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Beschluss

7 StVK 142/11

LG Marburg 7. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2011:0621.7STVK142.11.0A
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Tenor
I. Der Untergebrachte wird mit Ablauf des 30. September 2011 aus der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts D. vom xxx angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung entlassen. II. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. III. <… Bewährungshilfe …> IV. Der Untergebrachte wird angewiesen, 1. <…Wohnung ….> 2. <… Bundesagentur für Arbeit …> 3. Alkohol und andere Rauschmittel strikt zu meiden; V. <… Belehrung …> VI. Eine Anrechnung von Arbeitszeiten auf die Unterbringungsdauer nach § 43 StVollzG findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
I. Der Untergebrachte wird mit Ablauf des 30. September 2011 aus der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts D. vom xxx angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung entlassen. II. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. III. IV. Der Untergebrachte wird angewiesen, 1. 2. 3. Alkohol und andere Rauschmittel strikt zu meiden; V. VI. Eine Anrechnung von Arbeitszeiten auf die Unterbringungsdauer nach § 43 StVollzG findet nicht statt. NN. wurde durch das Urteil des Landgerichts D. vom xxx wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Der Untergebrachte hatte teilweise unter Mitführung einer Waffe gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsräume überfallen, wobei die anwesenden Personen zum Teil erheblich verletzt wurden. Am 01.07.2005 waren die Strafen verbüßt. Mit Beschluss vom 13.12.2010 hatte die Kammer die Aussetzung der Maßregel abgelehnt und eine verkürzte Prüfungsfrist bestimmt. Der Entscheidung, auf die Bezug genommen wird, lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Untergebrachte zwar auf einem guten Weg sei, die Entlassungsvorbereitungen aber noch nicht ausreichend erschienen. Die Kammer hatte damals das Gutachten des Sachverständigen D…, der für die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt begutachtet hatte, mit dem Sachverständigen erörtert und dazu ausgeführt: „ . Zur Frage der möglichen Gefährlichkeit des Untergebrachten, die aus der vor 32 Jahren begangenen Vergewaltigung und Tötung resultiere, führte der Sachverständige aus, dass die damalige sexuelle Gewalt in der heutigen Rückschau ein persönlichkeitsfremdes Verhalten gewesen sei. Sexualsadistische oder gewaltbereite Persönlichkeitsanteile fänden sich in seinem Verhalten ansonsten nicht. Natürlich ließe sich die bis heute unbekannte motivationale Psychodynamik, die der Tat zugrunde gelegen habe und damit die Gefährlichkeit zum Tatzeitpunkt nicht exakt benennen und somit auch nicht mit letzter Sicherheit feststellen, ob diese Gefährlichkeit auch heute noch Bestand habe. Hinweise im Verhalten, die auf eine latente oder vitale Problematik deuteten, fänden sich allerdings nicht. Der Untergebrachte ist aus der Maßregel zu entlassen, weil nicht die Gefahr besteht, dass er schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begeht (Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 in Verbindung mit § 67d Abs. 2 StGB); allerdings setzt diese Beurteilung voraus, dass die in Angriff genommenen und vorangekommenen Bemühungen um ein hinreichend strukturiertes Entlassungsumfeld in der von den Verantwortlichen und dem Untergebrachten beabsichtigten Weise zu Ende gebracht werden; die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass dies gelingen wird und bis zum 30.09.2011 gelungen ist, so dass das Datum der Beendigung der Maßregel entsprechend festzusetzen war. Die Überzeugung dazu gewinnt die Kammer aus der Gesamtschau der Persönlichkeit des Untergebrachten und vor allem deren Entwicklung in den letzten Jahren im Vollzug, wie sie in den beiden genannten Gutachten ausführlich und überzeugend dargestellt und bewertet wurde. Die notwendigen Hilfen und Überwachungen werden durch die Weisungen sichergestellt. Das Gericht hält es für selbstverständlich, dass dem Verurteilten die erforderlichen vollzugsöffnenden und die Entlassung vorbereitenden Maßnahmen gewährt werden, ohne dass es zur Durchsetzung weiterer Verfahren nach § 109 StVollzG bedarf. Die Ausführungen des BVerfG zur Verhältnismäßigkeit, die der Anstalt bekannt sind, gelten auch für vollzugsöffnende und die Entlassung vorbereitende Maßnahmen der Vollzugsbehörde; sie ist als Teil er Staatsgewalt in derselben Weise wie das Gericht an das Grundgesetz und seine Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gebunden. Der Untergebrachte ist vom Gericht darüber belehrt worden, dass die Aussetzung bis zur tatsächlichen Entlassung nach § 454a Abs. 2 StPO wieder zurückgenommen werden kann, wenn sich entgegen den Erwartungen die günstige Prognose durch das Verhalten des Untergebrachten verschlechtert. Die Entscheidung zu § 43 StVollzG entspricht dem Antrag des Untergebrachten in der Anhörung; sie erscheint erforderlich, um ein eindeutiges Entlassungsdatum zu sichern; zudem wird der Untergebrachte die Ausgleichszahlung brauchen.