Beschluss
7 StVK 230/07
LG Marburg 7. Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2007:0601.7STVK230.07.0A
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Tenor
I. Die durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 03.05.2005 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht für erledigt erklärt.
II. Die Vollstreckung dieser Unterbringung wird wieder in Vollzug gesetzt.
III. Die Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt.
IV. Es wird festgestellt, dass die infolge Ablaufs der Höchstfrist der in dem genannten Urteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt; insoweit wird bestimmt:
1. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre.
2. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung eines Mitglieds der für seinen
künftigen
Wohnortes zuständigen Bewährungshilfe unterstellt.
3. Dem Untergebrachten wird die Weisung erteilt, Alkohol und andere berauschende Mittel strikt zu meiden.
Entscheidungsgründe
I. Die durch Urteil des Landgerichts Kassel vom 03.05.2005 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird nicht für erledigt erklärt. II. Die Vollstreckung dieser Unterbringung wird wieder in Vollzug gesetzt. III. Die Anordnung wird für sofort vollziehbar erklärt. IV. Es wird festgestellt, dass die infolge Ablaufs der Höchstfrist der in dem genannten Urteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt; insoweit wird bestimmt: 1. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. 2. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung eines Mitglieds der für seinen künftigen Wohnortes zuständigen Bewährungshilfe unterstellt. 3. Dem Untergebrachten wird die Weisung erteilt, Alkohol und andere berauschende Mittel strikt zu meiden. I. Gegen NN. wurde durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB und in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet; die erstere wurde vollzogen, während die letztere im Urteil nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 03.05.2005 rechtskräftig; der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO. Der Maßregelvollzug (§ 64 StGB) begann gemäß § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB mit der tatsächlichen Aufnahme in der Klinik für forensische Psychiatrie N. am 02.06.2005 Tagesbeginn (Bd. IV Bl. 99), unbeschadet des Umstandes, das die Strafvollstreckung erst durch Verfügung des Rechtspflegers vom 21.06.2005 (Bd. IV Bl. 70) eingeleitet wurde. Die Höchstfrist endet demnach am 01.06.2007, Tageende/24.00 Uhr. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschuldigte am 28.12.2003 in einem wahnhaften, seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand in einem Bekannten einen bösen Geist vermutete und ihn deshalb erstach. Er stand zur Tatzeit zusätzlich unter Drogeneinfluss. Das erkennende Gericht stellte, sachverständig beraten, eine langjährige Polytoxikomanie (Cannabis und Amphetamine) fest, welche die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begründe. Psychotische Symptome, die als drogeninduziert erkannt wurden, seien erstmals im September 2003 aufgetreten. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei angeordnet worden, weil das von dem Beschuldigten gezeigte aggressive Verhalten in seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung, die den Grad einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB erreicht habe, angelegt sei; sie mache es dem Beschuldigten schwer, aggressive Impulse zu steuern, was eine hohe Wiederholungsgefahr begründe. Dies stehe als eigenständiger Behandlungsgegenstand neben der Polytoxikomanie. Das erkennende Gericht war von den Sachverständigen Dr. J., stellvertretender ärztlicher Direktor der Klinik für forensische Psychiatrie H., und Dr. S. beraten; Dr. J. sah die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht als gegeben an, während Dr. S. in einer einige Monate später erfolgten Nachbegutachtung dem widersprach und der Auffassung war, es liege eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, welche die Grundlage für die Polytoxikomanie und die tatrelevante drogeninduzierte Psychose bilde, einen erheblichen Schweregrad habe und den Beschuldigten vergleichbar einer Geisteskrankheit beeinträchtige. Das Urteil, dem die Erörterung beider Gutachten in der Hauptverhandlung zugrunde lag, folgte der Beurteilung von Dr. S. Mit Beschluss vom 16.12.2005 ordnete die Strafvollstreckungskammer Koblenz an, dass die Unterbringung nach § 64 StGB nunmehr gemäß § 67a Abs. 3 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen sei, weil die Behandlung in der Entziehungsanstalt gescheitert sei und weil der Wechsel der Vollzugseinrichtung das mildere Mittel im Vergleich zu der ansonsten erforderlichen Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 StGB bei gleichzeitigem Widerruf der Bewährungsaussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB sei. Am 12.01.2006 wurde der Beschuldigte in die Klinik für forensische Psychiatrie H. verlegt. In deren Fortdauerstellungnahme nach §§ 67e, 67d Abs. 2 StGB vom 17.05.2006 wird ausgeführt, dass nach Einschätzung dieser Klinik eine dissoziale Persönlichkeitsstörung weder vorliege noch jemals vorgelegen habe (vgl. Bd. VI Bl. 166f.); die Klinik regte deshalb an, die Unterbringung nach § 63 StGB für erledigt zu erklären. Mit Beschluss vom 31.08.2006, rechtskräftig seit dem 21.09.2006, lehnte die Kammer die Erledigung der Maßregel des § 63 StGB ab, weil diese Maßregel noch nicht vollstreckt worden ist (Bd. IV Bl. 189 ff = NStZ-RR 2007, 28); im übrigen verwies sie auf die Rechtsprechung, wonach in Fällen wie dem vorliegenden eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 StGB rechtlich ausgeschlossen sei. In der Fortdauerstellungnahme vom 20.02.2007 berichtete die Klinik für forensische Psychiatrie H., der Beschuldigte befinde sich inzwischen in der Lockerungsstufe 7 und es werde intensiv an einem Entlassungssetting gearbeitet, wobei die Klinik davon ausging, dass der Beschuldigte mit Ablauf der Höchstfrist entlassen würde. Mit Beschluss vom 23.03.2007 lehnte die Kammer die Aussetzung der Unterbringung nach § 64 StGB ab und stellt die hierzu verbundene Entscheidung über die weitere Gestaltung der Unterbringung nach § 63 StGB zurück, weil sie mit Beschluss vom selben Tage einem bis zum Ablauf der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 StGB dauernden Erprobungsurlaub nach § 9 HessMaßregelVollzG zugestimmt hatte. Die Klinik für forensische Psychiatrie H. teilte am 02.05.2007 mit, dass dieser Urlaub abgebrochen werden musste, weil der Untergebrachte gegen die Weisung des strikten Alkoholverbotes verstoßen habe und abredewidrig nicht erreichbar gewesen sei, sondern bei Freunden übernachtet gehabt habe. Die Kammer leitete nun das vorliegende Verfahren zur Prüfung des Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB zur Bewährung ein. Dazu hat die Klinik in ihrer Stellungnahme vom 10.05.2007 vorgetragen, sie bleibe bei ihrer Beurteilung, dass eine dissoziale Persönlichkeitsstörung noch nie vorgelegen habe, dass deshalb die Unterbringung für erledigt zu erklären sei und dass über die Mittel der nach § 67d Abs. 4 Satz 2 StGB (in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.04.2007) eintretenden Führungsaufsicht die nach wie vor bestehende Suchtproblematik hinreichend aufgefangen werden könne, notfalls mit Strafen nach § 145a StGB in Verbindung mit § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB n.F. Sollte die Aussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB doch widerrufen werden müssen, so erscheine wegen der Suchtproblematik deren Vollzug in einer Entziehungsanstalt nach § 67a Abs. 3 StGB als einzig sinnvolle Maßnahme. Der Verteidiger hat beantragt, die Maßregel für erledigt zu erklären und den Bewährungsbeschluss des erkennenden Gerichts - welches die Bewährungsaufsicht durch Beschluss vom 23.03.2007 (Bl. 40 BewH) an die Kammer abgegeben hatte - aufzuheben. Hilfsweise sollten die dortigen Weisungen angepasst werden. Zur Begründung bezieht sich der Verteidiger auf die Stellungnahme der Klinik. Die Staatsanwaltschaft hat den Widerruf der Unterbringung und den Erlass eines Sicherungshaftbefehls beantragt. In der mündliche Anhörung des Untergebrachten am heutigen Tage trug er vor, er habe seit dem Abbruch der Entlassungserprobung vor fünf Wochen intensiv nachgedacht und seine Fehler eingesehen. Er sehe weniger die Gefahr eines Drogenrückfalles als vielmehr die, dass er sich zu viel zutraue, wieder in die alten Szenenkreise zurückkehre und dann Probleme bekomme. So sei es auch im Entlassungsurlaub gewesen: Anstatt die Hilfe der Ambulanz der Klinik in Anspruch zu nehmen, habe er alles selbst machen wollen und sei zu den Leuten in der Wohngemeinschaft gegangen. Dort sei viel Haschisch geraucht worden; er selbst habe nichts konsumiert, er könne sich seinen positiven Drogenbefund eigentlich nur dadurch erklären, dass ihm einer etwas ins Getränk getan habe, obwohl er das auch nicht glauben wolle. Man habe ihm auch ein „Nase“ angeboten, die er aber abgelehnt habe und darüber richtig stolz auf sich gewesen sei. Über den Alkoholkonsum bei dem Treffen mit dem Mädel habe er sich keine Gedanken gemacht, er habe vielleicht gemeint, das geschehe ja in einer abgeschlossenen Wohnung und sei deshalb nicht gefährlich. Die Rückholung in die Klinik habe ihm schwer zu schaffen gemacht, weil er sich nicht weiter um seine Tochter habe kümmern können und insbesondere nicht zu ihrem neunten Geburtstag habe kommen können. Mit der Mutter der Tochter habe er schon vereinbart gehabt, dass das Kind alle zwei Wochen über Nacht zu ihm zu Besuch kommen solle; er habe sich auch sonst um das Kind kümmern und dessen Mutter entlasten wollen; er sehe seine Verantwortung für das Kind als wesentliche Stützte für sein eigenes Leben an. Einem künftigen Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stehe er skeptisch gegenüber; vor allem würde dies zu einer weiten Entfernung nach Kassel führen und damit die Kontakte zur Tochter sehr erschweren. Er wolle auch nicht in eine Wohngruppe; nach den Erfahrungen der letzten fünf Wochen fühle er sich dazu nicht in der Lage. Er wolle in ein betreutes Einzelwohnen und dort dichte Kontakte mit Betreuern, auch mit der Ambulanz der Klinik. Mit Drogenscreenings und weiteren Überwachungen sei er einverstanden; er wolle auch gerne weitere „therapeutische Angebote“ wahrnehmen. Die Leitende Ärztin Dr. K. führte für die Klinik für forensische Psychiatrie H. aus, der Untergebrachte sei auf einer Spezialstation für Patienten mit der Doppeldiagnose Sucht und Schizophrenie behandelt worden, wobei es tatsächlich nur um die Suchtprophylaxe gegangen sei, weil die Psychose längst remittiert gewesen sei. Unter den strukturierten Bedingungen in der Klinik habe sich der Patient als zuverlässig erwiesen, es sei in dem guten Jahr der Behandlung nicht zu Drogenrückfällen gekommen. Man habe deshalb nicht damit gerechnet, dass sich der Patient im Entlassungsurlaub schon nach wenigen Tagen nicht mehr an die abgesprochenen Weisungen und insbesondere an das Alkohol- und Drogenverbot halte. Soweit die Klinik in der Stellungnahme vom 10.05.2007 geäußert habe, es könne ein weiterer Versuch unternommen werden, den Patienten zu entlassen, beruhe dies demnach nicht auf einer gesicherten günstigen Kriminalprognose, sondern sei eher als offener Versuch zu beschreiben, dessen Chancen darin lägen, dass der Patient unter dem Druck eines drohenden Widerrufes und gleichzeitig der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht genügend Selbstkontrolle entwickeln könne. Das Sicherheitsrisiko sei beherrschbar, wenn die Kontrollen engmaschig geführt würden, weil auch bei einem Rückfall nicht mit einem sofortigen erneuten Ausbruch der Psychose zu rechnen sei. Der Verteidiger wiederholte seine schriftsätzlichen Anträge und trug vor, die neu eingeführte Krisenintervention sei einem Sicherungshaftbefehl und Widerruf vorrangig. II. Die Maßregel des § 63 StGB kann nicht nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, die inzwischen vom BVerfG als mit Art. 2 GG vereinbar erklärt wurde, kommt diese Erledigungserklärung nur in Betracht, wenn die Anordnung der Unterbringung auf einer im Tatsächlichen falschen Grundlage, nicht aber, wenn sie auf einem Rechtsfehler beruhte. Ein Rechtsfehler liegt vor, wenn das erkennende Gericht die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB fehlerhaft bejaht hat, etwa, weil der Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Gefahr zu erwartender erheblicher rechtswidriger Taten infolge einer irrigen Subsumtion bejaht wurde. Allenfalls davon aber kann im vorliegenden Zusammenhang die Rede sein, denn das erkennende Gericht hat sich nach Erstattung der beiden im Blick auf die Voraussetzungen des § 63 StGB widersprüchlichen Gutachten für die Anordnung des § 63 StGB entschieden. III. Die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung wäre jetzt zu widerrufen , weil sich ergeben hat, dass von dem Verurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel seine Unterbringung erfordert, § 67g Abs. 2 StGB. Dies folgt aus der angesichts der besonders schweren Tat eines Totschlags, wegen der die Unterbringung angeordnet worden war, gebotenen strengen Prüfung des aktuellen psychischen Zustandes des Verurteilten und der daraus folgenden Gefährdungen der Allgemeinheit. Nach den die Kammer bindenden Gründen des Urteils beruht die Anordnung der Maßregel darauf, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung die Grundlage für die Polytoxikomanie und diese wiederum die Grundlage für die bei der Tat wirkende psychotische Störung bildete. Das Verhalten des Verurteilten während der Entlassungserprobung hat gezeigt, dass er sich weder an Abreden über seine jederzeitige Erreichbarkeit halten kann noch dass er in der Lage ist, auch nur über kurze Zeit auf Alkohol und Cannabis zu verzichten. Die Angaben des Untergebrachten in der heutigen Anhörung erweisen, dass bei ihm ein hinreichend kritisches Verhältnis zu seiner Suchtproblematik jedenfalls derzeit nicht vorhanden ist. Es ist deshalb zu befürchten, dass er außerhalb des Maßregelvollzug alsbald in erheblichem Umfang Rauschmittel zu sich nimmt, die Polytoxikomanie zum übermäßigen Rauschmittelkonsum führt und die Gefahr erneute psychotischer Dekompensation eintritt; in diesem Zustand hat er einen Totschlag begangen, so dass die Aussetzung derzeit nicht zu verantworten ist. IV. Der Widerruf - und der damit ansonsten heute erforderlich werdende Sicherungshaftbefehl - kann jedoch unter Anwendung der durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.04.2007 eingeführten Vorschrift des § 67h StGB im Wege einer Krisenintervention jedenfalls zunächst vermieden werden. Nach den Ausführungen der Leitenden Ärztin Dr. K. besteht eine realistische Chance, innerhalb der von § 67h Abs. 1 StGB zur Verfügung gestellten, notfalls um weitere drei Monate verlängerbaren Frist eine Entlassungssituation herzustellen, die eine hinreichende Überwachung (und Hilfe) ermöglicht. Es komme darauf an, den Patienten fern von seinem bisherigen Szenenmilieu unterzubringen, wobei die Einzelheiten von den tatsächlich aktuell zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, insbesondere aber von einer ausreichenden Compliance des Patienten damit abhingen. Dementsprechend war die Krisenintervention anzuordnen, wobei deren sofortige Vollziehbarkeit nach § 463 Abs. 5 Satz 2 StPO aus den oben genannten Gründen der akuten Gefahr erheblicher Straftaten anzuordnen war. Der Anordnung der Krisenintervention steht vorliegend nicht entgegen, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bislang noch nicht vollstreckt wurde, denn das Gesetz beschreibt als Voraussetzung insoweit lediglich, dass die Maßregel ausgesetzt ist - hier im Urteil geschehen - und Führungsaufsicht besteht; deren Dauer hatte das erkennende Gericht auf fünf Jahre festgesetzt. Da es sich um den ersten Fall einer solchen Maßnahme handelt, mit dem die Klinik für forensische Psychiatrie H.und die Kammer befasst sind, soll darauf hingewiesen werden, dass es sich bei der Krisenintervention, anders als bei einem Sicherungshaftbefehl, um Maßregelvollzug handelt und die allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes und der dortigen Bestimmungen über Lockerungen, gelten. V. Da mit Ablauf des heutigen Tages die Höchstfrist der Unterbringung nach § 64 StGB abläuft und der Untergebrachte deshalb aus dem Vollzuge dieser Maßregel zu entlassen ist, tritt sodann von Gesetzes wegen nach § 67d Abs. 4 StGB in der Fassung des o.g. Gesetz Führungsaufsicht ein. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Führungsaufsicht, die nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der Unterbringung nach § 63 StGB im Urteil eingetreten war, nunmehr entfällt. Zwar bestimmt § 68e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF., dass eine Führungsaufsicht mit dem Eintritt einer neuen Führungsaufsicht endet. Nach der amtlichen Begründung sollte mit dieser Bestimmung aber nur erreicht werden, dass nicht unnötig mehrere Führungsaufsichten nebeneinander bestehen, insbesondere solche nach Vollverbüßung einer Strafe gemäß § 68f StGB. Es ist hingegen nicht Sinn dieser Regelung, eine Führungsaufsicht, welche die Möglichkeit eines Widerrufs einer unbefristeten Maßregel in sich trägt, zugunsten einer Führungsaufsicht, die lediglich Sanktionen nach § 145a StGB eröffnet, entfallen zu lassen; dies widerspräche in eklatanter Weise den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit, wie sie z.B. gerade in § 68e Abs. 1 StGB n.F. dadurch zum Ausdruck kommen, dass eine unbefristete Führungsaufsicht nicht endet, wenn eine neue eintritt (vgl. auch dazu amtliche Begründung des Gesetzes). Schließlich liegt auch nicht der umgekehrte Fall vor, dass die Führungsaufsicht nach Ablauf der Höchstfrist gemäß § 67d Abs. 4 StGB n.F. deshalb entfällt, weil nunmehr die Unterbringung nach § 63 StGB in Vollzug gesetzt wird. Zwar bestimmt § 68e Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass eine Führungsaufsicht mit dem Beginn einer freiheitsentziehenden Maßregel entfällt. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Anordnung einer Krisenintervention von diesem Fall nicht erfasst wird; zwar handelt es sich bei deren Vollzug um Maßregelvollzug, dieser ist jedoch von besonderer Art, weil er regelmäßig auf drei Monate, ausnahmsweise auch auf weitere drei Monate, beschränkt ist und in dem angestrebten Fall, dass die Intervention den Widerruf vermeidet, die ursprüngliche Führungsaufsicht wieder zur Verfügung steht, denn nach § 68c Abs. 4 Satz 2 StGB n.F. wird - wie bisher - die Zeit, in der sich der Verurteilte auf behördliche Anweisung (wozu auch die Krisenintervention nach § 67h StGB zählt) aufhält, nicht in die Dauer der Führungsaufsicht eingerechnet. Dies muss im übrigen in der vorliegenden Konstellation so sein, denn § 67h StGB enthält keine Bestimmung, wonach nach Ende der Intervention Führungsaufsicht eintritt. Würde man die Intervention als eigenständige Maßregelvollstreckung mit der Wirkung der Beendigung der Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Nr. 1 StGB verstehen, dann gäbe es nach Ablauf der Intervention keine Führungsaufsicht mehr, was offensichtlich widersinnig erscheint. Im übrigen liegt der Sinn des § 68e Abs. 1 StGB n.F. nach der amtlichen Begründung darin, dass am Ende des neu beginnenden Maßregelvollzuges in allen Fällen zwingend eine Führungsaufsicht eintritt, deren Ausgestaltung die dann aktuellen Verhältnisse berücksichtigt; auch dies verfehlt die Situation in Fällen wie dem vorliegenden; deren ganz ungewöhnliche Konstellation war nicht Gegenstand der Überlegungen des Gesetzgebers, wie sich aus der amtlichen Begründung ergibt. Schließlich spricht für das Nebeneinander der beiden Führungsaufsichten - § 67d Abs. 4 und § 67b Abs. 2 StGB - im vorliegenden Fall, dass die nach § 145a StGB strafbewehrte Weisung des Alkohol- und Drogenverbotes bereits während der Krisenintervention gelten soll, falls dem Untergebrachten dabei Urlaub gewährt wird und er für diese Zeit nicht „amtlich verwahrt“ ist.