OffeneUrteileSuche
Beschluss

7b StVK 136/11

LG Marburg 7. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2011:1109.7B.STVK136.11.0A
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Auslieferungshaft, die im Gefängnis von Sremska Mitrovica (Serbien) vollzogen wurde, ist im Verhältnis 1:2 anzurechnen
Tenor
I. Die von dem Verurteilten in der Zeit vom 06.04.2009 bis zum 27.08.2009 in Serbien erlittene Auslieferungshaft ist auf die durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2007 (960 Js 61.743/06 – 15 Kls) gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 2 anzurechnen. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auslieferungshaft, die im Gefängnis von Sremska Mitrovica (Serbien) vollzogen wurde, ist im Verhältnis 1:2 anzurechnen I. Die von dem Verurteilten in der Zeit vom 06.04.2009 bis zum 27.08.2009 in Serbien erlittene Auslieferungshaft ist auf die durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2007 (960 Js 61.743/06 – 15 Kls) gegen ihn erkannte Gesamtfreiheitsstrafe im Verhältnis 1 : 2 anzurechnen. Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen. I. NN.oüo wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Amphetamin) in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28.02.2007 (106 Js 54.056/05) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Verwerfung seiner hiergegen eingelegten Revision ist das Urteil seit dem 17. Juli 2008 rechtskräftig. Nach Zugang der Ladung zum Strafantritt beantragte der Verurteilte den Aufschub der Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zum 31.10.2008, der ihm durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 02.10.2008 gewährt wurde. Nachdem sich der Verurteilte nach Ablauf des Aufschubs nicht zum Strafantritt gestellt hatte, wurde gegen ihn am 11.03.2009 ein Europäischer Haftbefehl erlassen und die internationale Fahndung nach ihm eingeleitet. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Verurteilte am 06.04.2009 an der internationalen Grenzkontrollstelle in Sremska Raca (Serbien) festgenommen und in Auslieferungshaft genommen, die bis zum 27.08.2009 in dem Gefängnis in Sremska Mitrovica vollzogen wurde. Am 28.08.2009 wurde der Verurteilte auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und dort nach seiner Ankunft in Frankfurt am Main verhaftet. Seitdem befindet er sich in Strafhaft, die er seit dem 10.02.2010 in der Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt verbüßt. Unter dem 15.11.2010 beantragte der Verurteilte, die erlittene Auslieferungshaft in der Weise anzurechnen, dass ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen Strafhaft entspricht. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf einen von seinem Verteidiger in Serbien gefertigten Bericht aus, er sei bei seiner Verhaftung übertriebener Gewalt ausgesetzt gewesen, wobei seine Brille zerbrochen sei, er sei während der gesamten Auslieferungshaft aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und seines Glaubensbekenntnisses (Islam) durchgehend von Mitgefangenen und von dem in der Justizvollzugsanstalt tätigen Wachpersonal beleidigt und schikaniert worden, was dazu geführt habe, dass er während der gesamten Dauer der Auslieferungshaft Beruhigungsmittel habe zu sich nehmen müssen. Zudem habe seine Familie ihn am Tag der Auslieferung nicht mehr besuchen dürfen, und er sei am Tag der Auslieferung 24 Stunden lang an Beinen und Händen gefesselt gewesen, habe weder Nahrungsmittel noch Getränke erhalten und auch seine Notdurft nicht verrichten dürfen. In der daraufhin von der Staatsanwaltschaft Darmstadt eingeholten Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Belgrad zu den Haftbedingungen im Gefängnis von Sremska Mitrovica, teilte diese unter dem 19.01.2011 mit, dass nach den übereinstimmenden Schilderungen der dort von ihr regelmäßig besuchten deutschen Häftlinge davon ausgegangen werden müsse, dass der Haftkomplex Sremska Mitrovica die von den Vereinten Nationen und dem Europarat festgelegten internationalen Mindeststandards einhalte bzw. erfülle. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung der Deutschen Botschaft in Belgrad lehnte die Staatsanwaltschaft Darmstadt mit Bescheid vom 07.03.2011 die beantragte Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 3 ab, und verwies drauf, dass es bei der bisherigen Anrechnung von 1 : 1 verbleibe. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO. Er meint, die von der Deutschen Botschaft eingeholte Stellungnahme zu den Haftbedingungen könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie lediglich die deutschen Gefangenen betreffe und insbesondere nicht die Ereignisse während des Bürgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien berücksichtige, namentlich den von unvorstellbaren Grausamkeiten geprägten Konflikt zwischen Serben und Bosniern. Ergänzend hat der Verurteilte vorgetragen, in serbischer Haft in einem 8 qm großen Haftraum mit weiteren sieben Personen untergebracht gewesen zu sein. Freizeit-, Sport- und Beschäftigungsangebote habe es nicht gegeben. Er sei als Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Anfeindungen von Vollzugsbediensteten und Mitgefangenen ausgesetzt gewesen. Bei der zweimal wöchentlich stattfindenden Kontrolle des Körpers und der Zelle habe er sich als einziger vollständig entkleiden müssen. Die Ausübung seiner islamischen Religion sei ihm untersagt gewesen. Daneben sei er nicht entsprechend seiner Religionsvorschriften ernährt worden. Es sei alle zwei Wochen nur Trennscheibenbesuch von jeweils 30 Minuten zulässig gewesen, wobei seinem Schwager aufgrund einer Bemerkung zum Abbruch eines Besuches in der Folgezeit überhaupt keine Besuchserlaubnis mehr erteilt worden sei (hierzu legt der Verurteilte eine eidesstattliche Versicherung seiner Familieangehörigen vor). Der Zugang zur Gesundheitsfürsorge sei für ihn nicht gewährleistet gewesen. Er habe täglich von 06.45 h bis 19.00 h Arbeit verrichten müssen, die nicht entlohnt worden sei. Er habe nicht täglich duschen dürfen. Wochenlang habe kein warmes Wasser zur Verfügung gestanden. Wegen weiterer Einzelheiten werden die Schreiben des Verurteilten vom 19. Juli 2011 (Bl. 156 ff Duplo-VH) und vom 12.09.2011 (Bl. 174 ff Duplo-VH) in Bezug genommen. Die Deutsche Botschaft hat in einer von der Kammer eingeholten ergänzenden Stellungnahme zu dem weiteren Vorbringen des Verurteilten mitgeteilt, nach den diversen, mit deutschen Häftlingen geführten Gesprächen erscheine eine Unterbringung von 8 Personen in einem nur 8 m² großen Haftraum trotz gelegentlicher Überbelegung der Zellen höchst unwahrscheinlich. Nach den Berichten deutscher Häftlinge gebe es täglich ca. 2 Stunden lang Gelegenheit für Spaziergänge im Außenbereich der Haftanstalt (Ausnahme: bei Regen). Es gebe einen ärztlichen Dienst, zu dem alle Strafgefangenen Zugang hätten. Ob einzelne Gefangene zu Arbeitsdiensten gezwungen würden, sei ihr eben so wenig bekannt, wie eine Trennung bei Besuchen durch Trennscheibe. Es sei durchaus denkbar, dass der Wasserboiler im Jahr 2009 ausgefallen sei und deshalb kein warmes Wasser für das an sich vorgesehene tägliche Duschen zur Verfügung gestanden habe. Die Deutsche Botschaft hat im Übrigen darauf hingewiesen, weitere Erkenntnisse zu den Haftbedingungen im Gefängnis in Sremska Mitrovica nicht erlangen zu können, da sie dort derzeit lediglich einen deutschen Strafgefangenen betreue, der kein Serbisch spreche und unter schweren Depressionen leide, so dass von ihm eine objektive, gerichtsfeste Aussage mit Sicherheit nicht zu erwarten sei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig und teilweise begründet. Die von dem Verurteilten in der Zeit vom 06.04. bis zum 27.08.2009 in Serbien erlittene Auslieferungshaft ist gemäß § 450a StPO i. V. m. § 51 Abs. 4 StGB im Verhältnis 1 : 2 auf die gegen den Verurteilten erkannte Strafe anzurechnen. Bei der Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab hat das Gericht das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2007, 3 Ws 598/07, zitiert nach juris). Das Gericht hat dabei zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wie viel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (BGH NStZ 1986, 312 f. m. w. N.). Wenn der Verurteilte im Ausland besonders schwere Haftbedingungen zu ertragen hatte, kann der Anrechnungsmaßstab für ihn günstiger als im Regelverhältnis eins zu eins festgesetzt werden (LK-Theune, 12. Aufl., § 51 Rdn. 58). Grundsätzlich kann bei Freiheitsentziehungen in EU-Staaten von einem Anrechnungsmaßstab von 1:1 ausgegangen werden, wobei jedoch immer eine Einzelfallprüfung stattzufinden hat (vgl. BGH, Beschluss v. 04.06.2003, 5 StR 124/03; BGH Beschluss v. 21.09.1999, 5 StR 416/99). Dies zugrunde legend war vorliegend zu berücksichtigen, dass sowohl die dauernde Unterbringung in einer mit mehreren Häftlingen belegten Zelle (dies widerspricht § 18 StVollzG) als auch die hygienischen Zustände, namentlich das wochenlange Fehlen von warmem Wasser zum Duschen, während der gut 4 ½ Monate dauernden Auslieferungshaft für den Verurteilten deutlich schlechtere Bedingungen darstellten, als man sie in einer deutschen Justizvollzugsanstalt findet. Hinzu kommt, dass der Verurteilte keine Möglichkeit hatte, sich seiner Religion entsprechend zu ernähren, was im deutschen Strafvollzug ohne weiteres möglich ist (§ 21 S. 3 StVollzG). Darüber hinaus erscheint es aus Sicht der Kammer nicht fernliegend, dass der Verurteilte als einziger Bosnier unter Serben angesichts des allgemein bekannten Konflikts während des Bürgerkrieges im früheren Jugoslawien gewiss eine schwierige Position inne hatte, wenngleich sich nicht verifizieren lässt, ob er gerade deshalb verstärkt zu unangenehmen Arbeiten herangezogen wurde, die nicht vergütet wurden. Soweit der Verurteilte darauf verweist, zweimal monatlich lediglich 30 Minuten Besuch erhalten zu haben, entspricht dies der Mindestbesuchsdauer in deutschen Justizvollzugsanstalten (§ 24 StVollzG) und ist nicht zu beanstanden. Dass der Verurteilte lediglich Trennscheibenbesuch erhalten haben will, widerspricht der Darstellung der deutschen Botschaft, der die Örtlichkeiten bekannt sind. Im Übrigen ist allein diese Maßnahme nicht abwegig angesichts des Umstandes, dass jeglicher Fluchtanreiz unterbunden werden soll, um die Auslieferung zu gewährleisten. Die Behauptung des Verurteilten, der Zugang zur Gesundheitsfürsorge sei nicht gewährleistet gewesen, widerspricht der Darstellung der Deutschen Botschaft. Er ist im Übrigen auch nicht in Einklang zu bringen mit seiner Darstellung, während der gesamten Zeit der Auslieferungshaft Beruhigungsmittel genommen zu haben. Soweit der Verurteilte darüber hinaus die Umstände seiner Verhaftung und Auslieferung sowie das (willkürliche) Besuchsverbot für seinen Schwager vorgebracht hat, sind diese für die Auslieferungshaft von 4 ½ Monaten insgesamt nicht prägend gewesen. Indes ist bei der Entscheidung über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung eine Gesamtbetrachtung anzustellen, und es sind nicht etwa jeweils einzelne kurze Zeitabschnitte für sich zu bewerten. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 StGB. Bei einer abschnittsweisen Betrachtung käme man ansonsten auch womöglich zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, dass einzelne Härten trotz eines womöglich im übrigen im Vergleich zum Inland milderen Vollzuges der Freiheitsentziehung zu einem günstigeren Umrechnungsmaßstab führten. Dabei geht es lediglich darum, das im Ausland erlittene (Straf-)Übel so ins Verhältnis zu setzen, dass der Verurteilte hierdurch im Vergleich zu einer vollständigen Verbüßung im Inland keinen Nachteil erleidet (vgl. OLG Hamm, a. a. O.). Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgezeigten Umstände führt eine Gesamtbetrachtung des von dem Verurteilten in der Auslieferungshaft in Serbien erlittenen Übels dazu, dass dieses schwerer wiegt als das, was er bei der Verbüßung von Strafhaft in Deutschland in demselben Zeitraum erlitten hätte. Unter Abwägung sämtlicher Umstände hat die Kammer eine Anrechnung dieser Zeit im Verhältnis 1 : 2 auf die vorliegende Strafe für angemessen aber auch ausreichend erachtet. In einem vergleichbaren Fall, in dem gut neun Monate Auslieferungshaft in Serbien vollzogen worden waren, hat das Landgericht München eine Anrechnung im Verhältnis 1 : 1,5 für angemessen erachtet (vgl. LG München, 21 Ns 367 Js 40382/06, Entscheidung vom 22.10.2009, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass das erlittene Übel vorliegend eine Anrechnung im Verhältnis 1 : 3 rechtfertigen könnte, hat die Kammer demgegenüber nicht erkennen können. II. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers war zurückzuweisen, nachdem sich für den Verurteilten Rechtsanwalt Reuter als Wahlverteidiger gemeldet hat. Im Übrigen erweist sich die Sach- und Rechtslage vorliegend nicht als so schwierig, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten gewesen wäre. Das erhellt sich bereits aus dem von dem Verurteilten selbst eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der keinen Zweifel daran lässt, dass der Verurteilte, der vor seiner Inhaftierung als Geschäftsführer eines Autohauses tätig war, ohne weiteres in der Lage ist, sich angemessen selbst zu vertreten.