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Beschluss

4 Qs 60/16

LG Marburg 4. Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2016:0719.4QS60.16.0A
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Tenor
Die Sache wird an die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Marburg abgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Sache wird an die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Marburg abgegeben. Das von der Staatsanwaltschaft Marburg als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als Berufung zu behandeln, weshalb die Sache an die zuständige Berufungskammer des Landgerichts Marburg abzugeben war. Das Amtsgericht Schwalmstadt hat durch Beschluss vom 11.09.2015 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Marburg vom 21.07.2015 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, dann aber in der Hauptverhandlung am 19.05.2016 durch Beschluss das Verfahren "gemäß § 206a StPO" eingestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht Schwalmstadt ausgeführt, dass die Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion nicht erfülle und damit nicht den Anforderungen des § 200 StPO genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 102 d.A. verwiesen. Durch Beschluss nach § 206a StPO kann das Verfahren indessen nur außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden. Die als Beschluss bezeichnete Entscheidung des Strafrichters ist deshalb als Einstellungsurteil im Sinne von § 260 Abs. 3 StPO zu behandeln (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.1999, 3 Ws 546/99; LG Flensburg, Beschluss vom 25.10.1984, I Qs 253/84), das nur mit den gegen ein Urteil zulässigen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) anfechtbar ist. Denn es hängt nicht von der Bezeichnung ab, ob eine Entscheidung als Urteil oder als Beschluss anzusehen ist; maßgebend sind vielmehr der Inhalt der Entscheidung und die Gründe, auf denen sie beruht (BGH, Beschluss vom 30.10.1973, 5 StR 496/73). Fehlgriffe des Gerichts in der richtigen Entscheidungsform können den gesetzlichen Instanzenzug nicht verändern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.1999, 3 Ws 546/99; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 333 Rn. 3 m.w.N.). Die von der Staatsanwaltschaft Marburg eingelegte sofortige Beschwerde ist daher als Berufung zu behandeln (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.1999, 3 Ws 546/99; BGH, Beschluss vom 30.10.1973, 5 StR 496/73). Die Einstellung des Verfahrens ist darüber hinaus auch in der Sache verfehlt, da ein Verfahrenshindernis tatsächlich nicht besteht. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Marburg vom 21.07.2015 weist keinen Mangel der Umgrenzungsfunktion auf. Die Anklageschrift muss die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2007, 4 Ss 70/07 m.w.N.). Die Anklageschrift vom 21.07.2015 lässt keinen Zweifel an der Identität des geschichtlichen Vorgangs, über den das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Dementsprechend ist auch der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Schwalmstadt nicht mit einem durchgreifenden Mangel behaftet. Dem Angeklagten wird durch die Abgabe an die Berufungskammer auch keine Tatsacheninstanz entzogen, da diese die Sache bei einem derart groben Verfahrensfehler an das Amtsgericht zurückverweisen kann. Zwar sieht § 328 Abs. 2 StPO für den vorliegenden Fall keine Zurückverweisung an das Amtsgericht vor. Eine Zurückverweisung der Sache ist nach ständiger Rechtsprechung aber dennoch zulässig, wenn das Amtsgericht aus Rechtsirrtum von einer Sachentscheidung abgesehen hat, so bei Verfahrenseinstellung wegen eines (tatsächlich nicht vorliegenden) Verfahrenshindernisses (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009, 3 Ss 250/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.11.1994, 4 Ss 289/94; Meyer-Goßner, StPO, § 328 Rn. 4). So liegt der Fall hier.