Beschluss
7 StVK 327/13
LG Marburg 7. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2014:0205.7STVK327.13.0A
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Leitsätze
Im Verfahren nach § 9 HessMRVollzG (Zustimmung des gerichts zu einem Urlaubsantrag der Maßregelvollzugsanstalt aus der strafrechtlichen Utnerbringung nach §§ 63, 64 StGB) ist eine analoge Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nicht möglich
Tenor
Dem Untergebrachten wird Prozesskostenhilfe versagt.
Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren nach § 9 HessMRVollzG (Zustimmung des gerichts zu einem Urlaubsantrag der Maßregelvollzugsanstalt aus der strafrechtlichen Utnerbringung nach §§ 63, 64 StGB) ist eine analoge Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO nicht möglich Dem Untergebrachten wird Prozesskostenhilfe versagt. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Z. wird zurückgewiesen. Der Untergebrachte befindet sich aufgrund einer Unterbringung nach § 63 StGB im hessischen Maßregelvollzug. Die Maßregelvollzugsanstalt hat nach § 9 Abs. 3 HessMRVollzG die Zustimmung des Gerichts zu einem sog. Entlassungsurlaub eingeholt. Nach der in Hessen üblichen Handhabung wird die Unterbringung nach § 67d Abs 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Untergebrachte den - regelmäßig sechs Monate dauernden - Entlassungsurlaub erfolgreich bewältigt hat. Das Gericht hat aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise eine mündliche Anhörung durchgeführt, an der ein Oberarzt und ein Therapeut der Klinik für forensische Psychiatrie Haina, in welcher die Unterbringung vollzogen wird, eine Oberärztin und der künftig zuständige Case-Manager der Vitos: Forensische psychiatrische Fachambulanz Hessen sowie der Untergebrachte und sein bevollmächtigter Rechtsanwalt teilgenommen haben. Rechtsanwalt Dr. Z. hat beantragt, dass er dem Untergebrachten als Pflichtverteidiger analog § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet werde. In der Anhörung wurde er auf rechtliche Bedenken hingewiesen; er halt seinen Antrag aufrechterhalten. Der Bezirksrevisor hat unter Hinweis u.a. auf OLG Zweibrücken - 1 Ws 365/08 - Stellung genommen, dass eine analoge Anwendung von § 140 StPO im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Der Antrag ist zurückzuweisen. Eine Beiordnung in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO ist nicht möglich. Das HessMRVollzG enthält keinerlei nähere Ausgestaltung des Verfahrens nach § 9 HessMRVollzG. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, dem Urlaubsantrag der Vollzugsanstalt zuzustimmen oder nicht zuzustimmen, ist nicht anfechtbar. Die gerichtliche Überprüfung findet deshalb in der Weise statt, dass die Anstalt nach Ablehnung der Zustimmung des Gerichts dem Untergebrachten einen den geplanten Urlaub abschlägigen Bescheid erteilten muss, den der Untergebrachte sodann nach § 109 StVollzG anfechten kann. Nach § 120 StVollzG gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung für das Verfahren nach dem StVollzG nur, soweit nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 120 Abs. 2 StVollzG für die Prozesskostenhilfe bestimmt, nämlich, dass sie sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. Nach §§ 115 ZPO ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - neben einer Erfolgsaussicht, die vorliegend nicht in Zweifel steht: das Gericht hat die Zustimmung zum Urlaub inzwischen erteilt - erforderlich, dass die Partei bedürftig ist. Daran fehlt es vorliegend, denn der Untergebrachte hat in der Anhörung angegeben, ihm sei kürzlich das Wohnhaus seiner verstorbenen Mutter „laut Erbschein“ als Alleinerbe zugefallen. Im Übrigen fehlt, worauf der Anwalt hingewiesen wurde, die zwingend erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 StPO. § 120 Abs. 2 StVollzG schließ nach unumstrittener Ansicht die Anwendung von § 140 StPO aus (vgl. Nachweise bei Arloth , StVollzG, 3. Auflage, § 120 Rdn. 4). Eine analoge Anwendung von 140 Abs. 2 StPO kommt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht. Allerdings ist die Entscheidung über die Zustimmung zu einem Entlassungsurlaub nach § 9 HessMRVollzG von größter Bedeutung für die Dauer der Freiheitsentziehung, denn wenn das Gericht die Zustimmung versagt, verlängert sich die Dauer der Freiheitsentziehung zwangsläufig, wobei wiederum zunächst unklar bleibt, um welchen Zeitraum; es ist ohne Weiteres denkbar und in der Praxis der Kammer - in der eine Verweigerung der Zustimmung die ganz große Ausnahme darstellt - vorgekommen, dass der Entlassungsurlaub nach wenigen Änderungen des Umfeldes alsbald doch genehmigt werden konnte. Entscheidend ist aber, dass weder Art. 2 Abs. 2 GG - Grundrecht auf Freiheit - noch Art. 6 MRK - Recht auf ein faires Verfahren - es in jedem Fall einer Entscheidung mit Auswirkung auf die Freiheit der Person vorschreiben, dass bereits bei der ersten gerichtlichen Entscheidung ein anwaltlicher Beistand erforderlich ist. Im Bereich von § 140 Abs. 2 StPO ist anerkannt, dass bei der Erwartung von geringfügigen Freiheitsstrafen ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vorliegt; auch im Haftrecht, das sich immerhin gegen Personen richtet, für welche die Unschuldsvermutung streitet, ist eine anwaltliche Vertretung zunächst nicht zwingend vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall wäre, wie oben gezeigt, im Rahmen eines Verfahrens nach § 109 StVollzG eine Beiordnung nach Prozesskostenhilferecht möglich gewesen; dies genügt.