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Urteil

5 S 14/98

LG Marburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:1998:1014.5S14.98.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 11.12.1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Biedenkopf vom 11.12.1997 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten das mit der Rechnung vom 21.03.1997 geltend gemachte Honorar für die Erstellung der Jahresbuchhaltung 1995 in Höhe von 3.680,- DM gemäß §§ 675, 631 BGB verlangen. Darüber hinaus hat er bezüglich der ihm durch den Widerruf der Lastschrift durch die Beklagte entstandenen Stornokosten in Höhe von 7,50 DM einen Schadensersatzan-spruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung. Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden Vertragsverhältnisses, dass ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen in einer Art und Weise erfüllt, die für den Gläubiger keine zusätzlichen Belastungen entstehen läßt. Mit dem unberechtigten Widerruf der Belastung ihres Kontos infolge der zuvor erteilten Einzugsermächtigung hat die Beklagte diese Pflicht verletzt und ist deshalb zum Ersatz der dem Kläger durch seine Bank in Rechnung gestellten Stornokosten verpflichtet. Der nach Grund und Höhe unstreitige Vergütungsanspruch des Klägers ist auch nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Mangels aufrechenbarer Gegenforderung fehlt es bereits an einer entsprechenden Aufrechnungslage. Der Beklagten steht der geltend gemachte, auf ein Beratungsverschulden gestützte, Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nicht zu. Ein solcher Anspruch ist weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Es ist bereits fraglich, ob die von der Beklagten behauptete fehlerhafte Beratung hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der aus EG-Ländern importierten Neu- und Gebrauchtfahrzeuge überhaupt auf einer vertraglichen Grundlage mit dem Kläger erfolgte. Der Kläger hatte für die Beklagte jeweils auf Einzelaufträgen beruhend in den Jahren 1992 bis 1995 die Jahresbilanzen erstellt. Ein umfassendes Beratungsmandat bestand in dieser Zeit nicht. Jedenfalls hat die Beklagte gegenteiliges nicht substantiiert dargelegt. Wie es vor diesem Hintergrund zu einer schuldrechtlichen Verpflichtung des Klägers, die allein Grundlage einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung sein könnte, gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal die behaupteten Auskünfte nur von der Angestellten erteilt wurden, einer Schwägerin des Ehemannes der Beklagten. Das Angebot zum Abschluß eines Mandatsvertrages muß aber in der Regel direkt an den Berufangehörigen gerichtet werden. Allein durch ein Gespräch mit einem Mitarbeiter und dessen Versprechen, für den Mandanten tätig zu werden, werden keine Pflichten des Steuerberaters begründet, es sei denn, das Tätigwerden des Mitarbeiters für den Steuerberater lag innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht (vgl. dazu Späth, Die Haftung des Steuerberaters, S. 105). Schon diese Voraussetzung eines Ersatzanspruches läßt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Darüber hinaus stellt sich auch das Vorbringen zu der behaupteten Pflichtverletzung als sehr indifferent und widersprüchlich dar. Während nach dem erstinstanzlichen Vortrag und der Berufungsbegründung das fragliche Beratungs-gespräch noch im Januar 1996 stattgefunden hat, wurde dieses Vorbringen nach dem Einwand des Klägers, dass jedenfalls aus dem Kaufvertrag XY, der bereits am 31.10.1995 abgewickelt wurde, kein auf einer Falschberatung beruhender Schaden entstanden sein konnte, ohne plausible Begründung da-hingehend korrigiert, dass nunmehr bereits im Oktober 1995 ein entsprechen-des Gespräch stattgefunden haben soll. Nicht nachvollziehbar ist die behauptete Fehlberatung auch insoweit, als der Beklagten von der Mitarbeiterin des Klägers nach dem Gespräch unstreitig Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, aus denen sich ergibt, dass die Umsatzsteuer bei EG-Importen gerade nicht nach der sogenannten Differenzbesteuerung zu ermitteln ist. Warum die Angestellte des Klägers bei dieser Sachlage eine genau entgegengesetzte Auskunft erteilt haben sollte, ist nicht verständlich. Im übrigen hätte die Beklagte anhand der ihr überlassenen Unterlagen auch sehr leicht erkennen können, dass eine möglicherweise anderslautende Information nicht zutreffen konnte, so dass in jedem Fall Anlaß zu Rückfragen bestand. Schließlich ist auch der von der Beklagten geltend gemachte Schaden nicht schlüssig. Die Beklagte hätte insoweit darlegen müssen, wie sich ihre finanzielle Situation dargestellt hätte, wenn ihr eine richtige Auskunft erteilt worden wäre. Sie konnte sich diesbezüglich nicht darauf beschränken, als Schaden die nachträglich an das Finanzamt zu entrichtende Mehrwertsteuer geltend zu machen. Für eine nachvollziehbare Schadensberechnung wäre es vielmehr erforderlich gewesen, anhand des konkreten Zustandes des jeweiligen Fahrzeuges, handelte es sich um ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug, und unter Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen darzulegen, dass auch bei der in Ansatz zu bringenden vollen Umsatzsteuer die Pkws noch mit den behaupteten Gewinnspannen hätten verkauft werden können. Dies war umso mehr erforderlich, als der Kläger behauptet hat, die erzielten Verkaufspreise hätten ohnehin bereits den überhaupt nur zu erzielenden Marktpreisen entsprochen. Da auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch aus §§ 284 Abs.1, 288 Abs.1 S.1 BGB begründet ist, war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.