihe von Mindestangabenangaben enthält (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 25, Rn. 20; Prütting/Helms/Ahn-Roth, 3. Aufl., FamFG, § 25, Rn. 11). Dagegen werden an die Form des Vermerks im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG keine besonderen Anforderungen gestellt. So ist es z.B. nicht erforderlich, dass der Vermerk, anders als beim Protokoll im Sinne von § 25 FamFG (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 25, Rn. 22), im Termin oder bei der Anhörung in Gegenwart der Beteiligten gefertigt bzw. diktiert wird (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 28, Rn. 33). Da die Formalien eines Protokolls nicht einzuhalten sind, kann der Vermerk – wie vorliegend - vom Gericht auch nach dem Termin oder der Anhörung gefertigt werden. Auch kann ein Vermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG nachträglich jederzeit geändert werden, ein Protokoll im Sinne von § 25 FamFG hingegen nicht (Schulte-Bunert/Weinrich/Brinkmann, FamFG, a.a.O., § 25, Rn. 22; § 28, Rn. 33, 35). Förmlichkeiten über die Protokollberichtigung sind beim Vermerk nicht einzuhalten (Schulte-Bunert/Weinrich,Brinkmann, a.a.O., § 28, Rn. 33, 35). Ein Protokoll im Sinne von § 25 Abs. 1 FamFG kann mithin mit einem Vermerk nach § 28 Abs. 4 FamFG nicht gleichgesetzt werden. 2. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss der Beschwerdeführer oder sein Bevollmächtigter die Beschwerde unterzeichnen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes bezieht sich dieser Satz 4 auf die gesamte Regelung in Abs. 2 des § 64 FamFG, also auch auf die Einlegung einer Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle. Nach dem Gesetz hat also auch im Falle der Einlegung des Rechtsmittels zur Niederschrift der Geschäftsstelle der Beschwerdeführer oder der Bevollmächtigte das Protokoll über die Einlegung der Beschwerde zu unterschreiben (LG Essen, NJW-RR 2010, 1234, LG Freiburg, NJW-RR 2012, 638). Soweit die Literaturmeinung (Schulte-Bunert/Weinrich/Unger, FamFG, a.a.O., § 64, Rn. 18; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, a.a.O., § 64, Rn. 6; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 64 FamFG, Rn. 6) dieses Unterschriftserfordernis unter Hinweis auf eine notwendige teleologische Reduktion der Vorschrift des § 64 Abs. 2 FamFG verneint, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der objektive Wille des Gesetzgebers eine Auslegung der Vorschrift gegen ihren ausdrücklichen Wortlaut gebietet (ausführlich und zutreffend LG Freiburg, a.a.O.). An einer derartigen Unterschrift fehlt es vorliegend ebenfalls. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Fassung als Sollvorschrift ermöglicht es jedoch, bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise ganz oder teilweise von der Kostenbelastung des Rechtsmittelführers abzuweichen. Ein besonderer Umstand ist – wie vorliegend - dadurch gegeben, dass das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge (Betreuung, Unterbringung) betrifft und das Rechtsmittel vom Fürsorgebedürftigen selbst oder in seinem Interesse von einem anderen eingelegt wurde (Schulte-Bunert/Weinrich/Keske, FamFG, a.a.O., § 84, Rn. 5). D Die Entscheidung ist nach § 70 Abs. 4 FamFG unanfechtbar, denn danach ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen (Schulte-Bunert/Weinrich/Dodegge, FamFG, a.a.O., § 331, Rn. 24).