OffeneUrteileSuche
Beschluss

7b StVK 143/09

LG Marburg 7. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2011:1123.7B.STVK143.09.0A
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1) Die Höhe der Sachverständigenvergütung wird aufgrund der Rechnung vom 03.03.2010 auf 5.393,44 EUR und aufgrund der Rechnung vom 31.08.2010 auf 366,52 EUR, mithin auf insgesamt 5.759,96 EUR festgesetzt. 2) Auf die Erinnerung des Antragstellers werden die Kosten für die Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 5.759,96 EUR niedergeschlagen. 3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1) Die Höhe der Sachverständigenvergütung wird aufgrund der Rechnung vom 03.03.2010 auf 5.393,44 EUR und aufgrund der Rechnung vom 31.08.2010 auf 366,52 EUR, mithin auf insgesamt 5.759,96 EUR festgesetzt. 2) Auf die Erinnerung des Antragstellers werden die Kosten für die Sachverständigenvergütung in Höhe von insgesamt 5.759,96 EUR niedergeschlagen. 3) Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit seinem am 06.07.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Verfahren gem. §§ 109 ff. StVollzG (Az. 7a StVK 143/09) hat der Antragsteller begehrt, die am 18.06.2009 von der Antragsgegnerin erstellte und ihm am 29.06.2009 ausgehändigte Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben. Dabei hat er die unter Ziffer 10 (Entlassungszeitpunkt) und 14 i. V. m. Ziffer 11 (Vollzugslockerungen) getroffenen Regelungen der Vollzugsplanfortschreibung angegriffen. Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung seines Antrags beantragt. Am 04.12.2009 hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob der Verurteilte sich für Vollzugslockerungen eigne, und bejahendenfalls, für welche, sowie zu der Frage, ob bei dem Verurteilten eine Therapie zur Verbesserung der Legalprognose angezeigt sei. Der Sachverständige hat das Gutachten auftragsgemäß erstattet und dafür mit Datum vom 03.03.2010 eine Rechnung in Höhe von 5.393,44 EUR und – nach Beauftragung mit einer ergänzenden Stellungnahme durch Verfügung vom 28.06.2010 – mit Datum vom 31.08.2010 eine Rechnung in Höhe von 366,52 EUR vorgelegt. Mit Beschluss vom 10.02.2011 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dieser Beschluss seit dem 21.06.2011 rechtskräftig. Mit Datum vom 17.08.2011 hat der Kostenbeamte die Kosten angesetzt und die Kostenrechnung dem Antragsteller zugeleitet. Sie beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 5.784,96 EUR und setzt sich zusammen aus der Gebühr für das Verfahren nach Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Höhe von 25 EUR und den Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 5.393,44 EUR und 366,52 EUR. Mit Schreiben vom 25.08.2011 wendet sich der Antragsteller gegen diese Kostenrechnung. Er trägt vor, dass er außer Stande sei, einen solchen Betrag zu erstatten und nicht er, sondern das Gericht das Gutachten in Auftrag gegeben habe. Er wäre dem Vorschlag des Gerichts auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht so bereitwillig gefolgt, wenn er gewusst hätte, dass er die Kosten zu tragen habe, sollte seinem Antrag nicht stattgegeben werden. Er ist der Ansicht, Gutachterkosten zählten nicht zu den Gerichtskosten. Ergänzend greift er einzelne Kostenpositionen an und behauptet, die Exploration habe nur vier – und nicht wie abgerechnet neun Stunden inkl. vier Stunden Fahrtzeit – gedauert. Der Kostenbeamte hat das Schreiben des Antragstellers vom 25.08.2011 als Erinnerung gegen den Kostenansatz gewertet und ihr nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass die Erinnerung unbegründet sei, weil die Kostenentscheidung im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.02.2011 für den Kostenansatz bindend sei und die Sachverständigenkosten gem. KV 9005 GKG zu den anzusetzenden Gerichtskosten zu zählen seien. Mit Schreiben vom 13.09.2011 hat er zudem beantragt, die Sachverständigenvergütung aufgrund der Rechnung vom 03.03.2010 auf 5.393,44 EUR und aufgrund der Rechnung vom 31.08.2010 auf 366,52 EUR gerichtlich festzusetzen. Die Schriftsätze des Antragstellers vom 25.08.2011, 29.08.2011, 08.09.2011 und 19.09.2011 sowie die Schriftsätze des Bezirksrevisors vom 31.08.2011 und vom 13.09.2011 werden in Bezug genommen. II. Der Erinnerung war stattzugeben, weil sie zulässig und begründet ist. Das Schreiben des Antragstellers vom 25.08.2011 war als Erinnerung auszulegen, weil er sinngemäß die Verletzung von Kostenrecht rügt. Sie ist in der erforderlichen Schriftform bei dem gem. § 66 Abs. 5 S. 3 GKG zuständigen Gericht eingelegt worden. Die Entscheidung oblag gem. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichterin. Die Erinnerung ist begründet, weil Kostenrecht verletzt wurde. Zu beachten war § 21 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn der Fehler offensichtlich und schwerwiegend ist; dies ist etwa der Fall, wenn eine Beweisaufnahme durchgeführt wird, die offensichtlich überflüssig oder unzulässig ist (Hartmann KostG § 21 GKG Rn. 8 und 18). Vorliegend ist eine solche unrichtige Sachbehandlung gegeben, weil das Gericht im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ein eigenes Sachverständigengutachten nicht hätte einholen dürfen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 109 ff. StVollzG wendete sich der Antragsteller wesentlich gegen Punkt 11 seiner Vollzugsplanfortschreibung, in welchem ihm die Eignung für Vollzugslockerungen abgesprochen wurde. Bei der Frage der Eignung für Vollzugslockerungen hat die JVA Schwalmstadt als Antragsgegnerin gem. § 11 Abs. 2 StVollzG–§ 13 HStVollzG findet keine Anwendung, weil der angegriffene Vollzugsplan vom 18.06.2009 datiert und das HStVollzG gem. § 84 HStVollzG erst am 01.11.2010 in Kraft trat – das Vorliegen von Flucht- und Missbrauchsgefahr zu beurteilen. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff mit Beurteilungsspielraum (Arloth, StVollzG, § 11 Rn. 10), der in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 5 StVollzG nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (Arloth, StVollzG, § 115 Rn. 16). Dies hat zur Folge, dass die Strafvollstreckungskammer lediglich zu überprüfen hatte, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH v. 22.12.1981 – 5 AR (Vs) 32/81 –BGHSt 30, 320 ff; hier zitiert nach juris Rn. 11; Arloth, StVollzG, § 115 Rn. 16).Dagegen war es ihr wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums verwehrt, bei unzutreffend oder unzureichender Sachverhaltsermittlung seitens der Vollzugsbehörde den Sachverhalt selbstständig weiter aufzuklären (so auch OLG Frankfurt v. 26.02.2002 – 3 Ws 132/02 – NStZ-RR 2002, 155 ff; hier zitiert nach juris Rn. 2). Die Einholung eines eigenen Gutachtens stellt eine solche – hier unzulässige – eigene Sachverhaltsaufklärung dar, die den Umfang der gerichtlichen Prüfungspflicht überschreitet. War die Strafvollstreckungskammer der Ansicht, dass die Entscheidung der JVA fehlerhaft oder deren Begründung unvollständig war, so hätte sie die angefochtenen Punkte ohne weitere eigene Ermittlungen aufheben und die Sache zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts an die Vollzugsbehörde zurückverweisen müssen. In dieser Entscheidung hätte die Kammer dann auch auf die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch die JVA hinwirken können (vgl. den gleich gelagerten Fall OLG Hamm v. 28.02.2006 – 1 Vollz (Ws) 1/06– ZfStrVo 2006, 369 ff; hier zitiert nach juris Rn. 11-13). Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt eine unrichtige Behandlung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dar, der für die Entstehung der angegriffenen Sachverständigenkosten kausal war. Der Erinnerung war stattzugeben. Gleichzeitig waren die Kosten für das Sachverständigengutachten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG niederzuschlagen. Die Prüfung erfolgte im Erinnerungsverfahren von Amts wegen. Die Kostengrundentscheidung im rechtskräftigen Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10.02.2011 steht der nunmehrigen Niederschlagung der Kosten nicht entgegen, denn die Entscheidung nach § 21 GKG ist auch noch nach Eintritt der Rechtskraft möglich (Hartmann, KostG, § 21 GKG Rn. 56). Niederzuschlagen waren nur diejenigen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Dies betrifft vorliegend die Kosten in Höhe von insgesamt 5.759,96 EUR für die Erstellung des Sachverständigengutachtens und die ergänzende Stellungnahme hierzu. Aus dem Kostenansatz unberührt bleibt die angesetzte Gerichtsgebühr in Höhe von 25 EUR, die der Antragsteller zu tragen hat. Die Gerichtsgebühr wäre auch bei richtiger Sachbehandlung nach Zurückweisung des Antrags entstanden. Hiergegen hat sich der Antragsteller auch nicht gewendet. Die Kostenfestsetzung war im Übrigen der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sachverständigenkosten zählen gem. KV 9005 GKG zu den anzusetzenden Gerichtskosten. Die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 JVEG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.